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  • 26.07.2013 · IWW-Abrufnummer 170695

    Landesarbeitsgericht München: Urteil vom 13.03.2013 – 10 Sa 801/12

    Ein Mitarbeiter des Staatlichen Bauamts, der lediglich in den Räumlichkeiten einer Straßenmeisterei untergebracht ist, fällt nicht unter die Regelung der verkürzten Arbeitszeit für Beschäftigte in Straßenmeistereien.


    In dem Rechtsstreit K. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: gegen B. - Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2013 durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Oehme und die ehrenamtlichen Richter Dr. Häusler und Ebel für Recht erkannt: Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg - Kammer Landshut - vom 08.05.2012 - 1 Ca 1012/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und damit im Zusammenhang stehende rückständige Mehrarbeitsvergütung. Der am 00.00.1962 geborene Kläger ist seit dem 26.07.1980 bei der Bayerischen Staatsbauverwaltung des Beklagten beschäftigt. Nach entsprechender Ausbildung war er zunächst als Straßenwärter eingesetzt. Mit Wirkung zum 01.10.1987 wurde er zum ständigen Bauaufseher bestellt. Die Organisation der Bayerischen Staatsbauverwaltung sah für die maßgebliche Region bis zu einer Neustrukturierung im Jahre 2006 ein Staatliches Hochbauamt und daneben das Straßenbauamt vor. Danach erfolgte die Fusion zum Staatlichen Bauamt L. mit den beiden Fachbereichen Hochbau und Straßenbau. Der Kläger war immer im Straßenbauamt bzw. im Fachbereich Straßenbau des Staatlichen Bauamtes L. tätig. Dem Staatlichen Bauamt L. ist unter anderem die Straßenmeisterei D. zugeordnet. Als Bauaufseher ist der Kläger im Außendienst tätig. Untergebracht ist er in den Räumen der Straßenmeisterei D.. Der Beklagte beschäftigt auch Bauaufseher im Bereich Straßenbau mit Dienstsitz im Staatlichen Bauamt L.. Dabei handelt es sich um Personen, welche Technikeraufgaben wahrnehmen und höher als der Kläger eingruppiert sind. Mit Bescheid der Regierung von N. vom 26.07.1991 (Anlage K6 = Bl. 51 f. d. A.) hat diese Arbeiter der Bayerischen Staatsbauverwaltung - unter ihnen den Kläger - aus dienstlichen Gründen vom Straßen- und Wasserbauamt P. zum Straßenbauamt L. versetzt. Weiter heißt es in dem Schreiben: Die Arbeiter bleiben wie bisher der Straßenmeisterei D. zur Dienstleistung zugeteilt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder Anwendung. Zunächst war der Kläger gemäß den tarifvertraglichen Regelungen des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes und der Länder (MTArb) geführt worden. Mit Wirkung zum 01.11.2006 wurde das Arbeitsverhältnis in den TV-L übergeleitet. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe 8 Stufe 6 eingruppiert. Mit seiner am 10.11.2011 beim Arbeitsgericht Regensburg - Kammer Landshut - eingegangenen Klage beansprucht der Kläger Feststellung, dass seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden beträgt, sowie Vergütung für die geleistete, über 38,5 Stunden wöchentlich hinaus gehende Arbeitszeit. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass er Beschäftigter in einer Straßenmeisterei im tarifvertraglichen Sinne sei. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass er wie die anderen Beschäftigten in der Straßenmeisterei hauptsächlich im Außendienst tätig und damit entsprechenden Lärm- und Gefahrenbelastungen ausgesetzt sei. Die tarifliche Ausnahmeregelung, welche die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und 6 Minuten auf 38,5 Stunden verkürze, sei somit nach ihrem Sinn und Zweck auch in seinem Falle anzuwenden. Dieser bestehe darin, besonders belastete Beschäftigte zu schonen. Der Kläger hat erstinstanzlich weiter vorgetragen, dass er bis Juli 2011 sämtliche Mitteilungen zu Urlaub, Krankheit, Unfall usw. gegenüber dem Straßenmeister als Vorgesetzten abzugeben gehabt habe. Er sei in die Straßenmeisterei D. eingegliedert, was sich auch daran zeige, dass die für das Staatliche Bauamt gültigen Dienstvereinbarungen auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung fänden. Zudem sei er - anders als die zum Staatlichen Bauamt mit Dienstsitz in L. gewechselten Bauaufseher - nicht in ein Angestelltenverhältnis überführt worden. Im Übrigen werde er sowohl für das Staatliche Bauamt als auch für die Straßenmeisterei unmittelbar tätig. So habe ihm Letztere im Jahr 2011 die Sanierung des Bauhofgeländes der Straßenmeisterei D. sowie die Unterstützung bei der Bauüberwachung von zwanzig Flickteerungen übertragen. Zudem werde er im Bereich des Unterhalts von Straßen, bei Bauwerksichtungen und Reparaturarbeiten im Auftrag der Straßenmeisterei tätig. Bedarfsweise gehörten hierzu auch der Winterdienst, die Betreuung der Telefonstelle und Verkehrszählungen. Dass dennoch der Hauptteil seiner Aufgaben durch das Staatliche Bauamt angewiesen würde, sei nicht maßgeblich. Schließlich sei er auch personalvertretungsrechtlich der Straßenmeisterei zugeordnet. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 38,5 Stunden beträgt. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.531,72 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2011 zu bezahlen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die 38-Stunden-Woche nicht für Bauaufseher gelte, welche lediglich ihren Arbeitsplatz bzw. so genannten Stützpunkt bei einer Straßenmeisterei hätten. Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, dass auch der Kläger als Bauaufseher organisatorisch und funktionell einem Sachgebiet (Planung, Baudurchführung) des Staatlichen Bauamtes in L. zugeordnet sei. Er erledige Tätigkeiten, welche zum Staatlichen Bauamt gehörten, nicht jedoch solche der Straßenmeisterei. Dies betreffe insb. die örtliche Bauüberwachung (Ausführung des Objekts, Übereinstimmung mit den genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag und den einschlägigen Vorschriften,) Hinzu kämen die örtliche Kennzeichnung des Baugeländes, das Führen eines Bautagebuches, das gemeinsame Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen, das Mitwirken bei der Abnahme, die Rechnungsprüfung usw.. In diesem Rahmen agiere der Kläger unmittelbar auf Weisung des Staatlichen Bauamtes L.. Was die Überführung in den Angestelltenstatus angehe, sei diese auch dem Kläger angeboten worden. Dieser sei aber mit der damaligen Vergütungsgruppe VII nicht einverstanden gewesen und habe deshalb verzichtet. Was die örtliche Situation anginge, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger neben seinem Büro in der Straßenmeisterei in D. auch über ein solches im Staatlichen Bauamt in L. verfüge. Im Übrigen sei die Tätigkeit des Klägers nicht identisch mit den Tätigkeiten der Beschäftigten in den Straßenmeistereien (kein Winterdienst, keine Schichtarbeit, keine Arbeit mit lärmintensiven Geräten). Mit Urteil vom 08.05.2012 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung, dass seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden betrage, da er kein Beschäftigter in einer Straßenmeisterei im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 b cc TV-L sei. Der Anwendungsbereich der tarifvertraglichen Sondervorschrift sei gegenüber denjenigen Beschäftigten abzugrenzen, welche, ohne bei der Aufgabenerfüllung einer derartigen Dienststelle oder Einrichtung überhaupt mitzuwirken, lediglich räumlich dort untergebracht seien. Der Schutzzweck der Norm - Kompensation für besonders belastende Arbeitsbedingungen - erfasse solche Fälle nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers sei jedoch weder die ursprüngliche arbeitsvertragliche Zuordnung noch die personalvertretungsrechtliche Bestimmung der Wahlberechtigung maßgeblich. Nur soweit Arbeitnehmer unmittelbar mit den originären Aufgaben einer Straßenmeisterei (etwa der Streckenwartung) oder der damit im Zusammenhang stehenden Hilfstätigkeiten (z.B. Vorhalt und Wartung technischen Geräts, Erledigung anfallender Schreib- und Verwaltungstätigkeit) betraut werden, seien sie im tarifvertraglichen Sinne "Beschäftigte in Straßenmeistereien". Vorliegend entstamme der Hauptteil der Tätigkeiten des Klägers dem Bereich der Straßeninstandsetzung, des Straßenaus- und -neubaus. Das Urteil vom 08.05.2012 wurde der Klägerseite am 19.07.2012 zugestellt. Hiergegen legte diese am 14.08.2012 Berufung ein, welche sie am 18.10.2012 innerhalb verlängerter Frist begründete. Der Kläger begründet seine Berufung damit, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht der Frage nachgegangen sei, welche Aufgaben eine Straßenmeisterei wahrnehme. Maßgeblich sei allein, ob jemand "Beschäftigter in einer Straßenmeisterei" sei. Insofern komme es im Sinne der Tarifvorschrift - jedenfalls bei § 6 Abs. 1 S. 1 b cc TV-L - nicht darauf an, ob die Beschäftigten besonderen Erschwernissen ausgesetzt seien. Für diese Zuordnung sei auch unerheblich, wer das Weisungsrecht (überwiegend) ausübe. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Kläger seine Arbeitsleistung in einer Straßenmeisterei erbringe und im Übrigen Beschäftigter im Sinne des Personalvertretungsrechts sei. Für eine Zuordnung nach § 6 Abs. 1 S. 1 b cc TV-L sei die Dienststellenzugehörigkeit nicht entscheidend. Diese läge vor, wenn die ursprüngliche Dienststelle für alle Beschäftigten sowohl des Bauamtes als auch der Straßenmeisterei das Staatliche Bauamt L. wäre. Nur auf Grund einer Verselbständigung nach Art. 6 Abs. 3 BayPVG gelte die Straßenmeisterei als selbständige Dienststelle mit eigenem örtlichen Personalrat. Für eine Zuordnung zur Straßenmeisterei spreche auch die Historie des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger sei von Beginn an in der Straßenmeisterei eingesetzt gewesen. Für Zeiten, in denen er in der Vergangenheit keiner Baustelle zugewiesen gewesen sei, habe das Staatliche Bauamt ausdrücklich verfügt, dass der klägerische Arbeitsplatz in diesem Zeitraum das Staatliche Bauamt L. als ortsfeste Einrichtung sei (vgl. Schreiben des Beklagten vom 26.02.2007 = Anl. 1 = Bl. 230 d. A.). Dies zeige, dass auch das Staatliche Bauamt davon ausgehe, dass die Straßenmeisterei D. die Beschäftigungsdienststelle darstelle. Im Übrigen habe wohl auch die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) gesehen, dass es bei § 6 Abs. 1 S. 1 TV-L Zuordnungsprobleme gebe. So sei in der Mitgliederversammlung der TdL am 13.12.2006 erläutert worden, dass z.B. ein Biologe, welcher der medizinischen Fakultät zugeordnet sei, seinen Arbeitsplatz jedoch im Universitätsklinikum habe, als Beschäftigter an der Universitätsklinik gelte und unter die entsprechende Regelung mit einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche falle. Nicht anders verhalte es sich beim Kläger. Für die Zuordnung müsse dagegen unbeachtlich sein, unter welcher Dienststellennummer der Kläger geführt werde und bei welcher Dienststelle das Arbeitsverhältnis betreffende Meldungen (Urlaub, Krankheit, etc.) abzugeben seien. Dies insbesondere deshalb, weil der Beklagte hier eine Änderung vorgenommen habe, nachdem die reduzierte Arbeitszeit in den Straßenmeistereien eingeführt worden sei. Auf die organisatorische Zuordnung durch den Beklagten könne es im Übrigen nicht ankommen, da sonst auch die tarifliche Zuordnung im Belieben des Beklagten stünde. Dies hätten die Tarifvertragsparteien jedoch nicht gewollt. Der Kläger trägt schließlich vor, dass die in § 6 Abs. 1 S. 1 b bb - ff TV-L genannten Beschäftigungseinrichtungen deshalb in die 38,5-Stunden-Regelung aufgenommen worden seien, weil die dortigen Beschäftigten seinerzeit den Arbeitskampf geführt hätten. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 08.05.2012, Az. 1 Ca 1011/11, wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 38,5 Stunden beträgt. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.531,72 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2011 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Mitarbeiter, welche lediglich räumlich bei einer Straßenmeisterei untergebracht seien, sollen nicht in den Genuss der verkürzten Arbeitszeit kommen. Der Kläger führe keine Aufgaben einer Straßenmeisterei aus. Auch das Bundesarbeitsgericht gehe davon aus, dass die verkürzte Arbeitszeit den besonderen Belastungen in den in § 6 Abs. 1 S. 1 TV-L genannten Bereichen Rechnung tragen solle. Solche besonderen Belastungen habe der Kläger jedoch nicht dargelegt. Allein aus der Tatsache, dass der Kläger rein kollektivrechtlich der Straßenmeisterei D. zugeschlagen worden sei, seien keine Konsequenzen für die individualarbeitsrechtliche Seite zu ziehen. Die Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerseite betreffend die Motivation der Tarifvertragsparteien hinsichtlich § 6 Abs. 1 S. 1 b bb - ff TV-L mit Nichtwissen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.10.2012 (Bl. 222 - 229 d. A.), den Schriftsatz der Beklagten vom 19.12.2012 (Bl. 244 - 247 d. A.), auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.03.2013 (Bl. 256 - 257 d. A.) und die Sitzungsniederschrift vom 13.03.2013 (Bl. 258 - 261 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist in der Sache ohne Erfolg. I. Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. II. Die Berufung des Klägers ist in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 40 Stunden und sechs Minuten (40,1 Stunden) beträgt. Der Kläger ist kein Beschäftigter in Straßenmeistereien im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 b cc TV-L. 1.) § 6 TV-L lautet wie folgt: Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen a) ... b) beträgt im Tarifgebiet West 38,5 Stunden für die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten: aa) Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, bb) Beschäftigte an Universitätskliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen, mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte nach Buchstabe d), cc) Beschäftigte in Straßenmeistereien, Autobahnmeistereien, Kfz-Werkstätten, Theatern und Bühnen, Hafenbetrieben, Schleusen und im Küstenschutz dd) Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schulen, Heime) und in heilpädagogischen Einrichtungen, ee) Beschäftigte, für die der TVöD gilt oder auf deren Arbeitsverhältnis vor der Einbeziehung in den TV-L der TVöD angewandt wurde, ff) Beschäftigte in Kindertagesstätten in Bremen, gg) Beschäftigte, für die durch landesbezirkliche Vereinbarung eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden festgelegt wurde, ... Die unterschiedliche Höhe der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 1 Buchstaben a) und b) bleibt ohne Auswirkung auf das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile. 2.) Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass eine Straßenmeisterei eine für die Instandhaltung und Verkehrssicherheit zuständige Dienststelle ist. Was die Tarifvertragsparteien unter "Beschäftigte" verstanden haben, ergibt sich aus der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 TV-L. Die Tarifparteien haben damit lediglich eine neutrale Bezeichnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verwendet, welche insbesondere die alte Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten überwindet. Auszulegen bleibt somit allein, wann ein Arbeitnehmer Beschäftigter "in" einer Straßenmeisterei ist. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 10; 22. Oktober 2002 - 3 AZR 664/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185; 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185; 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - BAGE 134, 184). Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist dabei der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften, § 133 BGB. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Verbleiben bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auch auf weitere Kriterien, wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags zurück gegriffen werden, wobei es für die Gerichte eine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung dieser weiteren Auslegungsmittel nicht gibt (BAG 24. November 1988 - 6 AZR 243/87 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 127; 9. März 1983 - 4 AZR 61/80 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 128; 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 135). Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt. Führen alle nach den anerkannten Auslegungsregeln heranzuziehenden Gesichtspunkte zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist letztlich der Auslegung der Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17 aaO.). b) Diese Auslegung ergibt vorliegend, dass es zunächst - und hier ist der Klägerseite zuzustimmen - nicht auf die besonderen Belastungen, welche mit der Tätigkeit in einer Straßenmeisterei verbunden sind, ankommt. Darum kann es den Tarifvertragsparteien nicht gegangen sein. Dies zeigt sich zum einen schon daran, dass diese - anders als in § 6 Abs. 1 Satz 1 b aa TV-L - nicht auf die konkrete Arbeitssituation, sondern auf die Beschäftigung in einer der genannten Institutionen abgestellt haben. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass eine weitere Differenzierung von Beschäftigten innerhalb dieser Institutionen in Abhängigkeit von deren konkreten Arbeitsbelastung unter Umständen nicht praktikabel gewesen sei. Dass es den Tarifpartnern bei § 6 Abs. 1 Satz 1 b bb - ff TV-L darauf nicht angekommen sein kann, zeigt sich evident an § 6 Abs. 1 Satz 1 b ff TV-L. Nach dieser Norm verkürzt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beschäftigten in Kindertagesstätten in Bremen auf 38,5 Stunden. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Arbeit in Kindertagesstätten in Bremen belastender sein könnte, als in den Kindertagesstätten aller anderen Bundesländer. Insofern dürfte die Klägerseite in der Berufungsverhandlung vom 13.03.2013 den wahren Grund für die Differenzierung genannt haben, wenn sie ausgeführt hat, dass es sich bei den in § 6 Abs. 1 Satz 1 b bb - ff letztendlich um solche Einrichtungen und Bereiche handelt, welche seinerzeit den Arbeitskampf auf Seiten der Gewerkschaften geführt haben. Der Kläger ist schon deshalb kein "Beschäftigter in einer Straßenmeisterei", weil er lediglich räumlich bzw. bürotechnisch der Straßenmeisterei D. zugeordnet ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die vom Kläger übernommenen Aufgaben weit überwiegend solche sind, welche Aufgaben des Staatlichen Bauamtes L., Fachbereich Straßenbau sind. Der Kläger könnte diese Aufgaben auch von einem - wohl tatsächlich vorhandenen - Büro in L. ausüben. Es muss an dieser Stelle nicht geklärt werden, warum die organisatorische Zuordnung durch den Beklagten so vorgenommen worden ist. Insofern mag es sich um eine Vereinfachung handeln, die sowohl dem Kläger auf Grund der örtlichen Lage als auch dem Beklagten auf Grund räumlicher Kapazitäten und Wegezeiten zu den durch den Kläger aufzusuchenden Baustellen vorteilhaft erscheint. Etwas anderes ergibt sich zu Gunsten des Klägers auch nicht aus dem von ihm angezogenen Urteil des Arbeitsgerichts Hannover (4. Juni 2010 - 7 Ca 121/10 Ö - n. v. [rechtskräftig]). Zutreffend geht dieses davon aus, dass es nicht der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers überlassen bleiben kann, in welchem Umfange er die tarifliche Bestimmung anwenden will oder nicht. In dem dort zu entscheidenden Fall ging es aber gerade um die Problematik eines Fernmeldemechanikers, der einer Fernmeldemeisterei zugeordnet war, welche als eigener Bereich innerhalb des Oberbereichs "Meistereien" geführt wurde, während in einem zweiten Bereich Autobahnmeistereien, Straßenmeistereien, Mischmeisterei, Straßen- und Autobahnmeisterei und in einem dritten Bereich schließlich die Betriebszentrale zusammengefasst waren. Vorliegend ist festzuhalten, dass der Kläger durch eine Organisationsentscheidung des Beklagten nicht künstlich aus dem Bereich Straßenmeisterei hinausdefiniert worden ist. Vielmehr verhält es sich gerade so, dass er funktionell zum Staatlichen Bauamt L. gehört und lediglich seinen Dienstsitz in der Straßenmeisterei D. hat. 3.) Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Verweis des Klägers auf die Entscheidung der Mitgliederversammlung der TdL vom 13.12.2006 betreffend die Biologen der medizinischen Fakultät im Universitätsklinikum (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Oktober 2011 § 6 Rn. 36). Soweit aus der Kommentarstelle ersichtlich, kam es insofern auf die organisatorische Zuordnung zu einem Krankenhaus, also auf den Arbeitsplatz an. Der Kläger ist aber organisatorisch nicht der Straßenmeisterei D. zugeordnet, sondern dem Staatlichen Bauamt L.. Er nimmt lediglich Teile seiner Aufgaben - soweit er sich nicht im Außendienst befindet - in der Liegenschaft der Straßenmeisterei wahr. Er ist insbesondere der Straßenmeisterei D. nicht zur Verrichtung deren eigener Aufgaben zugewiesen. So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass, wenn die Straßenmeisterei D. den Kläger für eigene Aufgaben benötigte, diese jeweils das Einverständnis des Staatlichen Bauamtes L. eingeholt hat. 4.) Eine andere Entscheidung rechtfertigt sich schließlich nicht aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15.02.2011, nach welcher der Kläger als wahlberechtigt für die Dienststelle D. angesehen worden ist (- M 20 P 10.6003 - Bl. 125-127 d. A.). Insofern ergibt sich zunächst keine Bindungswirkung für die Gerichte für Arbeitssachen. Aus Sicht der Berufungskammer verhält es sich auch gerade so, dass der Kläger nicht in den Betrieb der Straßenmeisterei D. eingegliedert ist. Das Weisungsrecht wird unstreitig durch das Staatliche Bauamt L. ausgeübt. Bei welchen Personen letztendlich Urlaubs-, Krankmeldungen etc. eingereicht werden, ist unerheblich. Maßgeblich wäre eher, wer beispielsweise über die Urlaubsgewährung entscheidet. Entsprechend musste der Berufung der Erfolg versagt bleiben. III. Die Kosten der Berufung hat der Kläger gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war zuzulassen, da es sich vorliegend um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Hinweise: Hinweise Parallelverfahren: 10 Sa 802/12

    RechtsgebietTV-LVorschriftenTV-L § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc