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  • 02.08.2023 · IWW-Abrufnummer 236560

    Anwaltsgerichtshof Brandenburg: Urteil vom 17.04.2023 – 1 AGH 3/21

    Dieses Quellenmaterial (z. B. Original-Urteil) wurde bereits bei dem Gericht bzw. der Behörde angefordert, es liegt uns aber noch nicht vor.

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    Anwaltsgerichtshof Brandenburg   

    17.04.2023


    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand:

    Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskünfte über den Inhalt und den Verfahrensstand von berufsrechtlichen Verfahren, die gegen den Beigeladenen anhängig sind. Dem vorausgegangen war eine Beschwerde des Beigeladenen vom Dezember 2011 gegenüber der Beklagten wegen des Vorwurfs eines standeswidrigen Verhaltens des Klägers. Der Beigeladene meinte, der Kläger habe sich bei seiner Verteidigung als Antragsgegner in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz vor dem Amtsgericht ihm gegenüber standeswidrig verhalten und begründete seine Auffassung mit Textpassagen aus der Erwiderungsschrift des hiesigen Klägers gegenüber dem Gericht. Der Beigeladene hat mit seinem Antrag vor dem Amtsgericht das Ziel verfolgt, den Kläger zu verpflichten, jegliche körperliche Gewalt, Drohungen und Nötigungen zu seinem Nachteil zu unterlassen. Der Beigeladene hat behauptet, der Kläger habe ihn am 19.11.2011 gewürgt. Mit seinem Antrag ist der Beigeladene vor dem Amtsgericht als auch dem Oberlandesgericht gescheitert; sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben.

    Die Beklagte hat die Beschwerde des Beigeladenen über den Kläger zum Anlass genommen, bei der Generalstaatsanwaltschaft B. wegen des Verdachts der Verletzung von Berufspflichten und wegen Beleidigung die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen den Kläger zu beantragen. Mit Bescheid vom 21.02.2013 stellte die Generalstaatsanwaltschaft berufsrechtliche Ermittlung gegen den Kläger nach § 116 BRAO i.V.m. § 170 II StPO ein; mit Beschluss vom 11.11.2013 hat der Anwaltsgerichtshof Brandenburg (AGH II 1/13) den Antrag der Beklagten vom 20.03.2013 auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen den Kläger als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 02.10.2014 ihrerseits das Verfahren sanktionslos eingestellt.

    Im Verlauf des beantragten berufsrechtlichen Verfahrens gegen den Kläger begehrte dieser am 18.02.2014 von der Beklagten Mitteilung über den Bearbeitungsstand der „diversen bzw. vielfachen Beschwerden“ gegen den Beigeladenen. Das Schreiben befindet sich nicht in der Akte der Beklagten, sondern nur die hierauf erfolgte Antwort der Beklagten vom 18.07.2014, aus der sich das vorgenannte Petitum des Klägers ergibt. Die Beklagte lehnte das Ersuchen ab. Hiergegen wendete sich der Kläger mit weiterem Schreiben vom 04.08.2014. Mit Bescheid vom 16.07.2015, dem Kläger am 17.07.2015 zugestellt, hat die Beklagte einen Antrag auf Auskunft über Inhalt und Verfahrensstand von gegen den Beigeladenen anhängigen berufsrechtlichen Verfahren als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte begründete ihre Ablehnung mit Verschwiegenheitspflichten gemäß § 76 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 76 Abs. 3 BRAO und führte aus, dass der Kläger kein Beteiligter in einem aktuellen Verfahren sei. Das Informationsfreiheitsgesetz der Länder sei unanwendbar. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

    Mit Schriftsatz vom 27.07.2015, der Beklagten am 28.07.2015 zugegangen, wendet sich der Kläger mit seinem Widerspruch gegen den Beschluss der Beklagten. Zur Begründung führt er mit Schreiben vom 10.03.2022 aus: „Liest man allerdings die Entscheidung (Urteil) des OVG Berlin-Brandenburg vom 21.08.2014, (OVG 12 B 14.12) …, so kommt man, auch dies sei durchaus absehbar, zu dem Schluss, dass sich damit gerade nicht die gleichwohl vor der Rechtsanwaltskammer transportierte Rechtsauffassung begründen lässt.“

    Mit Schreiben vom 04.05.2020 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten nach dem Sachstand. In einem Aktenvermerk hierzu führte der Geschäftsführer der Beklagten aus, dass „der Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides nicht begründet sein dürfte, gleichwohl angeregt werde, dem Verfahren Fortgang zu geben.“ Der Geschäftsführer führte weiter aus, dass § 4 Abs. 1 Ziff. 5 AIG die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage sei. Es handle sich insofern um eine gebundene Entscheidung weshalb kein Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides bestünde.

    Der Vorstand der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 12.06.2020 und nach Erörterung in der Präsidiumssitzung vom 01.12.2020 dem Kläger eine Frist für die Begründung des Widerspruchs bis zum 15.01.2021 gesetzt, diese schließlich zuletzt bis zum 05.04.2022 verlängert.

    Eine weitere Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 25.05.2022 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen ihren Bescheid vom 16.07.2015 zurückgewiesen. Wegen des Inhalts wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

    Mit seiner Klage vom 30.06.2022, per Telefax am 01.07.2022 dem Anwaltsgerichtshof zugegangen, verfolgt er seinen Auskunftsanspruch weiter.

    Mit Beschluss vom 22.08.2022 hat der Senat Rechtsanwalt Dr. Ba. gemäß § 112 c BRAO i.V.m. § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen.

    Zur Begründung seiner Klage bezieht der Kläger sich auf seinen bisherigen Vortrag. Er meint, der Auskunftsanspruch sei, wie bereits dargelegt, aus Rechtsgründen offenkundig gegeben. Er wende sich im Übrigen gegen die erfolgte Beiladung.

    Der Kläger beantragt,

    der Beschluss der Beklagten vom 25.05.2022 wird aufgehoben und dem Antrag des Klägers auf Auskunft über Inhalt und Verfahrensstand gegen Herrn Rechtsanwalt Ba. aus P. anhängigen berufsrechtlichen Verfahren stattgegeben.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte nimmt Bezug auf ihren bisherigen Vortrag.

    Der Beigeladene beantragt,

    die Klage kostenpflichtig - gleichzeitig unter Erstattung der Kosten des Beigeladenen ‒ abzuweisen.

    Der Beigeladene hält die Klage für unzulässig. Es fehle ihr am Rechtsschutzbedürfnis; auf jeden Fall sei die Klage in Ermangelung einer Begründung unschlüssig, zumindest unbegründet.

    Entscheidungsgründe

    1.

    Der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof ist eröffnet, § 112 a Abs. 1 BRAO; die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO ist gewahrt. Der Widerspruchsbescheid vom 25.05.2022 ist dem Kläger am 01.06.2022 (Angabe des Klägers Bl. 3 AGH-Akte, kein anderer Nachweis vorhanden) zugestellt worden. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO endete am 01.07.2022. Die Klage ist am selben Tag und damit fristgerecht eingegangen. Da der Anwaltsgerichtshof über keinen eigenen elektronischen Zugang verfügt, konnte die Klage nicht gemäß § 55 d S. 1 VwGO über den elektronischen Rechtsverkehr eingereicht werden. Auch im Übrigen ist die Klage zulässig, der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.

    2.

    Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Ablehnung der vom Kläger beantragten Auskunftserteilung ist rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Auskünfte über gegen den Beigeladenen geführte berufsrechtliche Verfahren; § 112c BRAO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich weder aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) noch aus dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz des Landes Brandenburg (AIG) noch aus der Verfassung des Landes Brandenburg (LV).

    a) Kein Anspruch aus der Bundesrechtsanwaltsordnung

    Die BRAO kennt ein Einsichtsrecht in Akten eines Rechtsanwaltes zwar in § 58 Abs. 2 S. 1 BRAO. Danach haben die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. Die Vorschrift bezieht sich indes ausdrücklich nur auf das Einsichtsrecht des Rechtsanwalts in die über ihn geführten Akten. Einem anderen Mitglied der Rechtsanwaltskammer gewährt die Vorschrift gerade kein Einsichtsrecht in fremde Akten.

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt und den Verfahrensstand etwaige berufsrechtliche Verfahren, die die Beklagte gegen den Beigeladenen geführt haben könnte oder noch führen sollte. Berufsrechtliche Verfahren gegen einen Rechtsanwalt sind Bestandteil seiner Personalakte und unterliegen damit der besonderen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 76 Abs. 1 BRAO (vgl. BGH Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 22.09.2015, AnwZ (Brfg) 44/15, NJW-Spezial 2015, 734 und - juris). Nach § 76 Abs. 1 BRAO haben die Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte … Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren. Zu den der Verschwiegenheit unterliegenden Angelegenheiten gehört der Inhalt der von einer Rechtsanwaltskammer über ein Kammermitglied geführten Personalakten (BGH, aaO, - juris Rn 10).

    So ist die Rechtlage hier. Die begehrten Auskünfte betreffen die Personalakte des Beigeladenen. Der Begriff Personalakte in § 58 BRAO ist materiell zu verstehen. Für die Frage, ob ein Vorgang ‒ hier mögliche Beschwerden und berufsrechtliche Verfahren - zu den Personalakten gehört, kommt es nicht darauf an, wo und wie er geführt wird (formelles Prinzip), sondern allein darauf, ob er den Rechtsanwalt in einem inneren Zusammenhang mit seinem Status als Rechtsanwalt betrifft. Bestandteile der Personalakte sind somit auch Vorgänge und Unterlagen aus einem gegen den Rechtsanwalt eingeleiteten Aufsichts- oder Beschwerdeverfahren und ihn betreffende Gerichtsentscheidungen. Dazu gehören gleichermaßen Akten über Aufsichtsmaßnahmen des Kammervorstandes sowie Beihefte zu Personalakten betreffend disziplinarrechtliche, anwaltsgerichtliche und aufsichtsrechtliche Maßnahmen (Disziplinarhefte) und gerichtliche Verfahren aus dem Berufsverhältnis (vgl. nur Anwaltsgerichtshof Hamm 1. Senat, Urteil vom 30.10.2015, 1 AGH 24/15, Rn 27, - juris und BGH aaO).

    Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht sind nicht ersichtlich. Weder ist der Kläger Beteiligter eines solchen berufsrechtlichen Verfahrens gegen den Beigeladenen noch besitzt er Verfahrensrechte hieran (vgl. § 73 Abs. 2 und 3 BRAO; vgl. auch BGH aaO Rn. 12 m.w.N.).

    b) Kein Anspruch aus dem AIG

    Die begehrten Auskünfte kann der Kläger nicht unter Anwendung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz des Landes Brandenburg (AIG) erlangen. Nach dem sog. „Jedermannsrecht“ des § 1 AIG hat jeder nach Maßgabe des AIG das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegend öffentliche oder private Interessen nach §§ 4 und 5 AIG entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Das Akteneinsichtsrecht besteht unter anderem gegenüber Behörden. Dass die Beklagte als Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 AIG dem Anwendungsbereich des AIG unterliegt, ist ohne Zweifel (vgl. nur betreffend die Bundesrechtsanwaltskammer/Informationsfreiheitsgesetz - IFG, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2017 ‒ OVG 12 N 72.16, beck-online). Gleichwohl folgt aus dem AIG kein Anspruch des Klägers auf Auskunft.

    Den begehrten Auskünften stehen einerseits durch § 4 AIG geschützte überwiegende öffentliche Interessen entgegen.

    Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG ist ein Auskunfts-/Akteneinsichtsanspruch abzulehnen, wenn durch die Gewährung der Akteneinsicht - hier in der Form von Auskünften - Inhalte von Akten offenbart würden, die eine Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erstellt oder die ihr aufgrund des Verfahrens zugehen. Die Vorschrift normiert nämlich einen zwingenden Ausschlussgrund für Prozessakten (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 24.08.2022, 9 K 1397/19, Rn. 19, - juris, m.w.N.; Urteil vom 24.08.2022, VG 9 K 114/21, - juris) und Akten über disziplinarrechtliche Ermittlungsverfahren. Soweit es derartige Vorgänge über den Beigeladenen geben würde, kann der Kläger aus diesen keine Auskünfte erhalten.

    Der Kläger kann aber auch aus weiteren ggf. nicht zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens benötigte Beschwerdeverfahren über den Beigeladenen oder disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen ihn keine Auskünfte erhalten.

    Einerseits liegt kein Einverständnis des Beigeladenen in die Erteilung der Auskünfte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AIG vor; der Beigeladene hat der Auskunftserteilung widersprochen.

    Andererseits steht den begehrten Auskünften § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AIG entgegen. Ein Akteneinsichtsgesuch ist abzulehnen, wenn personenbezogene Daten offenbart würden. Dass Beschwerden und disziplinarrechtliche Ermittlungen personenbezogene Daten des Beigeladenen und Dritter Personen beinhalten, nämlich der Beschwerdeführer, die die Verletzung von Berufs- oder Standespflichten des Beigeladenen meinen zu rügen, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung, Beschluss vom 14.10.2014 - OVG 12 N 27.13, - beck-online, ausgeführt:

    „Mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AIG hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Vorgaben des Art. 21 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg und des in Art. 11 gleichfalls verfassungs-rechtlich verankerten Datenschutzes einen Ausschlussgrund zum Schutz personenbezogener Daten normiert. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift hat er dem Schutz personenbe-zogener Daten grundsätzlich Vorrang vor dem in § 1 AIG voraussetzungslos gewährten Anspruch auf Akteneinsicht eingeräumt; soweit keine Sonderregelungen vorhanden sind, steht die Offenbarung personenbezogener Daten dem Recht auf Akteneinsicht entgegen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 2/4417, S. 8 und 14). Derartige Sonderregelungen enthalten sowohl Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbs. (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a.F.), Abs. 1 Satz 2 (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a.F.) als auch der im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des Innenausschusses eingefügte und unverändert geltende Absatz 3 des § 5 AIG.“

    c) Die Landesverfassung

    Ein Akteneinsichtsrecht folgt auch nicht aus Art. 21 Abs. 4 LV. Diese gewährt ein Akteneinsichtsrecht nur nach Maßgabe des Gesetzes; soweit § 1 AIG einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Akteneinsicht normiert, werden die betroffenen Akten dadurch nicht allgemein zugänglich. Sie unterliegen ‒ vgl. Ausschlussgründe § 1 AIG ‒ weiterhin einem Verfahren, das erst eine Akteneinsicht im Einzelfall ermöglicht (OVG, Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2014, OVG 12 N 27.13 Rn. 11, - juris).

    Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

    d)

    Soweit der Kläger auf die Entscheidung des OVG Berlin Brandenburg vom 21.08.2014, OVG 12 B 14.12, - juris, Bezug nimmt, verhilft dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Das OVG hatte ein Klageverfahren eines Journalisten auf Informationen über das Zulassungsverfahren eines Rechtsanwaltes zu entscheiden. Die Beklagte Rechtsanwaltskammer hatte Auskünfte mit der Begründung der besonderen Geheimhaltung versagt. Das OVG hat in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei § 76 Abs. 1 BRAO nicht um eine auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 17 Abs. 4 Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz ‒ IFG) handle. In 17 Abs. 4 IFG ist geregelt, dass auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflichten unberührt bleiben. Das OVG hat betreffend das IFG entschieden und ausgeführt, die dortige Beklage (die Rechtsanwaltskammer Be.) könne die Versagung der Auskunft gegenüber einem Journalisten nicht mit der Verschwiegenheitspflicht aus § 76 BRAO begründen (OVG, aaO, Rn.18, 21,- juris). und nahm eine Abwägung des Informationsinteresses des Journalisten gegenüber dem Interesse des dortigen Beigeladenen an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten vor.Es kann deshalb dahinstehen, ob die in § 76 BRAO angeordnete Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht auch i.S.v. § 4 Abs. 3 AIG statuiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.04.2014 ‒ OVG 12 S 77.13 - zur Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern, ‒ juris, Rn 17). Denn das AIG gewährt dem Kläger ‒ wie ausgeführt - bereits keinen Anspruch auf die begehrten Auskünfte.

    2.

    Soweit der Kläger beanstandetdie Beiladung, steht dem § 65 VwGO entgegen. Danach kann das Gericht von Amts wegen andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Beigeladene kann nach § 66 Abs. 1 VwGO innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen.

    3.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    Billigkeitsgründe, die für eine Überbürdung auch der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO sprechen, sind trotz Übernahme eines überschaubaren Kostenrisikos durch das Stellen eines Sachantrages nicht. Inhaltlich hat der Beigeladene im gesamten gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen nichts beigetragen und sich mit den Rechtsfragen nicht weiter inhaltlich befasst.

    4.

    Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vorliegen.

    RechtsgebieteBerufsrecht, Akteneinsicht, AuskunftsrechtVorschriften§ 58 Abs. 2, § 76 Abs. 1 BRAO, §§ 1, 2, 4, 5 AIG des Landes Brandenburg