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  • 10.09.2015 · IWW-Abrufnummer 179495

    Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 08.06.2015 – 5 Sa 210/15


    Tenor:
    I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13. November 2014- 2 Ca 1575/14 - teilweise abgeändert:


    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01. Oktober 2012 Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV-L zu zahlen.


    II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.


    III. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 75% und der Kläger zu 25 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen beide Parteien zu je 50 %.


    IV. Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.



    Der Kläger absolvierte von 1980 bis 1986 ein Studium der Medizin, das er nicht abschloss. Von 1986 bis 1990 studierte er an der Fachhochschule "Physikalische Technik". Dieses Studium schloss er erfolgreich ab.



    Die Beklagte stellte den Kläger 1990 ein. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Der Kläger wurde zunächst als technischer Angestellter eingesetzt.



    Der Kläger absolvierte Anfang 1992 einen 24stündigen Grundkurs im Strahlenschutz. Vom 29. Juni 1992 bis zum 4. Juli 1992 besuchte er einen Spezialkurs im Strahlenschutz für Medizinphysiker. 1993 wurde ihm der Erwerb der Fachkunde für den Bereich von Anlagen ionisierender Strahlen bescheinigt. Der Kläger wurde am 1. Juli 1994 zum Strahlenschutzbeauftragten der Klinik für Strahlentherapie ernannt. Zudem wurden ihm für verschiedene in der Strahlentherapie eingesetzte Bestrahlungsgeräte Umgangsgenehmigungen erteilt, die nach Austausch einzelner Geräte jeweils aktualisiert wurden.



    Der Kläger wird seit mehreren Jahren als Medizin-Physik-Experte (MPE) in der Klinik für Radioonkologie und Strahlentherapie beschäftigt. Dort werden überwiegend schwerkranke Tumorpatienten mit hochenergetischer Röntgenstrahlung und/oder radioaktiver Strahlung behandelt.



    Der Kläger war in die Entgeltgruppe (EG) 11 Stufe 5 TV-L eingruppiert. Am 2. November 2012 erstellte sein Vorgesetzter Sc eine Tätigkeitsdarstellung, wegen deren Inhalt auf den Akteninhalt verwiesen wird (Bl. 16 ff. d.A.).



    Der Kläger bat am 10. April 2013 um eine Überprüfung seiner Eingruppierung. Dies wird üblicherweise bei der Beklagten als ausreichende Geltendmachung angesehen.



    Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei in die EG 15 TV-L, jedenfalls aber in die EG 14 TV-L bzw. EG 13 TV-L einzugruppieren. Sein Studium allein habe ihn nicht befähigt, die Tätigkeit des MPE auszuüben. Neben einem Hochschulabschluss im naturwissenschaftlich-technischen Bereich müsse ein MPE Fachkunde im Bereich des Strahlenschutzes aufweisen können. Es sei gesetzlich vorgeschrieben, dass ein MPE als Strahlenschutzbeauftragter zu bestellen sei. Er habe eine besonders hohe Verantwortung. Ein einzelner Fehler könne zu erheblichen gesundheitlichen Schäden bei zahlreichen Patienten führen. Ein Behandlungsplan sei von einem Arzt und einem MPE zu erstellen. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe er diese Tätigkeit verrichtet. Allerdings treffe es zu, dass ihn sein Vorgesetzter vorwiegend im Bereich Dosimitrie einsetze. Der Gesamtwert der von ihm betreuten Geräte liege bei ca. 7 Mio. EUR.



    Der Kläger hat beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, ihn mit Wirkung ab 01.10.2010 in die Entgeltgruppe 15 Stufe 4 des TV-L einzugruppieren und ihn ab 01.10.2012, hilfsweise 01.01.2013, entsprechend zu vergüten; hilfsweise, festzustellen, dass er spätestens ab 01.10.2009 in die Entgeltgruppe 14 Stufe 5 einzugruppieren und ab dem 01.10.2012 entsprechend zu vergüten ist; äußerst hilfsweise, festzustellen, dass er spätestens ab dem 01.01.2009 in die Entgeltgruppe 13 Stufe 5 einzugruppieren und ab dem 01.10.2012 entsprechend zu vergüten ist.



    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.



    Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger in die EG 11 TV-L einzugruppieren sei. Es seien bereits nicht die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst zugrunde zu legen. Der Kläger übe eine physikalische aber keine medizinische Tätigkeit aus. Er sei daher den Ingenieuren zuzuordnen. Er trage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Behandlungen nicht die Verantwortung. Für den ordnungsgemäßen Betrieb sei der Klinikdirektor verantwortlich. Für die ordnungsgemäße Bestrahlung der Patienten seien zudem die Ärzte und nicht der Kläger verantwortlich. Der Kläger erstelle auch keine Behandlungspläne. Hierzu verfüge er nicht über die notwendigen Fähigkeiten. Er sei auch nicht an der Einführung neuer Behandlungstechniken beteiligt. Der Kläger sei einer von vielen Strahlenschutzbeauftragten.



    Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. November 2014 teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2009 in die EG 13 Stufe 5 TV-L einzugruppieren und ab dem 1. Oktober 2012 entsprechend zu vergüten ist. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Kläger eingelegte Berufung.



    Der Kläger ist nach wie vor der Meinung, er sei zu niedrig eingruppiert. Allein mit dem Studium der physikalischen Technik könne er nicht als MPE arbeiten. Damit sei er nicht in der Lage gewesen, Aufgaben in einer Strahlentherapie zu übernehmen. Ein MPE müsse zwei Jahre angelernt werden, die notwendige Sachkunde erwerben und diverse Strahlenschutzkurse absolvieren. Er habe im Grunde eine höhere Verantwortung als ein Arzt.



    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.11.2014- 2 Ca 1575/14 - teilweise abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.10.2012 Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 Stufe 4 TV-L zu zahlen und 2. hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.10.2012 Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV-L zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.



    Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass der Kläger nicht höher einzugruppieren sei. An zahlreichen Universitäten bestehe heute die Möglichkeit, die Qualifikation für den Beruf des MPE zu erwerben, entweder durch einen speziell darauf ausgelegten Master oder durch die entsprechende Wahl des Schwerpunkts. Daraus folge, dass Absolventen der Studiengänge ihre Tätigkeit als MPE unmittelbar im Anschluss an ihr Studium aufnehmen könnten.



    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.



    II. Die Berufung ist teilweise begründet. Während der Hauptantrag der Abweisung unterlag, war dem Hilfsantrag stattzugeben. Der Kläger kann von der Beklagten Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV-L verlangen. Dagegen ist er nicht in die Entgeltgruppe 15 TV-L einzugruppieren.



    1. Für die Eingruppierung des Klägers kommt es auf die folgenden Bestimmungen an:



    2. Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 TV-L definiert. Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 25. Februar 2009- 4 AZR 20/08 - ZTR 2009, 479).



    3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei einem auf eine Aufbaufallgruppe gestützten Feststellungsbegehren vom Gericht zunächst zu prüfen, ob der Kläger die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt. Hierbei genügt bei einer in ihrer rechtlichen Erfüllung nicht streitigen Ausgangsfallgruppe eine pauschale rechtliche Überprüfung, wenn die diesbezüglichen Tatsachen unstreitig sind. Daran anschließend ist durch wertenden Vergleich festzustellen, ob auch die Tätigkeitsmerkmale mit den hierauf aufbauenden gesteigerten Anforderungen erfüllt sind (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - ZTR 2009, 479).



    4. Das in EG 14 TV-L enthaltene Tätigkeitsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit" bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also auf sein fachliches Können und auf seine fachliche Erfahrung. Es verlangt, dass sich die Tätigkeit des Angestellten hinsichtlich der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise von denjenigen der niedrigeren Vergütungsgruppe abhebt. Wird dort in dem einschlägigen Tätigkeitsmerkmal eine einem bestimmten Beruf entsprechende Tätigkeit ("Normaltätigkeit") gefordert, sind die Ausbildungsinhalte dieses Berufs während des streitigen Anspruchszeitraums maßgebend. Die erhöhte Qualifizierung im Vergleich zur "Normaltätigkeit" dieses Berufs kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - ZTR 2009, 479; 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - BAGE 109, 321).



    Für das Tatbestandsmerkmal "besonderen Bedeutung" kommt es darauf an, dass die Auswirkungen der Tätigkeit - gemessen an denjenigen der Ausgangsgruppe - deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind. So kann sich die Bedeutung der Tätigkeit beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben. Entscheidend für die Eingruppierung eines Angestellten ist die von ihm auszuübende Tätigkeit, nicht der Aufgabenkreis der Behörde (BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - BAGE 109, 321; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - ZTR 2003, 179).



    5. Zu den in EG 15 TV-L enthaltenen Tatbestandsmerkmalen ("deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt") hat das BAG ausgeführt, unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Umstandes, dass es sich um eine Spitzengruppe mit herausgehobenem Charakter handele, sei eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weitreichend hohe Verantwortung zu fordern. Unter Verantwortung ist danach die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Arbeiten sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalles kann sich die geforderte Verantwortung auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Dabei kann die Unterstellung unter einen Dezernenten unschädlich sein, wenn sich das Maß der Verantwortung aus anderen Umständen ergibt (BAG 21. Juni 2000 - 4 AZR 389/99 - ZTR 2001, 125; 29. September 1982 - 4 AZR 1198/79 - [...]).



    6. Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Beruft sich der Kläger auf ein Heraushebungsmerkmal, so hat er nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Vielmehr muss er Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - ZTR 2009, 479; 8. September 1999 - 4 AZR 609/98 - BAGE 92, 266).



    7. Danach ist der Kläger in die EG 14 Stufe 5 TV-L einzugruppieren und ab dem 1. Oktober 2012 zu vergüten.



    In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass sich die Eingruppierung des Klägers mangels einer speziellen Regelung in der EGO zum TV-L nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst richtet (vgl. Vorbemerkung 1 Abs. 1 und 2 EGO zum TV-L).



    Aus der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts ergibt sich, dass davon auszugehen ist, dass die Tätigkeit des Klägers die Eingruppierungsmerkmale der EG 13 TV-L erfüllt.



    Darüber hinaus führt eine erneute summarische Prüfung zum demselben Ergebnis. Der Kläger verfügt zunächst über eine "abgeschlossene wissenschaftliche Ausbildung". Nach der Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 2 Satz 3 liegt eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung auch dann vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet. Diese Voraussetzung ist in der Person des Klägers erfüllt. Seine an der Fachhochschule erworbene Qualifikation würde sich nach heutigen Maßstäben, auf die es ankommt, in diesem Sinne darstellen. Der Kläger übt auch Tätigkeiten aus, die eine derartige Qualifikation erfordern.



    Die Tatbestandsmerkmale der EG 14 TV-L sind ebenfalls erfüllt.



    Auch insoweit stimmt die Kammer mit dem Arbeitsgericht überein, dass es auf die Tätigkeit des Klägers als MPE ankommt, weil diese nach der Arbeitsplatzbeschreibung die weit überwiegende Tätigkeit des Klägers darstellt. Es bedarf keiner Klärung, ob der Kläger Bestrahlungsplanung durchführt. Der Sachvortrag der Parteien zur Tätigkeit des Klägers weicht nur in Bezug auf dieses Detail voneinander ab. Der zeitliche Anteil ist in der Arbeitsplatzbeschreibung mit 10 % angegeben und daher nicht maßgeblich, weil es für das Erfüllen der Tatbestandsmerkmale der EG 14 Fallgruppe 2 TV-L bereits ausreicht, wenn sich die Tätigkeit mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 13 TV-L heraushebt.



    Das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit" ist erfüllt. Die fachlichen Anforderungen, die der Kläger erfüllen muss, um als MPE tätig zu sein, heben sich in beträchtlicher und gewichtiger Weise von denjenigen der EG 13 TV-L ab. Er musste Spezialkenntnisse erwerben, über die er aufgrund eines bloßen Hochschulstudiums nicht verfügt hat. Dies ergibt sich bereits aus der Anlage 1 Unterpunkt A 2 der Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung. Dort ist ausgeführt, dass ein MPE über ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium in einem naturwissenschaftlich-technischen Fach an einer Hochschule oder Fachhochschule verfügen muss, sowie darüber hinaus Nachweise, dass das Qualifikationsniveau gemäß Anlage A 2.3 in medizinischer Physik erreicht ist, zu erbringen hat. In diesem Sinne bestimmt § 3 Abs. 2 Nr. 21 Strahlenschutzverordnung, dass ein MPE ein "in medizinischer Physik besonders ausgebildeter Diplom-Physiker mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder eine inhaltlich gleichwertig ausgebildete Person mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz" ist.



    Nichts anderes ergibt sich aus den Informationen der Hochschulen, auf die sich die Beklagte beruft. So wird in der Presseinformation der Fachhochschule H ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Studium sowie ein Grund- und Spezialkurs in Strahlenschutz Voraussetzung seien, um zum MPE zu werden. Zusätzlich müsse normalerweise nach dem Studium zwei Jahre lang eine praktische Ausbildung in einem Klinikum absolviert werden. Soweit die Fachhochschule in Zusammenarbeit mit Externen die Möglichkeit verschafft, die Qualifikation zum MPE zu erwerben, kann und wird sie hinter diesen Anforderungen nicht zurückbleiben.



    Die Tätigkeit des Klägers hebt sich auch mindestens zu einem Drittel durch besondere Bedeutung aus der EG 13 TV-L heraus. Seine Tätigkeit ist deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller als die Tätigkeiten, die unter die EG 13 TV-L fallen. Dies ergibt sich aus der Tragweite der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass nahezu alle Tätigkeiten in einem Krankenhaus eine gewisse Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit haben. Sie ist jedoch zu der Auffassung gelangt, dass die Tätigkeit des Klägers erheblich über diese generelle Tragweite hinausgeht, die bereits von der EG 13 TV-L erfasst ist. Dies ergibt sich aus der Erwägung, dass der Kläger in einem ganz besonders sensiblen Bereich tätig ist, in dem es regelmäßig - ohne dass dies zu hoch gegriffen ist - um Leben oder Tod geht. Er ist an maßgeblicher Stelle an der Behandlung schwerstkranker Patienten beteiligt. Darüber hinaus arbeitet er mit Strahlen, die neben ihrem Nutzen - wie allgemein bekannt ist - erhebliche Risiken für alle Personen mit sich bringen, die ihnen ausgesetzt sind. Er darf sich in seiner Tätigkeit keinen Fehler erlauben, weil dieser mit erheblichen Folgen für die Patienten, aber auch für die Beklagte (Öffentlichkeitswirkung) verbunden wäre.



    Die Stufe der EG 14 TV-L, der der Kläger zuzuordnen war, ergibt sich aus § 16 TV-L. Insoweit besteht kein Streit der Parteien.



    Die Beklagte ist ab dem 1. Oktober 2012 zur Zahlung verpflichtet. Ab Oktober 2012 sind seine Ansprüche nicht verfallen. Das Schreiben vom 10. April 2013 ist nach der innerdienstlichen Handhabung bei der Beklagten als ausreichende Geltendmachung anzusehen.



    Der Kläger ist nicht in die EG 15 TV-L einzugruppieren. Dabei kann zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen der EG 14 Fallgruppe 1 TV-L (und nicht nur wie oben geprüft die der EG 14 Fallgruppe 2 TV-L) erfüllt sind. Maßgeblich ist, dass der darlegungsbelastete Kläger nicht konkret dargetan hat, dass sich das Maß der von ihm zu tragenden Verantwortung aus der EG 14 Fallgruppe 1 TV-L heraushebt. Hierzu hätte er nach den dargestellten Grundsätzen die Umstände dartun müssen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglicht hätten. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger zu tragende Verantwortung nicht vollständig von den Tatbestandsmerkmalen der EG 14 TV-L, die ihrerseits erhebliche Anforderungen stellen, erfasst wird.



    III. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

    Vorschriften§ 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1, 5 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 3 Abs. 2 Nr. 21 Strahlenschutzverordnung, § 72 Abs. 2 ArbGG