03.03.2026 · IWW-Abrufnummer 252831
Oberlandesgericht Jena: Beschluss vom 18.02.2026 – 3 ORbs 171 SsRs 10/26
1. Die zu § 329 StPO entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 24.1.2023 – 3 StR 386/21) geltenden inhaltlichen Anforderungen an eine Vertretungsvollmacht haben auch im Rahmen von § 73 OWiG Beachtung zu finden.
2. § 137 StPO stellt keine Vorschrift dar, die die Vertretungsvollmacht beschränken könnte.
OLG Jena, Beschluss vom 18.02.2026, Az. 3 ORbs 171 SsRs 10/26
In pp.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 12.12.2025 wird zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 12.12.2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 12.12.2025 den Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Thüringer Polizei vom 6.1.2025 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil die Betroffene angesichts des Beschlusses des Amtsgerichts vom 13.11.2025, mit dem die Entbindung der Betroffenen von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung abgelehnt worden war, unerlaubt abwesend gewesen sei. Die Ablehnung der Entbindung von der Anwesenheitspflicht wurde im Wesentlichen damit begründet, dass den Antrag auf Entbindung ein Rechtsanwalt ohne besondere Vertretungsmacht, namentlich wegen Verstoßes gegen § 137 StPO, gestellt habe.
Gegen das Urteil wurde unter dem 19.12.2025 Rechtsbeschwerde eingelegt und unter dem 30.12.2025 die nunmehr als Zulassung der Rechtsbeschwerde behandelte Rechtsbeschwerde mit dem Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Ausführung der Verfahrensrüge begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 22.1.2026 die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Aufhebung des Urteils nebst Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht beantragt, da das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die entsprechende Verfahrensrüge sei ordnungsgemäß ausgeführt und begründet.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung des Rechts zuzulassen, ohne dass es noch auf die Verfahrensrüge ankommt. Die Voraussetzung ist bei ungeklärten Rechtsfragen wie auch dann erfüllt, wenn die Rechtslage umstritten ist (vgl. Bauer, in Göhler, OWiG, 19. Aufl. 2024, § 80, Rn. 14). Dies hier der Fall, weil die die Entbindung ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts vom 13.11.2025 auf Rechtsprechung und Literatur zugreift, die nicht (mehr) der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht und die Rechtsfragen zu einer Verteidigung und einer Vertretungsvollmacht nicht genau genug differenziert. Die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist insoweit auch geboten.
Der Verteidiger hat eine unter dem 12.11.2024 von der Betroffenen unterzeichnete "Vollmacht" vorgelegt, die u. a. folgenden Wortlaut hatte: "... wird den Rechtsanwälten [es folgen die Namen von sechs Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwältinnen] Vollmacht erteilt zur Vertretung und Verteidigung in allen Instanzen ...". Mit dieser Vollmacht waren die genannten Anwälte befugt, die Betroffene sowohl zu vertreten als auch zu verteidigen (vgl. zum Unterschied von Verteidigungsund Vertretungsvollmacht etwa Eschelbach, in BeckOK StPO, 58. Edition, Stand: 1.1.2026, § 329, Rn. 32). Mit letzterer ist ein Verteidiger befugt, die dem Verteidiger zustehenden Verfahrensrechte geltend zu machen, wobei seine Erklärungen grundsätzlich nicht als Erklärungen des Angeklagten gelten. Mit der Vertretungsvollmacht darf indes der Verteidiger - in seiner Eigenschaft als Vertreter - rechtswirksam alle Erklärungen für den Angeklagten abgeben, die für und gegen den Angeklagten Wirkung haben, und über seine eigenen Verfahrensbefugnisse als Verteidiger hinaus auch alle Verfahrensbefugnisse für den Angeklagten wahrnehmen, insbesondere Einlassungen für den Angeklagten zur Sache abgeben; er tritt insoweit statt seiner auf (vgl. BT-Drs. 18/3562, S. 67, 72). Die Vertretungsvollmacht geht daher über die Verteidigungsbefugnis hinaus, es ist jedoch unschädlich, wenn beide Vollmachten - wie hier - in einer Urkunde enthalten sind (vgl. BT-Drs. 18/3562, S. 68).
Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass es inhaltlich für eine wirksame Vertretungsvollmacht ausreicht, wenn die Befugnis zur Vertretung "in allen Instanzen" erteilt wird (BGH, Beschluss vom 24.1.2023 - 3 StR 386/21; ebenso OLG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 8.9.2021 - 2 RVs 60/21; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 2.2.2021 - 1 OLG 331 Ss 83/20; Spitzer, NStZ 2021, 327, 328 zu weiteren Einzelheiten).
Diese zur nachgewiesenen Vertretungsmacht im Rahmen des § 329 StPO entschiedenen Rechtsfragen sind für das Verfahren im Rahmen des OWiG gleich zu behandeln. Bereits der Gesetzgeber hat den Begriff der "nachgewiesenen Vertretungsmacht" für alle Vorschriften der StPO, die hierauf abstellen, gleich behandelt wissen wollen (BT-Drs. 18/3562, S. 68). Da § 73 Abs. 3 OWiG ebenfalls auf diesen Rechtsbegriff abstellt, kann er im Rahmen von § 73 OWiG nicht anders verstanden werden (vgl. ebenso etwa Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl. 2024, § 73, Rn. 13, 21; Bauer, in Göhler, OWiG, § 73, Rn. 26, 27).
Dies hat zur Folge, dass ein Verweis auf § 137 StPO (vgl. insoweit Krenberger/Krumm, a.a.O., Rn. 21) ins Leere geht. Diese Vorschrift gilt nach dem Wortlaut des § 137 Abs. 1 StPO und ihrem systematischen Zusammenhang allein für den Verteidiger, nicht aber für den bevollmächtigten Vertreter, der regelmäßig zugleich als Verteidiger bevollmächtigt ist. Selbst unter Berücksichtigung von § 137 Abs. 1 StPO wäre vorliegend aber schon kein Verstoß zu verzeichnen gewesen, da nicht mehr als drei "Verteidiger" aufgetreten sind (vgl. hierzu Sandherr, NZV 2020, 156).
Lag mit der Vollmacht vom 12.11.2024 eine formal wirksame und inhaltlich zutreffende Bevollmächtigung des Rechtsanwalts A. vor, war dieser befugt, den Entbindungsantrag vom 13.11.2025 zu stellen. Es ist anerkannt, dass ein vertretungsbevollmächtigter Rechtsanwalt einen solchen Antrag stellen darf (vgl. Bauer, in Göhler, OWiG, § 73, Rn. 4 mwN).
Der Antrag durfte vorliegend auch nicht deswegen abgelehnt werden, weil die Anwesenheit der Betroffenen zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich gewesen wäre. Die Betroffene hat wirksam erklären lassen, sich zur Sache nicht einzulassen und neben der Einräumung der Fahrereigenschaft Angaben zu den persönlichen Verhältnissen gemacht. Allein auf die (aus seiner Sicht nicht eingeräumte) Fahrereigenschaft hat das Amtsgericht seine Ablehnungsentscheidung vom 9.12.2025 aber gestützt, was vorliegend indes nicht trägt.
War die Ablehnung der Entbindung von der Anwesenheitspflicht daher rechtsfehlerhaft, war die Betroffene der Hauptverhandlung vom 12.12.2025 nicht unerlaubt ferngeblieben mit der Folge, dass ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht hat ergehen dürfen.
Dies führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
In pp.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 12.12.2025 wird zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 12.12.2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 12.12.2025 den Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Thüringer Polizei vom 6.1.2025 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil die Betroffene angesichts des Beschlusses des Amtsgerichts vom 13.11.2025, mit dem die Entbindung der Betroffenen von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung abgelehnt worden war, unerlaubt abwesend gewesen sei. Die Ablehnung der Entbindung von der Anwesenheitspflicht wurde im Wesentlichen damit begründet, dass den Antrag auf Entbindung ein Rechtsanwalt ohne besondere Vertretungsmacht, namentlich wegen Verstoßes gegen § 137 StPO, gestellt habe.
Gegen das Urteil wurde unter dem 19.12.2025 Rechtsbeschwerde eingelegt und unter dem 30.12.2025 die nunmehr als Zulassung der Rechtsbeschwerde behandelte Rechtsbeschwerde mit dem Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Ausführung der Verfahrensrüge begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 22.1.2026 die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Aufhebung des Urteils nebst Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht beantragt, da das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die entsprechende Verfahrensrüge sei ordnungsgemäß ausgeführt und begründet.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung des Rechts zuzulassen, ohne dass es noch auf die Verfahrensrüge ankommt. Die Voraussetzung ist bei ungeklärten Rechtsfragen wie auch dann erfüllt, wenn die Rechtslage umstritten ist (vgl. Bauer, in Göhler, OWiG, 19. Aufl. 2024, § 80, Rn. 14). Dies hier der Fall, weil die die Entbindung ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts vom 13.11.2025 auf Rechtsprechung und Literatur zugreift, die nicht (mehr) der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht und die Rechtsfragen zu einer Verteidigung und einer Vertretungsvollmacht nicht genau genug differenziert. Die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist insoweit auch geboten.
Der Verteidiger hat eine unter dem 12.11.2024 von der Betroffenen unterzeichnete "Vollmacht" vorgelegt, die u. a. folgenden Wortlaut hatte: "... wird den Rechtsanwälten [es folgen die Namen von sechs Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwältinnen] Vollmacht erteilt zur Vertretung und Verteidigung in allen Instanzen ...". Mit dieser Vollmacht waren die genannten Anwälte befugt, die Betroffene sowohl zu vertreten als auch zu verteidigen (vgl. zum Unterschied von Verteidigungsund Vertretungsvollmacht etwa Eschelbach, in BeckOK StPO, 58. Edition, Stand: 1.1.2026, § 329, Rn. 32). Mit letzterer ist ein Verteidiger befugt, die dem Verteidiger zustehenden Verfahrensrechte geltend zu machen, wobei seine Erklärungen grundsätzlich nicht als Erklärungen des Angeklagten gelten. Mit der Vertretungsvollmacht darf indes der Verteidiger - in seiner Eigenschaft als Vertreter - rechtswirksam alle Erklärungen für den Angeklagten abgeben, die für und gegen den Angeklagten Wirkung haben, und über seine eigenen Verfahrensbefugnisse als Verteidiger hinaus auch alle Verfahrensbefugnisse für den Angeklagten wahrnehmen, insbesondere Einlassungen für den Angeklagten zur Sache abgeben; er tritt insoweit statt seiner auf (vgl. BT-Drs. 18/3562, S. 67, 72). Die Vertretungsvollmacht geht daher über die Verteidigungsbefugnis hinaus, es ist jedoch unschädlich, wenn beide Vollmachten - wie hier - in einer Urkunde enthalten sind (vgl. BT-Drs. 18/3562, S. 68).
Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass es inhaltlich für eine wirksame Vertretungsvollmacht ausreicht, wenn die Befugnis zur Vertretung "in allen Instanzen" erteilt wird (BGH, Beschluss vom 24.1.2023 - 3 StR 386/21; ebenso OLG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 8.9.2021 - 2 RVs 60/21; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 2.2.2021 - 1 OLG 331 Ss 83/20; Spitzer, NStZ 2021, 327, 328 zu weiteren Einzelheiten).
Diese zur nachgewiesenen Vertretungsmacht im Rahmen des § 329 StPO entschiedenen Rechtsfragen sind für das Verfahren im Rahmen des OWiG gleich zu behandeln. Bereits der Gesetzgeber hat den Begriff der "nachgewiesenen Vertretungsmacht" für alle Vorschriften der StPO, die hierauf abstellen, gleich behandelt wissen wollen (BT-Drs. 18/3562, S. 68). Da § 73 Abs. 3 OWiG ebenfalls auf diesen Rechtsbegriff abstellt, kann er im Rahmen von § 73 OWiG nicht anders verstanden werden (vgl. ebenso etwa Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl. 2024, § 73, Rn. 13, 21; Bauer, in Göhler, OWiG, § 73, Rn. 26, 27).
Dies hat zur Folge, dass ein Verweis auf § 137 StPO (vgl. insoweit Krenberger/Krumm, a.a.O., Rn. 21) ins Leere geht. Diese Vorschrift gilt nach dem Wortlaut des § 137 Abs. 1 StPO und ihrem systematischen Zusammenhang allein für den Verteidiger, nicht aber für den bevollmächtigten Vertreter, der regelmäßig zugleich als Verteidiger bevollmächtigt ist. Selbst unter Berücksichtigung von § 137 Abs. 1 StPO wäre vorliegend aber schon kein Verstoß zu verzeichnen gewesen, da nicht mehr als drei "Verteidiger" aufgetreten sind (vgl. hierzu Sandherr, NZV 2020, 156).
Lag mit der Vollmacht vom 12.11.2024 eine formal wirksame und inhaltlich zutreffende Bevollmächtigung des Rechtsanwalts A. vor, war dieser befugt, den Entbindungsantrag vom 13.11.2025 zu stellen. Es ist anerkannt, dass ein vertretungsbevollmächtigter Rechtsanwalt einen solchen Antrag stellen darf (vgl. Bauer, in Göhler, OWiG, § 73, Rn. 4 mwN).
Der Antrag durfte vorliegend auch nicht deswegen abgelehnt werden, weil die Anwesenheit der Betroffenen zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich gewesen wäre. Die Betroffene hat wirksam erklären lassen, sich zur Sache nicht einzulassen und neben der Einräumung der Fahrereigenschaft Angaben zu den persönlichen Verhältnissen gemacht. Allein auf die (aus seiner Sicht nicht eingeräumte) Fahrereigenschaft hat das Amtsgericht seine Ablehnungsentscheidung vom 9.12.2025 aber gestützt, was vorliegend indes nicht trägt.
War die Ablehnung der Entbindung von der Anwesenheitspflicht daher rechtsfehlerhaft, war die Betroffene der Hauptverhandlung vom 12.12.2025 nicht unerlaubt ferngeblieben mit der Folge, dass ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht hat ergehen dürfen.
Dies führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.