05.01.2026 · IWW-Abrufnummer 251904
Kammergericht Berlin: Beschluss vom 25.08.2025 – 3 ORbs 164/25, 3 ORbs 164/25 - 122 SsRs 33/25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 25.08.2025, Az. 3 ORbs 164/25, 3 ORbs 164/25 - 122 SsRs 33/25
Tenor:
Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Juni 2025 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
Gründe
1
Punktuell erläuternd bemerkt der Senat:
2
1. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann die Rechtsbeschwerde hier nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden (§ 80 Abs. 2 OWiG).
3
2. Ein Großteil der Beschwerdeschrift ergibt, wie bereits die zuvor eingereichten Schriftsätze und gestellten Anträge, keinen Sinn. Offenbar wurden durch das gesamte Verfahren ohne Bedacht Textbausteine verwendet, die für Geschwindigkeitsmessungen konzipiert wurden, aber keinen Bezug zu dem hier erhobenen Vorwurf haben, einen Verstoß nach § 23 Abs. 1a StVO begangen zu haben. Dies ist durch die Verteidigung im Vorverfahren nicht bemerkt worden und auch nicht im Hauptverfahren (mit der Hauptverhandlung) und nicht einmal im Rechtsmittelverfahren. Ebenso verhielt es sich im Verfahren 3 ORbs 186/24, in welchem dem Verteidiger bescheinigt worden ist, "bis jetzt nicht realisiert zu haben, dass Gegenstand des Vorwurfs kein messbarer Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß ist, sondern ein Parkverstoß."
4
Die Verwaltungsbehörde und zwei gerichtliche Instanzen solcherart mit einer dysfunktionalen und gedankenlosen "Verteidigung" zu befassen, ist unter verschiedenen Gesichtspunkten bedenklich. So enthält die anwaltliche Rechtsmittelschrift eine Vielzahl unwahrer Behauptungen zum Verfahrensgeschehen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO). In dem Verfahren 3 ORbs 46/25 ist dem Verteidiger zugutegehalten worden, dass dies "eher als gedankenlos denn als bewusst täuschend erscheinen mag". Daran dürfte nicht mehr festzuhalten sein. Der Senat hat zudem im selben Verfahren entschieden, dass einer in dieser sinnlosen Weise automatisierten Prozessführung der Erfolg selbst dann zu versagen sein könnte, wenn sie einmal, gewissermaßen als Zufallstreffer, einen allein auf Verfahrensrüge zu beachtenden Rechtsfehler "aufzeigen" sollte.
5
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Tenor:
Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Juni 2025 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
Gründe
1
Punktuell erläuternd bemerkt der Senat:
2
1. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann die Rechtsbeschwerde hier nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden (§ 80 Abs. 2 OWiG).
3
2. Ein Großteil der Beschwerdeschrift ergibt, wie bereits die zuvor eingereichten Schriftsätze und gestellten Anträge, keinen Sinn. Offenbar wurden durch das gesamte Verfahren ohne Bedacht Textbausteine verwendet, die für Geschwindigkeitsmessungen konzipiert wurden, aber keinen Bezug zu dem hier erhobenen Vorwurf haben, einen Verstoß nach § 23 Abs. 1a StVO begangen zu haben. Dies ist durch die Verteidigung im Vorverfahren nicht bemerkt worden und auch nicht im Hauptverfahren (mit der Hauptverhandlung) und nicht einmal im Rechtsmittelverfahren. Ebenso verhielt es sich im Verfahren 3 ORbs 186/24, in welchem dem Verteidiger bescheinigt worden ist, "bis jetzt nicht realisiert zu haben, dass Gegenstand des Vorwurfs kein messbarer Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß ist, sondern ein Parkverstoß."
4
Die Verwaltungsbehörde und zwei gerichtliche Instanzen solcherart mit einer dysfunktionalen und gedankenlosen "Verteidigung" zu befassen, ist unter verschiedenen Gesichtspunkten bedenklich. So enthält die anwaltliche Rechtsmittelschrift eine Vielzahl unwahrer Behauptungen zum Verfahrensgeschehen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO). In dem Verfahren 3 ORbs 46/25 ist dem Verteidiger zugutegehalten worden, dass dies "eher als gedankenlos denn als bewusst täuschend erscheinen mag". Daran dürfte nicht mehr festzuhalten sein. Der Senat hat zudem im selben Verfahren entschieden, dass einer in dieser sinnlosen Weise automatisierten Prozessführung der Erfolg selbst dann zu versagen sein könnte, wenn sie einmal, gewissermaßen als Zufallstreffer, einen allein auf Verfahrensrüge zu beachtenden Rechtsfehler "aufzeigen" sollte.
5
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Rechtsgebietedysfunktionale Verteidigung, sinnlose und falsche Angaben im SchriftsatzVorschriften§ 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO