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  • 22.01.2010 · IWW-Abrufnummer 166162

    Landesarbeitsgericht München: Beschluss vom 29.10.2009 – 4 TaBV 24/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor: I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. - Gesamtbetriebsrat - gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 11. Dezember 2008 - 22 BV 268/06 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: A. Gegenstand dieses Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens ist noch der Rechtsstatus von fünf Abteilungsleitern der Zentrale des Arbeitgebers und Beteiligten zu 2 sowie eines Regionalleiters (der Region D), welche der Arbeitgeber sämtliche (ebenfalls) als leitende Angestellte ansieht, während der Gesamtbetriebsrat und Beteiligte zu 1 eben dies mit seinen Ausgangsanträgen hierzu gegenteilig festgestellt wissen will. Der Arbeitgeber und Beteiligte zu 2. hat als eingetragener Verein gemäß seiner Satzung den Vereinszweck der Förderung der Kenntnis deutscher Sprache im Ausland, der Pflege der internationalen kulturellen Zusammenarbeit usw. Neben der Zentrale in M. mit dem Präsidenten, dem Präsidium und dem Vorstand, dem der Generalsekretär angehört, sowie mehreren Stabsbereichen und Abteilungen unterhält der Arbeitgeber ca. 14 G. in Deutschland und insbesondere ca. 150 Kulturinstitute in sämtlichen Erdteilen, daneben Kulturgesellschaften/G.-Zentren, Sprachlernzentren usw. Im vorliegenden Verfahren geht/ging es zum einen um den Rechtsstatus der (insgesamt ca. 15) Regionalleiter an den ausländischen Kulturinstituten sowie hier der Region D(eutschland) - über erstere ist durch Teilbeschluss der erkennenden Kammer des Landesarbeitsgerichts München vom 25.10.2007, bestätigend den erstinstanzlichen Teilbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 21.03.2007, rechtskräftig entschieden und diesem Personenkreis der Rechtsstatus des leitenden Angestellten damit endgültig zuerkannt - und zum anderen der in der Zentralverwaltung des Arbeitgebers und Beteiligten zu 2 in München tätigen (ca. 7) Abteilungsleiter ebenfalls jeweils als etwaiger leitender Angestellter. Hinsichtlich Letzterer hatte das Arbeitsgericht München zunächst durch einen Teilbeschluss vom 21.03.2007 sowohl dem Abteilungsleiter Personal (damalige Funktionsnummer 510) als auch dem/der Abteilungsleiter/in Haushalt und Finanzen (damalige Funktionsnummer 520) den Rechtsstatus einer/s leitenden Angestellten zuerkannt. Diese Entscheidung hatte der antragstellende Gesamtbetriebsrat und Beteiligte zu 1 nur hinsichtlich des Rechtsstatus des/der Abteilungsleiters/in Haushalt und Finanzen (damalige Funktionsnummer 520) angefochten, woraufhin seine Beschwerde (auch) insoweit durch (End)Beschluss der erkennenden Kammer vom 24.04.2008 (Az. 4 TaBV 48/07) - nach Zurückweisung der vom Gesamtbetriebsrat hiergegen eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.08.2008 (7 ABN 28/08): rechtskräftig - zurückgewiesen worden war. Vorliegend geht es noch um den Rechtsstatus weiterer fünf Abteilungsleiter der Zentralverwaltung des Arbeitgebers in München - nunmehr: Leiter der (Stabs-)Abteilung Strategie und Evaluation (nunmehrige Funktionsnummer 10), der (Stabs-)Abteilung Kommunikation und Internet (nunmehrige Funktionsnummer 20), der Abteilung Kultur und Information (nunmehrige Funktionsnummer 30), der Abteilung Sprache (nunmehrige Funktionsnummer 40) und der Abteilung Zentrale Dienste (nunmehrige Funktionsnummer 70) - sowie des Regionalleiters der Region D(eutschland), die der Arbeitgeber ebenfalls als leitende Angestellte im Rechtssinne ansieht, während der Gesamtbetriebsrat - auch - hinsichtlich dieser Personen einen solchen Rechtsstatus in Abrede stellt. Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 11.12.2008, der den Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats und Beteiligten zu 1 am 06.03.2009 zugestellt wurde, festgestellt, dass auch die nunmehr noch verfahrensgegenständlichen fünf Abteilungsleiter sowie der Regionalleiter der Region D leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG seien, mit der näheren Begründung, dass im Hinblick auf die Grundsätze der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie der erkennenden Beschwerdekammer im Anschluss an die vorausgegangenen Beschlüsse zunächst der Regionalleiter der Region D leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Ziff. 3 BetrVG sei, da dieser in Personalunion Leiter eines G. (Regionalinstituts) und gleichzeitig Vorgesetzter der anderen Institutsleiter der Region Deutschland sei, in Entgeltgruppe 15 Ü TVöD eingruppiert und unmittelbar dem Vorstand/Generalsekretär des Arbeitgebers unterstellt sei. Da sich der Regionalbereich Deutschland, im Gegensatz zu den anderen Regionen, zudem aus Eigenmitteleinnahmen finanziere, übe dieser Regionalleiter Führungsaufgaben und unternehmerische Teilaufgaben innerhalb seiner Region aus, oberhalb einer lediglich schlichten Vorgesetztenstellung. Er sei maßgeblich für die Grundsatzentscheidungen sämtlicher Kulturinstitute der Region Deutschland zuständig und verantwortlich und könne hierbei in weitem Umfang unternehmerische Entscheidungen treffen. Auch die übrigen Abteilungsleiter seien leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 Ziff. 3 BetrVG, da diese unmittelbar unter dem Vorstand angesiedelt und dem Vorstand/Generalsekretär bzw. dessen Stellvertreter für die Planung und Durchführung der laufenden Geschäfte ihrer Abteilung verantwortlich seien, wobei die Abteilungsleiter diesen regelmäßig Bericht über den Stand der Arbeiten in ihren Abteilungen erstatten müssten. Nach der aktuellen Geschäftsordnung verträten die Abteilungsleiter das G. für den Zuständigkeitsbereich ihrer Abteilung als besondere Vertreter gemäß § 30 (BGB) i. V. m. § 8 Abs. 4 der Satzung, wobei ihre rechtliche Vertretungsberechtigung grundsätzlich alle Verträge mit einem Vertragsgegenstandswert von (nunmehr) bis zu 300.000,-- € umfasse. Die Abteilungsleiter zeichneten laut Geschäftsverteilungsplan Schreiben ihres eigenen Zuständigkeitsbereiches ab, sie seien sämtliche ebenfalls in Entgeltgruppe 15 Ü TVöD eingruppiert. Entscheidend für den Status auch dieser Abteilungsleiter als leitender Angestellter sei, dass sie allesamt in der Zentrale des Arbeitgebers tätig seien und von dort die strategische Leitung und Steuerung des gesamten Instituts erfolge. Diese träfen damit Entscheidungen oder bereiteten Entscheidungen vor, die für 150 Institute, Kulturgesellschaften/G.-Zentren und Sprachlernzentren weltweit maßgeblich seien - sie nähmen damit eine Schlüsselposition im Gesamtinstitut ein. Ungeachtet interner Vorgaben seien die Entscheidungen dieser Abteilungsleiter nicht soweit vorprogrammiert, dass ihre Tätigkeit nur noch ausführenden Charakter hätten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats und Beteiligten zu 1 mit Schriftsatz vom 06.04.2009, am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er nach auf seinen Antrag bis 08.06.2009 verlängerter Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 05.06.2009, am selben Tag wiederum zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, ausführen hat lassen, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts enge Voraussetzungen für das Vorliegen des Tatbestandes des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG vorsehe. Zunächst der Regionalleiter D sei kein leitender Angestellter, da das vom Arbeitsgericht angesetzte Kriterium dessen Eingruppierung in Entgeltgruppe 15 Ü (TVöD) unmaßgeblich sei. Die im erstinstanzlichen Beschluss hierzu dargelegten Fakten ließen nur den Schluss zu, dass diese Position unternehmerische Entscheidungen umsetze und diese eben nicht selbst herbeiführe. Die gesetzliche Konzeption gehe davon aus, dass § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG die Ausnahme von der Regel darstelle und deshalb ein non liquet zu Lasten des antragstellenden Arbeitgebers gehen müsse. Auch im Hinblick auf die weiteren fünf Abteilungsleiter habe das Arbeitsgericht eine konkrete Sachverhaltsfeststellung und Subsumtion vermissen lassen, nachdem der Status eines leitenden Angestellten nur nach individueller Prüfung der ganz konkreten nominellen und realen Befugnissituation bestimmt werden könne, dem hier in keinster Weise Rechnung getragen sei. Hier sei nicht einmal im Ansatz definiert, welcher Abteilungsleiter welche entscheidende unternehmerische Teilaufgabe angeblich maßgeblich ausüben solle. Dass Abteilungsleiter eigene Schreiben selbst unterzeichneten, sei in einem Unternehmen eher Selbstverständlichkeit als Indiz für eine herausgehobene Position. Auch hier sei ein Rekurrieren auf ihre Vergütung erst im Rahmen der Kriterien des § 5 Abs. 4 BetrVG relevant, was solange nicht zur Anwendung komme, als nach Prüfung der Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG kein Zweifelsfall gegeben sei. Es sei auch in keinster Weise ausgeführt, weshalb die Aufgabenwahrnehmung der einzelnen Abteilungsleiter eine für Vorstandsentscheidungen derart prägende Wirkung haben solle, dass die Abteilungsleiter jeweils Fakten schüfen, die bei unternehmensleitenden Entscheidungen nicht unbeachtet gelassen werden könnten. Der Gesamtbetriebsrat und Beteiligte zu 1 beantragt: I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München, 22 BV 268/06 vom 11.12.2008 wird aufgehoben. II. Die Anträge werden zurückgewiesen. Der Arbeitgeber und Beteiligte zu 2 trägt zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Beschwerde vor, dass vorab bestritten werde, dass der Antragsteller und Beschwerdeführer einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Einleitung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegen den hier angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts München gefasst habe. Jedoch handle es sich ohnehin auch bei den noch gegenständlichen Mitarbeitern um leitende Angestellte im Sinne der Rechtsprechung, da diese allesamt dafür eingestellt seien, um für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens bedeutsame Aufgaben wahrzunehmen. Ihre Entscheidungen würden im Wesentlichen frei von Weisungen getroffen oder von ihnen maßgeblich beeinflusst. Die betroffenen Mitarbeiter stünden wegen ihrer Tätigkeit und der Bedeutung ihrer Funktion allesamt der Unternehmensleitung nahe, es handle sich jeweils um einen beachtlichen Teil der unternehmerischen Gesamtaufgaben. Sie seien sämtliche entweder mit wirtschaftlichen, kaufmännischen, organisatorischen oder mit wissenschaftlichen Führungsaufgaben betraut und könnten im Rahmen ihrer Tätigkeit mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung handeln. Der Leiter der Region D sei zum einen Leiter des Eigenmittelbereichs des G. und damit mit noch mehr Befugnissen ausgestattet als die übrigen Regionalleiter, für die der Status des leitenden Angestellten bereits festgestellt wurde. Die Leitung der Institute in Deutschland mit mehreren hundert Mitarbeitern sei genauso zu bezeichnen wie die Formulierung der strategischen operativen Ziele der Region - dies seien ureigenste unternehmerische Tätigkeiten, die von diesem eigenverantwortlich vorgenommen würden. Auch erfolge dessen Personalplanung autonom, ebenso die Weiterentwicklung des Institutsnetzes, die Konzeption der Sprachkursarbeit in Deutschland, die Planung und Steuerung des Personaleinsatzes, ständige Organisations- und Ablaufanalysen des Eigenmittelbereichs der Zentrale und der Institute in Deutschland. Ebenso seien die noch verfahrensgegenständlichen fünf Abteilungsleiter leitende Angestellte, da diese allesamt Gesamtkonzepte, Lösungsvorschläge und Grundsatzfragen deren Weiterentwicklung für das gesamte Institut identifizierten usw. Der Leiter der Abteilung 10 sei nach der Geschäftsordnung und der Satzung des Institutes eine besonders wichtige Stelle, ebenso der Leiter der Abteilung 20, der für die gesamte Kommunikation eines weltweit operierenden Unternehmens mit mehr als 3.000 Mitarbeitern zuständig sei, diese steuere und verantworte, die Kommunikationsstrategien festlege usw.; dieser erarbeite die Strategien zur kulturpolitischen Positionierung des G.. Der Leiter der Abteilung 30 beobachte und identifiziere die künstlerischen Entwicklungen im Inland sowie Trends und Entwicklungen in der öffentlichen, politischen, gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Diskussion und werte diese aus. Auch der Leiter der Abteilung 40 implementiere und entwickle Gesamtkonzepte und Lösungsvorschläge zu Grundsatzfragen sprachpolitischer Art für die gesamte Institution und trage damit zur Erfüllung des Auftrags laut Rahmenvertrag und Satzung bei. Der Leiter der Abteilung 70 entscheide in den komplexen Fragen aus den Bereichen Recht, IT, Liegenschaften, Einkauf, Facility-Management, Logistik und Reise- und Tourneeorganisation. Diese Abteilung setze Standards und lege die Strategie der Institution fest. Sämtliche dieser Abteilungsleiter träfen ihre Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen; es handle sich jeweils um Mitarbeiter der zweiten Führungsebene des Instituts, wo ausschließlich leitende Angestellte vorhanden seien. Auch sei deren Vergütung jeweils nach Entgeltgruppe 15 Ü TVöD entsprechend. Sämtliche dieser Abteilungsleiter seien als besondere Vertreter des Instituts nach § 30 BGB im Vereinsregister eingetragen, was einer Generalvollmacht oder Prokura gleichzustellen sei. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 05.06.2009 und vom 20.07.2009 Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. I. 1. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrat und Beteiligten zu 1 ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 1 und Abs. 2, 89 Abs. 1 und Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 516, 518 ZPO) und damit zulässig. 2. Unerheblich für die Zulässigkeit der Beschwerde ist es, ob der Gesamtbetriebsrat und Beteiligte zu 1 seine Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich, durch wirksamen Beschluss, eigens zur Einlegung und Begründung der Beschwerde bevollmächtigt hatte, wie dies der Beteiligte zu 2 zuletzt rügen lässt. Die den Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats unstreitig erteilte Prozessvollmacht zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens (bereits Mitte 2006) ermächtigte diese auch zur Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln (§§ 81 ZPO, 87 Abs. 2 Satz, 11 Abs. 1 ArbGG - vgl. Ostrowicz/Künzl/Schäfer, Der Arbeitsgerichtsprozess, 2. Aufl. 2002, Rz. 354; Linsenmaier, Festschrift für Wissmann (2005), S. 378/392 (unter IV.); vgl. auch BAG, B. v. 16.11.2005, 7 ABR 12/05, NZA 2006, S. 553 f - Rz. 13 -) - weshalb es hier nicht darauf ankommt, dass - wie aus anderen Verfahren der nämlichen Beteiligten gerichtsbekannt - der Gesamtbetriebsrat derzeit möglicherweise nicht (mehr) beschlussfähig iSd § 51 Abs. 3 BetrVG ist ... II. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats und Beteiligten zu 1 ist in vollem Umfang, hinsichtlich des Rechtsstatus aller noch verfahrensgegenständlichen Personen, unbegründet. 1. (Auch) der Regionalleiter der Region D (Deutschland) - so dessen nunmehrige Funktionsbezeichnung - ist leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 3 BetrVG, wie das Arbeitsgericht zutreffend und überzeugend ausgeführt hat. Dass sämtliche anderen Regionalleiter im Bereich der Kultur-/G.-Institute weltweit, außerhalb Deutschlands, leitende Angestellte in diesem Sinn sind, hat die erkennende Beschwerdekammer bereits im ersten - rechtskräftigen - Teilbeschluss vom 25.10.2007 (4 TaBV 48/07) näher ausgeführt, worauf zur Vermeidung bloßer Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen wird. Diese sind nach der Geschäftsordnung des G. e. V. in deren nunmehriger Fassung vom 17.11.2008 (Bl. 575 f d. A.) - grundsätzlich, außerhalb von Einzelfällen - Vorgesetzte aller Institutsleiter ihrer Region und vertreten, wie die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen (s. u. 2.), für den Zuständigkeitsbereich ihrer Region das G. als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB i. V. m. § 8 Abs. 4 der Satzung, wobei - auch - ihre rechtliche Vertretungsberechtigung alle Verträge mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren und einem Vertragsgegenstand im Einzelwert von, nunmehr, 300.000,-- € umfasst (vgl. § 10 Abs. 1 bis 3 dort). Nach der vorgelegten Tätigkeitsdarstellung und Aufgabenbeschreibung (usw.) des derzeitigen Inhabers dieser Stelle (Anl. AG 27, Bl. 542 f d. A.) leitet dieser alle G. in Deutschland, formuliert die strategischen und operativen Ziele dieser Region in Vereinbarung mit dem Vorstand, vereinbart die Jahresziele mit den Institutsleitern der Region, plant und budgetiert Aktivitäten und Projekte zur Zielerreichung, verantwortet die Personalbedarfsplanung für die gesamte Region in qualitativer und quantitativer Hinsicht incl. Rekrutierung, Personalentwicklung, Vergütung usw., ist für die Konzeption und laufende Verbesserung der regionalen Organisation, der Pflege und den Ausbau der Kundenbeziehungen, die Vertretung der Region gegenüber dem Vorstand nach Außen usw. zuständig. Im vorliegenden Fall kommt, wie das Arbeitsgericht überzeugend ausgeführt hat, hinzu, dass dieser Regionalleiter als einziger der Regionalleiter weltweit einen eigenen Geschäftsbereich des Goethe-Instituts verantwortet, der nur mit Eigenmitteln und ohne öffentliche Zuschüsse arbeitet, sich also (offensichtlich vollständig) aus Eigenmitteleinnahmen finanziert (vgl. die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift der mündlichen Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren vom 20.11.2008, Bl. 572 f/573 d. A.) - weshalb mit dieser hier verfahrensgegenständlichen Position zusätzlich Budgetbefugnisse und -verantwortung verbunden sind. Im Erst-Recht-Schluss ist damit - auch - dieser Regionalleiter (D) leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 3 BetrVG. 2. Auch die noch verfahrensgegenständlichen fünf Abteilungsleiter - nunmehr mit aktualisierten Abteilungsbezeichnungen und formal geänderten internen Nummerierungen (Nummern 10, 20, 30, 40 und 70) - sind, wie die bereits in diesem Sinn rechtskräftig entschiedenen Leiter der Abteilung Personal (nunmehr Nr. 50) und der Abteilung (Haushalt und) Finanzen (nunmehr Nr. 60), leitende Angestellte im Sinn des § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 3 BetrVG. a) Wie in den Teilbeschlüssen der Beschwerdekammer vom 25.10.2007 und vom 24.04.2008 im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Begriff des leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 3 BetrVG bereits jeweils näher ausgeführt ist, erfordert die dortige gesetzliche Regelung die Wahrnehmung typischer unternehmerischer (Teil-)Aufgaben, sodass grundsätzlich Tätigkeiten aus dem Bereich der wirtschaftlichen, technischen, kaufmännischen, organisatorischen, personellen und wissenschaftlichen Leitung des Unternehmens in Betracht kommen. Voraussetzung für die Wahrnehmung einer unternehmerischen (Teil-)Aufgabe ist, dass dem leitenden Angestellten rechtlich und auch tatsächlich ein eigener und erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht, er mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung seinen Tätigkeitsbereich wahrnehmen und kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben kann, der entweder darin bestehen kann, dass der leitende Angestellte selbst die Entscheidungen trifft, oder auch darin, dass er kraft seiner Schlüsselposition Voraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann. Ein maßgeblicher Einfluss in diesem Sinn fehlt dagegen, wenn der Angestellte nur bei der rein arbeitstechnischen, vorbestimmten Durchführung unternehmerischer Entscheidungen eingeschaltet wird, etwa im Rahmen von Aufsichts- oder Überwachungsfunktionen (vgl. näher zuletzt auch BAG, B. v. 25.03.2009, 7 ABR 2/08, u. a. in DB 2009, S. 1825 f - Rzn. 30 und 31, m. w. N. zur bisherigen Rechtsprechung -). Hier können sich die unternehmerischen Führungsaufgaben, anders als bei Prokuristen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG (s. o.), auch in einer Wahrnehmung sog. Stabsfunktionen - wie bei den beiden hier verfahrensgegenständlichen Leitern der Stabsabteilungen "Strategie und Evaluation" (nunmehr Nr. 10 - vorher Nr. 110) und "Kommunikation und Internet" (nunmehr Nr. 20) bereits unmittelbar so bezeichnet - erschöpfen, in der der leitende Angestellte eine unternehmerische bedeutsame Aufgabe dadurch erfüllt, dass er vorwiegend intern planend und beratend tätig wird und kraft seines besonderen Sachverstandes unternehmerische Entscheidungen in einer Weise vorbereitet, die es der eigentlichen Unternehmensführung nicht mehr gestattet, an seinen Vorschlägen vorbeizugehen. Auch auf diese Weise erlangen besonders qualifizierte Personen, die im primär konzeptionellen Sinn Sachverhalte strukturieren, Probleme analysieren und darauf aufbauend Vorschläge unterbreiten und damit die unternehmerische Entscheidung maßgeblich bestimmen, im Innenverhältnis zum Unternehmer einen erheblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens (wiederum näher etwa BAG, B. v. 25.03.2009, aaO. - Rz. 16, m. w. N. -). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind auch die noch verfahrensgegenständlichen fünf Abteilungsleiter - sämtliche - leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 3 BetrVG: aa) Nach § 8 Abs. 4 der Satzung des Goethe-Instituts vom 21.09.2000 i. d. F. 24.06.2005 (Anl. AG 1, hier Bl. 30 f d. A.) können - neben den (hier) zwei Vorstandsmitgliedern, die den Verein gemäß § 26 (Abs. 2) BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten (vgl. § 8 Abs. 2 der Satzung), durch die Geschäftsordnung weitere Personen zur Vertretung gemäß § 30 BGB berufen werden. Wie ebenfalls bereits im (End)Beschluss der Beschwerdekammer vom 24.04.2008 (dort unter B. I. 2. b bb (1) - Seite 8 f - der Gründe) näher und unter Verweis auf die dort umfangreich zitierte einschlägige Rechtsprechung ausgeführt ist, stellt dieser besondere Vereinsvertreter im Sinne des § 30 BGB ein zusätzliches Vereinsorgan auf satzungsmäßiger Grundlage da, dem eine gegenständlich beschränkte organschaftliche Vertretungsmacht verliehen ist, innerhalb der er bestimmte Aufgaben zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen erhalten hat. Er unterscheidet sich vom rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten (§§ 164 f BGB) durch die satzungsmäßige Grundlage seiner Stellung und vom Vorstand als unmittelbaren gesetzlichen Vertretungsorgans des Vereins durch seine ihm gegenüber beschränkte Funktion bei Erhaltung einer gewissen Selbstständigkeit. Nach § 10 Abs. (1) der Geschäftsordnung des G. e. V. in der nunmehrigen Fassung vom 17.11.2008 (Bl. 575 f d. A.) vertreten die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen das G. für den Zuständigkeitsbereich ihrer Abteilung - wie die Regionalleiterinnen und Regionalleiter für den Zuständigkeitsbereich ihrer Region (oben 1.) - als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB i. V. m. § 8 Abs. 4 der Satzung, wobei deren rechtliche Vertretungsberechtigung nach § 10 Abs. (2) der aktuellen Geschäftsordnung nunmehr alle Verträge mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren und bis zu einem Einzel"wert" von 300.000,-- € - zusätzlich auch die Befugnis zur Weiterdelegation eben dieser Vertretungskompetenzen - umfasst. Dies stellt eine quantitative Vervielfachung (Vervierfachung) der finanziellen Vertretungsberechtung gemäß der bisher geltenden und durch die Geschäftsordnung vom 17.11.2008 abgelösten GOZ (75.000,-- €) dar. Diese Vertretungsbefugnisse dieser fünf noch verfahrensgegenständlichen Abteilungsleiter sind auch im Handelsregister eingetragen (Mitteilung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 24.06.2009, in Anl. AG 29, Bl. 708/709 d. A.). Diese quantitativ umfangreichen und weitreichenden Vertretungsbefugnisse auf gesetzlicher und satzungsmäßiger Grundlage erfüllen im Ergebnis, faktisch, annähernd auch die Anforderungen an eine, den Status eines leitenden Angestellten im gesetzlichen Sinn im Regelfall sonst begründende, Prokura im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 BetrVG, bei der inhaltlich näher erforderlich ist, dass das der Prokura zugrundeliegende Aufgabengebiet im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist, die damit verbundenen unternehmerischen Aufgaben als Grundlage der Prokuraerteilung im Innenverhältnis entscheidend sind; ein solcher Prokurist muss unternehmerische Führungsaufgaben wahrnehmen, was sich nach den für die Zuordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 3 BetrVG entwickelten Grundsätzen - s.o. - bestimmt (vgl. nur BAG, B. v. 25.03.2009, aaO. - Rzn. 15 und 16, m. w. N. -). bb) Die Abteilungsleiter sind Vorgesetzte aller Beschäftigten ihrer Abteilung (§ 10 Abs. (3) der GO vom 17.11.2008). cc) Die - mindestens alle zwei Wochen stattfindende und vom Generalsekretär des G. einzuberufende - Abteilungsleiterkonferenz stellt ein eigenes in der neuen GO geregeltes Beratungsgremium für den Vorstand des G. zu dessen "Beratung ... in allen Institutsangelegenheiten" dar (§ 13 der GO vom 17.11.2008). dd) Das Anforderungs- und Aufgabenprofil sämtlicher dieser Abteilungsleiter umfasst jeweils, mit geringen Unterschieden im Einzelfall der spezifischen Aufgabenstellung der jeweiligen Abteilung, grundsätzliche und hervorgehobene - konzeptionelle, - "entwicklungspolitische", - strategische, - planerische, - koordinierende und steuernde, - gestalterische, - organisatorische, - operative, - beurteilende und - personalplanerische und personalpolitische Aufgaben und Befugnisse (Tätigkeitsdarstellungen und Arbeitsplatz- und Aufgabenbeschreibungen etc. in Anl. AG 22 f, Bl. 520 f d. A.). Außerdem beinhalten deren Tätigkeitsprofile spezifische Aufgabenstellungen und Entscheidungsobliegenheiten, dienst- und fachaufsichtliche Aufgaben für die jeweils unterstellten Beschäftigten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Abteilung. Hierbei sind diese Angestellten/Beschäftigten in der Ausübung/Ausführung ihrer Tätigkeit von Weisungen wesentlich frei. Aufgrund ihrer Aufgaben und Stellung steht ihnen jedenfalls ein eigener und erheblicher Entscheidungsspielraum mit weitergehender Tätigkeits- und Entscheidungsautonomie zur Verfügung. Diese Beschäftigten stellen die Ebene unmittelbar unter dem zweiköpfigen Vorstand des G., bestehend aus dem Generalsekretär und dem Kaufmännischen Direktor (§§ 5 und 6 der GO vom 17.11.2008), dar. ee) Die Abteilungsleiter sind - wie bereits wiederum im (End)Beschluss vom 24.04.2008 der erkennenden Beschwerdekammer näher ausgeführt war (dort B. I. 2. b aa, Seite 8) - in der - höchsten - Entgeltgruppe 15 Ü TVöD (zuvor: Vergütungsgruppe I der Anl. 1 a zum BAT) eingruppiert, weshalb diese Positionen nach Ziff. 2.2 der (offensichtlich unverändert weiter geltenden) Geschäftsordnung für das Präsidium des Vereins "G. I." (GOP, Anl. AG 2, Bl. 42 f d. A.) als "besonders wichtige Stellen" im Sinne des § 7 Ziff. 1. lit. h der Satzung des G. gelten, bei denen damit die Besetzung und die Abberufung auf Vorschlag des Vorstands durch das Präsidium erfolgen. Es handelt sich damit - auch - bei diesen Abteilungsleiterinnen und -leitern um, wie dies der Beteiligte zu 2 regelmäßig ausdrückt, Schlüsselpositionen im Bereich der Unternehmensführung des G. Diese Abteilungsleiter haben einen erheblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens jedenfalls im Bereich von Stabsfunktionen, an denen der Vorstand nicht vorbeigehen kann. Sie üben typische unternehmerische Aufgaben im wirtschaftlichen, kaufmännischen, organisatorischen Bereich mit einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum und weitgehender Weisungsfreiheit und Autonomie aus. Deshalb ist die Beschwerde auch insoweit zurückzuweisen. III. Da dem Verfahren über die Klärung der konkreten Problemstellung hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Gegen diesen Beschluss ist deshalb die Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gem. § 92 a ArbGG der Gesamtbetriebsrat und Beteiligte zu 1 hingewiesen wird, zulassen sollte.