01.07.2026 · IWW-Abrufnummer 254652
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Beschluss vom 12.03.2026 – 12 S 470/26
Es genügt den Anforderungen des Vertretungszwangs nicht, wenn der Rechtsanwalt sich Ausführungen der Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht (im Anschluss an (BVerwG, Beschluss vom 30.07.2012 - 5 PKH 8.12 -, juris Rn. 7). Im Falle des Einsatzes eines großen Sprachmodells als KI-System zur Erstellung eines Schriftsatzes in einem Verfahren, für das § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vertretungszwang anordnet, bedeutet dies, dass die vertretungsberechtigte Person den generierten Text eigenständig zu prüfen hat und nicht unbesehen übernehmen darf, soll die vorgenommene Prozesshandlung wirksam sein. Dabei ist darauf abzustellen, ob quantitativ oder qualitativ wesentliche Teile des Schriftsatzes nicht von der vertretungsberechtigten Person verantwortet werden.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500, - EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 04.03.2026 eingelegte und am 11.03.2026 begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 19.02.2026 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.02.2026, mit der sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines von dem Verwaltungsgericht dahingehend ausgelegten Antrags richtet, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller nach Gambia abzuschieben, ist zulässig.
Insbesondere folgt daraus, dass die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei der Erstellung der Beschwerdebegründung auch ein KI-System, nämlich ein "großes Sprachmodell" (vgl. Schlutzky in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, Einsatz von KI im Zivilprozess Rn. 2) zum Einsatz gebracht hat, ohne dies kenntlich zu machen, nicht, dass der Beschwerdeschriftsatz nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO gerecht würde. Der mit dieser Norm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angeordnete Vertretungszwang überantwortet dem Bevollmächtigten die eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs. Dem trägt er in der Regel nur dann Rechnung, wenn er die Rechtsmittelbegründungsschrift selbst verfasst. Daher genügt es den Anforderungen des Vertretungszwangs nicht, wenn der Rechtsanwalt sich Ausführungen der Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht (BVerwG, Beschluss vom 30.07.2012 - 5 PKH 8.12 -, juris Rn. 7). Im Falle des Einsatzes eines großen Sprachmodells als KI-System zur Erstellung eines Schriftsatzes in einem Verfahren, für das § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vertretungszwang anordnet, bedeutet dies, dass die vertretungsberechtigte Person den generierten Text eigenständig zu prüfen hat und nicht unbesehen übernehmen darf, soll die vorgenommene Prozesshandlung wirksam sein. Dabei ist darauf abzustellen, ob quantitativ oder qualitativ wesentliche Teile des Schriftsatzes nicht von der vertretungsberechtigten Person verantwortet werden.
Der Senat hat sich zwar die volle Überzeugung davon gebildet, dass der letzte Absatz auf Seite 12 der Beschwerdeschrift von einer KI erstellt worden ist. Dort heißt es nämlich:
"Besonders wichtig ist hier, die tatsächliche Unsicherheit vorsichtig und sauber zu behandeln. Es ist derzeit noch nicht sicher, ob das von der Partnerin erwartete Kind biologisch vom Antragsteller stammt. Das darf im Schriftsatz nicht übergangen werden. Aus dieser Unsicherheit folgt aber nicht automatisch, dass jeder familiäre Schutz ausscheidet."
Gerade der Hinweis, dass diese Umstände im Schriftsatz nicht übergangen werden dürften, ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass diese Passage die Antwort auf eine Anweisung ("prompt") an die generative KI, zu erläutern, wie mit einer bestimmten Tatsachenkonstellation in einem Schriftsatz umzugehen ist, darstellt. Jedenfalls diese Passage ist von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers offenkundig nicht eigenverantwortlich geprüft und als eigene übernommen wurde. Denn es ist ausgeschlossen, dass dem Senat mit der Beschwerdebegründung erklärt werden sollte, wie ein Schriftsatz zu verfassen ist.
Indes ist der übrige Inhalt der Beschwerdebegründung nicht in dieser eindeutigen Weise einer generativen KI zuzuordnen, auch wenn eine Vielzahl von Formulierungen recht eindeutig an Darstellungen durch große Sprachmodelle erinnern mögen. Daher ist eine Überzeugungsbildung dahingehend, dass quantitativ oder qualitativ wesentliche Teile des 22 Seiten umfassenden Beschwerdeschriftsatzes nicht von der Prozessbevollmächtigten eigenständig geprüft und als eigener Text übernommen worden sind, nicht möglich.
II. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet.
1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebeg ründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. VGH Baden - Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 7, vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 5, und vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 71 ff.). Da die Beschwerdeinstanz die Aufgabe einer neuen Tatsacheninstanz hat, bezieht sich die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch auf neue oder neu vorgebrachte Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer fristgerecht beruft und die nach dem materiellen Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts maßgeblich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, juris Rn. 3, vom 14.11.2022 - 13 S 545/22 -, juris Rn. 12, und vom 04.07.2017 - 2 S 1258/17 -, juris Rn. 12 f.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 146 Rn. 42; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 9. Aufl. 2026, § 146 Rn. 40). Werden mit der Beschwerdebegründung neue oder erstmals geltend gemachte Umstände vorgebracht, erfordert das Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Vortrag dazu, dass und weshalb sich das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung nun nicht mehr aufrechterhalten lässt (Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwaltungsR, § 146 VwGO Rn. 13c <Stand: 5/2018>; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 83).
2. Gemessen hieran zieht die Beschwerde die angegriffene Entscheidung nicht erfolgreich in Zweifel.
a) Das Verwaltungsgericht hat bezogen auf eine geltend gemachte Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund einer festen Beziehung des Antragstellers zu einer Partnerin, die aktuell schwanger sei, ausgeführt, dass der entsprechende Vortrag völlig pauschal gehalten sei. Weder werde der Name der vermeintlichen Lebensgefährtin preisgegeben noch die vorgebliche Beziehung oder Schwangerschaft in irgendeiner Form glaubhaft gemacht. Wenn nun mit der Beschwerde der Name der angeblichen Lebensgefährtin benannt wird, aber keine Wohnadresse dieser Person bezeichnet wird und auch keine Glaubhaftmachung zu diesem Vortrag erfolgt - etwa durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 Abs. 1 ZPO) des Antragstellers und / oder der als Lebensgefährtin bezeichneten Person - bleibt es dabei, dass der Vortrag nicht ansatzweise nachprüfbar und damit weitgehend vollständig pauschal bleibt. Gleiches gilt für die Frage der Schwangerschaft der in der Beschwerdeschrift namentlich bezeichneten Person. Denn insoweit ist zur Glaubhaftmachung eine Bilddatei einer Seite eines Mutterpasses vorgelegt worden, auf der ein berechneter Entbindungstermin eingetragen ist. Es ist weder zu erkennen, ob der Mutterpass im Übrigen ausgefüllt und einer bestimmten Person zugeordnet ist , noch, falls der Pass ausgefüllt sein sollte, ob dieser der Person zugeordnet ist, von der der Antragsteller behauptet, dass sie seine Lebensgefährtin sei. Deshalb kommt es nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen die bevorstehende Geburt eines gemeinsamen Kindes dazu führt, dass die Abschiebung des werdenden Vaters rechtlich unmöglich ist , welche Rolle eine soziale Bindung der schwangeren Frau zu einer Person, die möglicherweise der biologische Vater des werdenden Kindes ist, in diesem Zusammenhang spielt und welche Bedeutung eine fehlende vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung hat, wenn weder der schwangeren Frau noch dem betroffenen Ausländer klar ist, wer biologischer Vater des werdenden Kindes ist.
b) aa) Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Unmöglichkeit der Abschiebung aus gesundheitlichen Gründen unter anderem ausgeführt, dass weder Hals- und Schluckbeschwerden noch Hämorrhoiden zu einer rechtlich erheblichen Reiseunfähigkeit führten. Im Hinblick auf die geltend gemachte behandlungsbedürftige psychische Erkrankung, die zu einer depressiven Störung führe, die sich wiederum in Schlafstörungen, erheblicher Antriebsminderung, Konzentrationsstörungen manifestiere, fehl e es evident an der Vorlage einer von § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG geforderten qualifizierten ärztlichen Bescheinigung. Darüber hinaus bleibe völlig unklar, durch wen diese Diagnose gestellt worden sein solle.
bb) Hiergegen macht der Antragsteller geltend, dass es zwar zutreffe, dass im Regelfall das bloße Behaupten psychischer Belastungen ohne hinreichende medizinische Unterlegung für sich genommen nicht ausreiche, die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c AufenthG zu widerlegen. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass die gesamte gesundheitsbezogene Argumentation ohne Weiteres als unsubstantiiert und rechtlich irrelevant hätte behandelt werden dürfen. Daraus folge vielmehr nur, dass ein auf gesundheitliche Gründe gestützter Duldungsanspruch bislang nicht hinreichend belegt gewesen sei. Es folge daraus nicht, dass die vom Antragsteller geschilderten Symptome insgesamt als unglaubhaft oder rechtsmissbräuchlich hätten bewertet werden dürfen. Gerade bei inhaftierten Ausländern sei eine kurzfristige Beschaffung fachärztlicher Unterlagen häufig praktisch erschwert. Der Umstand, dass die Kammer die vorgelegte Glaubhaftmachung nicht als ausreichend angesehen habe, rechtfertige nicht ohne Weiteres die zusätzliche wertende Annahme, der Antragsteller habe aus bloßer Furcht vor der Abschiebung gehandelt und diese durch Äußerungen verhindern wollen. Eine derart weitgehende Schlussfolgerung überschreite die Reichweite der fehlenden Bescheinigung.
cc) Mit diesen Erwägungen zieht der Antragsteller den angegriffenen Beschluss nicht erfolgreich in Zweifel. Denn unabhängig von der Reichweite des § 60a Abs. 2c AufenthG bleibt es dabei, dass der einzige Vortrag zum Gesundheitszustand des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiedergabe seiner Einschätzung der eigenen Verfassung ist. Dies reicht zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Aussetzung der Abschiebung offenkundig nicht aus. Der allgemein gehaltene Vortrag der Beschwerde, wonach es inhaftierten Ausländern häufig erschwert sei, kurzfristig fachärztliche Unterlagen zu beschaffen, ist insoweit nicht zielführend. Weder wird geltend gemacht, dass der Antragsteller selbst dazu nicht in der Lage gewesen sei noch wird dargelegt, dass der Antragsteller entgegen § 11 AHaftVollzG keinen hinreichenden Zugang zu ärztlicher Versorgung und sozialer Betreuung gehabt hätte.
c) aa) Schließlich hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass das Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK der beabsichtigten Abschiebung nicht entgegenstehe und insbesondere ausgeführt, der Antragsteller sei nicht als faktischer Inländer zu betrachten. Er sei in seinem Heimatland nicht entwurzelt und im Bundesgebiet nicht nachhaltig verwurzelt. Insbesondere sei er nicht wirtschaftlich integriert, die Erwerbstätigkeiten seien nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Er sei vor dem Amtsgericht Karlsruhe im Rahmen der Anhörung zur Anordnung von Abschiebungshaft auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen und könne eine sonstige soziale oder kulturelle Integration nicht darlegen.
bb) Hiergegen bringt die Beschwerde vor, dass die Würdigung zu schmal sei. Die Mitwirkung eines Dolmetschers in einem gerichtlichen oder haftrechtlichen Verfahren belege nicht zwingend fehlende Alltags- oder Integrationskompetenz. Gerade in rechtlich komplexen Situationen sei die Inanspruchnahme sprachlicher Absicherung naheliegend und vernünftig. Auch die Annahme, die Erwerbstätigkeit sei nur von untergeordnetem Umfang gewesen, sei nicht ohne Weiteres gleichzusetzen mit fehlender Verwurzelung. Bei Personen mit unsicherem Aufenthaltsstatus seien Brüche in Erwerbsbiographien geradezu typisch; sie sagten nur begrenzt etwas über die tatsächliche soziale Einbindung aus. Vor allem müsse Art. 8 EMRK aber im Zusammenhang mit der belegten Beziehung zu einer hochschwangeren Partnerin gesehen werden.
cc) Auch mit diesem Vorbringen wird die angegriffene Entscheidung nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Hinsichtlich der familiären Beziehung gilt weiterhin - wie dargelegt -, dass diese nicht glaubhaft gemacht ist. Bezogen auf das Privatleben des Antragstellers wird zwar kritisiert, dass man von der Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht auf eine fehlende Integration schließen könnte. Dies kann - je nach Umständen des Einzelfalls - zutreffen. Zum Beleg einer so hohen Integrationsleistung, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK möglicherweise durch eine Abschiebung verletzt werden könnte, gehört dann aber jedenfalls der Vortrag zur sonstigen Sprachkompetenz. Dieser fehlt hier ebenso wie der Vortrag zu sonstigen wirtschaftlichen oder sozialen Bindungen des Antragstellers, der den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration) im Übrigen zurückgenommen hatte.
d) Die Ausführungen der Beschwerde zum Beweismaßstab treffen schließlich nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die zutreffenden Maßstäbe mit den zutreffenden Anforderungen angewendet.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 47 GKG, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und folgt derjenigen des Verwaltungsgerichts.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.