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  • 27.06.2025 · IWW-Abrufnummer 248825

    Amtsgericht Dortmund: Urteil vom 27.03.2025 – 729 OWi-268 Js 298/25-30/25

    Eine audiovisuelle Zeugenvernehmung nach § 247a StPO in Verbindung mit § 71 O-WiG kann auch per WhatsApp über das Betroffenenhandy stattfinden, wenn die an der Vernehmung beteiligten Personen trotz Hinweises auf datenschutzrechtliche Beden-ken hierbei freiwillig mitmachen.
    Bei drohenden Schwierigkeiten im Hauptberuf durch unbezahlte Freistellung und dro-henden erheblichen wirtschaftlichen Einbußen im Nebengewerbe kann bei einem nicht vorbelasteten Täter eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, der den Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt hat, unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße von einer Fahrverbotsanordnung abgesehen werden.


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