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  • 27.06.2022 · IWW-Abrufnummer 229931

    Oberlandesgericht Hamburg: Beschluss vom 06.05.2022 – 12 UF 208/21

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Hamburg

    Beschluss vom 06.05.2022


    1. Ein mittels beA gestellter Antrag zur Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache muss von dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten verantwortet und mit seinem Wissen und Wollen eingereicht werden.
    2. §§ 130a Abs. 3, 4 Nr. 2, 130d ZPO erfordert, dass ein elektronisches Dokument eigenhändig vom Verfahrensbevollmächtigten versandt wird.

    Tenor:

    I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 10. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

    II. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

    III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt.

    Gründe

    I. Das Amtsgericht Hamburg - St. Georg hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 10. November 2021 zur Zahlung eines Kindesunterhalts an die Antragstellerin verpflichtet.

    Gegen den dem Antragsgegner am 18. November 2021 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner, vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigte, am Montag, den 20. Dezember 2021 Beschwerde eingelegt. Am 18. Januar 2022 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat. Dies wurde ihr antragsgemäß bewilligt. Unter dem 18. Februar 2022 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte im versicherten Einverständnis des Antragstellervertreters die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um weitere drei Wochen bis zum 11. März 2022. Auch dies wurde ihr antragsgemäß bewilligt. Mit Verfügung vom 18. März 2022 wies der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde wegen einer Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu verwerfen und räumte eine Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ein. Am selben Tag reichte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners eine Beschwerdebegründung ein. Mit Schriftsatz vom 1. April 2022 beantragt die Verfahrensbevollmächtigte gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

    II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist aufgrund der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (dazu unter 1.). Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der von ihm versäumten Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen (dazu unter 2.).

    1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 117 Abs. 1 S. 3, 4, 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen. Sie wurde nicht gemäß § 117 Abs. 1 S. 3, 4 FamFG fristgerecht begründet. Die die Frist auslösende Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts an die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners erfolgte am 18. November 2021. Die Begründungsfrist wurde seitens des Gerichts zweimal bis zum 11. März 2022 verlängert. Die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist jedoch unwirksam. Ihr lag kein wirksamer Antrag auf Fristverlängerung durch die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zu Grunde (vgl. BeckOK FamFG/Weber, § 117 Rn. 20). Die am 18. März 2022 eingereichte Begründung der Beschwerde erfolgte (schon deswegen) nicht rechtzeitig.

    Der Antragsgegner hat keinen wirksamen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist gestellt. Der Antrag ist gemäß §§ 114, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG; § 520 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO durch einen Rechtsanwalt zu stellen. Hier steht bereits nicht fest, dass die Anträge von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners verantwortet und mit ihrem Wissen und Wollen eingereicht wurden (vgl. BGH, U. v. 3. März 2004 - IV ZR 258/02, NJW-RR 2004, 755 [BGH 03.03.2004 - IV ZR 458/02]). Zwar ist der erste und zweite Fristverlängerungsantrag einfach von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners signiert worden und weist ihre textliche Unterschrift auf. Ausweislich der Transfervermerke wurden die Anträge auch über das besondere elektronische Postfach (beA) gemäß § 31a BRAO der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners versendet und der Transfervermerk enthält auch den in § 20 Abs. 3 RAVPO geregelten vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN), wonach die Dokumente durch den Rechtsanwalt und nicht durch vom Rechtsanwalt berechtigte Dritte versandt wurden. Damit steht jedoch nicht zwingend fest, dass die Verfahrensbevollmächtigte - wie in § 23 Abs. 3 S. 5 RAVPO geregelt - die Anträge eigenhändig aus ihrem Postfach versendet hat. Demgegenüber hat der Antragsgegner eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten der Verfahrensbevollmächtigten eingereicht, nach der diese sowohl den ersten Antrag auf Verlängerung der Frist ("Ich habe sodann, da die Frist am 18.01.2022 zum Einreichen der Begründung nicht gehalten werden konnte, aufgrund von Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiterin, Frau Rechtsanwältin H., habe ich beantragt, die Frist erstmals zu verlängern auf den 18.02.2022.") als auch den zweiten Fristverlängerungsantrag ("Daher habe ich beim Hanseatischen Oberlandesgericht das anwaltliche Einverständnis des Bevollmächtigten der Antragstellerin angegeben und beantragt, die Frist zu Einreichung der Beschwerdebegründung zu verlängern auf den 11. März 2022.") gestellt hat. Die Verfahrensbevollmächtigte selbst hat in ihrem Schriftsatz vom 1. April 2022 nicht ausdrücklich dargelegt, wer die Verlängerungsanträge gestellt hat. Jedoch deutet die Formulierung der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags eher darauf hin, dass es die Verfahrensbevollmächtigte nicht war. Jedenfalls steht die Einlassung nicht im Widerspruch zur eidesstattlichen Versicherung ihrer Mitarbeiterin ("Die Frist war im Schriftsatz vom 18.02.2022, der an das Hanseatische Oberlandesgericht zum Aktenzeichen 12 UF 208/21 gesandt wurde, bestätigt mit dem 11.03.2022). Damit wurde im Ergebnis weder der Antrag auf Fristverlängerung durch einen Rechtsanwalt gestellt, noch wurden die förmlichen Voraussetzungen des §§ 130a Abs. 3, 4 Nr. 2, 130d ZPO für einen wirksamen Antrag gewahrt. Denn das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Beides ist nicht der Fall. Weder ist das Dokument qualifiziert signiert noch wurde es (entgegen dem Transfervermerk) von der Verfahrensbevollmächtigten eigenhändig (vgl. zu dieser Anforderung: BAG, B. v. 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351, juris Rn. 24; OLG Braunschweig, B. v. 8. April 2019 - 11 U 146/18, NJW 2019, 2176 [BGH 11.04.2019 - I ZR 205/18], juris Rn. 38ff.; OLG Oldenburg, B. v. 9. Dezember 2020 - 6 W 68/20, NJW 2021, 786, juris Rn. 12 f; ArbG Lübeck, Verfügung v. 19. Juni 2019 - 6 Ca 679/19, BeckRS 2019, 16942; Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 130a Rn. 8) über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht.

    2. Der zulässige Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist hat keinen Erfolg. Gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2, 233 ZPO ist einer Partei, die ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einem Verschulden der Partei gleich.

    Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor. Die Verfahrensbevollmächtigte hat die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu vertreten. Sie hat bereits nicht dargelegt, dass sie gemäß §§ 114, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG; § 520 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO einen wirksamen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist gestellt hat.

    Selbst wenn - entgegen der eidesstattlichen Versicherung ihrer Mitarbeiterin - die Verfahrensbevollmächtigte selbst die Anträge auf Fristverlängerung gestellt hätte, hätte der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist keinen Erfolg. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. BGH, B. v. 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19, juris Rn. 12, FamRZ 2020, 936). Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

    Danach hätte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zwar die Fristenkontrolle auf ihre Büroangestellte übertragen können. Sie hat aber nicht ausreichend dargelegt, dass sie durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass die Fristen festgehalten und kontrolliert wurden. Es fehlt bereits an einer dafür notwendigen, aus sich heraus verständlichen, geschlossenen und widerspruchsfreien Schilderung der organisatorischen Abläufe im Büro der Verfahrensbevollmächtigten. Nach den Darlegungen der Mitarbeiterin in ihrer eidesstattlichen Versicherung ist die Organisation und Abwicklung der Verlängerungsanträge allein in ihre Hände gelegt.

    Die Verfahrensbevollmächtigte selbst hat in ihrem Schriftsatz vom 1. April 2022 ausgeführt, dass sich ihre Mitarbeiterin zur zweiten Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist mit dem gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten in Verbindung gesetzt habe, der mit einer Verlängerung von drei Wochen einverstanden gewesen sei. Dies habe ihre Mitarbeiterin ihr berichtet, worauf sie sie angewiesen habe, die dreiwöchige Begründungsfrist im Fristenkalender einzutragen. Ihre Mitarbeiterin habe jedoch nicht die dreiwöchige Frist, sondern eine Monatsfrist im Fristenkalender und in der Handakte notiert. Die vorgetragene Anweisung der Verfahrensbevollmächtigten erschließt sich bereits deswegen nicht unmittelbar, weil mit dem eingeholten Einverständnis des Verfahrensbevollmächtigten der Gegenseite nur eine von mehreren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verlängerung der Begründungsfrist geschaffen wurde. Es ist damit weder ein Antrag auf Fristverlängerung bei Gericht gestellt noch ist damit eine Fristverlängerung durch das Gericht erfolgt. Eine verbindliche Notierung der Frist zu diesem Zeitpunkt schied deswegen aus. Die Mitarbeiterin selbst berichtet in ihrer Versicherung an Eides statt eine solche Anweisung auch nicht. Vielmehr hat sie die Fristverlängerungen eigenständig beantragt, berechnet und notiert. Insgesamt ist damit nicht dargelegt, dass die Verfahrensbevollmächtigte durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden.

    RechtsgebietElektronischer Rechtsverkehr Vorschriften§ 20 Abs. 3, § 23 Abs. 3 S. 5 RAVPO