21.04.2021 · IWW-Abrufnummer 221854
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 25.03.2021 – 6 B 2055/20
Erfolgreiche Beschwerde einer Kommissaranwärterin, die sich gegen das wegen rechtsextremer Chatnachrichten ihr gegenüber ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wendet.
Oberverwaltungsgericht NRW
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6840/20 gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 13. Oktober 2020 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Die Antragstellerin ist Kommissaranwärterin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Ausbildung dem Polizeipräsidium E. zugewiesen. Am 16. September 2020 machte der Innenminister des Landes öffentlich, dass das Bestehen rechtsextremer Chatgruppen in der nordrhein-westfälischen Polizei aufgedeckt worden sei. In der Dienststelle der Antragstellerin wurden bezüglich dieses Themas "sensibilisierende Gespräche" geführt; der stellvertretende Dienststellenleiter forderte die Beamten
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- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für beide Geschlechter -
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auf, es zu melden, wenn sie entsprechende Nachrichten erhielten. Die Antragstellerin wandte sich am folgenden Tag, dem 17. September 2020, an ihren Dienstvorgesetzten und gab an, die "Vorkommnisse in F. " und das Gespräch zum Anlass genommen zu haben, den Gerätespeicher ihres Smartphones und ihre offenen WhatsApp Chats auf Auffälligkeiten zu prüfen. Da sie 231 WhatsApp Chats "besitze", habe sie nicht ausschließen können, in der Vergangenheit strafrechtlich relevante Bilder erhalten zu haben. Oftmals gehe sie auf einen WhatsApp Chat und lese lediglich die beiden letzten Nachrichten, schaue sich aber nicht den kompletten vorherigen Verlauf an, so dass es möglich sei, dass sie Bilder als gelesen markiert, diese jedoch nicht wahrgenommen habe. In einer WhatsApp-Chatgruppe ("L1 "), der ausschließlich Kommissaranwärter ihres Ausbildungsjahrgangs angehörten, habe sie einen auffälligen Sticker gefunden. Es handele sich um einen von der Kommissaranwärterin T. E1. geposteten Sticker; er zeige Adolf Hitler, der mit den Händen ein Herz forme. In ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am gleichen Tag in Anwesenheit eines Beamten des Staatsschutzes E. gab die Antragstellerin auf entsprechende Frage an, es gebe noch eine andere Chatgruppe ("Spieleabend"), in der Inhalte geteilt worden seien, die den Straftatbestand des § 86a StGB verwirklichen könnten. Dieser Chatgruppe gehörten keine Polizeibeamten an, sondern 13 Personen, die sie zum Teil aus der Schulzeit bzw. über Freunde kenne. Dort sei "mehr und krasser" gepostet worden.
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Die Antragstellerin stellte dem Antragsgegner ihr Smartphone zur Auswertung zur Verfügung, das in der Folge "gespiegelt" wurde. Ausweislich des diesbezüglichen Aktenvermerks vom 20. September 2020 befanden sich darauf insgesamt 1083 Chats (58 gelöscht), davon 790 WhatsApp Chats (57 gelöscht) mit insgesamt 337.525 Nachrichten, ferner 172.214 Bilder (928 gelöscht) sowie 2545 Videos. Durch Suchrecherche wurden in vier Chatgruppen insgesamt neun vom Auswerter als "relevant" bezeichnete Bilddateien bzw. Sticker festgestellt, davon jeweils eine Datei in der Gruppe "L1 " sowie in den gleichfalls ausschließlich aus Kommissaranwärtern bestehenden Gruppen " L " und "Wohnung T1. ". In der Gruppe "Spieleabend" wurden sechs als "relevant" bezeichnete Bilddateien festgestellt, von denen fünf am 15. März 2020 zwischen 1:02 und 1:05 Uhr eingestellt worden waren. Dem Auswertungsvermerk zufolge ist in keiner der Gruppen eines der Bilder kommentiert worden. Auch eine "fremdenfeindliche Kommunikation" im Übrigen hat sich, so der Antragsgegner, nicht feststellen lassen.
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Nachdem ausweislich entsprechender Vermerke zunächst beabsichtigt war, es bei einer Verwarnung der Antragstellerin zu belassen, und der Innenminister sie in einem Telefonat für ihr Verhalten gelobt hatte, sprach in Abkehr davon der Antragsgegner ‑ nach Anhörung der Antragstellerin - mit Bescheid vom 13. Oktober 2020 dieser gegenüber gestützt auf § 39 Satz 1 BeamtStG ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sowie gestützt auf § 113 Abs. 1 LBG NRW das Verbot des Tragens der dienstlichen Ausrüstung sowie der Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen aus. Zudem ordnete er die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides an. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG erforderlichen zwingenden Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lägen vor. Entscheidend sei, dass die Antragstellerin die Bilder bereits seit erheblicher Zeit auf ihrem Mobiltelefon habe und dies nicht frühzeitig gemeldet bzw. nichts unternommen habe, um ein Verbreiten solcher Bilder zu unterbinden. Indem sie Bilder, die eine Aussage vermittelten, die zu einer demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehe, seit deren Empfang auf ihrem Handy belassen habe und sich deren Existenz bewusst sei, habe sie ein Verhalten gezeigt, welches zu dem Verhalten einer loyalen und der demokratischen Grundordnung verpflichteten Polizeivollzugsbeamtin in Widerspruch stehe. Weil sie die Bilder auf ihrem Handy belassen habe, ohne diese zu löschen bzw. deren Verbreitung aktiv entgegenzuwirken, stehe sie im Verdacht, eine Gesinnung zu teilen, welche einer demokratischen Grundordnung entgegenstehe. Ihre derzeitige Verwendung im Dienst der Polizei erscheine unzumutbar, da ernsthafte Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst bestünden.
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Gegenüber den anderen Kommissaranwärtern, die Mitglied in den Chatgruppen "L1 ", "L " und "Wohnung T1. " waren, leitete der Antragsgegner zunächst keine Maßnahmen ein. Der Kommissaranwärterin E1. teilte er mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 mit, aufgrund ihrer glaubhaften Äußerung gehe er davon aus, dass es sich bei dem von ihr geposteten Sticker um eine Parodie handele, und sehe von der Aussprache einer Missbilligung ab.
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Die Antragstellerin hat am 23. November 2020 beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer bereits erhobenen Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 13. Oktober 2020 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Antrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 abgelehnt. Es hat zur Begründung unter anderem ausgeführt, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweise sich als offensichtlich rechtmäßig. Es bestehe der Verdacht, dass die Antragstellerin eine Gesinnung teile, die der demokratischen Grundordnung entgegenstehe. Dies fuße auf dem Umstand, dass sie auf ihrem Mobiltelefon über verschiedene Gruppenchats Bilder erhalten habe, die eine Aussage vermittelten, die zu einer demokratischen Grundordnung im Widerspruch stehe, und sie diese Bilder im Bewusstsein ihrer Existenz auf dem eigenen Mobiltelefon belassen habe, ohne sich von ihnen in irgendeiner Form zu distanzieren. Es handele sich im Einzelnen um neun Bilder, die zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 14. August 2020 verschickt und zumeist mit einem textlichen Zusatz versehen worden seien. Überwiegend enthielten diese gleichermaßen eindeutige wie unerträglich geschmacklose Anspielungen auf Akteure und Geschehnisse während der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland. Des Weiteren werde der Holocaust verharmlost und stellvertretend die Person Anne Frank in unerträglicher Weise der Lächerlichkeit preisgegeben. Auch andere Personen würden aufgrund ihrer ethnischen Herkunft sprachlich verächtlich gemacht bzw. gar zum Abschuss freigegeben. Bei der Angabe der Antragstellerin, sie habe die Bilder erstmals am Vorabend des von ihr gesuchten Gesprächs mit der Dienststelle am 17. September 2020 wahrgenommen, handele es sich um eine Schutzbehauptung. Es sei zwar nicht vollständig ausgeschlossen, dass die Antragstellerin - wie sie behaupte - bisweilen lediglich die beiden letzten Nachrichten in einem Chat gelesen habe, ohne sich den Verlauf der übrigen dort eingegangenen Nachrichten anzusehen. Hinsichtlich des am 14. August 2020 in die Gruppe "L1 " eingestellten Stickers, der Adolf Hitler zeige, welcher mit den Händen ein Herz forme, sei es nach allgemeiner Lebenserfahrung allerdings ausgeschlossen, dass sie das Bild nicht wahrgenommen habe. Was die in der Gruppe "Spieleabend" am 15. März 2020 zwischen 1:02 und 1:05 Uhr eingestellten Bilder angehe, so erscheine es jedenfalls konstruiert, dass die Antragstellerin diese selbst im Nachgang nicht gesehen haben wolle. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass man derartige Objekte, die man zuvor aktiv weggeklickt habe, im Nachgang wenigstens einer kurzen Kontrolle unterziehe. Unbeschadet dessen sei es jedenfalls hinlänglich wahrscheinlich, dass die Antragstellerin auch weitere Bilder bereits deutlich vor dem Zeitpunkt des Gesprächs am 17. September 2020 wahrgenommen habe, handele es sich doch um vier verschiedene Gruppen und erstrecke sich der Zeitraum des Einstellens der Bilder über mehr als zehn Monate. Dementsprechend habe der Antragsgegner das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf keinen fehlerhaften Sachverhalt gestützt. Die Bewertung, das längerfristige Belassen entsprechenden Bildmaterials auf dem Mobiltelefon begründe den Verdacht, dass eine über diese Bilder zum Ausdruck gebrachte Gesinnung geteilt bzw. jedenfalls verharmlost werde, und führe zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung, sei nicht zu beanstanden. Daran anknüpfend sei auch das Verbot des Tragens der dienstlichen Ausrüstung sowie der Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen rechtmäßig.
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Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie sich als charakterlich ungeeignet für den Polizeivollzugsdienst erwiesen habe. Das streitgegenständliche Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner in ihrem Fall andere Maßstäbe in Bezug auf die charakterliche Eignung angewendet habe als in den Fällen der anderen involvierten Kommissaranwärter. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass sie die einzige Auszubildende sei, die zumindest nach dem Aufruf des Innenministers ihr Mobiltelefon auf bedenkliche Nachrichten kontrolliert und gefundene Bilder zur Anzeige gebracht habe. Alle anderen Auszubildenden hätten sich auch nach dem Aufruf des Ministers nicht gerührt, obwohl sie ebenfalls Mitglieder der Chatgruppen "L1 ", "L " bzw. "Wohnung T1. " gewesen seien. Es erschließe sich nicht, weshalb ausgerechnet sie, die als einzige jedenfalls nach entsprechender Sensibilisierung tätig geworden sei, charakterlich ungeeignet sein solle, in Bezug auf alle anderen Beamten aber lediglich ein Motivationsgespräch geführt worden sei.
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Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht als unglaubhaft angesehen, dass sie, die Antragstellerin, die zu beanstandenden Bilder bei ihrem Erhalt nicht bemerkt habe. Auf ihrem Mobiltelefon hätten sich über 172.000 Bilder gefunden. Es sei lebensfremd anzunehmen, jemand könne eine derartige Anzahl von Bildern überblicken und jedes Bild wahrnehmen. Hinsichtlich der Bilder in der Gruppe "Spieleabend" sei zu berücksichtigen, dass diese während einer Feier zwischen 1:02 und 1:05 Uhr nachts in einem sehr kurzen Zeitraum eingestellt worden seien. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt auf der Party unterhalten und die Nachrichten nicht wahrgenommen. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass man in solchem Rahmen erhaltene Nachrichten nicht später zwangsläufig vollständig einer Kontrolle unterziehe. Gegen die Annahme, dass sie die Bilder bereits bei Erhalt wahrgenommen habe, spreche im Übrigen, dass sie sie ohne Not ihrem Vorgesetzten gegenüber offenbart habe, statt sie einfach zu löschen.
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Ferner verweist die Antragstellerin auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 23. Dezember 2020 - 9 B 3/20 -, wonach dem geltenden Recht keine Pflicht eines Beamten zu entnehmen sei, bei jedem ihm übersandten unangemessenen Bild die Kommunikation abzubrechen. Es liege in einem auf Kommunikation und sozialen Austausch ausgerichteten Gemeinwesen auf der Hand, dass ein Beamter nicht anders als jeder andere Mensch in einer Abwägung zwischen seinem sozialen Geltungsanspruch und seiner Stellung in der Gemeinschaft nicht auf jedes unangemessene ihm übersandte Bild reagieren müsse.
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Im Übrigen leiste der Antragsgegner mit seiner Verfahrensweise, nur gegen sie als die einzige Beamtin, die sich ihrem Vorgesetzten offenbart habe, vorzugehen, der "Mauer des Schweigens" innerhalb der Polizei Vorschub.
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Die Antragstellerin hat Stellungnahmen eines ehemaligen Polizeibeamten und Bekannten ihrer Familie, ferner des Dienststellenleiters, bei dem sie sich zur Ausbildung befunden hat, sowie eines an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW tätigen Professors für Psychologie, der sie aus mehreren Lehrveranstaltungen kennt, beigebracht.
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Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss und trägt unter anderem vor, es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Bilder/Sticker wenn nicht unmittelbar bei Erhalt, so doch in der Folge zur Kenntnis genommen habe. Denn diese würden unmittelbar in der Bildergalerie des Smartphones abgespeichert und es entspreche der Lebenswirklichkeit gerade junger Smartphonenutzer, dass dort gespeicherte Bilder regelmäßig gesichtet würden. Es sei auch fernliegend, dass die Antragstellerin, obwohl sie keine Kenntnis von den Bildern/Stickern gehabt haben wolle, dann plötzlich ihr Smartphone auf derartige Nachrichten durchsuche. Auch lege die Antragstellerin lediglich zu den am 15. März 2020 übersandten, nicht aber zu den übrigen Bildern eine plausible Begründung dar, warum sie diese nicht bemerkt habe. Ferner habe die Antragstellerin für die Offenlegung der Nachrichten keine altruistischen, sondern deutlich eigennützige Motive gehabt, denn sie habe im Lichte des "Sensibilisierungsgesprächs" ernsthafte Konsequenzen für sich befürchten müssen.
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Gegen die Kommissaranwärter, die ebenfalls Mitglieder der Chatgruppen gewesen seien, seien inzwischen Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Der Fall der Frau E1. unterscheide sich maßgeblich von dem der Antragstellerin, weil bei letzterer acht weitere Sticker aufgefunden worden seien, deren menschenverachtender Gehalt offenkundig sei.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
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Die im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen und gebieten es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 6840/20 gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 13. Oktober 2020 gerichteten Antrag zu entsprechen. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung der Verbotsverfügung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzbarkeit geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Sowohl das verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (I.) als auch das Verbot des Tragens der dienstlichen Ausrüstung sowie der Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen (II.) sind rechtswidrig.
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I. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 13. Oktober 2020 hat der Antragsgegner der Antragstellerin gestützt auf § 39 Satz 1 BeamtStG die Führung ihrer Dienstgeschäfte als Kommissaranwärterin verboten. Dieses Verbot ist trotz des seit seiner Verhängung vergangenen Zeitraums nicht gemäß § 39 Satz 2 BeamtStG erloschen, weil der Antragsgegner vor Ablauf von drei Monaten seit seinem Erlass gegenüber der Antragstellerin ein Entlassungsverfahren eingeleitet hat.
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Gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und liegen nach Aktenlage auch heute die danach erforderlichen zwingenden Gründe nicht vor.
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Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese sind gegeben, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 - juris Rn. 7 ff. m. w. N., und vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 - juris Rn. 11 ff.
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Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund der Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht, sondern es genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, a. a. O. Rn. 13 ff., und vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, a. a. O. Rn. 13.
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Auf der anderen Seite setzt ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht voraus, dass noch Unklarheit über die Gegebenheiten herrscht, aus denen das Vorliegen zwingender dienstliche Gründe folgt. Der Umstand allein, dass aus Sicht des Antragsgegners kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht, hindert eine Suspendierung gemäß § 39 BeamtStG daher nicht.
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Dies zugrunde gelegt sind hier keine zwingenden dienstlichen Gründe ersichtlich, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragstellerin teile eine Gesinnung, welche der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehe, werde ihrer sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebenden Pflicht nicht nachkommen, das eigene Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die der Beruf erfordert, oder lasse durchgreifende Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung erkennen.
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Grundlage der Bewertung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts ist der Umstand, dass die Antragstellerin Mitglied in vier WhatsApp-Chatgruppen war bzw. ist, in denen inhaltlich inakzeptable Bilddateien bzw. Sticker versandt wurden.
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Der Senat stimmt mit der Bewertung des Verwaltungsgerichts überein, dass die in Rede stehenden Nachrichten rassistisch und/oder antisemitisch sind, die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft Hitlers einschließlich des Holocaust als erstrebenswert darstellen oder Opfer des Nationalsozialismus in unerträglicher Weise der Lächerlichkeit preisgeben; sie sind teils menschenverachtend und mit den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes daher unvereinbar. Zur Vermeidung jeder Missverständnisse stellt der Senat ferner klar, dass das Versenden derartiger Inhalte wie auch ihr zustimmendes Kommentieren im Grundsatz fraglos geeignet ist, Zweifel an der charakterlichen Eignung eines (Polizeivollzugs-)Beamten zu begründen und damit auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu rechtfertigen.
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Vgl. zu einer solchen Fallgestaltung OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, Schütz BeamtR ES/A II 5.1 Nr. 106 = juris Rn. 12 ff.; auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 M 119/19 -, juris Rn. 11.
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So liegt es im Streitfall jedoch nicht. Die Antragstellerin hat die in Rede stehenden Bilder bzw. Sticker weder verbreitet noch hat sie diese zustimmend kommentiert oder in sonstiger Weise darauf reagiert. Auf der Grundlage der bisher bekannten Umstände kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die fraglichen Nachrichten vor dem 16. September 2020 überhaupt wahrgenommen hat (1.). Hiervon abgesehen hat der Antragsgegner bei der Bewertung ihrer charakterlichen Eignung Maßstäbe angelegt, die in nicht nachvollziehbarer Weise von denjenigen abweichen, die er in Bezug auf andere Kommissaranwärter zugrunde gelegt hat (2.).
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1. Es ist bereits nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin die fraglichen Nachrichten vor dem 16. September 2020 überhaupt wahrgenommen hat. Die Antragstellerin hat angegeben, sie habe die beanstandungswürdigen Inhalte erst zur Kenntnis genommen, als sie am 16. September 2020 ihren Gerätespeicher darauf durchgesehen habe. Der Senat hat im Entscheidungszeitpunkt keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Angabe zu zweifeln.
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Technisch hat der Antragsgegner nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts eine frühere Kenntnisnahme der Nachrichten nicht feststellen können. Soweit der Antragsgegner es mit Schriftsatz vom 11. März 2021 insoweit als "entscheidend" bezeichnet, dass eine mögliche Erklärung für differierende Datumsangaben auf den Stickern bzw. Bilddateien im Download der Dateien liege, kann der Senat dem nicht folgen; nach dem Vorbringen des Antragsgegners selbst handelt es sich bei dem Download nur um einen von mehreren denkbaren Gründen dafür, weshalb die Datumsangaben voneinander abweichen.
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a. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin jedenfalls den durch die Kommissaranwärterin E1. in den Chat "L1 " eingestellten Sticker schon vor dem 16. September 2020 wahrgenommen hat. Dies kann letztlich aber dahinstehen. Denn diesen Sticker bewertet der Antragsgegner ausweislich des Schreibens vom 14. Dezember 2020 an Frau E1. in dem diese betreffenden Verfahren und wohl auch seines Vortrags im Beschwerdeverfahren nunmehr als Parodie. Er kann dann seinen Beurteilungsspielraum nicht dergestalt nutzen, in dem einen Fall keine Eignungszweifel anzunehmen, im Falle der Antragstellerin jedoch solche mit der Wahrnehmung dieses Stickers zu begründen (siehe dazu noch 2.).
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b. Auch hinsichtlich der verbleibenden acht Bilddateien erscheint das im Verfahren durchgehend und widerspruchsfrei aufrechterhaltene Vorbringen der Antragstellerin glaubhaft, sie habe die in Rede stehenden Nachrichten erst wahrgenommen, als sie ‑ aufgefordert durch Innenminister Reul und in ihrer Dienststelle am 16. September 2020 geführte "Sensibilisierungsgespräche" - ihr Smartphone darauf durchgesehen habe. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund der vom Antragsgegner ermittelten ganz erheblichen Zahl von Nachrichten, Bildern und Videos, die sich auf dem Smartphone der Antragstellerin befinden, nämlich 172.214 Bilder, 2545 Videos und 790 WhatsApp Chats mit 337.525 Nachrichten. Bezogen auf einen Fünfjahreszeitraum sind dies, wie die Antragstellerin ausgeführt hat, durchschnittlich 94 Bilder und 184 Nachrichten täglich. Angesichts dieser hohen Zahl ist die Darstellung der Antragstellerin, sie habe in einem Zeitraum von mehreren Monaten (der genaue Zeitraum ist zwischen den Beteiligten streitig) u. a. die hier in Rede stehenden neun bzw. acht Nachrichten nicht wahrgenommen, nicht von der Hand zu weisen.
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Vgl. auch Koch, jurisPR-ITR 23/2020 Anm. 6, wonach es mittlerweile allgemeiner Lebenserfahrung entspreche, dass Teilnehmer einer Chatgruppe nicht jede Nachricht explizit wahrnehmen.
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Dies gilt insbesondere hinsichtlich der fünf Nachrichten, die am 15. März 2020 zwischen 1:02 und 1:05 Uhr - also innerhalb von nur drei Minuten - in der Chatgruppe "Spieleabend" gepostet worden sind und deren menschenverachtender Charakter am ausgeprägstesten ist. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren ihren Vortrag zu diesen Bilddateien dahingehend vertieft, dass sie diese zunächst weggeklickt habe, da sie sich auf einer Party befunden und anderweitig unterhalten habe. Neben jenen fünf Bildern seien innerhalb der Chatgruppe am selben Abend sehr viele weitere Nachrichten eingegangen. Da bei einer erneuten Öffnung des Chat-Verlaufs lediglich die letzten Nachrichten angezeigt würden, müsse man gegebenenfalls hochscrollen, um die zuvor eingegangenen, typischerweise aber völlig belanglosen Nachrichten sehen zu können. Dies habe sie nicht getan. Dem Senat erscheint diese Darstellung vor dem Hintergrund der angeführten Umstände (es handelte sich um die Nacht von Samstag auf Sonntag unmittelbar vor Einsetzen der Pandemiebeschränkungen) nicht unglaubhaft. Der Hinweis des Antragsgegners, eine vergleichbare Erklärung habe die Antragstellerin für die verbleibenden drei Nachrichten nicht geliefert, trifft zu; andererseits handelt es sich eben auch nur noch um drei Nachrichten, bei denen angesichts der großen Zahl von Nachrichten, die die Antragstellerin erhält, umso eher nachvollziehbar ist, dass sie diese nicht wahrgenommen hat, und von denen zwei im Übrigen auch die anderen Kommissaranwärter in den betroffenen Chatgruppen erhalten haben.
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Der Senat hält nach Aktenlage auch die Behauptung der Antragstellerin für glaubhaft, sie habe die Nachrichten auch im Nachgang nicht wahrgenommen. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass man Nachrichten, die man zuvor - aus welchem Grund auch immer - aktiv weggeklickt habe, im Nachgang wenigstens einer kurzen Kontrolle unterziehe, gibt es keine hinreichende Grundlage. Für die Annahme eines solchen regelhaften verallgemeinerungsfähigen Handynutzerverhaltens sprechen gerade bei einer hohen Zahl von Chats und Chatgruppen keine genügenden Anhaltspunkte. Ob eine solche Kontrolle im Nachgang vorgenommen wird, dürfte vielmehr individuell unterschiedlich und von einer Reihe von Gegebenheiten abhängig sein, so vom Teilnehmerkreis, der Bedeutung, die der Nutzer den Botschaften zumisst, seiner persönlichen Verbundenheit zu dem jeweiligen Absender, den zeitlichen Umständen und anderem mehr. Der erfahrungsgemäß häufig banale Charakter in derartigen Chats ausgetauschter Nachrichten spricht gegen die Annahme einer regelhaften Kontrolle weggeklickter Nachrichten. Angesichts der Umstände der vorliegenden Fallgestaltung ist es gerade nachvollziehbar, wenn die Antragstellerin keinen Anlass zu einer nachträglichen Durchsicht der Nachrichten gesehen hat, handelte es sich doch um eine große Zahl von Nachrichten, die im Verlaufe einer Partynacht eingestellt worden sind und von denen anzunehmen war, dass sie im Nachhinein nicht mehr von besonderem Interesse sein würden.
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Ähnliches gilt für das Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren, die Lebensrealität eines jungen Smartphonenutzers lege es nahe, dass die Antragstellerin die Bilder bzw. Sticker jedenfalls zu einem Zeitpunkt vor dem Vorabend der Offenlegung gegenüber dem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis genommen haben müsse, da diese in der Bildergalerie gespeichert und diese wiederum regelmäßig nach angefertigten Fotos oder Bildern zum Versenden durchgesehen werde. Es ist bereits nicht zwangsläufig, dass über WhatsApp erhaltene Bilddateien in der Galerie des Smartphones abgelegt werden; für empfangene Sticker gilt dies ohnehin nicht. Abgesehen davon bleibt die behauptete Lebensrealität erneut eine nicht weiter belegte Mutmaßung des Antragsgegners.
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spricht auch der Umstand, dass die Antragstellerin in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am 17. September 2020 auf die Frage, was in der Chatgruppe "Spieleabend" gepostet worden sei, "mehr und krasser" geantwortet hat, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Behauptung, jene Nachrichten erst am 16. September 2020 zur Kenntnis genommen zu haben. Die Antragstellerin verweist zu Recht darauf, dass ihr in diesem Zusammenhang nicht die Frage gestellt worden ist, wann sie diese Bilder wahrgenommen hat. Ihre Antwort "mehr und krasser" steht insoweit in keinem Widerspruch zu ihrem ansonsten durchgehenden Vorbringen, sie habe das Sensibilisierungsgespräch zum Anlass genommen, ihr Smartphone durchzusehen und erst dabei - also am 16. September 2020 - die inakzeptablen Bilder bemerkt.
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Auch führt die Erwägung des Verwaltungsgerichts bzw. des Antragsgegners zu keinem anderen Ergebnis, das Durchsuchen des Mobiltelefons sei als ein Indiz dafür zu werten, dass der Antragstellerin bewusst gewesen sei, Nachrichten problematischen Inhalts erhalten zu haben. Ebenso naheliegend - und mit den aktuellen politischen Bestrebungen zur Aufdeckung und Verhinderung rechtsextremer Aktivitäten in den Reihen der Polizei gerade beabsichtigt - ist es, dass sich die Antragstellerin durch die mediale Diskussion sowie die sensibilisierenden Gespräche der Problematik rechtsextremer Chats bewusst geworden ist und in Kenntnis des Umstands, eben nicht stets alle auf ihrem Smartphone empfangenen Nachrichten gelesen oder angesehen zu haben, zu der Überprüfung ihres Gerätespeichers veranlasst gesehen hat.
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners vermag der Senat schließlich in dem Umstand, dass die Antragstellerin am 17. September 2020 die beiden in den Gruppenchats "L2 " und "Wohnung T1. " empfangenen bedenklichen Nachrichten nicht erwähnt hat, keine die Glaubhaftigkeit ihres Vortrags beeinträchtigende "Salamitaktik" zu erkennen. Dass sie diese kannte, aber gleichwohl bewusst verschwiegen haben soll, passt schon nicht dazu, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner an jenem Tag ihr Smartphone zur Auswertung überlassen hat. Sie musste mithin davon ausgehen, dass ihr bekannte, aber verschwiegene problematische Nachrichten entdeckt werden würden; das bewusste Verschweigen wäre unsinnig gewesen.
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c. Die Darstellung der Antragstellerin in der Sache und die Einschätzung, durchgreifende charakterliche Eignungszweifel seien in ihrem Fall nicht begründet, werden überdies gestützt durch die von ihr im Verfahren eingereichten Stellungnahmen. So schildert EKHK a.D. Q. S. in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 detailliert, nachvollziehbar und mit erkennbarer eigener Betroffenheit über den Umgang mit der Antragstellerin, die Familie H. und damit auch die Antragstellerin seien seit 15 Jahren Nachbarn und sehr gute Bekannte. Am Tag, bevor die Antragstellerin ihrem stellvertretenden Dienststellenleiter die auf ihren Smartphone befindlichen Sticker gezeigt habe, sei sie zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn um Rat gebeten. Sie sei auch vor dem Hintergrund des Aufrufs des Innenministers an die Polizeiangehörigen, rechtsextremen Umtrieben offen und ehrlich entgegenzutreten, fest entschlossen gewesen, sich ihren Vorgesetzten gegenüber vollumfänglich zu offenbaren. Im Vertrauen darauf, dass ihre Vorgesetzten und die für ihre Ausbildung zuständigen Beamten angemessen und verantwortlich mit ihrer Entscheidung umgehen würden, habe er - Herr S. - ihr davon nicht abgeraten. Herr S. erläutert im Weiteren näher, niemals hätten seine Frau und er von der Antragstellerin Äußerungen vernommen, die auf eine ablehnende Haltung zur demokratischen Ordnung bzw. auf rechtextremes Gedankengut hätten schließen lassen. Er habe zu keiner Zeit feststellen können, dass sie den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung auch nur ansatzweise verlassen hätte. Ähnliches ergibt sich aus Stellungnahme des an der Hochschule für Polizei und Verwaltung NRW tätigen Professors für Psychologie, Prof. Dr. I. T2. , vom 4. Januar 2021. Prof. Dr. T2. führt gleichfalls näher aus, er kenne die Antragstellerin seit zweieinhalb Jahren aus mehreren Lehrveranstaltungen und habe sie als intelligenten, aufgeschlossenen und engagierten Menschen mit überaus hoher sozialer Kompetenz kennengelernt. Diskussionen zum Umgang mit ausgrenzendem Verhalten z.B. von Menschen mit Migrationshintergrund oder aus anderen Kulturkreisen seien bei ihr stets von Empathie, Wertschätzung, Aufrichtigkeit, kritischem Reflexionsvermögen und großem gesellschaftlichen Verantwortungsbewusstsein geprägt gewesen. Umso mehr verwundere ihn das Bild, das von ihr in dem Bescheid über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts gezeichnet werde. Seine mit ihr gemachten Erfahrungen ließen in keiner Weise auf eine ablehnende Haltung zur demokratischen Grundordnung oder auf eine auch nur im Ansatz vorliegende rechtsextreme Gesinnung schließen. Der Senat hält - anders als der Antragsgegner - diese Stellungnahmen nicht für belanglos. Denn während der Antragsgegner seine Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin allein auf den Umstand stützt, dass sie auf inakzeptable Nachrichten nicht reagiert habe - also ein Unterlassen -, können die Verfasser der Stellungnahmen ihre Eindrücke, die sie ausführlich und nachvollziehbar begründet haben, auf jahrelange Bekanntschaft, mithin geführte Gespräche bzw. fachliche Auseinandersetzungen mit der Antragstellerin stützen. Zugleich ist jedenfalls bei Prof. Dr. T2. und ebenso bei ihrem ehemaligen Ausbilder X. , der sich für seine ebenfalls positive Stellungnahme zu ihrer Haltung auch auf seinen Vertreter KHK X1. und die Tutorin der Antragstellerin KHKin C. , bezieht, kein Motiv dafür ersichtlich, von der Antragstellerin ein günstigeres Bild zu zeichnen, als es ihrer Überzeugung entspricht. Auch für den ehemals beim LKA tätigen Herrn S. liegt dergleichen jedenfalls nicht nahe.
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2. Bei der vorgenommenen Bewertung, es seien Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin für den Polizeivollzugsdienst begründet, hat der Antragsgegner überdies in Bezug auf vergleichbare Sachverhalte in nicht nachvollziehbarer Weise ungleiche Maßstäbe angelegt.
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Die Annahme, es seien Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten für den Polizeivollzugsdienst gegeben, erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten. Ihm kommt diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Ausfüllung darauf gerichtlich überprüft werden kann, ob der Dienstherr von einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist, den Begriff der Eignung unter Berücksichtigung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Beamten verkannt oder aber allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Dies schließt die Kontrolle darauf ein, ob sachwidrige oder willkürliche Differenzierungen vorgenommen wurden.
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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 17, und vom 13. Juli 2017 - 8 B 5/17 -, juris Rn. 9, sowie Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 = juris Rn. 34; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 30. Dezember 2020 - 6 B 827/20 -, juris Rn. 15, und vom 19. Oktober 2020 - 6 B 1062/20 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2020 ‑ OVG 4 S 41/20 -, juris Rn. 7.
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a. Eine solche sachwidrige bzw. willkürliche Differenzierung bei der Ausfüllung des Beurteilungsspielraums liegt hier vor. Die vom Antragsgegner im Fall der Antragstellerin angelegten Maßstäbe weichen in nicht nachvollziehbarer Weise von denjenigen ab, die er in den Fällen der übrigen Mitglieder in den Chatgruppen "L2 " und "Wohnung T1. " zugrunde gelegt hat, bei denen es sich ebenfalls um Kommissar-anwärter handelt.
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Beispielhaft deutlich wird dies durch den Vergleich des Vorgehens gegenüber der Antragstellerin mit demjenigen gegenüber der Kommissaranwärterin E1. . Von dieser ist aufgrund der Angaben der Antragstellerin und der Auswertung ihres Smartphones bekannt, dass sie ebenfalls Mitglied in den Chatgruppen "L1 ", "L2 " und "Wohnung T1. " ist und darüber hinaus den Sticker mit dem Bild Adolf Hitlers, dessen Hände ein Herz formen, selbst versendet hat. Während der Antragsgegnerin die Antragstellerin suspendiert hat und zu entlassen beabsichtigt, ist im Fall der Frau E1. von Vornherein lediglich beabsichtigt gewesen, ihr gegenüber eine Missbilligung auszusprechen, und aufgrund ihrer Stellungnahme sogar davon abgesehen worden. Dem diesbezüglichen Verwaltungsvorgang ist nichts dafür zu entnehmen, dass Frau E1. dazu befragt worden ist, ob sich die in diesen Chatgruppen versandten Bilddateien - unter anderem eine Abbildung Anne Franks versehen mit der Bemerkung "Die Ofenfrische" - noch auf ihrem Smartphone befänden, ob sie darauf in irgendeiner Weise reagiert habe, ob sie anderen Chatgruppen angehöre, in denen ebenfalls problematische Inhalte verbreitet worden seien, und ob sie ihr Smartphone zur Auswertung zur Verfügung stellen würde. Nachdem der Antragsgegner auf entsprechende Fragen, die der Senat mit Verfügung vom 3. Februar 2020 gestellt hat, lediglich darauf verwiesen hat, inzwischen - offenbar erst nach der gerichtlichen Anfrage - habe er ein Disziplinarverfahren eingeleitet und die aufgeworfenen Fragen gestellt, kann nur angenommen werden, dass dies zuvor nicht der Fall gewesen ist. Auch dem Schreiben vom 14. Dezember 2020, in dem der Antragsgegner Frau E1. mitgeteilt hat, dass er in ihrem Fall von der Aussprache einer Missbilligung absieht, weil er den von ihr versandten Sticker als Parodie ansieht, sind all diese Punkte nicht angesprochen.
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Damit liegt eine sachwidrige Differenzierung und mithin eine fehlerhafte Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch den Antragsgegner im Fall der Antragstellerin zunächst darin, dass er zwar Frau E1. , nicht aber der Antragstellerin zugute hält, der von Frau E1. versandte Sticker trage den Charakter einer Parodie. Für eine entsprechende Bewertung auch im Fall der Antragstellerin ist dem angegriffenen und bislang nicht geänderten Bescheid vom 13. Oktober 2020 nichts zu entnehmen. Aber auch im Übrigen ist für die dargestellte Ungleichbehandlung der Frau E1. im Vergleich zur Antragstellerin ein nachvollziehbarer Grund nicht zu erkennen. Soweit der Antragsgegner sie damit zu rechtfertigen versucht, im Fall von Frau E1. sei nicht bekannt, dass sie in anderen Chatgruppen weitere zu beanstandende Nachrichten bekommen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er offensichtlich nicht einmal versucht hat, dies in Erfahrung zu bringen.
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Auch für die übrigen Kommissaranwärter, die ebenso wie die Antragstellerin und Frau E1. in den drei genannten Chatgruppen Mitglied waren, ist nicht bekannt, dass ihnen die vorbenannten Fragen gestellt und/oder Suspendierungs- bzw. Entlassungsverfahren betrieben worden wären; es gilt also das vorstehend Ausgeführte entsprechend.
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Vergeblich versucht der Antragsgegner das unterschiedliche Vorgehen im Fall der Antragstellerin einerseits und in den Fällen der übrigen Kommissaranwärter andererseits mit Schriftsatz vom 27. Januar 2021 damit zu rechtfertigen, die anderen Anwärter hätten nicht selbst die relevanten Sticker in die Chatgruppen eingestellt und/oder kommentiert, sodass in ihren Fällen das Ergreifen beamtenrechtlicher Maßnahmen keine belastbare Grundlage gehabt hätte und habe, da nach Ansicht der Staatsanwaltschaft E. den in Rede stehenden Stickern keine strafrechtliche Relevanz zukomme. Insoweit besteht kein Unterschied zum Fall der Antragstellerin. Die angesprochene Einschätzung der Staatsanwaltschaft datiert bereits vom 18. September 2020 bzw. vom 25. September 2020. Obwohl die Antragstellerin ebenso wenig wie die anderen Kommissaranwärter zu beanstandende Nachrichten selbst versandt oder kommentiert hat, ist gleichwohl - in Kenntnis dieser Stellungnahme der Staatsanwaltschaft - (nur) gegen sie das Suspendierungs- bzw. das Entlassungsverfahren betrieben worden.
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Gegen die Annahme ungleicher Maßstäbe bei der Bewertung der charakterlichen Eignung führt der Antragsgegner ferner erfolglos ins Feld, gegen die übrigen Kommissaranwärter, welche Mitglieder der Chatgruppen sind, seien zwischenzeitlich Disziplinarverfahren eingeleitet worden, eine weitere Sachverhaltsaufklärung sei diesen Verfahren vorbehalten und die insofern zu ergreifenden Maßnahmen befänden sich noch in der Prüfung. Zunächst ist anzunehmen, dass diese Verfahren erst auf die entsprechenden Fragen des Senats im vorliegenden Beschwerdeverfahren hin eingeleitet worden sind. Abgesehen davon ist festzustellen, dass der Antragsgegner weiterhin offenbar nicht an der charakterlichen Eignung der übrigen Kommissaranwärter zweifelt, da er in ihren Fällen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach wie vor nicht verfügt hat und - was bei der Annahme fehlender charakterlicher Eignung indessen naheliegend wäre - ein Entlassungsverfahren nicht betreibt.
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Schließlich ist die Würdigung des Umstands, dass sich allein die Antragstellerin, nicht aber die übrigen Kommissaranwärter an den Dienstherrn gewandt und auf die Existenz der problematischen Nachrichten aufmerksam gemacht hat, nicht nachzuvollziehen. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner das Offenlegen der Nachrichten, mit dem die Antragstellerin sich in erhebliche Schwierigkeiten gebracht hat, in irgendeiner Weise zu deren Gunsten oder auf der anderen Seite das Unterbleiben einer derartigen Meldung - trotz entsprechender Sensibilisierung - im Falle der übrigen Kommissaranwärter zu deren Lasten gewertet hätte. Nicht schlüssig ist die Argumentation des Antragsgegners, die Antragstellerin habe die Offenlegung nicht aus altruistischen, sondern vielmehr aus eigennützigen Motiven vorgenommen, da sie aufgrund des Sensibilisierungsgesprächs ernsthafte Konsequenzen für ihre Person habe befürchten müssen. Der Antragsgegner verweist insoweit darauf, die Antragstellerin habe nicht vorhersehen können, dass die Staatsanwaltschaft die Bilder, deren Empfang und Versendung nicht als strafrechtlich relevant einstufen würde; daher habe sie durchaus befürchten müssen, dass ihr Smartphone durchsucht würde. Dabei lässt er außer Betracht, dass nicht erkennbar ist, auf welche Weise der Antragsgegner von der Existenz der Nachrichten hätte erfahren sollen, wenn nicht durch eine entsprechende Information eines Gruppenangehörigen, dass die Antragstellerin ihr Smartphone freiwillig zur Auswertung zur Verfügung gestellt hat und sie überdies die Bilder auch einfach hätte löschen können. Dagegen, dass die Antragstellerin ernsthaft hätte befürchten müssen, dass die Nachrichten ohnedies bekannt werden, spricht, dass - wie erwähnt - kein anderer der Kommissaranwärter in den Chatgruppen dies offengelegt hat.
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b. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten kann auf sich beruhen, welches Verhalten von einem Beamten bei Kenntnisnahme rassistischer, antisemitischer oder in ähnlicher Weise zu beanstandender Nachrichten innerhalb eines (Gruppen-)Chats zu erwarten wäre, um Zweifel an der charakterlichen Eignung auszuschließen.
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Vgl. dazu auch VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 19. Oktober 2020 - 3 K 2398/20 -, juris Rn. 52 f. m. Anm. Koch, jurisPR-ITR 23/2020 Anm. 6.
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Der Antragsgegner hält ausweislich des Bescheides vom 13. Oktober 2020 offensichtlich durchgreifende Eignungszweifel bereits dann für begründet, wenn ein Polizeibeamter derartige Nachrichten - auch nur in geringer Zahl - erhält, auf seinem Mobiltelefon belässt und nichts weiter unternimmt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Chatgruppen mit privatem oder dienstlichem Hintergrund handelt. Indes dürfte es zu weit gehen, einen Beamten unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen bereits bei Erhalt einer einzelnen beanstandungswürdigen Bilddatei stets und uneingeschränkt für verpflichtet zu halten, ihrer Verbreitung aktiv entgegen zu wirken. Hierbei stellte sich darüber hinaus die Frage, wie sich der Antragsgegner das erforderliche aktive Entgegenwirken vorstellt, was sich jedenfalls bei einem privaten Chat und bei - wie offenbar hier - strafrechtlich nicht relevanten Inhalten nicht von selbst erschließt. Eine Verpflichtung, die Kommunikation abzubrechen oder den betreffenden Gruppenchat zu verlassen, hat der Antragsgegner nicht thematisiert. Insoweit spricht überdies einiges für die Auffassung, dass ein Beamter nicht anders als jeder andere Mensch in einer von auf Kommunikation angewiesenen sozialen Gemeinschaft nicht auf jede ihm übersandte inhaltlich bedenkliche Nachricht in dieser Weise reagieren muss. Auf der anderen Seite werden Zweifel an der charakterlichen Eignung auch in Fällen bloßer Passivität eines Beamten umso eher gerechtfertigt sein, je größer die Zahl empfangener beanstandungswürdiger Nachrichten ist und je deutlicher diese einen Chat prägen. Dies dürfte indessen jeweils eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls erfordern.
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3. Im Übrigen erweist sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auch deshalb als rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden ist (vgl. § 17 f. LGG).
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Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2017 - 6 B 265/17 -, juris Rn. 5, und vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris Rn. 10.
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Dieser Rechtsfehler ist ausgehend vom Vorstehenden hier nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich.
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4. Keine Frage der Rechtmäßigkeit, sondern der Zweckmäßigkeit der Maßnahme ist es, welches Signal es aussendet und welche Folgewirkungen es hat, wenn der Dienstherr ausgerechnet diejenige Kommissaranwärterin, die auf problematische Inhalte in dienstlichen Chatgruppen aufmerksam gemacht hat, die Führung der Dienstgeschäfte verbietet und ein Entlassungsverfahren einleitet, während er gegenüber den übrigen diesen Gruppen angehörenden Beamten zugleich nichts unternimmt.
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II. Da die Voraussetzungen für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht vorliegen, erweist sich das Verbot des Tragens der dienstlichen Ausrüstung und des Führens dienstlicher Abzeichen und Ausweise nach § 113 Abs. 1 LBG NRW ebenfalls als rechtswidrig und ist auch diesbezüglich die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage wiederherzustellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
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RechtsgebietBeamtStGVorschriften§ 39 BeamtStG