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  • 07.08.2025 · IWW-Abrufnummer 249598

    Bundessozialgericht: Beschluss vom 04.07.2025 – B 2 U 1/24 B

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.07.2025, Az. B 2 U 1/24 B

    Tenor:

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

    Gründe
    I

    1
    Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 28.10.2021) zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.

    II

    2
    Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht formgerecht bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

    3
    Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

    4
    1. Soweit der Kläger die Verletzung der Amtsermittlungspflicht geltend macht, weil das LSG kein weiteres Sachverständigengutachten von Amts wegen (§ 106 SGG) eingeholt habe, lässt er die besonderen Anforderungen einer Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) außer Acht. Denn gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärung noch für defizitär hält (BSG Beschlüsse vom 23.1.2025 - B 2 U 108/23 B - juris RdNr 4 und grundlegend vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52 sowie vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21). Der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger behauptet in seiner Beschwerdebegründung indes nicht einmal, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag nach § 103 SGG (näher dazu BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 7, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 7 und vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 6 f; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 72) im Berufungsverfahren gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben (näher dazu BSG Beschluss vom 22.6.2004 - B 2 U 78/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 5). Der Kläger erwähnt in der Beschwerdebegründung lediglich einen Antrag nach § 109 SGG. Ein solcher enthält jedoch nicht automatisch einen Beweisantrag nach § 103 SGG. Vielmehr können rechtskundig vertretene Beteiligte - wie der Kläger - mit der Behauptung, ihr Antrag nach § 109 SGG habe zugleich auf eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen (§§ 103, 106 Abs 3 SGG) abgezielt, nur gehört werden, wenn sie dies bei der Antragstellung gegenüber dem LSG eindeutig zum Ausdruck gebracht haben (vgl BSG Beschlüsse vom 22.6.2004 - B 2 U 78/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 4, vom 15.6.2022 - B 9 SB 10/22 B - juris RdNr 6 und vom 10.7.2018 - B 13 R 64/18 B - juris RdNr 6). Dies legt der Kläger nicht dar.

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    2. Ebenso wenig genügt die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen, soweit der Kläger rügt, seinem Antrag nach § 109 SGG hätte das LSG stattgeben müssen. Die Beschwerdebegründung räumt ein, dass Verstöße gegen § 109 SGG nach § 106 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG unbeachtlich sind, meint aber, in seinem Fall müsse es sich wegen einer massiven Verletzung des Grundsatzes fairen Verfahrens anders verhalten.

    6
    Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG unter keinen Umständen auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden (BSG Beschlüsse vom 12.4.2023 - B 2 U 86/22 B - juris RdNr 3, vom 15.6.2022 - B 9 SB 10/22 B - juris RdNr 6, vom 8.5.2012 - B 5 R 48/12 B - juris RdNr 8 und grundlegend vom 22.6.2004 - B 2 U 78/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 3). Dieser Ausschluss gilt ausnahmslos und uneingeschränkt für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG (BSG Beschlüsse vom 17.10.2024 - B 2 U 72/24 B - juris RdNr 6, vom 12.5.2022 - B 2 U 169/21 B - juris RdNr 12 und grundlegend vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 - SozR 1500 § 160 Nr 34), somit auch für die Zurückweisung des Antrags als verspätet (BSG Beschluss vom 21.1.2020 - B 13 R 190/19 B - juris RdNr 7 mwN). Der Ausschluss kann nicht mit der Begründung umgangen werden, die Ablehnung entsprechender Anträge verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör (BSG Beschlüsse vom 12.4.2023 - B 2 U 86/22 B - juris RdNr 3, vom 28.2.2017 - B 13 R 355/16 B - juris RdNr 7 und grundlegend vom 14.4.2009 - B 5 R 206/08 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 6), weil andernfalls die Beschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG im Ergebnis leerliefen (BSG Beschlüsse vom 28.2.2018 - B 13 R 73/16 B - juris RdNr 12 und vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7). Darin liegt keine Missachtung des Art 103 Abs 1 GG. Vielmehr ist es gerade mit Blick auf das Amtsermittlungsprinzip (§ 103 SGG) verfassungsrechtlich unbedenklich, von einer Revisionszulassung grundsätzlich alle fehlerhaften Anwendungen des § 109 SGG auszunehmen, unabhängig davon, worauf der Fehler im Einzelnen beruht (BVerfG Kammerbeschluss vom 12.4.1989 - 1 BvR 1425/88 - SozR 1500 § 160 Nr 69 = juris RdNr 4; zum Ganzen: BSG Beschlüsse vom 5.3.2025 - B 2 U 118/24 B - juris RdNr 6, vom 24.1.2023 - B 2 U 119/22 B - juris RdNr 3, vom 25.5.2009 - B 5 R 126/09 B - juris RdNr 6 und vom 7.3.2000 - B 9 V 75/99 B - juris RdNr 3).

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    Dies stellt der Kläger zwar nicht infrage. Im Vorgehen des LSG sieht er aber zugleich einen Verstoß gegen sein Recht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG; Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK). Der Rügeausschluss nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG gilt indes auch insoweit, jedenfalls wenn im Kern der Vorwurf allein auf eine fehlerhafte Handhabung von § 109 SGG gerichtet ist (BSG Beschlüsse vom 5.3.2025 - B 2 U 118/24 B - juris RdNr 7 und vom 25.5.2009 - B 5 R 126/09 B - juris RdNr 6). Denn die Beteiligten werden durch das Amtsermittlungsprinzip (§ 103 SGG) umfassend geschützt. Defizite bei der Sachaufklärung können sie den Gerichten durch prozessordnungskonforme Beweisanträge aufzeigen; folgt ein Berufungsgericht einem solchen Antrag ohne hinreichende Begründung nicht, können Beteiligte unter den Voraussetzungen von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG darauf die Zulassung der Revision stützen (BSG Beschluss vom 5.3.2025 - B 2 U 118/24 B - juris RdNr 7). Einen eigenständigen, über die fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG hinausgehenden Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren legt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend dar. Das Gebot fairer Verfahrensführung zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens. Gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG; Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK) verstößt es, wenn ein Gericht rechtsstaatlich unverzichtbare Verfahrenserfordernisse nicht wahrt (BVerfG Beschluss vom 26.5.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250 = juris RdNr 65). Die Gerichte dürfen sich nicht widersprüchlich verhalten, aus eigenen oder ihnen zuzurechnenden Fehlern, Irrtümern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und sind allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BVerfG Beschlüsse vom 8.11.2022 - 2 BvR 2480/10 ua - BVerfGE 163, 363 = juris RdNr 157, vom 4.5.2004 - 1 BvR 1892/03 - BVerfGE 110, 339 [BVerfG 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03] = juris RdNr 10 und vom 26.4.1988 - 1 BvR 669/87 ua - BVerfGE 78, 123 = juris RdNr 8). Dass das LSG in diesem Sinne unter Verkennung rechtsstaatlicher Grundsätze gehandelt hat, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Hierfür genügt das Vorbringen nicht, Anlass für die Stellung eines Antrages nach § 109 SGG hätte erst nach einem Hinweis bestanden, dass das LSG der Beweiswürdigung durch das SG folgt. Ebenso wenig reicht der Verweis auf die dem erstinstanzlichen Verfahren geschuldete Gesamtverfahrensdauer.

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    3. Die Beschwerdebegründung erfüllt auch die Darlegungsanforderungen an eine Gehörsrüge nicht. Seines Rechts auf mündliche Verhandlung und damit sinngemäß seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) sieht der Kläger sich dadurch beraubt, dass das LSG trotz Ausbleibens seiner Prozessbevollmächtigten aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2023 durch Urteil über seine Berufung entschieden habe, obwohl er die Terminsverlegung beantragt habe.

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    Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 1 SGG), muss den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt, der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet und durchgeführt wird. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn dieser darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Solange ein Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht nicht aufgehoben worden ist, dürfen und müssen die Beteiligten davon ausgehen, dass der Termin auch stattfindet (BSG Beschluss vom 27.11.2018 - B 2 U 19/18 B - juris RdNr 12). Hat ein Beteiligter die Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins beantragt, umfasst der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung sowohl die Verpflichtung des Vorsitzenden, den Antrag rechtzeitig zu bescheiden (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs 4 ZPO in der bis 18.7.2024 geltenden Fassung <aF>), als auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung des Termins, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist (BSG Urteil vom 3.12.2024 - B 2 U 4/22 R - juris RdNr 14).

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    Die Beschwerdebegründung legt nicht substantiiert dar, dass das LSG die mündliche Verhandlung vom 29.11.2023 ohne vorherige Bescheidung des Verlegungsantrags durchgeführt hat. Ein Antrag auf Terminsverlegung ist vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung förmlich kurz zu bescheiden (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs 4 ZPO aF), sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 10.8.2023 - B 2 U 174/22 B - juris RdNr 7, vom 10.4.2024 - B 11 AL 42/23 B - juris RdNr 8 und vom 9.3.2023 - B 7 AS 109/22 B - juris RdNr 4). Über die Entscheidung sind die Beteiligten in Kenntnis zu setzen, was auch formlos geschehen kann (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 329 Abs 2 Satz 1 ZPO; vgl BSG Beschlüsse vom 10.8.2023 - B 2 U 174/22 B - juris RdNr 7, vom 7.4.2022 - B 5 R 210/21 B - juris RdNr 6 f und vom 12.9.2019 - B 9 V 53/18 B - juris RdNr 14). Die Beschwerdebegründung bringt zwar vor, auf den am 28.11.2023 um 15:03 Uhr gestellten Terminsverlegungsantrag habe es am 29.11.2023 kurz nach 8:00 Uhr ein Telefonat zwischen der vom Kläger beauftragten Rechtsanwaltssozietät und dem LSG gegeben, in dem dieses eine Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung gefordert habe. Deren Übermittlung sei aufgrund technischer Probleme bei seinen Prozessbevollmächtigten vor dem Verhandlungsbeginn am 29.11.2023 um 11:00 Uhr nicht möglich gewesen. Das LSG habe den Eingang der Bescheinigung aber nicht abgewartet, den Verlegungsantrag abgelehnt und die mündliche Verhandlung durchgeführt. Eine Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Bescheidung des Verlegungsantrags ist damit nicht hinreichend dargetan.

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    Die Beschwerdebegründung zeigt auch nicht hinreichend auf, dass eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 29.11.2023 geboten gewesen wäre. Ein iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 27.11.2018 - B 2 U 19/18 B - juris RdNr 13, vom 19.9.2024 - B 12 KR 9/23 B - juris RdNr 8 und vom 25.6.2021 - B 13 R 163/20 B - juris RdNr 10). Wird ein Verlegungsantrag eines rechtskundig vertretenen Klägers erst kurz vor dem Termin gestellt, muss der erhebliche Grund so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob dieser besteht (BSG Beschlüsse vom 25.6.2021 - B 13 R 163/20 B - juris RdNr 12 und vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - juris RdNr 9). Wird der Antrag mit einer Erkrankung begründet, ist zur Glaubhaftmachung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung angibt, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, die Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit selbst zu beurteilen (BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 66/17 B - juris RdNr 6; vgl Schmitt, NZS 2024, 121, 125). Bei kurzfristiger Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten aus einer Rechtsanwaltssozietät, Partnerschaft oder Bürogemeinschaft sind auch die Gründe darzulegen, die einer Terminswahrnehmung durch einen anderen Vertreter der beauftragten Rechtsanwälte entgegenstehen (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 10.6.2021 - 1 BvR 1997/18 - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 30.9.2015 - B 3 KR 23/15 B - juris RdNr 10, vgl Stäbler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 110 RdNr 22, Stand: 19.8.2024). Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass die prozessbevollmächtigte Rechtsanwalts-AG des Klägers dem LSG nicht bereits mit dem Terminsverlegungsantrag vom 28.11.2023 eine Arbeits- oder Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung für die sachbearbeitende Rechtsanwältin vorgelegt hatte, sondern diese der Kanzlei erst am 29.11.2023 um 10:31 Uhr vorlag und dem Gericht, das auf einer Glaubhaftmachung bestand, wegen eines technischen Zusammenbruchs nicht mehr vor Verhandlungsbeginn um 11:00 Uhr übersandt werden konnte. Zum Umfang des technischen Zusammenbruchs und der davon erfassten Geräte, zur Übermittlungsmöglichkeit nach dem genannten Zeitpunkt, zur Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Terminswahrnehmung durch andere Rechtsanwälte der beauftragten Rechtsanwalts-AG trägt die Beschwerdebegründung indes nichts weiter vor, sondern verweist lediglich auf die Betreuung durch die erkrankte alleinige Sachbearbeiterin. Sie genügt damit nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines Terminsverlegungsgrundes.

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    4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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    5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

    14
    6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

    RechtsgebieteKrankheit, Terminsverlegung, GesamtvollmachtVorschriften§ 106 SGG, § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG