18.03.2010 · IWW-Abrufnummer 166546
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 30.10.2009 – 6 Sa 352/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor: 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 9. April 2009 - 8 Ca 39/09 - teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen und Arbeitsinhalten in Mainz auf der zweiten Führungsebene unter der Bezeichnung "Betriebsleiter" zu beschäftigen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 9. April 2009 - 8 Ca 39/09 - wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Die Revision wird für die Parteien nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Rechtswirksamkeit einer Versetzungsanordnung der verklagten Arbeitgeberin und die Berechtigung des klagenden Arbeitnehmers in einer bestimmten Weise beschäftigt zu werden. Der am 31. März 1957 geborene Kläger trat am 01. August 1973 in die LRP Landesbank Rheinland-Pfalz ein und absolvierte eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Nach deren Abschluss war dieser zunächst bis September 1980 als Sachbearbeiter in der Auslandsabteilung tätig. Anschließend wurde er bis Dezember 1996 als Sachbearbeiter und Händler in der Abteilung "Gelddisposition" in der Hauptstelle in Mainz tätig. Im Dezember 1985 wurde er zum "Bankbevollmächtigten", im Dezember 1987 zum "Bankprokuristen" und im Dezember 1990 zum "Abteilungsdirektor" ernannt. Im Dezember 1996 fand die Beförderung des Klägers zum stellvertretenen Leiter der Abteilung "Geldhandel" statt. Daran schloss sich im März 1999 die Ernennung zum Leiter der Abteilung "Geldhandel" an. Diese Aufgabe umfasste die zentrale Verantwortung für das Liquiditätsmanagement der LRP und die zentrale Steuerung des gesamten Fremdwährungsrisikos der Bank. Im Dezember 2000 wurde der Kläger zum Direktor ernannt und im Juli 2007 zum "Leiter des Ressorts Treasury". In seiner letzten Position als Ressortleiter hatte der Kläger Personalbefugnis über ca. 40 Mitarbeiter und 3 Abteilungsleiter. Grundlage der Zusammenarbeit der Parteien ist der Arbeitsvertrag vom 01. Februar 1999 sowie ein Versorgungsvertrag vom 01. April 1997. In Ziffer 1 des Arbeitsvertrages ist hinsichtlich "Vertragsbeginn, Vertragsende" folgendes festgelegt: "Der Vertragspartner wird ab sofort bei der Bank weiterbeschäftigt. Sie behält sich vor, ihn an jedem seinen Fähigkeiten und Leistungen entsprechenden Arbeitsplatz, auch unter Ortswechsel, zu beschäftigen." Der Kläger erzielte zuletzt ein jahresdurchschnittliches monatliches Bruttogehalt in Höhe von 13.316,66 €. Aufgrund des Staatsvertrages vom 02. Mai 2008 zwischen den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg wurde die Landesbank Rheinland-Pfalz (LRP) mit der Beklagten zum 01. Juli 2008 dergestalt vereinigt, dass die Beklagte ab 01. Juli 2008 Gesamtrechtsnachfolgerin der Landesbank Rheinland-Pfalz wurde und alle Arbeitgeberfunktionen ausübt. Im Rahmen der Fusionierung schlossen die LRP und die Personalvertretung eine "Dienstvereinbarung über personelle Maßnahmen anlässlich der Integration der LRP in die LBBW". Diese enthält zum Arbeitsplatzwechsel folgende Regelungen: 5. Arbeitsplatzwechsel 5.1 Arbeitsvertragliche oder einvernehmliche Versetzung Die Bank ist berechtigt, Beschäftigte im Rahmen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen und ihrer praktischen und rechtlichen Konkretisierung unter Beachtung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung auf jeden vertragsgemäßen und zumutbaren Arbeitsplatz zu versetzen. Im Einvernehmen mit dem Beschäftigten kann diesem jeder Arbeitsplatz übertragen werden. Zur Information über den angebotenen Arbeitsplatz hat die Bank den Beschäftigten rechtzeitig vor dem beabsichtigten Antritt schriftlich ein Angebot zu unterbreiten, - aus dem sich die fachlichen und persönlichen Anforderungen sowie der Standort des neuen Arbeitsplatzes, - die für diesen Arbeitsplatz bislang bestehende Eingruppierung und der vorgesehene effektive Verdienst ergeben, - ihnen einen Termin anzubieten, sich an Ort und Stelle während der Arbeitszeit über die Bedingungen des neuen Arbeitsplatzes zu informieren, wobei erforderliche Reisekosten und ausfallende Arbeitszeit von der Bank nach den allgemeinen Grundsätzen vergütet werden und ihnen eine Frist zur Annahme von wenigstens zwei Wochen nach Zugang des Angebotes einzuräumen und weitere zwei Wochen zum Arbeitsantritt zu gewähren. Die Annahme des angebotenen Arbeitsplatzes ist schriftlich durch den Beschäftigten zu erklären. Unabhängig davon sind einmalige temporäre Umsetzungen (bis 3 Monate) entsprechend § 76 Abs. (1) Nr. 4 LPVG Baden-Württemberg ungeachtet der Regelungen zur örtlichen Unzumutbarkeit möglich. Für temporäre Umsetzungen kommen die bankinternen Reisekostenrichtlinien zur Anwendung. 5.2 Änderungskündigung Die Versetzung erfolgt außerhalb des in Ziffer 5.1 bezeichneten vertraglichen Rahmens durch Änderungskündigung, wenn ein zumutbarer Arbeitsplatz nach Ziffer 5.3 angeboten wird. § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG bleibt unberührt. 5.3 Zumutbarkeit des neuen Arbeitsplatzes Die Zumutbarkeit eines neuen Arbeitsplatzes ist gegeben, wenn die Voraussetzungen der nachfolgenden Buchstaben a) bis c) kumulativ zutreffen und die Beschäftigten sich nicht auf die örtliche Unzumutbarkeit berufen. a) Funktionelle Zumutbarkeit ..... b) Wirtschaftliche Zumutbarkeit ..... c) Örtliche Zumutbarkeit ...... In seiner letzten Tätigkeit als alleiniger Ressortleiter des Bereichs "Treasury" oblagen dem Kläger folgende Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten: - Fachliche und organisatorische Leitung des Bereichs Treasury - Verantwortlich für das Liquiditätsmanagement der LRP, mit den zentralen Aufgaben der Liquiditätssicherung und einer ertragsoptimierten Refinanzierung der Bank - Steuerung der Liquiditätsbeschaffung über alle Laufzeitbereiche - Koordinator für den Notfall einer Liquiditätskrise - Höchstes operatives Handelslimit in der Bank, mit nachweislich erfolgreichem Ertrag über die letzten Jahre in einem Volumen von ca. € 30 Millionen - Leiter der Geschäftsführung der LRP in der Niederlassung Luxemburg - Betreuung der angeschlossenen Sparkassen sowie der Großkunden im Geld-/Devisengeschäft - Zentrale Steuerung des gesamten Fremdwährungsrisikos der Bank. Im März 2007 wurde dem Kläger ein Organigramm überreicht, aus welchem sich ergibt, dass dieser künftig in C-Stadt in der "strategischen Liquiditätssteuerung" tätig sein soll. Hiermit erklärte sich der Kläger nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 teilte die Beklagte dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten mit, dass dieser über den 01. Juli 2008 hinaus am Standort Mainz einen Arbeitsplatz erhalten werde. Mit Schreiben vom September 2008 wurde dem Kläger die Position eines "Abteilungsleiters im Bereich OE 8890/Capital Markets Mainz" wahrzunehmen. Nach einem Gespräch im Oktober in der Personalabteilung C-Stadt erfolgte ein Angebot für eine Tätigkeit am Standort in C-Stadt für die Leitung der Abteilung Grundsatzfragen Treasury. Auch dies wurde vom Kläger als nicht vertragsgemäß abgelehnt. Mit Schreiben vom 08. Januar 2009 wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger und führte im 4. Absatz dieses Schreibens wörtlich aus: "Ansonsten halten wir unser letztes Angebot vom 06. November 2008 aufrecht und übertragen ihnen gleichzeitig ab sofort die Leitung der Abteilung Grundsatzfragen Treasury mit Dienstsitz in Mainz und C-Stadt. Wir gehen davon aus, dass Ihre Anwesenheit in C-Stadt aus dienstlichen Gründen an voraussichtlich 3 Tagen pro Woche erforderlich sein wird. Zur Klärung von Detailfragen, insbesondere zu Aufgabeninhalten und der zeitlichen Disposition, steht Ihnen der Leiter des Bereichs Treasury, Herr Wolfgang Kling, gerne zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit ihm Kontakt auf." Der Kläger wurde von der Beklagten seit 22. Mai 2009 freigestellt. Mit seiner am 09. Januar 2009 zum Arbeitsgericht Mainz erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen in Mainz als Ressortleiter/Bereichsleiter mit wesentlichen Aufgaben aus dem Fachbereich "Treasury" zu beschäftigen, hilfsweise, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen in Mainz als Ressortleiter für den Bereich Treasury zu beschäftigen mit wesentlichen Aufgaben aus dem Fachbereich "Treasury"; 2. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an zwei Tagen in der Woche in Mainz und an drei Tagen in der Woche in C-Stadt in den Dienstgebäuden der Beklagten zu erscheinen, ohne dass ihm Arbeit tatsächlich zugewiesen wird; 3. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, der Versetzungsanordnung vom 8. Januar 2009 nachzukommen und als Leiter der Abteilung "Grundsatzfragen Treasury" in C-Stadt an drei Tagen in der Woche seine Arbeitsleistung zu erbringen und tätig zu sein; 4. die Kosten der Erledigung der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Hinsichtlich der erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassungen und Behauptungen der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 09. April 2009 - 8 Ca 39/09 - (Seite 7 - 14 = Bl. 227 - 234 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Mainz hat im vorerwähnten Urteil festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, der Versetzungsanordnung vom 08. Januar 2009 nachzukommen und das Begehren, zu unveränderten Arbeitsbedingungen in Mainz als Ressortleiter/Bereichsleiter beschäftigt zu werden, hingegen abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zu der von ihr vorgenommenen Versetzung ohne Änderungskündigung nicht berechtigt gewesen. Die Versetzungsklausel in Ziffer 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages sei nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da sie den Kläger unangemessen benachteilige. Der in der Klausel verwandte Begriff "Arbeitsplatz" sei nicht mit dem Prädikat "gleichwertig" versehen. Ein "den Fähigkeiten und Leistungen" entsprechender Arbeitsplatz müsse nicht gleichwertig sein. Außerdem sei die Versetzungsanordnung nicht von § 106 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) gedeckt. Die Zuweisung einer anderen Tätigkeit wäre nur insoweit wirksam, als durch sie die vertraglich geschuldete Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrages konkretisiert wird. Dies sei nicht der Fall. Die Beklagte habe sich durch die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gebunden. Sie habe nicht dargelegt, dass die angebotene Beschäftigung "Grundsatzfragen Treasury" mit Diensitz M und C-Stadt gleichwertig mit der eines Ressortleiters sei. Die Gleichwertigkeit bestimme sich indes nach der Einordnung der Stelle in die betriebliche Hierarchie. Aus den unterschiedlichen Größenverhältnissen der LRP und der Beklagten könne nicht auf eine Gleichordnung geschlossen werden. Was den vom Arbeitsgericht abgelehnten Anspruch, zu unveränderten Arbeitsbedingungen in Mainz als Ressortleiter/Bereichsleiter beschäftigt werden anbelange, habe der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Tätigkeit. Der Arbeitsvertrag enthielte keine derartige Konkretisierung. Eine solche sei auch nicht durch die Ausübung einer solchen Tätigkeit durch den Kläger eingetreten. Der Kläger sei lediglich als Ressortleiter bei der LRP beschäftigt; diese Stelle sei nicht identisch mit der einer als "Bereichsleiters" bei der Beklagten. Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Beschäftigungsanspruch als Ressortleiter für den Bereich "Treasury" sei nicht begründet, da eine derartige Stelle unstreitig nicht mehr existiere. Gegen das der Beklagten am 20 Mai 2009 zugestellte Urteil richtet sich deren am 17. Juni 2009 eingelegte und am 20. August 2009 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Mai 2009 zugestellte Urteil ging am 18. Juni 2009 und wurde am 18. August 2009 nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 21. August 2009 begründet. Die zunächst eingelegte Berufung der Beklagten wendet sich gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach der Kläger nicht verpflichtet sei, der Versetzungsanordnung vom 08. Januar 2009 nachzukommen und als Leiter der Abteilung "Grundsatzfragen Treasury" in C-Stadt an 3 Tagen in der Woche seine Arbeitsleistung zu erbringen. Sie führt insbesondere aus, dass die Gewichtung der Aufgaben eines Ressortleiters der ehemaligen LRP den Aufgaben eines Abteilungsleiters bei der LBBW entspräche. Dies habe zur Folge, dass der Kläger keineswegs auf derselben Stufe mit den Abteilungsleitern gestanden habe, denen er vorher gegenüber weisungsbefugt gewesen sei, sondern die beiden nach der Migrationsmatrixs der Beklagten im Bereich 4 - 5 Treasury ansässigen Abteilungsleiter, die ihm unterstellt gewesen seien, fänden sich in der LBBW auf Gruppenleiterebene und damit nach wie vor in der ihm unterstellten Ebene. Die Beklagte hat demgemäß zuletzt beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.04.2009 - 8 Ca 39/09 - wird teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt und ausgeführt, die Dienstvereinbarung vom 02. Mai 2008 (Ziffer 5 lit. 3 c) bestimme, dass gegen den Willen des Arbeitnehmers dieser nicht gezwungen werden könne, seine Tätigkeit überwiegend in C-Stadt auszuüben. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz habe im Urteil vom 04. März 2009 - 8 Sa 410/08 - die Unwirksamkeit der Versetzungsklausel festgestellt. Allein die Größe eines Unternehmens könne nicht über die Hierarchie entscheiden. Die beabsichtigte Versetzung als Abteilungsleiter "Grundsatzfragen Treasury" wäre eine deutliche Degradierung unabhängig vom nichtbestehenden Anspruch auf einen Dienstwagen. Im Übrigen sei der Arbeitsplatz, auf den er - der Kläger - versetzt werden solle, nicht existent, nicht eingerichtet und vorgesehen und auch nicht im Organigramm enthalten. Die Berufung des Klägers beanstandet insbesondere, wenn der Vorstand die 1. Führungsebene darstelle und die Beschäftigung auf der 3. Führungsebene nicht gleichwertig sei - so das Arbeitsgericht - bliebe nur das Ergebnis, dass der Kläger einen Anspruch auf Beschäftigung auf der 2. Führungsebene habe. Das Arbeitsgericht Mainz erkläre nicht, warum der Kläger keinen Beschäftigungsanspruch in Mainz habe. Im Übrigen sei er direkt dem Vortand unterstellt gewesen und habe der banküblichen 2. Führungsebene angehört (Beweis: Zeugnis Z.; Zwischenzeugnis). Der Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt, unter Abänderung des am 09.04.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - 8 Ca 39/09 - die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen und Arbeitsinhalten in Mainz auf der 2. Führungsebene unter der Bezeichnung "Bereichsleiter", "Geschäftsleiter" oder "Ressortleiter" zu beschäftigen. Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und erwidert, dem Arbeitsgericht sei zu folgen. Einem Nachkommen des Antrages des Klägers würde einer Beförderung mit erheblicher Erweiterung des Verantwortungsbereichs gleichkommen. Die Bilanzsumme der LRP habe zum 31. Dezember 2007, 77,9 Millionen Euro, die der LBBW zum 31. Dezember 2007 443,4 Milliarden Euro zum 31. Dezember 2008 447,9 Milliarden Euro betragen. Der vom Kläger zu steuernde Liquiditätsbedarf Gab der LRP habe im Vergleich zur LBBW folgende Höhe gehabt: |LRP|LBBW Bis zum 30.06.08|6.971 Mio. €|24.096 Mio. € Bis zum 31.07.08|5.839 Mio. €|17.316 Mio. € Bis zum 31.08.08|4.842 Mio. €|14.011 Mio. € Bis zum 31.12.08|.-|31.131 Mio. € 90 Tage|4.302 Mio. €|9.930 Mio. € (Beweis Zeugnis X.). Hinsichtlich der vom Kläger zu steuernden und zu beschaffenden langfristigen Refinanzierungsmitteln ergebe sich auch ein deutlich geringerer Umfang |Fundingvolumen LRP|Fundingvolumen LBBW 2007|4.3 Mrd. €|22,1 Mrd. € 1. Halbjahr 2008|08, Mrd. €|11,3 Mrd. € 2. Halbjahr 2008|-----|9,9 Mrd. € Das vom Kläger zu optimierende Refinanzierungsvolumen in der LRP habe zum Zeitpunkt der Integration auch deutlich geringer als dasjenige der LBBW gelegen. |Refinanzierungsvolumen LRP|Refinanzierungsvolumen LBBW 2007|Ca. 7.0 Mrd. €|24,3 Mrd. € 1. Halbjahr 2008|03, Mrd. €|9,4 Mrd. € 2. Halbjahr 2008|-----|12,7 Mrd. € ||22,1 Mrd. (insgesamt) Unterschiede ergeben sich auch im betriebswirtschaftlichen Handelsergebnis das wie folgt aussehe: 1. Halbjahr 2008|9,0, Mrd. €|206,1 Mio. € 2. Halbjahr 2008|-----|337,13 Mio. € Zu verantwortende Investitionsvolumen der LRP deutlich geringer als das der LBBW, das wie folgt aussehe. LRP|LBBW 0,9 Mrd. € (30.06.2008)|7,4 Mrd. € (30.06.2008) ---|7,4 Mrd. € (31.12.2008) (Beweis Zeugnis X.). Zur weiteren Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20. August 2009 (Bl. 295 - 300 d. A.) und den des Klägers vom 17. August 2009 (Bl. 277 - 284 d. A.), hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz des Klägers vom 22. September 2009 (Bl. 319 - 323 d. A.), bezüglich der Berufungsbeantwortung der Beklagten auf den Schriftsatz vom 18. September 2009 (Bl. 316 - 318 d. A.) sowie sämtliche vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 2009 (Bl. 324 - 328 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufungen der Parteien sind gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Sie sind gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Judikat vom 09. April 2009 - 8 Ca 39/09 - zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, der Versetzungsanordnung vom 08. Januar 2009 nachzukommen und als Leiter der Abteilung "Grundsatzfragen Treasury" in C-Stadt an 3 Tagen in der Woche seine Arbeitsleistung zu erbringen und tätig zu sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hierzu unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab. III. Wegen der Angriffe der Berufung der Beklagten besteht lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen: Soweit die Berufung meint, die Gewichtung der Aufgaben eines Ressortleiters bei der LRP entspräche den Aufgaben eines Abteilungsleiters der Beklagten und nach der Migrationsmatrix befänden sich die unterstellten Abteilungsleiter nunmehr bei der Beklagten auf der Gruppenleiterebene (Beweis Zeugnis W.) wird zunächst übersehen, dass ein wirksam vereinbartes Recht zu einer Versetzung des Klägers nicht besteht. Die Berufung der Beklagten setzt sich weder mit den für zutreffend gehaltenen Feststellungen des Arbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel auseinander, noch wird gesehen, dass die auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findende Dienstvereinbarung außerhalb einer arbeitsvertraglichen möglichen Versetzung ausdrücklich eine Änderungskündigung erfordert (vgl. 5.2 der Dienstvereinbarung vom 02. Mai 2008) und diese u. a. auch nur dann Wirksamkeit entfalten kann, wenn eine Zumutbarkeit des neuen Arbeitsplatzes gegeben ist. Der Kläger hat sich hierbei - ohne qualifizierten Widerspruch der Beklagten - auf die Regelung (in 5.3 lit. c) der Dienstvereinbarung berufen, wonach eine örtliche Zumutbarkeit des neuen Arbeitsplatzes nur anzunehmen sind, bei einer täglichen Wegezeit von 120 Minuten von der Wohnung zum neuen Arbeitsplatz und zurück, sofern die bisherige Wegezeit bereits mehr als 90 Minuten betrage, zusätzlich 30 Minuten, jedoch nicht mehr als insgesamt 150 Minuten. Eine Befassung mit der Frage, ob mit der avisierten Maßnahme der Beklagten keine geringere Wertigkeit gegeben sei, - nach der Migrationsmatrix befinden sich dem Kläger unterstellte Abteilungsleiter bei der Beklagten auf Gruppenleiterebene - kommt es in der sonst vorzunehmenden Billigkeitsprüfung einer Versetzung (vgl. zutreffend: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, Kommentar, 3. Aufl., § 611 BGB Rz. 341; nachfolgend: HWK-Autor m. w. N. auf LAG Köln Urteil vom 22.04.1997 - 1 Sa 1485/96 = MWR 1997, 853 f) an dieser Stelle nicht entscheidend an. Letztlich ist auch nicht qualifiziert bestritten, dass der Arbeitsplatz, auf den der Kläger versetzt werden sollte, nicht existiert, eingerichtet oder vorgesehen ist - auch nicht im Organigramm. IV. Die Berufung des Klägers ist b e g r ü n d e t. Nach Auffassung der Berufungskammer kann der Kläger verlangen, zu unveränderten Arbeitsbedingungen und Arbeitsinhalten in Mainz auf der 2. Führungsebene unter der Bezeichnung "Bereichsleiter" beschäftigt zu werden. Dementsprechend war das erstinstanzliche Urteil im tenorierten Umfang abzuändern. 1. Soweit die Beklagte meint, es läge wegen der nunmehr zweitinstanzlich beantragten Beschäftigung "auf der 2. Führungsebene" eine Klageänderung vor, der nicht zugestimmt würde, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäß § 533 Nr. 2 ZPO ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz zulässig, wenn diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zulegen hat. Das sind die bereits erstinstanzlich vorgetragenen Tatsachen und das nach § 67 ArbGG zulässige neue Vorbringen. Hierzu zählen auch die Tatsachen, die eine Partei vortragen muss, weil das Berufungsgericht die Rechtslage anders einschätzt als das Arbeitsgericht. Maßgeblich ist lediglich, ob der Streit umfassend beigelegt werden kann (vgl. Erfurter Kommentar-Koch, 4. Aufl., ArbGG 60, § 67 Rz. 9). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da sich das Arbeitsgericht sowohl mit der hierarischen Struktur allgemein bei Banken als auch bei der Beklagten befasst und eine Bewertung des Streitgegenstandes aufgrund der gleichen Tatsachen vorgenommen hat. 2. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger nach seiner arbeitgeberseitigen Freistellung seit 22. Mai 2009 seinen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 GG abzuleitenden Beschäftigungsanspruch (vgl. AWK-Thüsing, aaO., § 611 BGB Rz. 168) verfolgt -, der nach der nunmehr geltenden Terminologie der Beklagten auf "Bereichsleiter" entsprechend dem "Ressortleiter" bei der LRP gerichtet ist. Der Beschäftigungsanspruch ist begründet. Der Anerkennung des tatsächlichen Beschäftigungsanspruchs legt die Erkenntnis zugrunde, dass die Achtung und Wertschätzung des Arbeitnehmers wesentlich von der ihm geleisteten Arbeit abhängt und die Tätigkeit im Arbeitsverhältnis eine wesentliche Möglichkeit zur Entfaltung seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten und damit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit darstellt (vgl. BAG Urteil vom 10. November 1955 - 2 AZR 501/54 - = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Für die Begründetheit des Anspruchs spricht, dass die hierarchische Struktur sowohl bei der ursprünglichen Arbeitgeberin - der LRP - als auch bei der Beklagten gleich ist. So wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht noch einmal deutlich, dass sich diese Struktur von der 1. Führungsebene - Vorstand - über die 2. Führungsebene - Bereichsleiter bei der Beklagten - Ressortleiter bei der LRP - über die 3 Führungsebene - Abteilungsleiter - zur 4. Führungsebene - Gruppenleiter - und 5 Führungsebene Teamleiter hinzieht. Die mit der Versetzungsentscheidung übertragene Aufgabe, die die Beklagte aus ihrer tatbestandlichen dargestellten Größe ableitet, führt zu einer Diminuierung des Status des Klägers. Sie wäre mit einer Abstufung und damit Degradierung in der Hierarchie verbunden und würde letztlich auch dazu führen, dass der kündigungsschutzrechtliche Schutz durch diese Maßnahme außer Kraft gesetzt würde. Für die Ablehnung des verfolgten Begehrens kann sich die Beklagte nicht erfolgreich auf die unterschiedlichen Bilanzsummen bei der LRP und der Beklagten berufen; diese Größen betreffen zwar den Verantwortungsbereich eines Stelleninhabers, berühren jedoch nur einen Teilaspekt des für maßgeblich gehaltenen Inhalts der Tätigkeit des Klägers. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nicht nur ausgeführt, dass die Bilanzsumme der Beklagten auf Fusionen beruhe und ursprünglich eigentlich wesentlich kleiner gewesen sei, vor allem aber, dass sein bisheriges Tätigkeitsfeld wesentlich weiter gesteckt war und insbesondere aus der gesamten Refinanzierung und der Steuerung des Fremdwährungsrisikos bestanden habe. Damit würden Bereiche, die der Kläger in der Vergangenheit bewältigt hat, nicht mehr inhaltlich von der neu zugedachten Stelle erfasst und letztlich erhebliche Abstriche von der vom Kläger angestrebten Gleichwertigkeit der Tätigkeit gegeben sein. Sieht man sich die im Schreiben vom 08. Januar 2009 vorgesehene Position Leitung der Abteilung "Grundsatzfragen Treasury" an, mag hierin die im Zwischenzeugnis bezeichnete Tätigkeit einer Aktiv- Passivsteuerung unter Wahrung der Liquiditätsversorgung der Bank sowie die prinzipielle Steuerung der Beschaffung langfristiger Finanzierungsmittel liegen; die weiter im Zwischenzeugnis beschriebenen Aufgaben wie die Gesamtsteuerung der Liquidität der Bank incl. der Mindestreservehaltung, das lokale Risikomanagement der Bank, die Umsetzung des Colloteralmanagements sowie des IFRS Hedgeaccounting sowie weitere Bereiche würden von der zugedachten Weiterbeschäftigung überhaupt nicht erfasst. Insoweit sind die Ausführungen des Arbeitsgerichts, wonach sich die Gleichwertigkeit der Arbeit nach den betrieblichen Rahmenbedingungen bestimme und insbesondere bei der Einordnung der Stelle in die betriebliche Hierarchie von Bedeutung sei und auch zu der Frage, in welchem Umfang die Tätigkeit mit Vorgesetzterfunktion verbunden ist, zutreffend. Richtig ist ebenfalls, dass durch die Rahmenbedingungen das soziale Ansehen eines Arbeitnehmers maßgeblich beeinflusst wird. Die angebotene Stelle als Abteilungsleiter in C-Stadt entspricht der Führungsebene 3. Sie wäre unterwertig. V. Aus vorgenannten Gründen war das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz im Umfange des zuletzt gestellten Antrages abzuändern. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. VII. Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung für beide Parteien abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird für die Beklagte hingewiesen.