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  • 25.09.2025 · IWW-Abrufnummer 250338

    Oberlandesgericht Braunschweig: Urteil vom 28.05.2025 – 2 U 16/25

    Soll die Anbieterkennzeichnung auf der Anwaltshomepage für eine weitere Internetpräsenz des Rechtsanwalts genutzt werden, ist dies nicht "leicht erkennbar" i. S. v. § 5 Abs. 1 DDG, wenn die Weiterleitung auf die Anwaltshomepage über einen unter der Überschrift "Kontakt" zu findenden Link erfolgt, der mit dem aus dem Namen des Rechtsanwalts gebildeten Domainnamen bezeichnet ist (Abgrenzung BGH, Urt. v. 20.07.2006 - I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 - Anbieterkennzeichnung im Internet).


    In dem Rechtsstreit
    (...)
    hat das Oberlandesgericht Braunschweig - 2. Zivilsenat - durch (...) auf die mündliche Verhandlung vom 28.05.2025 für Recht erkannt:
    Tenor:

    Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 05.02.2025 abgeändert.

    Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr betreffend Inkassodienstleistungen und/oder Zwangsvollstreckungsrecht eine Webseite zu betreiben,

    ohne folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem diese verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind,

    wenn dies geschieht, wie es am 19.12.2024 unter der URL https://www.anwalt.de/d.-j. erfolgt und in der Anlage K2 der Antragsschrift vom 14.01.2025 wiedergegeben ist.

    Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    Gründe

    I.

    Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung über die Ordnungsmäßigkeit der Impressumsangaben eines Internetauftritts der Verfügungsbeklagten.

    Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden Beklagte) unterhält auf der Plattform anwalt.de zu geschäftlichen Zwecken einen Internetauftritt. Anders als heute wurde dort im Dezember 2024 kein eigenes Impressum vorgehalten. Allerdings war unter den dort aufgeführten Kontaktmöglichkeiten die Homepage der Beklagten www.ra-j..de verlinkt. Über den Link gelangte der Nutzer zur Startseite der Homepage, von wo er nach einem Scrollen an das Ende der Seite das dort verlinkte Impressum öffnen konnte, in dem alle erforderlichen Angaben enthalten waren. Hinsichtlich der Einzelheiten der Internetpräsenz auf anwalt.de wird auf die Anlage K2 und für die Seite "Kontakt" sowie die Impressumsangaben auf der Homepage der Beklagten auf die Anlagen BK1 und BK2 Bezug genommen.

    Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger), der seit dem 06.11.2023 in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen ist, meint, dieser Aufbau des Internetauftritts genüge nicht, um für die Internetpräsenz der Beklagten auf anwalt.de von einem regelgerechten Impressum ausgehen zu können, und nimmt die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz, der dort gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Landgerichts Göttingen, welches den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat, wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 05.02.2025 Bezug genommen.

    Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 05.02.2025 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner per Anwaltsschriftsatz am 07.02.2025 bei Gericht eingegangen Berufung, die er gleichzeitig begründet hat.

    Der Kläger verfolgt ein erstinstanzliches Antragsziel weiter und trägt zur Begründung der Berufung vor:

    Auf der Webseite der Beklagten bei anwalt.de sei kein Impressum unmittelbar vorhanden gewesen. Die Beklagte habe lediglich einen nicht weiter bezeichneten Link auf ihre eigene Homepage unter https://ra-j. aufgenommen, über die eine Suche nach dem Impressum habe begonnen werden können. Folge man der Auffassung des Landgerichts, "Kontakt" sei die Bezeichnung für das Impressum, stelle man erstaunt fest, dass sich auf der Kontaktseite der Homepage gar kein Impressum finde. Wer durch "Kontakt" auf der Seite von anwalt.de auf ein Impressum auf der Homepage der Beklagten geleitet werden solle, werde dort aber erneut unter "Kontakt" suchen, so dass das System nur auf Suchen ausgerichtet sei.

    Die Beklagte habe auf ihrer Seite unter anwalt.de auch weder mitgeteilt, dass sich auf ihrer eigenen Webseite ein Impressum befinde, welches "analog" auch für ihre Internetpräsenz auf anwalt.de gelten solle, noch habe sie direkt auf die Impressumsseite ihrer eigenen Webseite verlinkt. Ein Nutzer müsse aber nicht alle unkommentierten Links, die sich auf einer Webseite befänden, nachverfolgen, um dann auf anderen (externen) Webseiten ein Impressum zu suchen, welches analog für die ursprünglich besuchte Webseite gelten solle.

    Auf der Seite anwalt.de stehe die Webadresse der eigenen Webseite der Beklagten unter "Kontakt" an fünfter Stelle. Von einer Hervorhebung oder einer gezielten Verknüpfung mit einem zum Impressum führenden Link könne nicht gesprochen werden. Kein Nutzer vermute zwischen den Kommunikationsdaten einen Wegweiser zum Impressum. Vielmehr gehe, wer die Informationen unter "Kontakt" auf der anwalt.de-Seite sehe, gar nicht mehr davon aus, woanders noch mehr zu finden.

    Der Kläger beantragt:

    Das Urteil des LG Göttingen wird dahingehend abgeändert, dass per einstweiliger Verfügung entschieden wird:

        Der Beklagten wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

        im geschäftlichen Verkehr betreffend Inkassodienstleistungen und/oder Zwangsvollstreckungsrecht eine Webseite zu betreiben,

        ohne folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, gesetzliche Berufsbezeichnungen und den Staat, in dem diese verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind,

        wenn dies geschieht, wie es am 19.12.2024 unter der URL https://www.anwalt.de/d.-j. erfolgt und in der Anlage K2 der Antragsschrift vom 14.01.2025 wiedergegeben ist. 

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung unter Aufrechterhaltung des Urteils des Landgerichts Göttingen (Az. 3 O 21/25) zurückzuweisen.

    Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und erwidert:

    Sie habe nicht gegen ihre Impressumspflicht aus § 5 DDG verstoßen. Ihre Darstellung genüge der 2-Klick-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Link zur Webseite der Beklagten finde sich direkt unter dem fett hervorgehobenen Wort "Kontakt"; er sei als Hyperlink gestaltet, so dass man lediglich darauf klicken müsse, um zu dem auf der Kanzleiseite hinterlegten Impressum zu gelangen. Dieser Weg zum Impressum sei ausreichend transparent. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht davon die Rede, dass sich das Impressum auf ein und derselben Seite wiederfinden müsse oder ein gesonderter Hinweis erforderlich sei, dass das Impressum auf der eigenen Seite auch für das Portal anwalt.de gelten solle. Es sei ausreichend, wenn die Informationen über zwei Links, d. h. nach zwei Klicks mit der Maus auffindbar seien.

    Ungeachtet dessen gehe es dem Kläger darum, Ansprüche missbräuchlich geltend zu machen. Er habe innerhalb eines sehr überschaubaren Zeitraums kurz vor Weihnachten bzw. Jahresende 2024 eine Vielzahl von wortgleichen Abmahnungen an Rechtsanwälte verschickt. Es liege auf der Hand, dass der Kläger in erster Linie das Ziel der Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen, Kosten der Rechtsverfolgung und Zahlung von Vertragsstrafen verfolge.

    II.

    Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 511 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 f. ZPO) ist begründet.

    1.

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht unzulässig und entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere nicht nach § 8c Abs. 1 UWG rechtsmissbräuchlich gestellt worden.

    Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers lässt sich nicht feststellen. Grundsätzlich ist es Sache des Beklagten, Tatsachen für das Vorliegen eines

    Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Dies gilt auch für das Vorgehen eines Verbands, für den die Vermutung spricht, seinen satzungsmäßigen Zwecken nachzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2024 - I ZR 83/23, GRUR 2024, 699, Rn. 12 - Vielfachabmahner II).

    Daran fehlt es; die Beklagte hat keinen substantiierten Vortrag gehalten, der die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs erlauben würde. Sie hat lediglich pauschal behauptet, dass der Kläger in einem Zeitraum kurz vor Weihnachten bis Jahresende 2024 eine Vielzahl wortgleicher Abmahnungen verschickt habe. Dabei bleibt offen, was unter einer "Vielzahl" zu verstehen ist. Der Umstand, dass der Kläger eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen haben mag, deutet für sich genommen auch nicht auf ein im Vordergrund stehendes Gebührenerzielungsinteresse hin. Gemäß § 2 Nr. 7 seiner Satzung setzt sich der Kläger auf dem Gebiet der Rechtsberatung sowie in den Bereichen Inkasso und Forderungsmanagement durch Abmahnungen und sich notfalls anschließende Klagen nach dem UWG gegen Missbräuche ein, so dass der vorliegende Antrag seinen Satzungszwecken entspricht. Gibt es eine Vielzahl von Verstößen, setzt eine effektive Durchsetzung der Mitgliederinteressen zudem eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und - soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden - gerichtlicher Verfahren voraus (vgl. a. dazu BGH, Urteil vom 07.03.2024, a. a. O., Rn. 18; ders., Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 Rn. 45 - Mitgliederstruktur).

    2.

    Die Voraussetzungen für den Erlass der von dem Kläger begehrten einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) liegen vor.

    a) Gemäß § 12 Abs. 1 UWG wird das Vorliegen eines Verfügungsgrunds vermutet. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Im Gegenteil hat der Kläger die Sache als dringlich behandelt. Er hat die Beklagte aufgrund einer am 19.12.2024 erhaltenen Beschwerde unter dem 23.12.2024 mit Fristsetzung zum 07.01.2025 abgemahnt und unmittelbar danach Klage erhoben, die am 14.01.2025 bei Gericht eingegangen ist. Damit hat der Kläger die Sache, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels, in einer auf eine zügige Verfahrensförderung bedachten Weise betrieben.

    Soweit im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 LGU) von einer am 06.12.2024 erhaltenen Beschwerde die Rede ist, liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit nach § 319 ZPO vor. Zwar entspricht das Datum den Angaben in der Antragsschrift (dort S. 2/Bl. 3 d. A. LG), allerdings handelt es sich bereits hier offenkundig um ein Versehen. Grundlage des Vortrags des Prozessbevollmächtigten ist die Information durch den Kläger. Deren Erster Vorsitzender hat unter dem 14.01.2025 eidesstattlich versichert, dass die Beschwerde am 19.12.2024 eingegangen sei (vgl.Anlage 3/ Bl. 19 d. A. LG). Dementsprechend geht auch der Kläger in der Replik vom 21.01.2025 (dort S. 2/ Bl. 89 d. A. LG) von einem Eingang der Beschwerde am 19.12.2024 aus.

    b) Darüber hinaus hat der Kläger auch die Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 8 Abs. 1 S. 1 UWG, 5 Abs. 1 DDG).

    aa) Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (klagebefugt und) aktivlegitimiert.

    (1) Er ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen.

    (2) Ihm gehört auch eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die Zahl der maßgeblichen Mitglieder ist dann erheblich, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein. Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind, kommt es nicht an (std. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 Rn. 26 m. w. N. - Mitgliederstruktur). Deshalb vermögen schon acht oder neun auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt tätige Mitglieder des Verbands, die Klagebefugnis zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2008 - I ZR 197/06, GRUR 2009, 692 Rn. 13 - Sammelmitgliedschaft VI). Die Beklagte ist als Rechtsanwältin tätig. Eine erhebliche Zahl von auf demselben sachlich relevanten Markt wie die Beklagte tätigen (Mitglieds-)Unternehmen liegt hier bereits deshalb vor, weil zu den Mitgliedern des Klägers ausweislich der Mitgliederliste mehr als zehn Rechtsanwaltskanzleien und diverse Inkassodienstleister gehören, die mit der Beklagten in Wettbewerb stehen. Dies genügt, um die Mitglieder des Klägers nach Anzahl und wirtschaftlichem Gewicht als repräsentativ anzusehen, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers ausgeschlossen werden kann.

    Da die Beklagte im Internet und damit bundesweit wirbt, begegnen sich die betreffenden Mitglieder des Klägers und die Beklagte auch als Wettbewerber auf demselben räumlichen Markt (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438 (440) - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge), zumal nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Werbemaßnahmen der Beklagten zumindest auch auf den potentiellen Kundenkreis der Mitgliedsunternehmen des Klägers auswirken können (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 8 Rn. 3.42).

    (3) Da diese Unternehmen ebenso wie die Beklagte den Impressumspflichten nach § 5 Abs. 1 DDG unterliegen, berührt die Zuwiderhandlung der Beklagten auch die Mitgliederinteressen.

    bb) Die Anbieterkennzeichnung der Beklagten im Rahmen ihrer Internetpräsenz auf anwalt.de verstößt gegen § 5a Abs. 1 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 DDG.

    (1) Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Wesentliche Informationen in diesem Sinne sind auch die im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 DDG zur Verfügung zu stellenden Informationen. Hiernach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste verschiedene Informationen vorzuhalten, die unter anderem auch die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG), die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 lit. b DDG) sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 lit. c DDG), enthalten.

    Diese dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienenden Informationspflichten stellen nach der Rechtsprechung zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, doch fallen sie im Verhältnis zu Verbrauchern in den Anwendungsbereich von § 5b Abs. 4 UWG und damit auch des § 5a UWG (vgl. Köhler/Odörfer in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 3a Rn. 310 m. w. N.).

    (2) Diensteanbieter im Sinne von § 5 Abs. 1 DDG ist auch die Beklagte. Denn unter einem Diensteanbieter ist gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 5 DDG jeder Anbieter digitaler Dienste zu verstehen. Die Impressumspflicht trifft den Content-Provider, also den Anbieter, der eigene Informationen im Internet bereithält, unabhängig davon, ob er über einen eigenen Server verfügt oder fremde Speicherkapazitäten nutzt (vgl. Ott in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 46. Edition, § 5 DDG Rn. 8). Ist ein Angebot auf einer Plattform - wie hier - als eigenständiger digitaler Dienst zu qualifizieren, muss es unabhängig vom Betreiber der Plattform eine eigene Anbieterkennzeichnung enthalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007 - 20 U 17/07, MMR 2008, 682 (683) [OLG Düsseldorf 18.12.2007 - I-20 U 17/07], Ott, a. a. O., § 5 Rn. 9).

    Soweit § 5 Abs. 1 DDG einschränkend verlangt, dass es sich um einen in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Dienst handelt, ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass Webseiten allein deshalb ausgeschlossen sind, weil sie kostenlos aufrufbar sind oder keine unmittelbare Bestellmöglichkeit eröffnet wird. Vielmehr genügt die Anpreisung eigener Waren oder - wie hier - Dienstleistungen, so dass die Webseite quasi als Einstiegsmedium für die Gewinnung von Kunden dienen soll (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2012 - 20 U 147/11, BeckRS 2013, 11226; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.03.2007 - 6 U 115/06, MMR 2007, 379; Ott, a. a. O., § 5, Rn. 6, 12 m. w. N.).

    (3) Die von § 5 Abs. 1 DDG geforderten Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Im Streitfall erfüllt die Art und Weise, in der die Beklagte die Anbieterkennzeichnung vorgenommen hat, nicht die Kriterien der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit.

    (a) Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört zur leichten Erkennbarkeit, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen regelmäßig die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 20.07.2006 - I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Rn. 19 - Anbieterkennzeichnung; Ott, a. a. O., § 5 DDG Rn. 19; Köhler/Odörfer, a. a. O., § 3a Rn. 1.310).

    (aa) Hier hat die Beklagte auf ihrer Internetpräsenz unter anwalt.de weder unmittelbar ein Impressum vorgehalten noch einen zur Anbieterkennzeichnung führenden Link mit den Begriffen "Kontakt" oder "Impressum" versehen, sondern dort lediglich unter der Überschrift "Kontaktdaten" diverse Informationen gesammelt dargestellt. Konkret handelt es sich um ihre Öffnungszeiten und unter der weiteren Überschrift "Kontakt" um die Telefon-Festnetznummer, eine Mobilfunknummer, eine weitere Festnetznummer, ihre E-Mail-Adresse, ihre Webadresse ra-j..de und schließlich ihre Faxnummer. Daneben folgen noch die postalische Anschrift, eine Landkarte und Kontaktdaten einer Zweigstelle.

    (bb) Damit wird die Beklagte den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gerecht. Zwar mag dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sein, dass mit den Begriffen "Kontakt" oder "Impressum" solche Links bezeichnet werden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt. Anders ist dies jedoch, wenn sich ein in anderer Weise bezeichneter Link lediglich - wie hier - innerhalb der Kontaktdaten befindet. In einem solchen Fall ergibt sich für den verständigen Internetnutzer lediglich die Information, dass die Beklagte eine weitere Internetseite unterhält, ohne dass dies dem Nutzer den Schluss nahelegen würde, dort überhaupt weitergehende Daten zur Anbieterkennzeichnung zu finden, die über die auf der Seite anwalt.de gegebenen hinausgehen.

    Im Hinblick auf das Kriterium der leichten Erkennbarkeit muss der Link so gestaltet sein, dass ein Durchschnittsnutzer ihn auch bei flüchtiger Betrachtung weder übersehen noch missverstehen kann, sondern er klar ersieht, welche Art von Informationen sich hinter dem Link verbergen (vgl. Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415 (417)). Das aber ist bei einem als ra-j..de bezeichneten Link nicht der Fall. Insbesondere lässt sich dieser Bezeichnung nicht entnehmen, dass hier ein Weg eröffnet werden soll, der zu einem Impressum für die Webseite unter der Adresse anwalt.de führt.

    (b) Auch die unmittelbare Erreichbarkeit ist, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, nicht gegeben.

    (aa) Die Pflichtangaben müssen unmittelbar, d. h. ohne wesentliche Zwischenschritte erreichbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2006, a. a. O., Rn. 22). Dass der Nutzer nach einem Impressum suchen muss und ihm eine gewisse Aktivität abverlangt wird, schließt eine unmittelbare Erreichbarkeit zwar noch nicht aus (vgl. Ott, a. a. O., § 5 DDG Rn. 22), doch müssen die Angaben zumindest ohne langes Suchen auffindbar sein. Die unmittelbare Erreichbarkeit ist noch gegeben, wenn der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt, denn das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen (vgl. a. dazu BGH, Urteil vom 20.07.2006, a. a. O., Rn. 22 f.; Köhler/Odörfer, a. a. O., § 3a UWG Rn. 1.310).

    (bb) Nach diesem Maßstab gewährleistet die Darstellung der Beklagten im Rahmen ihrer Internetpräsenz nicht die unmittelbare Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung. Denn sofern der Nutzer des Internetangebots der Beklagten auf anwalt.de (überhaupt) erkennt, dass er weitere Impressumsangaben über die dort verlinkte Homepage der Beklagten finden kann, wird er nach dem Anklicken dieses Links auf der sich dann öffnenden Webseite als erstes auf den als "Kontakt" bezeichneten Link in der Kopfzeile der Startseite klicken und sodann feststellen, dass ihn dies (nur) zu einer Seite mit Kontaktdaten und einem Kontaktformular geführt hat. Demgemäß wird er nun möglicherweise eigens nach einem Impressum suchen, wozu er an das Seitenende scrollen muss, um so durch ein weiteres, drittes Klicken auf den Link "Impressum" zu der gesuchten Anbieterkennzeichnung zu gelangen. Damit braucht der Nutzer aber insgesamt drei, nicht nur zwei Klicks. Unter Umständen wird er sogar nach dem Anklicken der Kontaktseite und nachdem er festgestellt hat, dass auch hier die gesuchte Anbieterkennzeichnung nicht zu finden ist, von einem Irrtum ausgehen, auf die Startseite zurückklicken und dann dort nach dem Impressum suchen, was insgesamt sogar vier Klicks benötigt.

    (cc) Davon, dass der Nutzer direkt auf der Startseite nach dem Impressum sucht und dieses anklickt, kann demgegenüber nicht ausgegangen werden.

    ((1)) Zum einen ist der Link "Impressum" nach der Weiterleitung zur Startseite der Homepage der Beklagten nicht effektiv optisch wahrnehmbar. Er befindet sich an dem (zunächst nicht sichtbaren) Seitenende, so dass der Besucher der Seite zuvor über den Bildschirm scrollen müsste, um zu diesem Link zu gelangen. Davor wird ihm jedoch auf der Startseite der als "Button" gestaltete und in einem Rotton deutlich hervorgehobene Link "Kontakt" ins Auge springen, weshalb er nach der Lebenserfahrung und mangels eindeutiger Führung durch die Beklagte als erstes diesen Link ausprobieren wird.

    In jedem Fall beeinträchtigt es die unmittelbare Erreichbarkeit, wenn der Nutzer - wie hier - erst eine Auswahl zwischen verschiedenen, von ihm anzuklickenden Links treffen und er mehrere Links anklicken muss, weil sie nicht eindeutig auf die von ihm gesuchte Anbieterkennzeichnung hinweisen (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2006 - I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Rn. 25 - Anbieterkennzeichnung; OLG München, a. a. O., Urteil vom 12.02.2004).

    ((2)) Zum anderen ist einem mit durchschnittlichen technischen Kenntnissen ausgestatteten Nutzer das Scrollen des Bildschirms zwar zuzutrauen und zuzumuten, wenn er nach Impressumsangaben sucht. Anders ist dies jedoch, wenn der auf diese Weise zurückzulegende Weg zu unübersichtlich wird, was unter Umständen auch der Fall sein kann, wenn der Nutzer über vier Bildschirmseiten scrollen muss, um den einschlägigen Link "Impressum" zu erreichen, dessen Platzierung am unteren Seitenrand zunächst auch nur vermutet werden kann (vgl. OLG München, vom 12.02.2004 - 29 U 4564/03, NJW-RR 2004, 1345 - Impressum-Link bei Internet-Angebot; s. a. Ott, MMR 2007, 354 (358)).

    Da die Startseite der Homepage der Beklagten im Webdesign einer sogenannten Longpage gehalten ist und der Nutzer hier über mehr als sechs Bildschirmseiten scrollen muss, um am Seitenende das "Impressum" zu finden, spricht viel dafür, dass der dem Nutzer von der Beklagten zugemutete Aufwand, um zu der Anbieterkennzeichnung zu gelangen, bei einer Gesamtbetrachtung zu groß, als dass noch von einer unmittelbaren Erreichbarkeit gesprochen werden könnte.

    (c) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich das Impressum zwar nicht zwingend unter der gleichen Domain befinden muss wie die angebotenen Inhalte, so dass auch eine Verlinkung - wie hier - einer Internetpräsenz unter anwalt.de auf die eigene Webseite der Beklagten möglich ist (vgl. dazu Ott in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 46. Edition, § 5 DDG Rn. 24). Allerdings folgt aus dem Tatbestandsmerkmal "für", dass sich aus dem Impressum ergeben muss, auf welche Webseiten es sich bezieht. Es muss auszuschließen sein, dass ein Nutzer über den "Domainwechsel" verwirrt wird und das Impressum gedanklich nicht der Ausgangsseite zuordnet (vgl. Wüstenberg, VuR 2013, 403 (408); Ott, MMR 2007, 354 (358), Solmecke in: Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB, Teil 21.1 Rn. 5; Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Elektronische Medien, 4. Aufl., § 5 TMG Rn. 41).

    Zwar liegt es für den durchschnittlichen Internetnutzer nahe, dass sich das Impressum auch auf die Webseite beziehen soll, auf der er den Link "Impressum" angeklickt hat (vgl. z. B. Ott, MMR 2007, 354 (358)), doch liegen die Dinge im Streitfall aufgrund der von der Beklagten gewählten abweichenden Art der Gestaltung anders. Der Nutzer muss zunächst auf einen nicht als "Kontakt" oder "Impressum" bezeichneten Link zur Homepage der Beklagten klicken und dort den Link "Impressum" suchen. Da diese Gestaltungsweise nicht nahelegt, dass zum Zwecke des Auffindens der Anbieterkennzeichnung das Beschreiten gerade dieses Suchpfads gewollt ist, hat der Nutzer ohne diesbezügliche Hinweise keine Veranlassung, das Impressum auf der Webseite der Beklagten auch auf ihre Internetpräsenz unter anwalt.de zu beziehen.

    (d) Mit ihrem erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 26.03.2025 gehaltenen Vortrag, auf ihrer Seite ra-j..de befinde sich ein Cookie-Hinweis, der wiederum mit einem unmittelbar zum "Impressum" führenden Link ausgestattet sei, dringt die Beklagte nicht durch.

    (aa) Zunächst ist dieser Vortrag der Beklagten in zweiter Instanz neu und deshalb gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig, zumal weder Zulassungsgründe vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

    (bb) Doch selbst wenn die Webseite der Beklagten auch technisch nicht notwendige Cookies verwenden würde, diese deshalb mit einem sogenannten Cookie-Consent-Tool (CCP) nach § 25 Abs. 1 TDDDG versehen wäre und der Cookie-Hinweis wiederum mit einem eigenen Impressumslink ausgestattet sein sollte, führte dies zu keiner anderen Bewertung. Auch in diesem Falle könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der "Zwei-Klick-Rechtsprechung" eingehalten werden.

    Eine Suche nach dem Impressum im Rahmen des Cookie-Consent-Tools entspricht nach den Erfahrungen des Senats nicht den Nutzungsgewohnheiten eines durchschnittlichen Internetnutzers. Im Gegenteil werden die oft als störend empfundenen Cookie-Hinweise in der Praxis nicht selten reflexartig weggeklickt, ohne dass sie inhaltlich im einzelnen zur Kenntnis genommen würden. Hinzu tritt, dass sich das Cookie-Consent-Tool, welches der Information über die Verwendung technisch nicht notwendiger Cookies und der Erteilung der hierfür nötigen Zustimmung durch den Nutzer dient, technisch bedingt nur auf die angesteuerte Webseite unter ra-j..de beziehen kann. Entsprechend hat der Nutzer auch keine Veranlassung, einen in dieses Tool eingebetteten Impressumslink auch der Ausgangsseite unter anwalt.de zuzuordnen.

    In jedem Fall handelt es sich bei dem Cookie-Hinweis aber auch nicht um das von dem Nutzer der Seite anwalt.de gesuchte Ziel. Die Beklagte hat dort einen Link zu ihrer Webseite gesetzt, den sie als ra-j..de gekennzeichnet hat. Wenn dies von dem Nutzer so verstanden werden soll, dass er auf der solchermaßen beschriebenen Webseite der Beklagten ein auch für die Internetpräsenz der Beklagten auf anwalt.de geltendes Impressum finden soll, muss sich die Beklagte daran festhalten lassen, dass der auf diese Weise auf die Suche geschickte Nutzer dann auch auf der Webseite ra-j..de nach der Anbieterkennzeichnung und nicht auf einem dieser vorgeschalteten Cookie-Consent-Tool hiernach suchen wird. In letzterem wird er vielmehr ein Hindernis erblicken, das sich ihm in seinem Bemühen, auf die angesteuerte Webseite zu gelangen, in den Weg stellt und das er durch rasches "Wegklicken" beseitigen wird.

    (4) Die weiteren Voraussetzungen von § 5a Abs. 1 UWG liegen ebenfalls vor.

    (a) Es handelt sich um wesentliche Informationen, weil nach § 5b Abs. 4 UWG solche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG als wesentlich gelten, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder - wie hier - nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Zu den hiermit angesprochenen Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation im Sinne von Art. 7 Abs. 5 UGP-RL gehören nach Anh. II auch diejenigen in Art. 5 und 6 E-Commerce-RL, welche von §§ 5, 6 TMG a. F. umgesetzt wurden und an deren Stelle mit Wirkung vom 14.05.2024 wiederum die §§ 5, 6 DDG getreten sind (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 5b Rn. 5.26).

    (b) Allerdings wird nach § 5b Abs. 4 UWG nur die "Wesentlichkeit" der Informationen, die nach Gemeinschaftsrecht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation zu geben sind, vermutet (Dreyer in: Harte/Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 5a Rn. 181). Die weiteren Voraussetzungen des in § 5a Abs. 1 UWG geregelten Unlauterkeitstatbestands, wonach der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und wonach deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, stellen zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die selbstständig zu prüfen sind. Dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine informierte Entscheidung benötigt und ihr Vorenthalten ihn zu einer anderen Entscheidung veranlassen kann, stellt allerdings den Regelfall dar, so dass den Unternehmer, der Gegenteiliges geltend macht, hierfür eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2021 - I ZR 134/20, GRUR 2021, 979, Rn. 26 - Testsiegel auf Produktabbildung; ders., Urteil vom 07.03.2019 - I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 [BGH 07.03.2019 - I ZR 169/17] Rn. 28 - Energieeffizienzklasse III).

    Besondere Umstände, die hier dafür sprechen könnten, dass die dem Verbraucher von der Beklagten vorenthaltenen Informationen bei der Abwägung des Für und Wider seiner geschäftlichen Entscheidung keine Rolle spielen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Demgemäß ist davon auszugehen, dass die im Antrag genannten wesentlichen Informationen von dem Verbraucher im Allgemeinen für eine informierte Entscheidung benötigt werden, und dass ihr Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der gebotenen Information nicht getroffen hätte (vgl. a. dazu Dreyer, a. a. O., § 5a UWG Rn. 114 und 117b m. w. N.).

    cc) Schließlich ist auch vom Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG für die Annahme eines Unterlassungsanspruchs nötigen Wiederholungsgefahr auszugehen. Durch den stattgefundenen Gesetzesverstoß in Form des Vorenthaltens der geschuldeten Informationen wird eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, die grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch einen rechtskräftigen Unterlassungstitel ausgeräumt werden kann (std. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 23 - Haus & Gund III). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Dass sie zwischenzeitlich ihren Internetauftritt nach Vorgabe der gesetzlichen Vorschriften geändert hat, beseitigt die Wiederholungsgefahr nach dem Gesagten nicht.

    2.

    Die Androhung von Ordnungsmitteln folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO.

    3.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

    RechtsgebieteZwei-Klick-Rechtsprechung, Impressum, leichte Erreichbarkeit, Anbieterkennzeichnung, Profil auf online-PortalVorschriften§ 5a Abs. 1 UWG; § 5b Abs. 4 UWG; § 5 Abs. 1 DDG