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  • 04.12.2014 · IWW-Abrufnummer 143384

    Oberverwaltungsgericht Sachsen: Beschluss vom 22.02.2013 – 2 A 814/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Az.: 2 A 814/12
    11 K 1058/12

    SÄCHSISCHES
    OBERVERWALTUNGSGERICHT

    Beschluss

    In der Verwaltungsrechtssache

    des Herrn

    - Kläger -
    - Antragsteller -

    gegen

    den Freistaat Sachsen
    vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen
    Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden

    - Beklagter -
    - Antragsgegner -

    wegen

    Besoldung und Versorgung
    hier: Antrag auf Zulassung der Berufung; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

    hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke

    am 22. Februar 2012
    beschlossen:

    Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Dezember 2012 - 11 K 1058/12 - wird verworfen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

    Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

    Gründe

    1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO ist zwar zulässig, da der Kläger für den Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes selbst nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf (vgl. BFH, Beschl. v. 24. Juni 2009 - IX S 11/09 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 18. Februar 2010 - 5 A 735/09 -, juris). Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

    Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO ist erforderlich, dass zum einen die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint und zum anderen der Antragsteller keinen zur Übernahme des Mandats bereiten Rechtsanwalt findet. Vorliegend können die Erfolgsaussichten in der Sache dahingestellt bleiben, da es bereits an der letztgenannten Voraussetzung fehlt. Erforderlich ist insoweit, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Dabei muss der Antragsteller seine Bemühungen substantiiert darlegen und nachweisen (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 78b Rn. 4; HessVGH, Beschl. v. 8. September 2009, NVwZ 2009, 1445; BayVGH, Beschl. v. 8. August 2011 - 13a B 10.30362 -, juris). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, nachdem der Antrag des Klägers vom 16. Dezember 2012 keinerlei Ausführungen zu den Umständen enthält, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht vorliegend erforderlich machen. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass er keinen Rechtsanwalt habe finden können, geschweige denn hat er dahingehende erfolglose Bemühungen seinerseits nachgewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für die begehrte Beiordnung nicht erfüllt.

    2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

    Der Kläger hat sich entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3, 7 und 8 VwGO im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der Befähigung zum Richteramt oder einem sonstigen nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Der Kläger selbst ist zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht berechtigt. Das Vertretungserfordernis gilt gem. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Auf das Vertretungserfordernis war der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden.
    Entgegen dem Vorbringen des Klägers verstößt der sich aus § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3, 7 und 8 VwGO ergebende Vertretungszwang nicht gegen Verfassungsrecht. Die Bestimmung dient dem Schutz des Vertretenen sowie dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem geordneten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 67 Rn. 28). Es ist nicht erkennbar, dass hierdurch der Weg zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert würde (so BVerwG, Beschl. v. 30. April 2004 - 10 B 15/07 -, juris).

    Mit Schreiben des Oberverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2013 war der Kläger zudem darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts möglich sei und er zu diesem Zweck einen entsprechenden Antrag unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnis bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 8. Januar 2013 stellen müsse.

    Innerhalb der Rechtsmittelfrist hat sich für den Kläger weder ein Rechtsanwalt oder Rechtslehrer oder anderer zugelassener Bevollmächtigter als Prozessvertreter angezeigt, noch hat der Kläger innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Vielmehr hat er in zwei Schreiben vom 13. Januar 2013 (bei Gericht eingegangen am 15. bzw. am 29. Januar 2013) ausdrücklich angegeben, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht stellen zu wollen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

    Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

    Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).