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  • 15.02.2019 · IWW-Abrufnummer 207231

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 29.11.2018 – 6 W 91/18

    Hat eine Partei der Gegenseite die Kosten sowohl des mitwirkenden Rechtsanwalt und als auch des mitwirkenden Patentanwalts zu erstatten, sind die Kosten für die getrennte Anreise von Rechtsanwalt und Patentanwalt auch dann erstattungsfähig, wenn beide derselben Sozietät angehören.


    Tenor:

    Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

    Der Beschwerdewert beträgt € 1.282,59.
    Gründe

    I.

    Das Landgericht hat mit Urteil vom 01.11.2017 die Kosten des Rechtsstreits zu 35 % der Klägerin und zu 65 % der Beklagten auferlegt. Die Parteien haben wechselseitige Kostenfestsetzungsanträge gestellt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.05.2018 hat das Landgericht angeordnet, dass die Klägerseite 69,04 € an die Beklagtenseite zu erstatten hat. Dabei berücksichtigte es die von der Beklagtenseite geltend gemachten Patentanwaltskosten. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde.

    Die Klägerin beantragt,

    unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.05.2018 sind aufgrund des gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 60.000 € vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.11.2017 von der Beklagtenseite an Kosten 1.213,55 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2018 an die Klägerseite zu erstatten.

    II.

    Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

    1. Über die Beschwerde war gemäß § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    2. In Kennzeichenstreitsachen sind Patentanwaltskosten nach § 140 III MarkenG grundsätzlich erstattungsfähig. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft eine Kennzeichenstreitsache. Insoweit wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren vom 26.04.2015 (11 SV 17/17) Bezug genommen. Auf die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts kommt es nicht an. Es genügt, dass der Patentanwalt eine streitbezogene vergütungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat und dass seine Mitwirkung im Rechtsstreit angezeigt worden ist (vgl. BGH GRUR 2003, 639 Rn. 12, 13 - Kosten des Patentanwalts). Die tatsächliche Mitwirkung ist glaubhaft zu machen (§ 104 II S. 1 ZPO). Hierfür ist regelmäßig die Vorlage der an den Mandanten gerichteten Rechnung erforderlich (Senat, Beschl. v. 23.5.2014 - 6 W 26/14, juris; Beschl. v. 29.2.2012 - 6 W 25/12, juris). Darauf hat der Senat mit Verfügung vom 05.11.2018 hingewiesen. Die Beklagte hat die Mitwirkung des Patentanwalts mit Schriftsatz vom 19.06.2017 angezeigt. Die Glaubhaftmachung hat sie im Beschwerdeverfahren nach dem Hinweis des Senats nachgeholt. Sie hat eine Rechnung der Patentanwaltskosten an die Beklagte vom 15.11.2018 vorgelegt und die Mitwirkung des Patentanwalts anwaltlich versichert. Die Mitwirkung am Termin zur mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Protokoll. Von der Mitwirkung des Patentanwalts im Rahmen der geltend gemachten Gebührentatbestände ist danach auszugehen.

    3. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die festgesetzten Reisekosten (Fahrtkosten zum Gerichtstermin). Die Beklagte hat seitens des Patentanwalts Fahrtkosten im eigenen Kraftfahrzeug und seitens des Rechtsanwalts Kosten für Bahnfahrten geltend gemacht. Beide Anwälte gehören derselben Sozietät an. Eine Verpflichtung zur gemeinsamen Anreise zur Kostenersparnis besteht nicht. Bei den Rechts- und Patentanwaltskosten handelt es sich um getrennte Posten. Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, einen Kollegen im eigenen Kraftfahrzeug zu befördern. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Anreise von Anwalt und Mandant oder der Anreise von zwei Pflichtverteidigern in demselben Strafverfahren (vgl. dazu LG Stuttgart, Beschl. v. 2.10.2012 - 19 T 228/12 -, juris; LG Cottbus, Beschl. v. 26.9.2005 - 24 Qs 65/05 -, juris).

    4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 II, 92 II ZPO analog. Der Gebührenanspruch ist hinsichtlich der streitigen Patentanwaltskosten erst im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht worden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, warum sie nicht zu einer früheren Glaubhaftmachung im Stande war.

    5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor

    RechtsgebietKostenrechtVorschriften§ 91 ZPO