02.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186293
Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 11.07.2014 – 4 Sa 535/11
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 4 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2014
für R e c h t erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 22.06.2011 - 9 Ca 605/11 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach den Vergütungsgruppen 8, 7, 6 oder 5 des Bundesentgeltrahmen-Tarifvertrages vom 24.10.2001 zu vergüten ist.
Der am ...1963 geborene Kläger ist seit 21.06.1993 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Abfallwirtschaft betreibt, beschäftigt. Die einzelnen Arbeitsbedingungen vereinbarten die Parteien mit dem Arbeitsvertrag vom 17.08.1992 (Bl. 120 ff. d. A.).
Die Beklagte war jedenfalls seit 1996 Mitglied im Bundesverband ... e. V. (im Folgenden:
...). Ob die Mitgliedschaft der Beklagten im Arbeitgeberverband des ... beendet ist, ist streitig.
Nach den Bestätigungen der Gewerkschaft ... vom 02.05.2011 (Bl. 170 d. A.) und vom 12.01.2012 (Bl. 722 d. A.) war der Kläger seit März 1997 Mitglied der Gewerkschaft ...
Mit Schreiben vom 12.07.2010 (Bl. 178 ff. d. A.), 22.07.2010 (Bl. 181 d. A.), 04.10.2010 (Bl. 182 d. A.) und vom 31.01.2011 (Bl. 183 f. d. A.) wandte sich der Kläger wegen ausstehender Lohnzahlungen an die Beklagte.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass er Anspruch habe, nach der Vergütungsgruppe 8 Stufe 5 BERT vergütet zu werden. Die Eingruppierungsfeststellungsklage sei zulässig. Er, der Kläger, sei Fahrer und Bediener eines Sonderabfalltransporters, für den die Berechtigung nach GGVS/ADR (Gefahrgut) erforderlich sei. Er sei insoweit mit der Schadstoffsammlung beauftragt. Er führe eine Tätigkeit mit besonderer Qualifikation und erweiterten Kenntnissen durch, die durch mehrjährige bzw. gesicherte Berufserfahrungen erlangt worden seien.
Ab Dezember 2007 ergebe sich ein Anspruch in Höhe von insgesamt 18.682,61 € brutto. Im Falle einer Geltung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen sei eine Geltendmachung jedenfalls mit Schreiben vom 12.07.2010 erfolgt, so dass Ansprüche ab April 2010 nicht verfallen wären.
Der Kläger hat erstinstanzlich, soweit noch keine Entscheidung im Berufungsverfahren vorliegt, folgende Klageanträge gestellt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Entgelt gemäß der Vergütungsgruppe 8 Stufe 5 des ab 01.01.2002 geltenden Bundesentgeltrahmentarifvertrages (BERT) vom 31.10.2001 i. V. m. d. ab 01.05.2008 geltenden Änderungstarifvertrag zum BERT vom 03.06.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.682,61 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass eine Tarifbindung nicht bestehe. Die Mitgliedschaft der Beklagten im Arbeitgeberverband des ... habe am 30.04.2002 geendet.
Die Eingruppierungsfeststellungsklage sei unzulässig, da vorrangig eine Leistungsklage zu erheben sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 Stufe 5 ab 01.05.2008. Der Kläger sei nicht als Fahrer und Bediener eines Sonderabfalltransporters, sondern als Müllwerker angestellt. Zu den Aufgaben des Müllwerkers gehörten das Bedienen der unterschiedlichsten Entsorgungsfahrzeuge, das Bedienen der von der Beklagten betriebenen Anlagen zur Weiterverarbeitung des Entsorgungsgutes sowie das Arbeiten in den Lagern und auf dem Hof. Der Kläger schuldet diese verschiedenen Tätigkeiten und verrichte sie auch. Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger in die Vergütungsgruppe 8 einzugruppieren sei. Der Kläger werde nicht mit der Schadstoffsammlung beschäftigt.
Die Voraussetzungen für die beantragte Stufe 5 seien ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger habe die Tätigkeit nicht bereits mehr als fünf Jahre ausgeübt.
Auch der Zahlungsantrag sei unbegründet. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist sei nicht gewahrt. Die vom Kläger vorgelegten Schreiben seien unzureichend.
Das Arbeitsgericht hat die Eingruppierungsfeststellungsklage und die in diesem Zusammenhang erhobene Zahlungsklage weitestgehend abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Eingruppierungsfeststellungsklage zwar zulässig, allerdings unbegründet sei. Der Sachvortrag des Klägers sei unzureichend. Es ergebe sich jedenfalls nicht, dass der Kläger im überwiegenden Ausmaß Tätigkeiten in der Vergütungsgruppe 8 verrichtet. Die Zahlungsklage sei in Höhe von 64,22 € brutto begründet. Für Dezember könne der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe 5 BERT beanspruchen. Bis November 2010 seien Lohnansprüche verfallen. Die Schreiben vom 09.09. und 07.12.2010 genügten für eine Geltendmachung nicht.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 22.06.2011 - 9 Ca 605/11 - wurde der Beklagten am 12.08.2011 zugestellt. Dem Kläger wurde das Urteil am 12.08.2011 zugestellt. Der Kläger hat mit am 12.09.2011 eingehendem Schriftsatz vom 12.09.2011 Berufung eingelegt und diese mit am 09.11.2011 eingehendem Schriftsatz vom 24.10.2011, damit innerhalb der bis zum 14.11.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist, begründet.
Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt zur Begründung der Berufung vor, dass festzustellen sei, dass der Kläger nach der Vergütungsgruppe 8 Stufe 5 BERT zu vergüten sei. Er habe erstinstanzlich dargelegt, dass er spätestens seit 2010 als Fahrer und Bediener eines Sonderabfalltransporters mit erforderlicher GGVS/ADR-Genehmigung (Gefahrgut) und Schadstoffsammler eingesetzt werde. Damit sei dargelegt worden, dass der Kläger "nur" solche Tätigkeiten ausführe. Auf die Bezeichnung im Arbeitsvertrag als "Müllwerker" komme es nicht an. Der Kläger fahre zu mehr als 90 % seiner Arbeitszeit als sog. Schadstoffsammler mit dem Schadstoffmobil durch Sachsen und die angrenzenden Bundesländer und sammle Schadstoffe sowie ölverschmutzte Betriebsmittel (sog. Werkstattentsorgung) ein. Dies rechtfertige eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 BERT. Gleichzeitig werde der Kläger permanent als Multifunktionsfahrer eingesetzt. Jedenfalls sei der Kläger in eine niedrigere Vergütungsgruppe einzugruppieren.
Als Multifunktionsfahrer werde er wechselnd als Mitarbeiter beim Führen von Lastkraftwagen und Arbeitsmaschinen, für die die Führerscheinklassen C bzw. CE erforderlich seien sowie als alleiniger Führer von Seitenlader- oder Frontfahrerfahrzeugen eingesetzt. Die Vergütungsgruppen 5 bis 8 des BERT bauten aufeinander auf. Der Kläger sei bis Mitte 2010 fast werktäglich als Lkw-Fahrer von Sonderabfalltransportern, für die die Berechtigung nach GGVS/ADR erforderlich ist, eingesetzt worden. Seitdem erfolge kein entsprechender Einsatz mehr. Meistens sei der Kläger seitdem mit Tätigkeiten beschäftigt worden, die nicht mehr zu einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 BERT führten. Der Kläger nimmt Bezug auf die Aufstellung vom 15.04.2013, Seiten 9 bis 36 (Bl. 1789 ff. d. A.). Bis Juni 2010 sei der Kläger danach auch bei der Schadstoffkleinmengensammlung eingesetzt worden ("SKS"). Beim Einsatz im Sonderabfallzwischenlager ("SAZL") sei der Kläger nicht so oft mit dem Lkw, sondern eher mit dem Gabelstapler eingesetzt worden.
Der Zahlungsantrag sei begründet. Ein Zahlungsanspruch bestehe jedenfalls seit April 2010. Eine Geltendmachung sei mit den Schreiben vom 12.07., 22.07., 04.10.2010 und vom 31.01.2011 erfolgt. Im Zeitraum von April bis Dezember 2010 ergäben sich bei 1.878,07 Arbeitsstunden und einem Stundenlohn von 13,37 € ein Anspruch in Höhe von 4.232,61 € brutto.
Mit Schriftsatz vom 18.04.2012 macht der Kläger Bruttoeinkünfte für 2011 geltend.
Der Kläger habe monatlich 173 Stunden, insgesamt damit 2.076 Stunden gearbeitet.
Diese Tätigkeit habe die Beklagte mit einem Stundenlohn von 11,73 € brutto, insgesamt 24.351,48 € brutto vergütet. Der Tariflohn in der Vergütungsgruppe 8 Stufe 5 betrage 13,80 €, so dass sich eine Nachzahlung von 4.297,32 € brutto ergebe.
Im Falle einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe 7 Stufe 5 ergebe sich bei einem Tariflohn von 13,49 € brutto eine Nachzahlung in Höhe von 3.653,76 € brutto.
Im Falle einer Eingruppierung nach Vergütungsgruppe 6 betrage die Nachzahlung bei einem Stundenlohn von 13,11 € brutto 2.864,88 € brutto. Bei einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5 und einem Stundenlohn von 12,86 € brutto betrage die Nachzahlung 2.345,88 € brutto.
Soweit der Kläger wegen Betriebsratstätigkeit keine Arbeitsleistung erbracht hat, ergebe sich gemäß § 37 BetrVG gleichwohl ein Lohnanspruch auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 8 BERT.
Bei einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 BERT und einem Stundenlohn von 13,07 € brutto ergebe sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.669,18 €. Bei einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 6 BERT und einem Stundenlohn von 12,71 € brutto ergebe sich ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 2.993,08 € brutto.
Im Falle einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5 BERT sowie einem Tarifstundenlohn von 12,46 € brutto ergebe sich eine Nachzahlung in Höhe von 2.523,56 € brutto. Hinsichtlich der Aufschlüsselung der kalendermonatlich erbrachten Arbeitsstunden wird auf die Darstellung vom 15.04.2013 (Bl. 1781 ff. d. A.) Bezug genommen.
Zahlungsansprüche seien nicht verfallen. Ansprüche seien mit Schreiben vom 12.07., 22.07., 04.10.2010 und 31.01.2011 ordnungsgemäß geltend gemacht worden.
Das Schreiben vom 12.07.2010 enthalte einen Tippfehler, der im Hinblick auf den angegebenen Stundenlohn von 13,08 € offensichtlich erkennbar sei. Im Rahmen der Berufung mache der Kläger nur noch Restlohnansprüche ab April 2010 ohne Einmalzahlungen geltend. Der Kläger stellt mit der Berufungsbegründung vom 24.10.2011 folgende Anträge, soweit über sie noch nicht entschieden worden ist:
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 22.06.2011 - 9 Ca 605/11 - wird die Beklagte wie folgt verurteilt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Entgelt gemäß Vergütungsgruppe 8, Stufe 5 des ab 01.01.2002 geltenden Bundesentgeltrahmentarifvertrages (BERT) vom 31.10.2001 i. V. m. d. ab 01.05.2008 geltenden Änderungstarifvertrag zum BERT vom 03.06.2008 zu zahlen.
Hilfsweise wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Entgelt gemäß der Vergütungsgruppe 7, Stufe 5 des ab 01.01.2002 geltenden Bundesentgeltrahmentarifvertrages (BERT) vom 31.10.2001 i. V. m. d. ab 01.05.2008 geltenden Änderungstarifvertrag zum BERT vom 03.06.2008 zu zahlen.
Hilfshilfsweise wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Entgelt gemäß der Vergütungsgruppe 6, Stufe 5 des ab 01.01.2002 geltenden Bundesentgeltrahmentarifvertrages (BERT) vom 31.10.2001 i. V. m. d. ab 01.05.2008 geltenden Änderungstarifvertrag zum BERT vom 03.06.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.232,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 18.04.2012 stellt der Kläger zur Eingruppierungsfeststellungsklage folgende Anträge:
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 22.06.2011 - 9 Ca 605/11 - wird die Beklagte wie folgt verurteilt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Entgelt gemäß Vergütungsgruppe 8, Stufe 5 des ab 01.01.2002 geltenden Bundesentgeltrahmentarifvertrages (BERT) vom 24.10.2001 i. V. m. d. ab 01.05.2008 geltenden Änderungstarifvertrag zum BERT vom 03.06.2008 zu zahlen.
Hilfsweise wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Entgelt gemäß der Vergütungsgruppe 7, Stufe 5 des ab 01.01.2002 geltenden Bundesentgeltrahmentarifvertrages (BERT) vom 24.10.2001 i. V. m. d. ab 01.05.2008 geltenden Änderungstarifvertrag zum BERT vom 03.06.2008 zu zahlen.
Hilfshilfsweise wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Entgelt gemäß der Vergütungsgruppe 6, Stufe 5 des ab 01.01.2002 geltenden Bundesentgeltrahmentarifvertrages (BERT) vom 24.10.2001 i. V. m. d. ab 01.05.2008 geltenden Änderungstarifvertrag zum BERT vom 03.06.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.232,61 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.297,32 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
In der Berufungsverhandlung vom 24.10.2012 stellt der Kläger die Anträge wie mit Schriftsatz vom 18.04.2012 mit der Maßgabe, dass die Eingruppierungsfeststellungsanträge jeweils ab Antragstellung wirken sollen.
Mit Schriftsatz vom 15.04.2013 stellt der Kläger schließlich folgende Anträge:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2012 Entgelt gemäß der Vergütungsgruppe 8 des ab 01.01.2002 geltenden Bundesentgeltrahmentarifvertrages (BERT) vom 24.10.2001 i. V. m. d. ab 01.05.2008 geltenden Änderungstarifvertrag zum BERT vom 03.06.2008 zu zahlen.
Hilfsweise wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2012 Entgelt gemäß der Vergütungsgruppe 7 des ab 01.01.2002 geltenden Bundesentgeltrahmentarifvertrages (BERT) vom 24.10.2001 i. V. m. d. ab 01.05.2008 geltenden Änderungstarifvertrag zum BERT vom 03.06.2008 zu zahlen.
Hilfshilfsweise wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2012 Entgelt gemäß der Vergütungsgruppe 6 des ab 01.01.2002 geltenden Bundesentgeltrahmentarifvertrages (BERT) vom 24.10.2001 i. V. m. d. ab 01.05.2008 geltenden Änderungstarifvertrag zum BERT vom 03.06.2008 zu zahlen.
Hilfshilfshilfsweise wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2012 Entgelt gemäß der Vergütungsgruppe 5 des ab 01.01.2002 geltenden Bundesentgeltrahmentarifvertrages (BERT) vom 24.10.2001 i. V. m. d. ab 01.05.2008 geltenden Änderungstarifvertrag zum BERT vom 03.06.2008 zu zahlen.
Der Kläger stellt in der Berufungsverhandlung vom 05.06.2014 die Zahlungsanträge vom 18.04.2012 (Ziffern 1 c und 3).
Der Kläger erklärt in Bezug auf sämtliche Eingruppierungsfeststellungsanträge, dass er insoweit die Berufung zurücknehme. Der Kläger erklärt weiter, dass im Falle der Unwirksamkeit der Rücknahme der Berufung er die Eingruppierungsfeststellungsklage wie im Schriftsatz vom 18.04.2012 in Gestalt der Antragstellung vom 24.10.2012 stelle.
Die Beklagte sowie der Streitverkündete beantragen
Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte erklärt, dass sie einer Rücknahme der in der Berufung gestellten Eingruppierungsfeststellungsanträge nicht zustimme.
Die Beklagte nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere vom 18.04. und 04.06.2011 Bezug und trägt weiter vor, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche schon deshalb nicht zustünden, weil die Beklagte an die streitgegenständlichen Tarifverträge nicht gebunden sei. Die Berufung des Klägers sei bereits unzulässig. Die Berufungsbegründung des Klägers sei nicht ausreichend. Die Eingruppierungsfeststellungsanträge seien zudem in zeitlicher Hinsicht unbestimmt.
Es sei unklar, ob die Feststellung zum Zeitpunkt der Antragstellung - dem 24.10.2012 oder dem 01.01.2012 - geltend gemacht würde. Die Anträge seien widersprüchlich.
Die in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterungen seien unzulässig. Die Voraussetzungen einer Klageerweiterung seien nicht gegeben.
Dies gelte einerseits, soweit der Kläger neben der erstinstanzlich geltend gemachten Vergütungsgruppe 8 nunmehr die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen 7, 6 und 5 beantragt, andererseits neben Zahlungsansprüchen in Bezug auf den Zeitraum 2010 in der Berufungsinstanz Zahlungen für 2011 verfolgt. Gleiches gelte, soweit der Kläger nunmehr eine Eingruppierung bereits zum 01.01.2012 und nicht - wie zuvor beantragt - zum 24.10.2012 geltend macht. Es bedürfe der Prüfung weiterer erstinstanzlich nicht festgestellter Tatsachen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass es sich bei den Vergütungsgruppe 8, 7, 6 und 5 um sog. Aufbaugruppen handele. Dies sei nicht der Fall. Dies bedeute, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 8 die Voraussetzungen für eine niedrigere Vergütungsgruppe nicht zu prüfen seien. Der Kläger übe die ihm übertragene Tätigkeit eines Müllwerkers aus. Restlohn für 2011 könne der Kläger auch deshalb nicht beanspruchen, weil der hierzu gestellte Antrag nicht im Tatbestand des Teilurteils vom 11.12.2012 aufgeführt worden sei und der Kläger keine Urteilsergänzung beantragt habe.
Die Darlegungen des Klägers in Bezug auf die von ihm beantragten Eingruppierungen seien nicht ausreichend. Dem Sachvortrag sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen die nicht aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppenmerkmale in den jeweiligen Bewertungsmonaten erfüllt sein sollen. Auch die Darstellung vom 15.04.2013 sei unzureichend. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger zeitlich überwiegend als Lkw-Fahrer von Sonderabfalltransporten eingesetzt gewesen ist.
Dies gelte auch für den Einsatz des Klägers in der Schadstoffmengen-Kleinsammlung und auch für seinen Einsatz im Sonderabfall-Zwischenlager der Beklagten.
Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf der Seite der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.04.2012 beigetreten. Der Streitverkündete schließt sich den Anträgen der Beklagten an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien sowie des Streitverkündeten Bezug genommen.
Der vorliegenden Entscheidung sind die Teilurteile vom 11.12.2012 und vom 15.10.2013 vorausgegangen.
Entscheidungsgründe
A.
Gegenstand des Teilurteils sind die vom Kläger mit der Berufung verfolgten Eingruppierungsfeststellungs- und Zahlungsanträge. Nicht Gegenstand des Teilurteils ist im Hinblick auf die nicht rechtskräftigen Teilurteile vom 11.12.2012 und 15.10.2013 die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits.
B.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
1. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind die vom Kläger gestellten Zahlungsanträge in Bezug auf Vergütungsansprüche für 2010 und 2011. Die Eingruppierungsfeststellungsanträge des Klägers sind in der Berufungsverhandlung vom 05.06.2014 wirksam zurückgenommen worden.
a) Gemäß § 516 Abs. 1 ZPO kann der Berufungskläger die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
Der nach § 516 ZPO zurücknehmbaren Berufung sind auch Anträge zuzurechnen, die der Berufungskläger klageerweiternd erst im Berufungsrechtszug gestellt hat, ohne dass insoweit eine arbeitsgerichtliche Entscheidung vorausgegangen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten sowie des Streitverkündeten können solche Anträge nicht nur unter den Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 ZPO zurückgenommen werden. Sämtliche Anträge, die im Berufungsrechtzug gestellt werden, sind Teil der Berufung. Zwar kann ein einem Berufungsantrag zugrunde liegender Klageantrag weiterhin unter den Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 ZPO zurückgenommen werden. Allerdings können sämtlich im Berufungsrechtszug gestellte Anträge einschließlich der erst nach Berufungseinlegung gestellten erweiternden Anträge auch unter den Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 ZPO zurückgenommen werden. Die Beklagte sowie der Streitverkündete verweisen zu Unrecht darauf, dass klageerweiternde, erst im Berufungsrechtszug gestellte Anträge deshalb nur als Klageantrag gemäß § 269 Abs. 3 ZPO zurückgenommen werden können, weil diese nicht Gegenstand einer erstinstanzlichen Entscheidung gewesen seien und eine Berufung sich nur gegen solche Entscheidungen richten könne.
Die Auffassung der Beklagten und des Streitverkündeten steht grundsätzlich im Widerspruch zu prozessrechtlichen Bestimmungen, wonach Anträge, die erst nach Berufungseinlegung gestellt werden, auch gemäß § 516 ZPO zurücknehmbar sind.
Dies folgt auch aus den Bestimmungen zur Anschlussberufung nach § 524 ZPO.
Anschlussberufung kann auch zum Zweck einer Klageerweiterung eingelegt werden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 17.12.1951 - GSZ 2/51 - BGHZ 4, 229). Unstreitig gilt für den Fall der Rücknahme einer Anschlussberufung § 516 ZPO entsprechend (MüKo/ZPO/Rimmelspacher, § 524 Rdnr. 49; Musielak/Ball, 11. Auflage, ZPO, § 524 Rdnr. 24; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Auflage, § 524 Rdnr. 10). Auch insoweit ergeben sich Antragstellungen, die nicht Gegenstand einer vorherigen erstinstanzlichen Entscheidung gewesen sind.
Eine andere Handhabung widerspräche auch den Zielen des ZPO-Reformgesetzes, welches dem Ziel der alsbaldigen und endgültigen Befriedung der Parteien und der Entlastung des Berufungsgerichts den Vorrang einräumt (BTDrucks. 14/4722, S. 94).
b) Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung vom 05.06.2014 die Rücknahme "sämtlicher Eingruppierungsfeststellungsanträge" erklärt. Einer Einwilligung der Beklagten bedurfte es nicht. Die teilweise Rücknahme der Berufung ist daher wirksam.
2. Die Berufung ist in Bezug auf die verbliebene Antragstellung zulässig.
a) Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 ZPO).
b) Die Berufung ist auch ausreichend begründet worden.
aa) Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, an welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht.
Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 4 AZR 254/10 - NZA-RR 2012, 599
[BAG 16.05.2012 - 4 AZR 245/10]
). Dadurch soll eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden; doch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen (BAG, Urteil vom 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - NZA 2011, 767).
bb) Die Berufungsbegründung des Klägers vom 24.10.2011 genügt diesen Anforderungen.
aaa) Das Arbeitsgericht hat die Eingruppierungsfeststellungsklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass im Hinblick auf § 2 BERT dem Sachvortrag nicht ausreichend zu entnehmen sei, dass der Kläger "in überwiegendem Ausmaß" Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe 8 BERT wahrnimmt. Das Arbeitsgericht stellt zwar das Vorbringen beider Parteien auch in Bezug auf das Vorliegen der tätigkeitsbezogenen sachlichen Eingruppierungsmerkmale gegenüber. Seine klagabweisende Entscheidung begründet das Arbeitsgericht allerdings ausschließlich damit, dass der Kläger das Vorliegen der quantitativen Eingruppierungsmerkmale nicht dargelegt habe.
Der Kläger setzt sich mit dieser Urteilsbegründung ausreichend auseinander. Auf Seite 5 der Berufungsbegründung beruft sich der Kläger darauf, dass sein Sachvortrag dahin zu verstehen sei, dass er "nur" - damit ausschließlich - die von ihm dargestellten Tätigkeiten ausgeführt habe. Auf Seite 6 ergänzt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und behauptet, dass er mehr als 90 % seiner Arbeitszeit als sog. Schadstoffsammler mit einem Schadstoffmobil durch Sachsen fahre und Schadstoffe einsammle. Er sei überwiegend als Fahrer von Sonderabfalltransporten, für die die Berechtigung nach GGVS/ADR erforderlich ist, tätig.
Die Berufungsbegründung ist auch ausreichend, soweit sich der Kläger gegen die überwiegende Abweisung der Zahlungsklage wendet. Der Kläger hat sich hierzu ausdrücklich auf eine fehlerhafte Beurteilung der Geltendmachungsschreiben durch das Arbeitsgericht berufen.
II.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
1. Der Kläger hat nicht für die Zeit von April bis Dezember 2010 Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 BERT in Höhe von 4.232,61 € brutto.
Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 BERT liegen nicht vor.
a) Die Eingruppierungsvorschriften des Bundes-Entgeltrahmentarifvertrages (BERT) vom 31.10.2001 lauten:
"§ 2
Eingruppierungsgrundsätze
(1) Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwa Berufsbezeichnungen maßgebend.
(2) Für die Eingruppierung in eine der in § 3 genannten Vergütungsgruppen ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit entscheidend (Stammvergütungsgruppe).
Bewertungszeitraum ist der Kalendermonat. Die aufgeführten Richtbeispiele erfüllen die Tätigkeitsmerkmale auch.
§ 3
Vergütungsgruppen (VG) für Arbeitnehmer
Es werden folgende Vergütungsgruppen gebildet:
...
Richtbeispiele:
Lader/Müllwerker; Fahrer von Flurförderfahrzeugen, Radladern und Baumaschinen; Fahrer von Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinen, für die Führerschein Klasse B, C 1 erforderlich sind; Beifahrer von Sonderabfalltransporten; Ver- und Entsorger; Kranführer mit Ausbildungsnachweise; technische oder kaufmännische Sachbearbeitung, z. B. in Rechnungswesen, Vertrieb, Einkauf, Personalwesen, Technik, Labor.
Richtbeispiele:
Fahrer von Lastkraftwagen und Arbeitsmaschinen, für die die Führerscheinklassen C, CE erforderlich sind.
...
Richtbeispiele:
Fahrer von Raupen und Kompaktoren auf Deponien; Fahrer von mobilen Behandlungsanlagen, die diese auch bedienen; Fahrer von Saugefahrzeugen, Hochdruckspülfahrzeugen und kombinierten Gruben- und Kanalreinigungsfahrzeugen nach DIN 30702, Blatt 5 (Stand: November 1974); Kesselbedienter mit Zertifikat; alleinfahrende Fahrer von Seitenlader- oder Frontladerfahrzeugen, die in Sammeltouren eingesetzt sind und zeitlich überwiegend Ladetätigkeiten verrichten; Angestellte wie in der Vergütungsgruppe 5 beschrieben mit zusätzlichen Spezialaufgaben.
Richtbeispiele:
Fahrer von Sonderabfalltransportern, für die die Berechtigung nach GGVS/ADR erforderlich ist; Fahrer, die dauerhaft dazu eingesetzt werden, bei den Vergütungsgruppen 6 und 7 genannte Funktionen wechselnd auszuüben (sog. Multifunktionsfahrer); ..."
Soweit der Tarifvertrag neben den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen Richtbeispiele zu den jeweiligen Vergütungsgruppen nennt, sind die Erfordernisse der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG, Urteil vom 20.03.2003 - 8 AZR 656/01 - NZA 2003, 1296). Auf die allgemeinen Merkmale muss nur dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird (BAG, Urteil vom 25.09.1991 - 4 AZR 87/91 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel).
b) Im Falle einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen und des Verfahrensrechts diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Streitfall zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die tariflichen Tätigkeitsmerkmale, ggf. unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungsmerkmale, erfüllt (BAG, Urteil vom 21.07.1993 - 4 AZR 486/93 - NZA 1994, 710
[BAG 21.07.1993 - 4 AZR 486/92]
). Es bedarf eines entsprechenden substantiierten Tatsachenvortrags (BAG, Urteil vom 24.10.1984 - 4 AZR 518/82 - AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Von den gleichen Grundsätzen ist auszugehen, wenn der Kläger keine Eingruppierungsfeststellungsklage erhebt, sondern innerhalb einer Zahlungsklage das Vorliegen der Voraussetzungen einer entsprechenden Eingruppierung behauptet.
c) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BERT ist für eine Eingruppierung die "überwiegend ausgeübte Tätigkeit" entscheidend. Dies ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt (BAG, Urteil vom 29.07.1992 - 4 AZR 502/91 - AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAG, Urteil vom 07.11.1990 - 4 AZR 67/90 - NZA 1991, 394).
Der Sachvortrag des Klägers ermöglicht nicht die Feststellung, dass dem Kläger Arbeiten nach der Vergütungsgruppe 8 i. S. von § 2 BERT übertragen und von ihm ausgeführt worden sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Eingruppierungsmerkmale in quantitativer Hinsicht erfüllt. Insbesondere ergibt sich nicht, dass es sich bei der vom Kläger dargestellten Tätigkeit um "die überwiegend ausgeübte Tätigkeit" i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 BERT handelt.
aa) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BERT ist der Bewertungszeitraum der Kalendermonat.
Dies spricht dafür, dass zum Zweck der eingruppierungsrechtlichen Bewertung der Tätigkeit auf die jeweiligen Umstände des Kalendermonats abzustellen ist. Ob dies mit der Folge zutrifft, dass im Falle kalendermonatlicher Bewertungen bei sich ändernden Tätigkeiten sich auch die sog. Stammvergütungsgruppe u. U. monatlich ändert, woran die Beklagte und der Streitverkündete auszugehen scheinen, kann dahinstehen.
bb) Nach dem Sachvortrag des Klägers ist weder eine kalendermonatliche noch eine auf andere Zeiträume bezogene substantiierte Darstellung der Tätigkeit erkennbar.
Dies allerdings wäre, worauf hingewiesen worden ist, erforderlich, um die Zeitanteile der jeweiligen Tätigkeiten festzustellen. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich zunächst auf pauschale Angaben. Während der Kläger in der Berufungsbegründung vom 24.10.2011 zunächst ausgeführt hat, "nur" (also ausschließlich) als Fahrer und Bediener eines Sonderabfalltransporters mit erforderlicher GGVS/ADR-Genehmigung und Schadstoffsammler tätig zu sein, hat er im Weiteren behauptet, "mehr als 90 %" entsprechend tätig gewesen zu sein. Eine solche Darlegung ist unzureichend.
Mit Schriftsatz vom 15.04.2013 hat der Kläger für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.04.2013, damit unter Einschluss des Anspruchszeitraums, detailliertere Darlegungen erbracht. Die tagesbezogenen Darlegungen enthalten Angaben in Bezug auf das im Rahmen der Tätigkeit ggf. eingesetzte Fahrzeug und damit in Bezug auf die Art der Tätigkeit (z. B. "SKS"; "SAZL") sowie über Anfang und Ende der täglichen Arbeitszeit. Allerdings genügen auch diese Darlegungen für eine Feststellung der Eingruppierungsvoraussetzungen nicht. Die Beklagte hat ausgeführt, dass sich die Tätigkeiten des Klägers arbeitstäglich nicht auf eine bestimmte, gleichartige und gleichwertige Tätigkeit beschränkt haben. Der Kläger habe arbeitstäglich unterschiedliche und auch unterschiedlich zu bewertende Arbeiten verrichtet. Dies hat zur Folge, dass im Hinblick auf den in § 2 Abs. 2 BERT enthaltenen Eingruppierungsgrundsatz ("überwiegend ausgeübte Tätigkeit") arbeitstäglich darzulegen gewesen ist, an welchen Arbeitstagen welche einheitlichen Arbeiten bzw. unterschiedlichen Tätigkeiten erbracht worden sind. Erst auf der Grundlage eines solchen Sachvortrags wäre eine Feststellung der zutreffenden Eingruppierung ermöglicht gewesen.
2. Der Kläger hat für die Zeit von April bis Dezember 2010 keinen Anspruch auf Vergütung nach den Vergütungsgruppen 7, 6 bzw. 5 BERT.
a) Der Kläger hat den für 2010 gestellten Zahlungsantrag in Höhe von 4.232,61 € ausschließlich damit begründet, dass die Beklagte Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 BERT schulde. Der Kläger hat sich nicht darauf berufen, dass der Zahlungsantrag hilfsweise auch die Vergütungen enthalte, die sich im Falle einer Eingruppierung nach den Vergütungsgruppen 7, 6 oder 5 BERT ergäben.
b) Vergütungen nach den Vergütungsgruppen 7, 6 bzw. 5 BERT sind auch nicht in dem auf der Grundlage einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 BERT gestellten Zahlungsantrag enthalten.
aa) Umfasst eine höhere Vergütungsgruppe nicht niedrigere Vergütungsgruppen, sind sie nicht vom Klageantrag umfasst. In diesem Fall ist der Streitgegenstand nach der höheren Vergütungsgruppe beschränkt (BAG, Urteil vom 25.02.2009 - 4 AZR 41/08 - AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe).
Wird nach einer anderen, niedrigeren Vergütungsstufe hilfsweise die entsprechende Vergütung beansprucht, bedarf es allerdings dann keiner gesonderten Antragstellung, wenn das tarifliche Tätigkeitsmerkmal des Hauptantrags als ein "Weniger" das des Hilfsantrags enthält (BAG, Urteil vom 06.06.2007 - 4 AZR 505/06 - AP Nr. 308 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt insbesondere bei sog. Aufbaufallgruppen.
Eine (echte) Aufbaufallgruppe liegt vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein "Herausheben" aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Vergütungsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht. Zu unterscheiden hiervon ist, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt (BAG, Urteil vom 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 - AP Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Auch im letzteren Fall wäre eine niedrigere Vergütungsgruppe in dem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren enthalten, ohne dass es einer gesonderten Antragstellung bedürfte.
bb) Vorliegend ergibt sich keine vergleichbare, eine gesonderte Antragstellung entbehrlich machende Regelung. Die Vergütungsgruppen 5 bis 8 BERT enthalten keine einer Aufbaufallgruppe vergleichbare Regelung, die den Schluss zulässt, dass mit der Geltendmachung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 auch die niedrigeren Vergütungsgruppen als ein Weniger enthalten wären.
aaa) Nach der Vergütungsgruppe 5 werden Tätigkeiten auch vergütet, die erhöhte Kenntnisse und Fertigkeiten mit Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern. Dabei erfüllt eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung ohne Berufserfahrung diese Voraussetzung ebenfalls. Nach der Vergütungsgruppe 6 werden vergütet Tätigkeiten und Qualifikationen, die über die Anforderungen der Vergütungsgruppe 5 hinausgehen. Nach der Vergütungsgruppe 7 werden schließlich Tätigkeiten mit Qualifikationen, die über die Anforderungen der Vergütungsgruppe 6 hinausgehen, vergütet. Die Vergütungsgruppe 8 enthält eigenständige allgemeine Tätigkeitsmerkmale, die einen unmittelbaren Bezug zu den niedrigeren Vergütungsgruppen nicht aufweisen. Zu jeder Vergütungsgruppe wird im Übrigen eine Mehrzahl verschiedener Richtbeispiele genannt.
bbb) Die Vergütungsgruppe 8 BERT enthält eigenständige, von den niedrigeren Vergütungsgruppen unabhängige Tätigkeitsmerkmale. Erforderlich sind Tätigkeiten "mit besonderer Qualifikation und erweiterten Kenntnissen, die durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung ...
oder durch gesicherte Berufserfahrung erlangt werden können". Ein Aufbau auf den Tätigkeitsmerkmalen der niedrigeren Vergütungsgruppen ergibt sich nicht. Im Übrigen bauen die Vergütungsgruppen im Hinblick auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nur scheinbar aufeinander auf. Die Regelungen führen nicht zu der Annahme, dass - ausgehend von der Vergütungsgruppe 7 - die niedrigeren Vergütungsgruppen 6 und 5 jeweils ein sog. Weniger darstellen. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen 7 und 6 sind unbestimmt. Dem Wortlaut nach erfolgt eine Heraushebung durch "hinausgehende Anforderungen". Ob sich eine über die niedrigere Vergütungsgruppe hinausgehende Anforderung aufgrund eines weiteren Tätigkeitsmerkmals oder einer höheren Anforderung eines bestehenden Tätigkeitsmerkmals ergibt, lässt die Tarifregelung nicht erkennen. Lediglich die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 5 sind bestimmt und ermöglichen eine eigenständige Eingruppierung ohne Rückgriff auf Richtbeispiele. Da die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale eine eingruppierungsrechtliche Abgrenzung der Tätigkeiten mangels Bestimmtheit nicht erlauben, lässt sich insoweit auch nicht feststellen, dass die höhere Vergütungsgruppe 8 die niedrigeren Vergütungsgruppen 7, 6 und 5 als ein Weniger enthält. Ersichtlich erfolgt die Eingruppierung jedenfalls in die Vergütungsgruppen 6 und 7 auf der Grundlage der im Einzelnen geregelten Richtbeispiele.
Die Richtbeispiele der Vergütungsgruppen stellen allerdings eigenständige Tatbestände dar, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander aufweisen.
3. Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 15.04.2013 in Bezug auf Vergütungen für 2010 die entsprechenden Vergütungsbeträge im Falle einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppen 7, 6 bzw. 5 beziffert, ergibt sich nunmehr, dass der Kläger diese eigenständigen Streitgegenstände im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend macht. Damit sind diese jeweils bezifferten Anträge in dem für 2010 geltend gemachten Zahlungsantrag gewissermaßen als "Hilfsanträge" enthalten.
Mit diesen Hilfsanträgen wurde die Klage unzulässig erweitert.
a) Eine Klageerweiterung stellt eine nachträgliche Klagehäufung dar, deren Zulässigkeit sich entsprechend nach § 263 ZPO beurteilt (BGH, Urteil vom 10.01.1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841).
Nach § 263 ZPO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Bei der Prüfung der Sachdienlichkeit steht der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit im Vordergrund. Die Sachdienlichkeit ist daher zu bejahen, wenn die Klage zwar bereits erstinstanzlich hätte geändert werden können, durch Zulassung der Klageänderung in der zweiten Instanz aber ein neuer Prozess vermieden wird. Die Zulässigkeit der Klageerweiterung steht auch nicht entgegen, dass aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird. Ebenso ist nicht allein entscheidend, dass eine Tatsacheninstanz verlorengeht. Die Sachdienlichkeit ist im Allgemeinen erst dann zu verneinen, wenn in der Berufungsinstanz ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BAG, Urteil vom 06.12.2001 - 2 AZR 733/00 - AP Nr. 3 zu § 263 ZPO).
b) Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich keine Sachdienlichkeit in Bezug auf die in dem Zahlungsantrag des Klägers enthaltenen Hilfsanträge.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe 8 behauptet. Hierzu hat sich der Kläger auf eine Tätigkeit als Schadstoffsammler und Fahrer/Bediener eines Sonderabfalltransporters berufen. Soweit der Kläger sich mit den Hilfsanträgen auf Tätigkeiten in den Vergütungsgruppen 7, 6 bzw. 5 beruft, bedürfte es eines vom bisherigen Vorbringen abweichenden neuen Tatsachenvortrags. Es wäre darzulegen gewesen, inwieweit die Richtbeispiele der Vergütungsgruppen 7, 6 oder 5 erfüllt wären. Auch in Bezug auf die Zeitanteile bedürfte es eines vom bisherigen Sachvortrag abweichenden Vorbringens. Erstinstanzlicher Sachvortrag wäre insoweit nicht verwertbar.
c) Eine Einwilligung der Beklagten in die im Zahlungsantrag enthaltenen Klageerweiterungen liegt nicht vor.
Dem Kläger steht daher keine weitergehende Vergütung für 2010 zu.
4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Restlohn für das Jahr 2011.
In Bezug auf Vergütung für das Jahr 2011 liegt ebenfalls eine unzulässige Klageerweiterung vor, und zwar hinsichtlich sämtlicher vom Kläger geltend gemachter Vergütungsgruppen. Der Kläger hat erstmals mit Schriftsatz vom 18.04.2012 Vergütung für das Jahr 2011 geltend gemacht. Die Voraussetzungen für eine zulässige Klagerweiterung liegen aus den vorgenannten Gründen nicht vor.
Die Berufung des Klägers hat daher keinen Erfolg.
C.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Teilurteile vom 11.12.2012 und 15.10.2013 sind nicht rechtkräftig. Sie sind Gegenstand von beim Bundesarbeitsgericht geführten Revisionsverfahren (4 AZR 13/13; 4 AZR 902/13).
Ohne eine rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die Teilurteile kann über die Kostentragungspflicht in Bezug auf die dem vorliegenden Teilurteil zugrunde liegenden Streitgegenstände und damit insgesamt nicht entschieden werden.
D.
Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wird die Revision für den Kläger zugelassen.