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  • 12.04.2010 · IWW-Abrufnummer 166623

    Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 26.11.2009 – 16 Sa 2030/07

    Eine Anlerntätigkeit setzt die für die Ausführung der übertragenen Arbeitsaufgabe erforderlichen Arbeitskenntnisse voraus. Hierzu gehört auch die Aneignung arbeitsplatzbezogener Fertigkeiten und Routinen durch Einüben und Einarbeitung. Für eine Einarbeitung ist es nicht ausreichend, die Arbeitsplatzbedingungen und Arbeitsabläufe kennen zu lernen. Vielmehr bedarf es einer gewissen Routine und Erfahrung, die durch das Einüben erworben wird.



    Eine Teilaufgabe ist, auch wenn sie nicht häufig vorkommt, als prägend anzusehen, wenn sie ein Könnensniveau voraussetzt, ohne das diese Arbeitsaufgabe nicht durchgeführt werden kann. Das im ERA verankerte Ganzheitlichkeitsprinzip lässt eine Ausgrenzung solcher Teilaufgaben, die den Inhaber einer Funktion nur kurzzeitig fordern, nicht zu.


    Tenor: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 09.10.2007 – 5 Ca 1094/07 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger ab dem 01.01.2007 in der Entgeltgruppe 4 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW vom 18.12.2003 (ERA) zu vergüten hat. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers innerhalb des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 (ERA). Der am 01.02.1963 geborene Kläger ist seit dem 22.08.1994 bei der Beklagten als Spulen- und Packenwickler/Bandstahlschneider beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18.08.1994 (Bl. 17 d.A.). Der Kläger ist Mitglied der IG Metall, die Beklagte des Verbands der Metall- und Elektroindustrie. Wegen der bei ihr herrschenden Besonderheiten schloss sie unter dem Datum des 30.11.2006 mit der IG Metall einen Haustarifvertrag, in dem u.a. die Einführung des Entgeltrahmenabkommens zum 01.01.2007 vorgesehen wurde. Zu den weiteren Einzelheiten dieses Tarifvertrages wird auf Bl. 18 – 21 d.A. Bezug genommen. Das Entgeltrahmenabkommen wurde mit Wirkung zum 01.01.2007 im Betrieb der Beklagten eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Kläger in die Lohngruppe 6 des LRA eingruppiert. Er erhielt ein Entgelt in Höhe von 2.338,90 EUR brutto einschließlich übertariflicher Entgeltbestandteile. Mit Wirkung zum 01.01.2007 gruppierte die Beklagte den Kläger mit Zustimmung des Betriebsrates in die Entgeltgruppe EG 3 ein. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14.12.2006 Widerspruch ein. Mit seiner am 14.05.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger in erster Linie seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 ERA, hilfsweise in die Entgeltgruppe 5 ERA und weiter hilfsweise in die Entgeltgruppe 4 ERA. Die Arbeitsaufgabe des Klägers besteht aus einer Tätigkeit an der Spulanlage 4730. Dort werden Stahlringe (geschnittene Coils) auf eine Spule gewickelt. Er hat die Ringe auf die Spule zu bringen und den Spulvorgang zu starten. Nach dem Ringende ist es die Aufgabe des Klägers, das neue Material anzuschweißen Während des Spulvorgangs ist dieser zu überwachen. An den fertigen Spulen hat der Kläger eine sogenannte Werker-Selbstprüfung vorzunehmen und diese für den Versand vorzubereiten. Zu der Tätigkeit verhält sich die Arbeitsanweisung von Februar 2004 (Bl. 31 d.A.). Im Zusammenhang mit dem Eingruppierungsverfahren nach dem Entgeltrahmenabkommen erstellte die Beklagte unter dem 08.05.2006 eine Aufgabenbeschreibung für den Arbeitsplatz des Klägers, in der das Können mit 18 Punkten, Handlungsspielraum und Kooperation je mit 2 Punkten und Berufserfahrung sowie Mitarbeiterführung je mit 0 Punkten bewertet wurden, die Tätigkeit insgesamt also mit 22 Punkten. In einer weiteren Aufgabenbeschreibung vom 21.08.2007 wurde das erforderliche Können dagegen mit 12 Punkten, der Handlungsspielraum mit 10 Punkten, Kooperation mit 2 Punkten und Berufungserfahrung sowie Mitarbeiterführung mit je 0 Punkten, insgesamt also 24 Punkten bewertet. Dies entsprach einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 ERA. Der Kläger hat sich darauf berufen, dass seine Arbeitsaufgabe ein Können erfordere, das durch Anlernen ab sechs Monaten erworben werde und der Bewertungsstufe 5 mit der Bewertungszahl 32 Punkte zuzuordnen sei. Er habe zur Verrichtung seiner Tätigkeit ein eigenes Schweißprogramm entwickelt, das von ihm selbst geschrieben und von ihm eigenverantwortlich angewandt werde. Hierfür sei die exakte Kenntnis der zu bedienenden Maschinen erforderlich, darüber hinaus umfangreiche Materialkenntnisse sowie Kenntnisse bezüglich der Kundenwünsche. Er sei für die Benutzung des Programms eigenverantwortlich, im Betrieb der Beklagten gebe es keinen Vorgesetzten, den er insoweit befragen könne. Gegen die Bewertung der Stufe "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" mit einer Punktezahl von 10 richte er sich nicht. Jedoch sei bei dem Anforderungsmerkmal "Kooperation" die Punktezahl von 2 unzutreffend. Er müsse sowohl mit den Arbeitnehmern, die das Material vorbereiteten kooperieren, als auch mit den im Versand tätigen Mitarbeitern. Bei besonderen Kundenwünschen sei zudem eine regelmäßige Kommunikation mit den Scherenarbeitern erforderlich, da andernfalls falsches Material bereitgestellt werde. Insoweit sei eine Punktezahl von 4 zuzugestehen. Insgesamt ergebe sich damit eine Punktezahl von 46, die die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 begründet. Vorsorglich und hilfsweise begehre er allerdings auch die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 bzw. 4. Durch Urteil vom 09.10.2007, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers sei mangels ausreichenden Sachvortrages unschlüssig. Es fehle an substantiiertem Sachvortrag dazu, warum die verrichtete Tätigkeit ein Können erfordern solle, das durch ein Anlernen von mehr als sechs Monaten erworben werde. Hierzu werde von der Rechtsprechung Tatsachenvortrag verlangt, welche konkret ausgeübten Tätigkeiten gerade eine solche mehr als sechsmonatige Anlernzeit zwingend voraussetze und dass diese Tätigkeit dem Gesamttätigkeitsbild das Gepräge gebe. Zur Bewertungsstufe "Kooperation" sei es nicht ausreichend, dass der Kläger vortrage, er müsse regelmäßig mit Arbeitnehmern anderer Abteilungen kommunizieren und exemplarisch die Scherenarbeiter, den Versand und die Qualitätssicherung genannt habe. Aufgrund der damit zutreffenden Punktezahl von 24 ständen ihm die begehrten höheren Eingruppierungen nach der Lohngruppe 6 bzw. 5 bzw. 4 ERA nicht zu. Gegen dieses, ihm am 22.07.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.11.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 07.02.2008 fristgerecht begründet. Er beruft sich darauf, dass er die Voraussetzungen des Niveubeispiels "Rüsten und Bedienen von Veredlungsanlagen (Anlagenbediener)" erfülle. Er bekomme Auftragspapiere, denen Maximalgewicht, Kernbreite, maximale Auflaufhöhe zu entnehmen sei, wozu er dann Bandbreite, Bandstärke, Innendurchmesser, Außendurchmesser am Steuerpult eingebe. Unabhängig davon ständen ihm für das Anforderungsmerkmal "Können" 32 Punkte zu. Vor seiner Tätigkeit bei der Beklagte habe er 10 Jahre bei der Firma K2 S2 an der Schere gearbeitet und hierbei die Kenntnisse erworben, um Schneidegrad, Oberflächenfehler und Materialfehler allgemein beurteilen zu können. Bei der Beklagten habe er zunächst an einer Simpelanlage gearbeitet, jetzt gebe es eine Komplettanlage. Diese arbeite mit drei Auflaufhaspeln, die jeweils zunächst hätten programmiert werden müssen, was jeweils mehrere Wochen beansprucht habe. Im Übrigen habe er zwei Monate angelernt werden müssen, um die Kenntnisse zu erlangen, die er für Arbeiten an der Schwere gebraucht habe. Er habe weitere zwei Monate eingearbeitet werden müssen, um an der Simpelanlage arbeiten zu können und jeweils zwei Monate, um an der Anlage mit einem bzw. zwei bzw. drei Auflaufhaspeln zu arbeiten. Der Bedienungsanleitung könne die Notwendigkeit der freien Programmierung der Maschinenparameter entnommen werden. Insgesamt sei deshalb zumindest eine Anlernzeit von sechs Monaten erforderlich. Unter Beibehaltung der von der Beklagten zugestandenen Punkte ergäben sich hieraus bereits 44 Punkte mit der Folge der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6. Sollte dem nicht zu folgen sein, sondern ein Anlernen von drei bis sechs Monaten erforderlich sein, ständen ihm 25 Punkte zu, was zu einer Summe von 37 Punkten mit der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 führe. Selbst bei einem Anlernen von lediglich mehr als vier Wochen ergäben sich 18 Punkte, dann insgesamt 30 Punkte mit der Folge einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 09.10.2007, 5 Ca 1094/07, wird abgeändert und 1) es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger ab dem 01.01.2007 in der Entgeltgruppe 6 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie vom 18.12.2003 (ERA) zu vergüten hat, 2) hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrages zu 1) wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger ab dem 01.01.2007 in der Entgeltgruppe 5 des ERA zu vergüten hat, 3) hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1) und 2) wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger ab dem 01.01.2007 in der Entgeltgruppe 4 des ERA zu vergüten hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den Sachvortrag des Klägers weiter für unschlüssig und hat auf die Auflage des Gerichts hin lediglich vorsorglich zu der Tätigkeit des Klägers im Einzelnen vorgetragen. Hierzu wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24.07.2008, Seite 7 bis 17 (Bl. 156 – 166 d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 144 Abs. 1 ZPO zu den für die Tätigkeit des Klägers notwendigen Anlernzeiten im Hinblick auf die Stufen von mehr als vier Wochen, mehr als drei Monaten, mehr als sechs Monaten angeordnet. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S6 vom 14.07.2009 und das Ergänzungsgutachten vom 26.10.2009 wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. I Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist nach § 256 ZPO zulässig. Hiervon ist auch das Arbeitsgericht ausgegangen. Auf seine Begründung wird verwiesen. II Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Tätigkeit des Klägers rechtfertigt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 6 bzw. 5 ERA nicht. Jedoch ist seine Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 4 ERA zu vergüten. 1) Nach § 3 Abs. 1 ERA ist die Einstufung einer Arbeitsaufgabe auf der Grundlage der Anforderungsmerkmale "Können (Arbeitskenntnisse sowie Fachkenntnisse und Berufserfahrungen), Handlungs- und Entscheidungsspielraum, Kooperation und Mitarbeiterführung" vorzunehmen. Für jedes Anforderungsmerkmal werden Bewertungsstufen gebildet, denen Punktewerte zugeordnet und damit eine Gewichtung zueinander festgelegt werden. a) Die Beklagte hat in ihrer Aufgabenbeschreibung vom 21.08.2007 eine Punktebewertung vorgenommen, die im Wesentlichen im Hinblick auf das Anforderungsmerkmal "Können" vom Kläger beanstandet worden ist. Danach ist der Handlungsspielraum des Klägers mit 10 Punkten und die erforderliche Kooperation mit 2 Punkten bewertet, für die Anforderungsmerkmale "Handlungsspielraum und Mitarbeiterführung" hat der Kläger keine Punkte erhalten. Insgesamt stehen dem Kläger ohne eine Bewertung des Anforderungsmerkmals "Können" damit 12 Punkte zu. Soweit der Kläger rügt, das Merkmal "Kooperation" sei nicht mit 2, sondern mit 4 Punkten zu berücksichtigen, kommt es hierauf nicht an, da bei einer entsprechenden Punktzahl kein Wert erreicht wird, der eine andere Eingruppierung zur Folge hätte. b) Das Anforderungsmerkmal "Können" ist entsprechend dem Sachverständigengutachten mit 18 Punkten zu bewerten, sodass für die Arbeitsaufgabe des Klägers insgesamt 30 Punkte zustande kommen, was eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 (29 bis 35 Punkte) nach sich zieht. aa) Bei der Tätigkeit des Klägers handelt es sich – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – um eine Anlerntätigkeit. Eine solche setzt die für die Ausführung der übertragenen Arbeitsaufgabe erforderlichen Arbeitskenntnisse voraus. Zum "Anlernen" gehören aber auch das Einarbeiten und Einüben (Ziffer 1, ERA-Anlage 1 a). Hierzu wird im ERA-Glossar (S. 13 und 14) ausgeführt, dass das Anlernen neben dem unmittelbaren Erwerb von Arbeitskenntnissen zugleich die Aneignung arbeitsplatzbezogener Fertigkeiten und Routinen durch das Einüben und Einarbeiten in die betreffende Arbeitstätigkeit enthält. Dabei ist das Einarbeiten Teil der Anlerndauer. Es bedeutet das Vertrautmachen mit dem zur Ausführung einer Arbeitsaufgabe vorgegebenen Arbeitsplatzbedingungen und Arbeitsabläufen. Im Verlauf dieses Prozesses werden die vorhandenen Kenntnisse und Fertigkeiten mit den für die Arbeitsaufgabe erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten in Übereinstimmung gebracht (vgl. ERA-Glossar S. 15, 16). Die erforderliche Dauer des Anlernens ist abgeschlossen mit der sach- und qualitätsgerechten Ausführung der übertragenen Arbeitsaufgabe bei Erreichung der tariflichen Bezugsleistung (ERA-Leitfaden 1. S. 13). Zum Einarbeiten reicht es demnach nicht aus, nur die Arbeitsplatzbedingungen und Arbeitsabläufe kennen zu lernen. Darüber hinaus ist vielmehr erst dann von einem eingearbeiteten Mitarbeiter zu sprechen, wenn dieser die betriebsübliche Leistung erbringen kann. Durch das Einüben soll dies ermöglicht werden. Hierunter ist die mehrmals wiederholte Ausführung abgegrenzter Arbeitsvorgänge zu verstehen, damit diese im Rahmen einer Arbeitsaufgabe richtig und zielgerichtet ausgeführt werden (ERA-Glossar S. 16). Damit ist der Erwerb einer gewissen Routine im Umgang mit Arbeits- und Betriebsmitteln verbunden. bb) Nach dem Ergebnis der Begutachtung hat der Kläger die folgenden Teilaufgaben durchzuführen und ist das Anforderungsmerkmal "Können" bei diesen wie folgt zu bewerten: Für die Teilaufgabe "Allgemeine Arbeitsvorbereitung" ist das Lesen und Verstehen der Fertigungsunterlagen (Auftragspapiere) notwendig, welches sich innerhalb eines Tages aneignen lässt. Es findet weder eine Prüfung noch eine Bewertung der Unterlagen im Rahmen dieser Teilaufgabe statt. Das damit verbundene Können ist mit 6 Punkten zu bewerten. Bei der Teilaufgabe "Material vorbereiten" wird das Material mit den Auftragsunterlagen verglichen. Hierfür ist das Lesen und Verstehen von Auftragsvorgaben sowie im Rahmen der vorzunehmenden Werkerselbstprüfung eine Sicht- und Maßprüfung mit einfachen Messmitteln des einzusetzenden Materials erforderlich. Die Ergebnisse sind festzuhalten. Um Fehler beim Material oder in den Unterlagen zu erkennen, ist eine gewisse Kenntnis der Materialien und Unterlagen erforderlich. Diese Kenntnisse lassen sich innerhalb von fünf Arbeitstagen erreichen, woraus wiederum 6 Punkte resultieren. Die Teilaufgabe "Spulanlagen rüsten/einrichten" setzt Kenntnisse der Anlage und des Auftragsbearbeitungssystems voraus. Der zu bearbeitende Auftrag ist mit Hilfe der Fertigungsunterlagen per Barcode im Auftragsbearbeitungssystem anzumelden. Die erforderlichen Maschinenparameter werden vom Mitarbeiter aus den Fertigungsunterlagen in die Maschinensteuerung eingegeben. Ebenso ist eine gewisse Kenntnis der Verpackungsmaterialien erforderlich, die es vorzuhalten gilt. Diese Kenntnisse lassen sich innerhalb von zwei Wochen aneignen, sodass sich 12 Punkte ergeben. Auch die Teilaufgabe "neue Einzelringe/Coils auflegen und verschweißen" erfordert eine Anlernzeit von zwei Wochen und führt damit zu 12 Punkten. Für das reine Auflegen der neuen Einzelringe ist die Kenntnis über das zu verwendende Material erforderlich. Zudem muss hier in gewissem Maße die Qualität der Schweißnaht beurteilt werden, damit keine Folgefehler, wie z.B. eine gerissene Naht auftreten. Auch die Eingabe an der Bedieneinheit der Schweißmaschine muss erlernt werden. Zudem ist für das Anpassen der Parameter bei noch nicht bearbeiteten Abmessungen und Güten eine gewisse Erfahrung und Routine im Umgang mit der Anlage und der Steuerung erforderlich. Schließlich kann die Teilaufgabe "Maschine bedienen, Spulen" an zwei Arbeitstagen erlernt werden. Es geht um das Anlaufen der Spulanlage. Hierbei ist darauf zu achten, dass die ersten Spulenwicklungen korrekt laufen und keine Überlappungen entstehen. Mit der Anlernzeit von zwei Arbeitstagen ergibt sich eine Punktzahl von 6. Dagegen erfordert die Teilaufgabe "Ablauf des Spulvorganges, Störungen im Arbeitsablauf" erneut eine Anlernzeit von zwei Wochen, womit 12 Punkte verbunden sind. Es handelt sich um die ständige Kontrolle der Bandläufe beim Bedienen der Anlagen. Darüber hinaus hat eine Kontrolle der Oberflächen stattzufinden. Um Fehler in den Abläufen zu erkennen und zu beseitigen, ist eine gewisse Erfahrung und Routine erforderlich. Bei festgestellten Fehlern ist Kenntnis darüber zu erlangen, wie ein Qualitätsabweichungsbericht auszufüllen ist, wie Materialsperrungen erfolgen, wie die Fertigungsleitung zu informieren ist. Mit je 6 Punkten sind dagegen die weiteren Teilaufgaben, die eine Anlernzeit von bis zu einer Woche erfordern, zu bewerten. Die Teilaufgabe "Ende des Spulvorganges" beinhaltet das Abnehmen der Spulen sowie den weiteren Bearbeitungsablauf. Für das Abnehmen ist die Kenntnis zum Bedienen der Anlage erforderlich. Für die Überprüfung der Vorgabedaten ist das Lesen der Auftragsunterlagen sowie der darin enthaltenen Zeichnungen notwendig, außerdem Kenntnisse zur Bedienung des BDE-Terminals. Für die Teilaufgabe "Spulen für den Versand vorbereiten" sind diese mit vorab bereitgestellten Etiketten zu kennzeichnen. Zudem sind die Spulen entsprechend versandfertig zu machen. Um die Spulen den weiteren Bearbeitungsschritten zur Verfügung zu stellen, ist ein Hubwagen zu benutzen. Die hierfür benötigten Arbeitskenntnisse lassen sich innerhalb von zwei Arbeitstagen erwerben. Bei der Teilaufgabe "Werkerselbstkontrolle" wird eine Sicht- und Maßkontrolle mit einfachen Messmitteln vom Bediener durchgeführt. Hierfür muss eine gewisse Materialkenntnis vorhanden sein. Da diese Kenntnisse bereits im Zusammenhang mit anderen Teilaufgaben erworben werden, lassen sie sich für diese Tätigkeit innerhalb einer Woche erlangen. Auch für die Teilaufgabe "Durchführung von Wartung und Instanhaltungsarbeiten" sind Kenntnisse erforderlich, die im Rahmen anderer Teilaufgaben bereits erworben worden sind. Zur Überwachung der Instandsetzungs- und Wartungsintervalle ist lediglich das Lesen des entsprechenden Dokuments und die Berücksichtigung dieser Termine von Nöten. Die Reinigung der Anlage und der Arbeitsumgebung bedarf keines besonderen Könnens. Da diese Teilaufgabe dadurch gekennzeichnet ist, dass es sich um nicht planmäßige Vorgänge und/oder Aufgaben handelt, die in größeren periodischen Abständen als die gesamte Anlernzeit erfolgen, ist insgesamt für die Durchführung der Arbeiten von einer Anlerndauer von einer Woche auszugehen. Insgesamt ergibt sich damit eine Anlernzeit von 11 Wochen (= 55 Arbeitstagen). Dies entspricht der Stufe 3 des ERA-Anforderungsmerkmals "Können". Es handelt sich um Arbeitsaufgaben mit einem Anlernen ab 4 Wochen bis zu drei Monaten, woraus 18 Punkte resultieren. c) Soweit sich die Beklagte darauf bezogen hat, dass es sich um Anlerntätigkeiten handelt, die bei einer entsprechenden Einarbeitung auch von Aushilfs- oder Ferienarbeitern ausgeübt werden kann, wird verkannt, dass das Anlernen eben nicht nur das reine Einarbeiten in die Abläufe und die Maschinen beinhaltet, sondern darüber hinaus auch das Einüben. Um Maschinenparameter bei noch nicht gefertigten Abmessungen und Güten einstellen und deren Wirksamkeit beurteilen zu können, bedarf es dagegen einer gewissen Routine bzw. Übung, somit Erfahrung. Da der Kläger Störungen im Arbeitsablauf erkennen soll, kleinere Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten an der Spulanlage vornehmen soll, sind die reinen Kenntnisse zur Bedienung der Anlage nicht ausreichend. Er muss über eine gewisse Routine/Erfahrung verfügen, um diese Aufgaben zuverlässig und fehlerfrei ausführen zu können. Dies entspricht den oben zitierten Erläuterungen im ERA-Glossar. Danach reicht es eben nicht aus, nur die grundsätzlichen Arbeiten und Arbeitsabläufe zu kennen, sondern man muss sie auch entsprechend umsetzen können. Dies bedarf, gerade auch bei der Beauftragung, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten auszuführen, tiefergehender Kenntnisse auch und gerade über die zu bedienenden Betriebsmitteln. Auch wenn einzelne Teilaufgaben nur ab und zu vorkommen, so ist jedoch das Eingeben der Schweißparameter zur Ausführung der Funktion "Spulen – Packenwickler", auch wenn diese nicht häufig vorkommen sollte, als prägend anzusehen. Sollte der Maschinenbediener diese Parameter nicht eingeben, so kann er, wenn an der Anlage Spulen mit noch nicht vorhandenen Abmessungen und Güten gefahren werden, die Maschine nicht starten und somit seine eigentliche Tätigkeit nicht ausführen. Damit setzt die Eingabe der Parameter ein gewisses Könnensniveau voraus. Das im ERA verankerte Ganzheitlichkeitsprinzip lässt eine Ausgrenzung solcher Teilaufgaben, die nur ab und an vorkommen und nur kurzzeitig den Inhaber einer Funktion fordern, nicht zu. Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 3 ERA zu dem Anforderungsmerkmal "Können", dass das höchste für die Arbeitsaufgabe erforderliche Könnensniveau für die Einstufung entscheidend ist. Nur bei den weiteren Anforderungsmerkmalen ist eine Gewichtung danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen. 2) Aus dem oben Ausgeführten wird deutlich, dass die Eingruppierung des Klägers in eine höhere Entgeltgruppe nicht gerechtfertigt ist. Allerdings hat sich der Kläger darauf bezogen, dass er in die von ihm betreuten Maschinen ein besonderes Wickelprogramm einzugeben hätte unter Zugrundelegung von Daten, die er eigenverantwortlich ermittelt. Basis für die Bewertung und Einstufung der Tätigkeit des Klägers ist jedoch die Aufgabenbeschreibung. Hiermit nimmt der Arbeitgeber die Aufgabenverteilung und den Zuschnitt der Aufgaben der Mitarbeiter vor. Die eigenverantwortliche Ermittlung von Daten, auf die sich der Kläger des Weiteren bezieht, gehört jedoch nicht zu den planmäßigen Aufgaben, die der Kläger laut Organisationsstruktur und Aufgabenverteilung bei seiner Arbeit durchzuführen hat. Damit ist diese Datenerhebung nicht zu bewerten. Des Weiteren hat sich der Kläger darauf bezogen, dass er Maschinenprogrammierungen vorzunehmen hat. Dieser Vortrag des Klägers wird durch die Bedienungsanleitung gestützt, in der ausgeführt ist, dass die Möglichkeit besteht, durch freie Programmierung der Maschinenparameter den Schweißablauf am Band anzupassen. Nachdem der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme jedoch erläutert hat, welche Qualifikationen für das "Programmieren" vorhanden sein müssen und ausgeführt hat, dass die Wahrscheinlichkeit groß sei, dass der Kläger sich nicht mit der Maschinenprogrammierung auseinanderzusetzen hat, sondern mit der Parametereingabe in den Maschinenprogrammen zur Abwicklung der speziellen Aufträge, hat der Kläger nicht mehr daran festgehalten, dass er die Teilaufgabe "Programmieren" verrichte, sondern nur eine genaue Anpassung der Parameter, d.h. der Eingriff in das Programm und die Korrektur vorliege. Damit war die Vernehmung des vom Kläger zu diesem zwischen den Parteien streitigen Punkt benannten Zeugen nicht erforderlich. Gleiches gilt für den Sachvortrag des Klägers zur Teilaufgabe "neue Einzelringe/Coils auflegen und verschweißen". Auch insoweit hält der Kläger nicht mehr daran fest, dass er Programmiertätigkeiten auszuführen habe. Nicht nachzugehen war dem Sachvortrag des Klägers, dass anstelle von zwei Wochen, die der Gutachter als Anlernzeit für das Rüsten und Bedienen der Spul- und Wickelmaschine veranschlagt hat, ein Monat anzunehmen sei. Insoweit hat sich der Kläger lediglich auf die Zeugenaussage eines Arbeitskollegen bezogen, ohne gegenüber der Begründung des Gutachters im Einzelnen zu substantiieren, woraus sich die längere Anlernzeit ergeben soll. 3) Mit der Bestimmung einer Anlernzeit von 11 Wochen entfallen auch die Voraussetzungen für das vom Kläger angeführte Niveaubeispiel "Rüsten und Bedienen von Veredelungsanlagen (Anlagenbediener/-in)" – 08.01.02.10 -. Wie der Bewertungsbegründung zu entnehmen ist, ist diese Arbeitsaufgabe deshalb in die Entgeltgruppe EG einzuordnen, weil sie mit insgesamt 52 Punkten bewertet wird, wobei die Arbeitskenntnisse einen Punktwert von 32 ausmachen, für die eine Anlernzeit von mehr als sechs Monaten erforderlich ist. III Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Eine Veranlassung, die Revision zuzulassen, besteht nicht.