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  • 12.09.2025 · IWW-Abrufnummer 250127

    Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 03.08.2025 – 4 Ws 2/21

    Auch nach Beendigung des Verfahrens hat die (rückwirkende) Bestellung eines Verteidigers noch zu erfolgen, wenn vor Beendigung des Verfahrens ein Beiordnungsantrag gestellt, aber entgegen § 141 Abs. 1 StPO über den Antrag nicht entschieden worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Bestellung vorlagen.


    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Verfügung des Ermittlungsrichters beim Oberlandesgericht Dresden vom 13. August 2021 wird mit der Maßgabe als

    unbegründet ,

    verworfen, dass die datumsbezogene Beschränkung der Rückwirkung entfällt.

    Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Beschuldigten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
    Gründe

    I.

    Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hatte gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland geführt. Vor einer am 6. Mai 2019 im Anschluss an eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführten Beschuldigtenvernehmung wurde, nachdem der Beschuldigte nach entsprechender Belehrung den Wunsch auf Hinzuziehung eines Pflichtverteidigers geäußert hatte, Rechtsanwalt S. durch die Beamten des LKA telefonisch kontaktiert. Er erklärte sich zur Verteidigung bereit und wohnte sodann "als fernmündlich bestellter Pflichtverteidiger", wie das Protokoll vermerkt, der Vernehmung bei. Ein förmlicher Beiordnungsantrag wurde jetzt und auch im Folgenden nicht gestellt.

    Am 19. November 2019 bat Rechtsanwalt S. anlässlich einer telefonischen Sachstandsanfrage gegenüber dem Landeskriminalamt "noch einmal ausdrücklich" um seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Den Antrag vermerkte das Landeskriminalamt auch in einem Zwischenbericht vom 17. Dezember 2019, der am 23. Dezember 2019 bei den Justizbehörden Dresden einging. Eine Entscheidung über die Bestellung von Rechtsanwalt S. erging nicht. Mit Verfügung vom 5. März 2020 wurde das Verfahren nach ergebnislos erfolgten weiteren Ermittlungen durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Verteidiger wurde nicht benachrichtigt.

    Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2021 bat Rechtsanwalt S. um Entscheidung über seinen Antrag. Mit Verfügung vom 13. August 2021 hat der Ermittlungsrichter beim Oberlandesgericht Rechtsanwalt S. "rückwirkend zum 18. Dezember 2019" beigeordnet.

    Gegen die Verfügung richtet sich die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Dresden. Sie beantragt,

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Antrag auf Bestellung abzulehnen.

    II.

    Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Ermittlungsrichter beim Oberlandesgericht hat Rechtsanwalt S. zu Recht trotz der vorherigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens dem Beschuldigten als Verteidiger nachträglich beigeordnet.

    1.

    Mit dem Institut der notwendigen Verteidigung und der Bestellung eines Verteidigers sichert der Gesetzgeber das Interesse, das der Rechtsstaat an einem prozessordnungsgemäßen Verfahren und in diesem Zusammenhang an einer wirksamen Verteidigung des Beschuldigten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 1983 - 2 BvR 462/82 -, juris). Da nach der Beendigung des Verfahrens diese Zwecke ihre Erledigung gefunden haben und eine rückwirkende Beiordnung in dem konkret betroffenen Verfahren nur noch den finanziellen Interessen des Beschuldigten, der von etwaigen Gebührenansprüchen des zuvor tätigen Verteidigers entlastet würde, und gegebenenfalls denjenigen des Verteidigers selbst, der mit dem Staat einen solventen Schuldner für die durch sein bisheriges Tätigwerden verdienten Gebühren erhielte, dienen würde, wurde bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2128 ff.) eine rückwirkende Bestellung von der weit überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung als unzulässig angesehen und zwar auch dann, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt, aber versehentlich nicht über ihn entschieden wurde (Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl. (2023) § 142 Rn. 19).

    Auch nach der Novellierung des Rechts der notwendigen Verteidigung, mit der die sogenannte "PKH-Richtlinie" der Europäischen Union (Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26. Oktober 2016 - ABl. L 297 vom 4. November 2016, Seite 1 ff.) umgesetzt und in § 141 Abs. 1 StPO neu geregelt worden ist, dass in Fällen der notwendigen Verteidigung einem Beschuldigten auf seinen Antrag unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, hält ein Teil der Oberlandesgerichte an dieser überkommenen Auffassung fest (OLG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020 - 2 Ws 112/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. März 2021 - 1 Ws 12/21 und OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 Ws 28/22, jeweils juris; "jedenfalls", wenn der Beschuldigte maßgebliche Umstände für die Notwendigkeit einer Verteidigung noch nicht in seinem Antrag, sondern erst nach Beendigung des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz vorbringt: OLG Bremen, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 120/20 - NStZ 2021, 253).

    Diese Entscheidungen stellen maßgeblich darauf ab, dass mit der Gesetzesnovelle ausdrücklich kein Systemwechsel verbunden sein sollte. Das fortentwickelte Institut der notwendigen Verteidigung diene weiterhin allein der künftigen Gewährleistung einer angemessenen Verteidigung, die durch eine rückwirkende Beiordnung nicht erreicht werden könne. Auch die PKH-Richtlinie der EU diene nicht den nach Abschluss des Verfahrens allein noch im Raume stehenden finanziellen Interessen des Beschuldigten. Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie bestehe ein "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" nämlich nur dann, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich" sei. Dies könne aber - gewissermaßen: denknotwendig - nur für die Zukunft eines noch andauernden Verfahrens der Fall sein (OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 14/15, OLG Braunschweig, a.a.O., Rn.10/11, OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 6/7; dem folgend auch der 2. Strafsenat des OLG Dresden, Beschluss vom 24. Februar 2023 - 2 Ws 33/23).

    Nach Ansicht des anderen Teils der Oberlandesgerichte ist jedenfalls dann, wenn über einen - begründeten - Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers aus justizinternen Gründen nicht entschieden worden ist, dies auch noch nach Abschluss des Verfahrens nachzuholen. Es sei nämlich (auch) die Intention der Richtlinie, deren Umsetzung die Gesetzesnovelle ausdrücklich dient (vgl. BT-Drs 19/13829, Seite 20 ff.), einen mittellosen Beschuldigten von den Kosten seiner Verteidigung freizustellen (so ausdrücklich Schmitt, a.a.O., Rn. 20). Ohne die Möglichkeit einer auch rückwirkenden Bestellung werde der Zweck der Richtlinie, auch mittellosen Beschuldigten durch Bereitstellung finanzieller Mittel (vgl. Art. 3 der Richtlinie) den Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewährleisten, nicht hinreichend erreicht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2020 - Ws 962/20, Ws 963/20 - StV 2021, 153; OLG Bamberg, Beschluss vom 29. April 2021 - 1 Ws 260/21 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Ws 529/22, jeweils juris).

    2.

    Jedenfalls in den Fällen, in denen vor Beendigung des Verfahrens ein Antrag auf Beiordnung eines bereits gewählten Verteidigers gestellt worden ist und nicht unverzüglich im Sinne von § 141 Abs. 1 StPO über den Antrag entschieden worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt die sachlichen Voraussetzungen für die Bestellung vorlagen, hat die (rückwirkende) Bestellung des benannten Verteidigers auch noch nachträglich zu erfolgen.

    Schon der Ausgangspunkt der überkommenden Meinung, dass deswegen, weil das Ziel der notwendigen Verteidigung - nämlich die Sicherstellung einer angemessenen Verteidigung des Beschuldigten - immer nur für die Zukunft erreicht werden könne, eine rückwirkende Beiordnung, die allein finanziellen Interessen diene, nicht in Betracht komme, entspricht in dieser Absolutheit nicht dem Gesetz. Denn in § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG wird ein im ersten Rechtszug bestellter Verteidiger sogar unabhängig von einer früheren Antragstellung auch für seine vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung geleistete Tätigkeit vergütet. Dadurch wird sichergestellt, dass die Vergütung des Verteidigers nicht vom Zeitpunkt der - in der Praxis nicht selten verspäteten - Beiordnungsentscheidung abhängt oder andere Unsicherheiten die Effektivität der Pflichtverteidigung beeinträchtigen. Auch diese Regelung stellt sich nicht als "vergütungsrechtlicher Selbstzweck" sondern als Ausprägung rechtsstaatlich garantierter Pflichtverteidigung dar (Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG 25. Aufl. (2021) § 48 Rn. 171).

    Es ist auch anerkannt, dass Prozesskostenhilfe selbst nach Abschluss des Verfahrens rückwirkend bis zu dem Zeitpunkt zu bewilligen ist, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag unter Beifügung der etwa erforderlichen Unterlagen alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10 - BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe und Beschluss vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17, juris - jeweils zur Prozesskostenhilfe für den Adhäsionskläger; Schmitt, a.a.O., § 397a Rn. 5 m.w.N. zur Prozesskostenhilfe für einen Nebenkläger; für das Zivilrecht: BGH NJW 1982, 446 f. [BGH 30.09.1981 - IVb ZR 694/80] unter Präzisierung der "allgemeinen Meinung": Rückwirkung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung unabhängig von einer eventuellen justizinternen Verzögerung).

    Eine entsprechende Handhabung ist auch für das geltende Recht der notwendigen Verteidigung geboten, weil dessen Auslegung anhand der verbindlichen Grundsätze der Europäischen PKH-Richtlinie zu erfolgen hat. Der Umstand, dass die Strafprozessordnung durch die Beibehaltung des Systems der notwendigen Verteidigung über die in der EU-Richtlinie verbindlich geregelten Fälle hinausgeht, kann daran nichts ändern. Soweit die an der überkommenen Rechtsauffassung festhaltende Rechtsprechung geltend macht, auch die EU-Richtlinie verlange "die Bereitstellung finanzieller Mittel" (Art. 3 RL (EU) 2016/1919) nur, wenn es das "Interesse der Rechtspflege" erfordere, spricht vieles dafür, dass schon die Interpretation, ein derartiges Interesse könne immer nur an der Gewährleistung einer Verteidigung für die Zukunft bestehen, zu kurz greift (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 20 m.w.N. mit Hinweis auf die gleichlautende Formulierung in Art. 6 Abs. 3c EMRK. Dort sei anerkannt, dass dies im Sinne von "Verfahrensgerechtigkeit" zu verstehen sei, was auch beinhalte, dass ein mittelloser Angeklagter nicht unabhängig von einer Verurteilung [bei der ihm die Kosten des Pflichtverteidigers auferlegt werden dürfen - Meyer-Goßner/ Schmitt, a.a.O., EMRK Art. 6 Rn. 21 m.w.N.] Gebührenansprüchen des für ihn in Erwartung einer dann ausgebliebenen Beiordnung tätigen Verteidigers ausgesetzt bleibt.)

    Entscheidend ist aber, dass der Zweck der Richtlinie unterlaufen würde, wenn bei einer verzögerten Entscheidung trotz Vorliegens aller Voraussetzungen eine Beiordnung nur deshalb nicht mehr erfolgen könnte, weil das Verfahren zuvor beendet wurde (zutreffend OLG Nürnberg, a.a.O, Rn. 26/28, zustimmend OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 20).

    Eine effektive Verteidigung ist nur dann umfassend gewährleistet, wenn ein Verteidiger, der bereit ist, als Rechtsbeistand des Beschuldigten tätig zu werden, in Fällen notwendiger Verteidigung darauf vertrauen kann, dass seine Bezahlung durch eine unverzügliche Beiordnung nach Antragstellung abgesichert ist. Auch der mittellose Beschuldigte selbst muss sich darauf verlassen können, dass insbesondere dann, wenn ein unverzügliches Tätigwerden eines Verteidigers erforderlich ist, seine Suche nach einem solchen nicht daran scheitert, dass dessen Bezahlung durch den Staat nicht sichergestellt ist. Es bedarf deshalb keiner Spekulation, ob "einzelne Verteidiger ... bis zu ihrer Bestellung nicht in gleichem Maße für ihren Mandanten tätig werden, wie dies bei einem Wahlverteidiger mit einem solventen Mandanten der Fall wäre" (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 16), und ob dies standeswidrig sei, wie die Generalstaatsanwaltschaft geltend macht. Denn es kann von einem Verteidiger zweifellos nicht verlangt werden, schon vor Sicherstellung seiner Bezahlung mit dem Risiko, gegebenenfalls nur "pro bono" tätig zu werden, ein unbegrenztes Verteidigungsmandat zu übernehmen.

    Zur Absicherung der in der PKH-Richtlinie aufgestellten Grundsätze ist es deshalb nicht nur erforderlich, Entscheidungen über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe unverzüglich zu treffen (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie), sondern es bedarf auch einer Gewähr dafür, dass im Falle der Verletzung des in § 141 Abs. 1 StPO kodifizierten Unverzüglichkeitsgebots dem Beschuldigten und Antragsteller keine Nachteile entstehen. Die Wirksamkeit der materiellen Regelungen ist durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung abzusichern. Dieser das Europarecht beherrschende Grundsatz des "effet utile" ist bei der Anwendung der Richtlinie und der hierauf fußenden Auslegung der nationalen Vorschriften über die notwendige Verteidigung zu beachten.

    Die PKH-Richtlinie bekräftigt in Ziffer 27 der ihr zugrundeliegenden Erwägungen unter Bezugnahme auf diesen "Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts" die Verpflichtung zur Bereitstellung wirksamer Rechtsbehelfe bei einer Verletzung der Rechte nach der Richtlinie und nennt dabei ausdrücklich den Fall, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe verzögert wird. Zumal die Strafprozessordnung eine Untätigkeitsbeschwerde nicht kennt, folgt daraus, dass es geboten ist, eine Rechtsverletzung durch das Ausbleiben einer rechtzeitigen Entscheidung über einen vor Beendigung des Verfahrens gestellten Antrag durch eine Nachholung der Entscheidung zu kompensieren.

    3.

    Auch im vorliegenden Fall hätte die wirksam mündlich beantragte Beiordnung des Verteidigers nach Vorlage des Zwischenberichtes der Polizei an die Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2019 erfolgen müssen. Wie der Ermittlungsrichter beim Oberlandesgericht zutreffend ausführt, war zu diesem Zeitpunkt die Neuregelung der Gesetzesnovelle über die notwendige Verteidigung in Kraft getreten und die Staatsanwaltschaft daher gehalten, den in dem Zwischenbericht vermerkten Antrag des Verteidigers unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzulegen.

    Weil dem Beschuldigten ein Verbrechen, nämlich die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, zur Last gelegt wurde, lag auch ein Fall notwendiger Verteidigung vor, in dem auf seinen Antrag ohne weiteres ein Pflichtverteidiger zu bestellen war. Die dagegen von der Generalstaatsanwaltschaft ins Feld geführte Vorschrift des § 68a Abs. 1 Satz 2 JGG modifiziert nur die Regelung über die Pflicht zur Beantragung einer Verteidigerbestellung von Amts wegen, den Anspruch auf Bestellung eines Verteidigers auf Antrag des Beschuldigten lässt sie unberührt.

    Auf eine Entscheidung über den Antrag konnte auch nicht etwa deshalb verzichtet werden, weil die Sache bei Vorlage an die Generalstaatsanwaltschaft bereits einstellungsreif gewesen wäre. Ob Sinn und Zweck des Instituts der notwendigen Verteidigung im Lichte der PKH-Richtlinie einen Verzicht auf eine beantragte Beiordnung bei bereits gegebener Einstellungsreife zulassen, weil dann eine weitere Tätigkeit eines Verteidigers nicht erforderlich ist, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall hat die Generalstaatsanwaltschaft zunächst Nachermittlungen des Landeskriminalamts beauftragt und damit deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht die Sache gerade noch nicht einstellungsreif war.

    Nachdem also die Voraussetzungen für die Bestellung des Verteidigers am 18. Dezember 2019 vorlagen, ist die Entscheidung des Ermittlungsrichters beim Oberlandesgericht, die Beiordnung trotz zwischenzeitlicher Einstellung des Verfahrens zu verfügen, nicht zu beanstanden. Soweit er dies auf diesen Zeitpunkt "rückwirkend" getan hat, war der Ausspruch deswegen zu korrigieren, weil sonst das Missverständnis aufkommen könnte, dass die Beiordnung gebührenrechtlich entgegen § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG nicht auch die Tätigkeit des Verteidigers vor diesem Zeitpunkt erfasst.

    III.

    Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.

    RechtsgebieteStrafprozess, Beiordnung, Rückwirkung, PflichtverteidigerVorschriften§ 141 Abs. 1 StPO