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  • 18.09.2019 · IWW-Abrufnummer 211221

    Landgericht Baden-Baden: Urteil vom 27.09.2018 – 3 O 40/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 3 O 40/18
                    
    Landgericht Baden-Baden

    Im Namen des Volkes  

    Urteil

    In dem Rechtsstreit

    XXX
    - Verfügungskläger -

    Prozessbevollmächtigte:
    XXX

    gegen

    XXX
    - Verfügungsbeklagte -

    Prozessbevollmächtigter:
    XXX

    wegen einstweiliger Verfügung: Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek

    hat das Landgericht Baden-Baden - Zivilkammer III - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter am 27.09.2018 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2018 für Recht erkannt:

    1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Baden-Baden vom 19.02.2018 - 3 O 40/18 - wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die korrekte Rechnungsnummer „CD 194171121.36“ lautet.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.

    Tatbestand

    Der Verfügungskläger ist Architekt. Er verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.

    Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks XXX, Grundbuch des AG XXX, Gemeinde XXX, Blatt XXX, Flurstücke XXX, XXX, XXX und XXX. Die Beklagte beabsichtigte die Bebauung des Innenbereichs dieser Grundstücke.

    Die Parteien schlossen am 19.04./02.06.2016 einen schriftlichen Architektenvertrag, in dem der Kläger mit der Planung von „XXX“ beauftragt wurde, und zwar mit den Leistungsphasen 1-5 gemäß § 34 HOAI. Als Honorar war eine Pauschale in Höhe von brutto 60,39 € je m² Wohnfläche zzgl. 3 % für Nebenkosten vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Der Kläger war schon vor Unterzeichnung des Vertrages tätig.

    Mit E-Mail vom 18. Oktober 2016 übermittelte der Kläger eine Vorplanung, die die Bebauung des Innenbereichs mit acht Mehrfamilienhäusern vorsah (Anlage B 2). Im Februar 2017 bat die Beklagte den Kläger die weiteren Arbeiten bis auf weiteres ruhen zu lassen, da „eine Bebauung der Grundstücke durch MFH anstelle der EFH nicht möglich“ sei (Anlage B 4).

    Mit Schriftsatz vom 20.10.2017 bat der Kläger um eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000 € (Anlage K 5). Nach Ablauf der gesetzten Frist erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 06.11.2017 die Kündigung des Architektenvertrages (Anlage K 6). Nach zwischenzeitlichen Korrekturen übersandte er am 12.01.2018 die streitgegenständliche auf der Honorarvereinbarung beruhende Schlussrechnung vom 12.12.2017, AS 23, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Beklagte hat Abschlagszahlungen in Höhe von 36.078,48 € geleistet.

    Mit Beschluss vom 19.02.2018 wurde die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Die Beklagte hat mir Anwaltsschriftsatz vom 25. Juni 2018 Widerspruch eingelegt.

    Der Kläger behauptet, er habe die Leistungsphasen 1 bis 3 weitgehend erbracht. Die Leistungen seien vertragsgemäß erfolgt. Die Weiterführung des Vertrags sei daran gescheitert, dass den Erwerbern der umliegenden Bebauung zugesichert worden sei, dass in der Mitte nur Einfamilienhäuser errichtet würden. Der Kläger hält sich auch im Hinblick auf § 648 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. für berechtigt, die Eintragung einer Sicherungshypothek zu verlangen.

    Der Kläger beantragt,
    die einstweilige Verfügung vom 19.02.2018 aufrecht zu erhalten.

    Der Beklagte beantragt,
    den Beschluss vom 19.02.2018 unter gleichzeitiger Zurückweisung des Antrags aufzuheben.

    Er behauptet, die vorgelegte Planung stünde im Widerspruch zum Bebauungsplan, der nur den Bau von Einfamilienhäusern vorgesehen habe. Der Kläger habe die Leistungsphase 1-3 nur zu einem geringen Anteil erbracht, zusammen 4,6 % der Gesamtleistung (Anlage B 7). Da sich die bisherige Planung nicht werterhöhend am Grundstück ausgewirkt habe, könne die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nicht verlangt werden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schrifsätze der Partei-Vertreter Bezug genommen. Die Parteien haben zur Glaubhaftmachung eidesstattliche Versicherungen des Klägers (Anlage K 1), des Vertriebsleiters der Beklagten XXX (Anlage B1), sowie vorgerichtlichen Schriftverkehr vorgelegt.

    Entscheidungsgründe

    Der Antrag des Verfügungsklägers ist begründet. Nach dem Stand der Glaubhaftmachung ist es wahrscheinlich, dass der Verfügungskläger einen Honoraranspruch in geltend gemachter Höhe und einen Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek hat. Dieser Anspruch ist durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zu sichern, sodass die einstweilige Verfügung vom 19.02.2018 aufrecht zu erhalten war.

    1. Die Voraussetzungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB a.F. liegen vor. Der Kläger hat den Architektenvertrag gemäß § 648 a Abs. 5 BGB a.F. berechtigt gekündigt. Die Vorschriften der §§ 648, 648a BGB gelten auch für Architekten (Parlandt-Sprau, 77. Auflage, § 650 e BGB Rn. 1; jetzt § 650 q BGB n.F.

    Der Kläger war berechtigt, von der Beklagten Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen gemäß § 648 a Abs. 1 BGB a.F. zu verlangen. Da die Aufforderung nicht beantwortet wurde, hatte er ein Kündigungsrecht aus § 648 a Abs. 5 BGB a.F.

    Der Anspruch ist nicht im Hinblick auf § 648 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ausgeschlossen.

    Diese Vorschrift ist vorliegend nicht anwendbar. Insoweit folgt die Kammer der vom Kläger zitierten zutreffenden Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.11.2006, Baurecht 2007, 1601 ( vgl. auch Palandt-Sprau, 77. Auflage, § 650f BGB, Rn 23). Die berechtigte Kündigung des Klägers hat rechtsgestaltend die Leistungspflicht des Klägers auf die bis dahin erbrachten Leistungen beschränkt, sodass die vertragliche Leistungsverpflichtung beendet ist. Dem zufolge ist allein § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ohne Einschränkungen anwendbar. Dies muss insbesondere im vorliegenden Fall des Architektenhonorars gelten. Denn eine Begrenzung der vertraglichen Leistungen auf die Leistungsphasen 1-5 wird sich in der Regel noch nicht wertsteigernd auf das Grundstück auswirken. Daher wäre der Architekt hinsichtlich der Sicherung bei einer Beschränkung nach Satz 2 rechtlos gestellt.

    2. Der Anspruch ist auch der Höhe nach glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der erbrachten Leistungen hat der Kläger durch seine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass weite Teile der Leistungsphasen 1-3 erbracht wurden. Dem steht die eidesstattliche Versicherung des Vertriebsdirektors XXX vom 25.06.2018 nicht entgegen. Der Zeuge XXX schränkt seine Behauptung, der Kläger habe außer Vorplanungen keine weiteren Leistungen erbracht, schon durch die Formulierung „nach meinem Kenntnisstand“ (als Vertriebsdirektor) ein. Die eidesstattliche Versicherung steht auch im Widerspruch zu der von der Beklagten vorgelegten Leistungsbewertung, Anlage B 7, die auch die Leistungsphasen 2 und 3 teilweise als erbracht unterstellt, wenn auch in deutlich geringerem Maße als durch den Kläger.

    Die Behauptung des Klägers wird gestützt durch den zur Glaubhaftmachung vorgelegten E-Mail-Verkehr mit der Baubehörde der Stadt XXX, aus dem sich ergibt, dass die Planung Aussicht auf Genehmigung haben würde. Der Kläger hat die Entwurfsplanung als Anlage K 20 vorgelegt.

    Die erbrachten Leistungen entsprachen dem Architektenvertrag, der ausdrücklich die Planung von Mehrfamilienhäusern vorsah. Die Behauptung des Zeugen XXX in seiner eidesstattlichen Versicherung, der Bebauungsplan habe im Innenbereich den Neubau von Einfamlienhäusern vorgesehen, steht im Widerspruch zu dem vom Kläger zur Glaubhaftmachung vorgelegten Bebauungsplan Anlage K 12. Der Kläger hat durch seine weitere eidesstattliche Versicherung vom 31.07.2018 überdies glaubhaft gemacht, dass der Grund für die Aufforderung der Beklagten, die Tätigkeiten vorerst einzustellen, nicht eine bauplanungsrechtswidrige Konzeption gewesen ist, sondern der Umstand, dass den Erwerbern der umliegenden Bebauung eine Bebauung mit Einfamilienhäusern im Innenbereich zugesichert worden sei. Dem hat die Beklagte auch nicht mehr widersprochen.

    Der Kläger konnte auf der Grundlage der Honorarvereinbarung abrechnen. Die Honorarvereinbarung steht nicht im Widerspruch zu § 7 HOAI. Sie wurde bei Auftragserteilung, nämlich im schriftlichen Architektenvertrag, geschlossen. Es kann bei dem Umfang des Vorhabens unterstellt werden, dass der Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrages beabsichtigt war; gemäß § 154 Abs. 2 BGB gilt der Vertrag dann erst mit der Beurkundung als geschlossen. Dies führt indessen nicht dazu, dass die vom Kläger bis zur Beurkundung entfalteten Tätigkeiten nicht vergütungspflichtig sind. Denn in § 3 des Architektenvertrages wurde vereinbart, dass sämtliche Leistungen der Phasen 1-5 zu vergüten sind.

    Der Kläger hat außerdem einen Anspruch gemäß § 648 a Abs. 5 BGB a.F. auf die weiter vereinbarte Vergütung auch hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen. Nach dem Stand der Glaubhaftmachung wurde die Vergütung zutreffend berechnet. Der vom Kläger behaupteten - geringen - Höhe der ersparten Leistungen hat die Beklagte nicht widersprochen. Eine prüfbare Abrechnung ist insoweit nicht geboten, weil der Sicherungsanspruch eine Fälligkeit nach § 15 Abs.1 HOAI nicht voraussetzt. Anderweitige Füllaufträge hat die Beklagte nicht behauptet. Der Anspruch auf Zahlung der Nebenkostenpauschale ergibt sich aus § 3, 3.2 des Architektenvertrages.

    3. Zur Sicherung seines Anspruchs kann der Kläger die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 885 Abs. 1 BGB durch einstweilige Verfügung verlangen; eine Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes ist nicht erforderlich.

    4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

    XXX
    Vorsitzender Richter am Landgericht