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  • 06.09.2023 · IWW-Abrufnummer 237250

    Verwaltungsgericht Karlsruhe: Urteil vom 10.08.2023 – 19 K 139/23

    1.

    Bei der Zustellung eines elektronischen Dokuments an einen Rechtsanwalt nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 173 ZPO gilt ebenso wie bei der Zustellung von Schriftstücken, dass diese zu dem Zeitpunkt bewirkt ist, in dem der Adressat das Dokument mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen und dies beurkundet.
    2.

    Damit das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne des Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG mit der Rückkehrentscheidung einhergeht, bedarf es eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen Einreise- und Aufenthaltsverbot und der Rückkehrentscheidung.


    In der Verwaltungsrechtssache
    XXX,
    - Kläger -
    prozessbevollmächtigt:
    XXX,
    gegen
    Land Baden-Württemberg,
    vertreten durch das Regierungspräsidium XXX,
    Abteilung 8 - XXX, Az: XXX
    - Beklagter -
    wegen Ausweisung,
    hier: Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens
    hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - 19. Kammer - durch XXX XXX als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung
    am 10. August 2023
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    Der Einstellungsbeschluss vom 10.01.2023 - 19 K 3236/21 - wird aufgehoben.

    Die Regelung in Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums XXX vom 04.08.2021 wird aufgehoben.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
    Tatbestand

    Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung sowie gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.

    Der Kläger ist ein 51 Jahre alter nordmazedonischer Staatsangehöriger. Er stellte erstmals im Mai 1997 einen Asylantrag, der im Juli 1997 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums XXX vom 28.01.1998 wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, nachdem er im November 1997 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war. Sein dagegen gerichteter Widerspruch wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 06.05.1998 zurückgewiesen. Er wurde seit der Ablehnung seines Asylantrags bis zu seiner Abschiebung am 07.11.2001 im Bundesgebiet geduldet. Mit Bescheid vom 02.08.2011 befristete das Regierungspräsidium XXX die Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung jeweils auf den Tag der Zustellung des Bescheids, die am 03.08.2011 erfolgte.

    Am 24.05.2012 stellte der Kläger nach seiner erneuten Einreise nach Deutschland einen weiteren Asylantrag, den er am gleichen Tag zurücknahm. Mit Bescheid vom 28.06.2012 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) das Asylverfahren ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Mazedonien angedroht. Er verließ das Bundesgebiet sodann im Juli 2012, kehrte dann im Jahr 2013 nach Deutschland zurück und stellte am 15.04.2013 einen weiteren Asylantrag. Mit Bescheid vom 18.11.2013 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 28.06.2012 zu der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Der Antragsteller wurde seitdem durchgehend geduldet.

    Am 31.01.2014 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Am 23.05.2015 und am 01.01.2018 sind die gemeinsamen Töchter der beiden geboren worden. Die Ehe wurde am 10.06.2020 geschieden. Entsprechend einer familiengerichtlichen Vereinbarung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts XXX - Familiengericht - vom 19.05.2021 die elterliche Sorge für beide Kinder der Mutter zur alleinigen Ausübung übertragen. Es wurde festgehalten, dass sich die Eltern darüber einig sind, dass der Umgang des Klägers mit seinen Töchtern allein über Briefkontakte stattfinden solle.

    Der Kläger ist seit seiner Einreise im Frühjahr 2013 wiederholt straffällig geworden. Nach Verurteilungen wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahl in den Jahren 2013 und 2014 (Geldstrafen in Höhe von 30 und 20 Tagessätzen) wurde er mit Urteil des Amtsgerichts XXX am 04.05.2015 wegen gefährlicher Körperverletzung in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Kläger am 30.09.2014 mit seiner damals schwangeren Ehefrau infolge beiderseitigem Alkoholkonsums in einen heftigen Streit geraten war, ihr mit der Faust ins Gesicht schlug und mit beschuhtem Fuß auf die Kehle und ihr zumindest einmal in den Bauch. Das Gericht nahm an, dass die Unrechtseinsicht und die Steuerungsfähigkeit des Klägers alkoholbedingt nicht ausschließbar erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB gewesen sind.

    Mit Urteil des Amtsgerichts XXX vom 14.12.2018 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger im angetrunkenen Zustand einer anderen Person mit dem abgebrochenen Hals einer Glasbierflasche in den Bauch stach, nachdem er sich zuvor mit dessen Ehefrau gestritten hatte. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde mit Beschluss des Landgerichts XXX vom 29.09.2020 widerrufen.

    Mit Strafbefehl des Amtsgerichts XXX vom 29.01.2020 wurde der Kläger wegen Bedrohung in zwei Fällen sowie Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er am 10.06.2019 zunächst gegenüber seiner Ehefrau geäußert hatte, sie umzubringen, so dass ihre Mutter jeden Tag Blumen auf das Grab bringen könne und ihre Kinder sodann ohne Mutter blieben. Im späteren Tagesverlauf bezeichnete er seine Ehefrau als "Schlampe". Am 15.06.2019 äußerte er gegenüber seiner Ehefrau telefonisch: "Ich bringe dich, deinen Schwager und deine Mutter um. Ich nehme ein Messer und schneide deinen Kopf ab, du merkst es nicht mal, wenn ich es mache. Ich geh dann ins Gefängnis, das ist mir doch egal, da gibt es auch Brot. Ich komme dann irgendwann raus, aber du bleibst tot."

    Schließlich wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts XXX vom 22.05.2020 wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in 68 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Bedrohung und in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag nach den Feststellungen in dem Strafurteil im Wesentlichen zugrunde, dass gegen den Kläger am 09.09.2019 durch das Amtsgericht Pforzheim eine einstweilige Anordnung nach § 1 GewSchG erlassen worden war. Es war ihm u.a. untersagt worden, Treffen mit seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau herbeizuführen und unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Kontakt zu ihr aufzunehmen. Dennoch kann es wiederholt zu Kontaktaufnahmen. So begab er sich am 25.09.2019 vor die Kindertagesstätte, die seine Tochter besuchte, näherte sich am Mittag seiner damals getrenntlebenden Ehefrau und drohte ihr, sie umzubringen. Am darauffolgenden Tag rief er sie zwei Mal an und äußerte: "Habe Entscheidung getroffen. Ich bringe dich um und gehe ins Gefängnis". Am 20.02.2020 folgte er seiner damals getrenntlebenden Ehefrau nach einer Gerichtsverhandlung in die Innenstadt, griff ihr an den Oberarm und drohte ihr mit dem Tod. Am 23.02.2020 rief er innerhalb von zwei Stunden 34 Mal bei seiner damals getrenntlebenden Ehefrau an. Ein Telefonat nahm diese entgegen. Er äußerte: "Ich bringe dich um, ich schneide Dir den Kopf ab, Ich wünsche, dass deine ganze Familie sterben wird". Am 27.02.2020 rief der Kläger zwischen 0.22 Uhr und 0.26 Uhr acht Mal auf dem Mobiltelefon seiner damals getrenntlebenden Ehefrau an. Ab 10.05 Uhr tätigte er weitere 20 Anrufe. Einen der Anrufe hatte die damals getrenntlebenden Ehefrau entgegengenommen. Der Kläger äußerte, er werde sie umbringen. Am 05.03.2020 fing der Kläger seine damals getrenntlebende Ehefrau in einem Bus ab und drohte in Anwesenheit der gemeinsamen Kinder, "Ich bringe Dich und Deine Familie um". Am 09.03.2020 schließlich klingelte er bei der Wohnung seiner damals getrenntlebenden Ehefrau und drohte über die Gegensprechanlage, dass er sie und die Familie umbringen werde. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht zugunsten des Klägers, dass dieser geständig gewesen war, sich bei den Geschädigten entschuldigt habe, sich erstmalig in (Untersuchungs-)haft befunden habe und er die Taten aus Verzweiflung über die Trennung von den Kindern begangen habe. Zu seinen Lasten wurde berücksichtigt, dass er mehrfach einschlägig vorbestraft gewesen ist und noch unter Bewährung gestanden hat. Die Freiheitsstrafe habe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können, weil der Kläger sich durch die vorangegangenen Verurteilungen völlig unbeeindruckt gezeigt habe, während der Taten unter Bewährung gestanden habe und er keine entgegenstehenden hinreichend festen sozialen Bindungen aufweise.

    Im Termin zur Anhörung im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung am 01.09.2020 nahm der Kläger seine Einwilligung zur Reststrafenaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafen- und Zweidrittel-Termin zurück bzw. verweigerte sie. Er gab an, zunächst die Taten aufarbeiten zu wollen.

    Die Vollzugsplankonferenz entschied am 11.02.2021, keine vollzugsöffnenden Maßnahmen zu beschließen. Neben einem anhängigen Ausweisungsverfahren sprächen eine unklare Alkoholproblematik und eine unbehandelte Gewaltproblematik gegen öffnende Maßnahmen.

    Nach einer weiteren Anhörung am 30.03.2021 durch das Landgericht XXX, in der der Kläger u.a. erklärte, dass seine Frau ihn hereingelegt habe und es ihm allein wichtig sei, seine Kinder sehen zu können, entschied das Gericht mit Beschluss vom 01.04.2021, die Vollstreckung der Strafreste der mit den Urteilen des Amtsgerichts Pforzheim vom 14.12.2018 (Halbstrafentermin) und 22.05.2020 (Zweidrittel-Termin) verhängten Freiheitsstrafen nicht zur Bewährung auszusetzen. Bei der Kammer bestünden erhebliche Zweifel, ob der Kläger in Zukunft von vergleichbaren Straftaten absehen werde. Die Aggressivität scheine auf den Konsum von Alkohol zurückzuführen zu sein. Eine Abklärung einer etwaigen Problematik habe aber nicht stattgefunden. Da ein Kontakt mit seinen Töchtern nur in Form eines geregelten Umgangs mit der geschiedenen Ehefrau stattfinden könne, sei hier ein Austausch notwendig, der wieder zu Gewaltausbrüchen führen könne. Die Gewalt- und Aggressionsproblematik sei hier nicht aufgearbeitet.

    Mit Bescheid vom 20.01.2021 verfügte die Stadt XXX, dass die mit Vollzug der Abschiebung des Klägers eintretenden Sperrwirkungen auf den Zeitraum von zwei Jahren nach erfolgter Abschiebung befristet werden. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 25.02.2021 Widerspruch ein. Den Akten der Stadt Pforzheim lässt sich nicht entnehmen, dass über diesen Widerspruch entschieden worden wäre.

    Das Regierungspräsidium XXX nahm im Rahmen der Prüfung einer Ausweisungsverfügung Kontakt zum Jugendamt der Stadt XXX auf. Dieses erklärte am 19.11.2020, dass es derzeit von einer Kindeswohlgefährdung durch den Kläger ausgehe. Der Ausschluss des Umgangsrechts werde derzeit von der Mutter der Kinder nicht vorangetrieben, wohl auch wegen der Inhaftierung des Klägers. Das Jugendamt nahm Bezug auf seine schriftliche Äußerung im familiengerichtlichen Verfahren aus dem Februar und März 2020.

    Der Kläger wurde am 28.05.2021 aus der Haft nach Nordmazedonien abgeschoben.

    Mit Bescheid vom 04.08.2021 wies das Regierungspräsidium XXX dem Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1) und erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben Jahren (Nr. 2).

    Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger das schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verwirklicht habe, da er mit der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten zu mehr als den dort vorgesehenen sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Es bestünden keine gesetzlich normierten Bleibeinteressen. Insbesondere habe er nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, sei von seiner Ehefrau geschieden und habe keinen Kontakt zu den beiden deutschen, minderjährigen Kindern. Die elterliche Sorge sei der Kindsmutter zur alleinigen Ausübung übertragen worden. Dem Ausweisungsinteresse komme bei der Gesamtabwägung ein besonders hohes Gewicht zu, zumal das Jugendamt derzeit von einer Kindeswohlgefährdung ausgehe. Mit der Ausweisung würden spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgt. Eine Wiederholungsgefahr folge schon daraus, dass der Kläger teilweise sogar unter Bewährung stehend seit 2013 wiederholt erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Ihm sei es egal gewesen, dass die Kinder die Beleidigungen und Bedrohungen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau mitbekommen hätten. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass seine Kinder und seine damalige Ehefrau massiv verängstigt und nahezu schutzlos seinen aggressiven und teils gewalttätigen Handlungen ausgesetzt gewesen seien. Auch die letzte Freiheitsentziehung habe zu keinem Umdenken geführt. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen geboten. Es entspreche dem ordnungsrechtlichen Zweck, durch die Ausweisung straffällig gewordener Ausländer andere von der Begehung gleichartiger Taten abzuhalten. Die Zahl der Ausländer, die unerlaubt in das Bundesgebiet einreisten, sich hier unerlaubt aufhielten und ihren illegalen Aufenthalt zur Begehung weiterer, schwerwiegender Straftaten missbrauchten, wachse ständig. Ohne konsequentes Einschreiten der Ausländerbehörde müsse dies den Ausländern risikolos erscheinen. Die einfache Aufenthaltsbeendigung genüge deshalb nicht.

    Würde man den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK als eröffnet ansehen, so wäre der Eingriff mit Blick auf die Schwere der Straftaten gerechtfertigt.

    Aufgrund der Ausweisung sei ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verfügen. Die konkrete Dauer der Frist, deren Festsetzung im Ermessen der Ausländerbehörde stehe, sei nach dem spezial- und generalpräventiven Zweck der Ausweisung zu bemessen. In den Blick zu nehmen sei, dass der Kläger nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei. Er habe eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und zeige eine hohe Rückfallgeschwindigkeit. Selbst Bedürfnisse der Kinder habe er nicht berücksichtigt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seines bisherigen Verhaltens sei deshalb insgesamt festzustellen, dass er offensichtlich kein Interesse daran habe, sich an die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu halten. Dies rechtfertige im öffentlichen Interesse eine Frist im mittleren Bereich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, wobei eine Frist im oberen Bereich des möglichen Rahmens bis 10 Jahre ab Ausreise/Abschiebung unverhältnismäßig wäre. Denn es sei in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten auch festzustellen, dass die von ihm begangene Straftat in der Summe zwar schwerwiegend, jedoch jeweils für sich genommen noch nicht dem Bereich der besonders schweren Kriminalität zuzuordnen sei. Darüber hinaus seien auch die generalpräventiven Gründe eingebunden. Durch den Erlass einer angemessenen Frist sei zu verhindern, dass sich die ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung im Verhältnis zu der beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer als nicht adäquater Eingriff erweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die obigen Ausführungen zu den spezial- und generalpräventiven Ausweisungsgründen verwiesen. In einem ersten Schritt sei eine Befristung auf sieben Jahre gerechtfertigt. Eine Verkürzung aufgrund höherrangigen Rechts sei nicht angezeigt.

    Gegen die am 13.08.2021 zugestellte Verfügung hat der Kläger am 13.09.2021 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt, die Ausweisung sei im groben Maße unverhältnismäßig. Er habe immer um sein Umgangsrecht mit den beiden Töchtern gekämpft. Man solle nicht übersehen, dass die Mutter und Ehefrau sich in der Trennungsphase aufgrund einer massiven Alkoholerkrankung nicht in ausreichendem Maße um die Kinder habe mehr kümmern können und der Kläger seine Vaterrolle sehr ernst genommen habe. Die Lage in der Trennungs- und Scheidungsphase sei sehr angespannt gewesen, was zu den Straftaten geführt habe. Ziel sei es immer gewesen, dass der Kläger seine Kinder wiedersehen könnte. Zwischenzeitlich hätten sich die geschiedenen Eheleute wieder angenähert. Kontakt zu den Kindern fände in den Urlauben pro Jahr quasi regelmäßig statt. Es gebe keinen Streit mehr und die Kinder fühlten sich in der Zeit, die sie gemeinsam mit den Eltern verbringen würden, wohl.

    Der Kläger beantragt,

    den Bescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 04.08.2021 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf die angegriffene Verfügung Bezug. Die Ausführungen zur Generalprävention in dem Bescheid beruhten auf Erkenntnissen des Bundeskriminalamts, das seine Erkenntnisse jährlich im Bundeslagebild Organisierte Kriminalität für jedermann zugänglich mache. Ergänzend sei auszuführen, dass die Zahl der zugewanderten Ausländer, die hier Straftaten begingen, unverändert hoch sei im Vergleich zu deutschen Straftätern. Des Weiteren sei die Ausweisung bereits aus spezialpräventiven Erwägungen heraus gerechtfertigt und könnte auch ohne Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen erfolgen.

    Der Kläger-Vertreter hatte bei Erhebung der Klage angekündigt, die Klage nach Akteneinsicht zu begründen. Nachdem die Klage trotz dreier Aufforderungen vom 10.12.2021, 07.01.2022 und 20.10.2022 nicht begründet worden war und auch sonst keine Reaktion des Klägers im Verfahren stattgefunden hatte, forderte die damalige Berichterstatterin den Kläger mit Verfügung vom 08.11.2022 auf, die Klage zu begründen und das Verfahren zu betreiben. Der Kläger-Vertreter wurde auf die Rechtsfolgen des § 92 Abs. 2 VwGO hingewiesen. Die Zustellung des Schreibens wurde verfügt, allerdings war dem Schreiben des Gerichts zunächst unbemerkt mit der Zustellung kein strukturierter Datensatz für die Übermittlung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses beigefügt gewesen. Auf die Nachfrage vom 24.11.2022 teilte der Kläger-Vertreter mit, dass kein elektronisches Empfangsbekenntnis beigefügt gewesen sei, aus einem beA-Ausdruck aber ersichtlich sei, dass die Nachricht am 08.11.2022 zugestellt worden sei. Tatsächlich ist der Eingang der Nachricht am 08.11.2022 und das Öffnen der Nachricht am 09.11.2022 vermerkt.

    Mit Beschluss vom 10.01.2023 stellte die Kammer das Verfahren ein, weil die Klage als zurückgenommen gelte, nachdem das Verfahren trotz Aufforderung länger als zwei Monate nicht betrieben worden sei. Im weiteren Verlauf des 10.01.2023 begründete der Kläger sodann seine Klage und legte am 12.01.2023 Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung ein. Darüber hinaus gab der Vertreter des Klägers an, dass die Verfügung dem Unterzeichner auf dem Postweg am 10.11.2022 per Originalschreiben zugegangen sei. Er habe dieses mit dem Eingangsstempel 10.11.2022 versehen und den Fristablauf 10.01.2023 vermerkt. Er habe keine Kenntnis davon, dass eine beA-Mitteilung am 09.11.2022 eingegangen sein solle.

    Sein Sekretariat habe ihm wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass ein Empfangsbekenntnis der beA-Mitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht beigefügt gewesen sei und habe sodann als Eingang der Mitteilung den 09.11.2022 bestätigt, welcher jedoch keinesfalls nachgewiesen sei. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der Vertreter des Klägers von einer beA-Mitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - angeblich vom 09.11.2022 - niemals persönlich Kenntnis erlangt habe, sondern lediglich von der Originalverfügung, deren Eingang ausweislich des Originaldokuments am 10.11.2022 bestätigt sei.

    Der Kläger verzichtete am 16.02.2023, der Beklagte am 13.02.2023 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Kläger erteilte am 04.11.2021 sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter, der Beklagte am 13.02.2023.

    Dem Gericht lagen die Verfahrensakten des Regierungspräsidiums XXX, die Ausländerakten der Stadt XXX, die Gefangenenpersonalakten des Klägers und die Strafverfahrensakten zum Verfahren XXX (Urteil vom 14.12.2018) und XXX (Urteil vom 22.05.2020) vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wir auf die Gerichtsverfahrensakten.
    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

    A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Verfahren fortzuführen und der Einstellungsbeschluss aufzuheben, weil die Klage nicht in Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen gilt. Denn der Kläger hat binnen zweier Monate nach Zustellung der Betreibensaufforderung das Verfahren betrieben.

    1. Es steht der Wirksamkeit der Zustellung des gerichtlichen Schreibens vom 08.11.2022, das nach den Vorgaben des § 56 Abs. 1 VwGO deshalb zuzustellen war, weil mit einer Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO eine Frist in Lauf gesetzt wird (Kimmel, in BeckOK VwGO, Stand 01.07.2022, § 56 Rn. 8), nicht entgegen, dass mit dem elektronisch übermittelten Schreiben kein strukturierter Datensatz zur Übermittlung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses zur Verfügung gestellt worden ist.

    Nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird die elektronische Zustellung u.a. an Rechtsanwälte (§ 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Nach § 173 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist für die Übermittlung des elektronischen Empfangsbekenntnisses der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Satz 3 der genannten Vorschrift bestimmt weiter, dass dann, wenn ein solcher strukturierter Datensatz nicht zur Verfügung gestellt wird, dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument zu übermitteln ist.

    Weder die Beifügung des strukturierten Datensatzes noch die Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses sind Wirksamkeitsvoraussetzung für die elektronische Zustellung. Denn die Regelungen des § 173 Abs. 3 ZPO betreffen allein den Nachweis der Zustellung, aber nicht ihre Wirksamkeit (D. Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV, 2. Aufl. (Stand 27.12.2022), § 189 ZPO Rn. 18).

    Der für die Wirksamkeit erforderliche Wille zur Zustellung (BGH, Urteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 11/16 - BGHZ 214, 294 Rn. 35) ist in der durch die damalige Berichterstatterin unterschriebenen Verfügung vom 08.11.2022, die die Betreibensaufforderung enthält, eindeutig dokumentiert ("Schreiben ... mit eEB").

    2. Tatsächlich bewirkt worden ist die Zustellung der Betreibensaufforderung am 10.11.2022.

    a) Bei der Zustellung eines elektronischen Dokuments an einen Rechtsanwalt nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 173 ZPO gilt ebenso wie bei der Zustellung von Schriftstücken, dass diese zu dem Zeitpunkt bewirkt ist, in dem der Adressat das Dokument mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen und dies beurkundet (zu elektronischen Dokumenten: Biallaß, in: Ory/Weth jurisPK-ERV, 2. Aufl. (Stand 14.04.2023), § 173 ZPO Rn. 87; zu analog übermittelten Schriftstücken: BGH, Urteil vom 18.01.2006 - VIII ZR 114/05 - NJW 2006, 1206 Rn. 8).

    b) Ausgehend hiervon lässt sich dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinreichend eindeutig entnehmen, dass ihm in diesem Sinne die Betreibensaufforderung am 10.11.2022 zugestellt worden ist.

    Seine erste Erklärung vom 29.11.2022, wonach die Nachricht am 09.11.2022 zugestellt worden sei, bezieht sich auf die Daten, die er über den Zugang und das Lesen der ihm übermittelten Dokumente im besonderen Anwaltspostfach ermittelt hat. Aus dem vorgelegten Ausdruck ergibt sich, dass die Nachricht im Postfach des Prozessbevollmächtigten am 08.11.2022 eingegangen und am 09.11.2022 "durch einen Benutzer" ("XXX") geöffnet worden ist. Damit ist aber eine Zustellung im oben genannten Sinne schon deswegen nicht zwingend verbunden, weil sich daraus nicht ergibt, dass es sich um den Prozessbevollmächtigten persönlich handelte, der die Nachricht entgegengenommen und zur Kenntnis genommen hat. Aus dem weiteren Vortrag vom 12.01.2023 erschließt sich vielmehr, dass die übersandten Schreiben ausgedruckt und dem Prozessbevollmächtigten am 10.11.2022 vorgelegt worden sind. Zwar behauptet der Prozessbevollmächtigte, an diesem Tage sei ihm das Originalschreiben auf dem Postweg zugegangen. Da das Verwaltungsgericht das Schreiben vom 08.11.2022 nicht postalisch versandt hat, steht fest, dass diese Aussage unrichtig ist. Indes erschließt sich daraus, dass dem Prozessbevollmächtigen ein Ausdruck des Schreibens erst am 10.11.2022 vorgelegt wurde und er vorher von dem Schreiben keine Kenntnis nehmen konnte so dass eine Zustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 173 ZPO vor dem 10.11.2022 nicht in Betracht kommt.

    Keine rechtliche Relevanz hat es, dass der Prozessbevollmächtigte die Erklärung vom 29.11.2022 allein auf eine "Mitteilung des Sekretariats" reduziert. Sollte dies zutreffen, stünde indes eine gröbliche Verletzung seiner Berufspflichten inmitten, weil das Schreiben von ihm am 29.11.2022, 08:33 Uhr qualifiziert elektronisch signiert worden ist. Es liegt auf der Hand, dass es Rechtsanwältinnen und -anwälten berufsrechtlich untersagt ist, die eigene qualifizierte elektronische Signatur durch Dritte vornehmen zu lassen.

    3. Angesichts der Zustellung der Betreibensaufforderung am 10.11.2022 erfolgte das Betrieben des Verfahrens am 10.01.2023 innerhalb der Zweimonatsfrist, so dass die Rücknahmefiktion des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen der Annahme in dem Beschluss des Berichterstatters vom 10.01.2023 nicht eingetreten ist und dieser Beschluss aufzuheben ist.

    B. Die Klage ist teilweise begründet. Die Ausweisung erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in eigenen Rechten. Sie unterliegt nicht der Aufhebung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (I.). Hingegen ist das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, so dass die Klage insoweit Erfolg hat (II.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte ist jeweils derjenige der Entscheidung des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - InfAuslR 2022, 271 Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - VBlBW 2022, 230 (231. Daher kommt das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Durchführung der VO (EU) 2017/2226 und der VO (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20.04.2023 (BGBl. I Nr. 106) zur Anwendung.

    I. Die Ausweisungsverfügung erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

    1. Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54 und 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2). Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 26). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung i. S. v. § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Es muss bei der Anwendung der §§ 53 ff. AufenthG berücksichtigt werden, dass es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht, bedarf (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 26).

    2. Zutreffend sind im angegriffenen Bescheid die bestehenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen festgestellt worden (a). Ebenfalls ist zu Recht die erforderliche Wiederholungsgefahr bejaht worden; der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung (b). Die Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG ergibt hier, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG überwiegt (c), so dass sich die getroffene Ausweisungsverfügung im maßgeblichen Zeitpunkt als rechtmäßig erweist.

    a) Der Kläger hat schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht (aa); ihm kommt kein geschriebenes Bleibeinteresse zu (bb).

    aa) Der Kläger erfüllt aufgrund beider Verurteilungen durch das Amtsgericht Pforzheim vom 14.12.2018 und 22.05.2020 jeweils das schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, weil er beide Male zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten - nämlich eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten und eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten - verurteilt worden ist. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG nämlich schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist.

    bb) Dem Kläger kommt kein in § 55 AufenthG formuliertes Bleibeinteresse zu. Insbesondere ist er seit 2020 von seiner ehemaligen Ehefrau geschieden, es besteht auch seit dem 19.05.2021 kein Personensorgerecht mehr für seine minderjährigen deutschen Kinder. Daher besteht kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG.

    Es besteht auch kein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wiegt ein Bleibeinteresse schwer, wenn die Belange oder das Wohl des Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist. Die Regelung erfüllt eine Auffang- und Ergänzungsunktion, in denen ein Kind als Adressat oder als Familienangehöriger von einer Ausweisungsentscheidung betroffen ist, aber keine andere Bestimmung des § 55 AufenthG ein geschriebenes Bleibeinteresse vermittelt. Außerhalb der Verfahren von unbegleiteten Minderjährigen findet sie vor allem in Fällen einen Anwendungsbereich, in denen die Person, bei der ein Ausweisungsinteresse besteht, in irgendeiner Form einen rechtlich abgesicherten Kontakt zu dem Kind hat oder dieses in sonstiger Weise erheblich von dem Aufenthalt dieser Person im Bundesgebiet profitiert (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 55 Rn. 25).

    Da das Personensorgerecht für seine Kinder allein der Mutter zusteht und es eine Verständigung vor dem Familiengericht darüber gibt, dass der Kontakt des Klägers zu den Töchtern allein brieflich stattfinden soll, gehören Wohl und bzw. oder Belange der Kinder nicht zu dem im Rahmen der Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigenden Umständen. Soweit der Kläger mit der Klagebegründung geltend macht, dass der Kontakt zu den beiden Kindern in den nunmehrigen Urlauben pro Jahr quasi regelmäßig stattfinde, ändert dies an dieser Bewertung nichts. Denn der mit keinem Beweisangebot und auch keiner Beweisanregung begleitete Vortrag ist für sich schon in seiner Abstraktheit kaum überprüfbar. Es ist schon nicht vorgetragen, wann und für welchen Zeitraum sich der Kläger wo mit seinen Kindern getroffen haben will. Gerade vor dem Hintergrund , dass eine Vielzahl der Straftaten, die zu dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse geführt haben, im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung gegen seine damalige Ehefrau, die Mutter seiner Kinder, gerichtet gewesen waren, der Kläger dabei keine Rücksicht auf die psychische Gesundheit seiner Kinder genommen hat und im November 2020 vom Jugendamt der Stadt XXX in der Folge schlüssig und nachvollziehbar eine Kindeswohlgefähdung angenommen hatte, ist der nunmehrige Vortrag, dass sich der Kläger ein gemeinsames Leben mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern im Bundesgebiet wünsche, nicht geeignet, ein Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG darzulegen. Um ein solches Bleibeinteresse überprüfbar und substantiiert zu behaupten, wäre ein schriftlicher, substantiierter Vortrag der ehemaligen Ehefrau oder von geeigneten Dritten erforderlich gewesen. Dokumentiert ist indes genau das Gegenteil einer relevanten Bedeutung eines persönlichen Kontakts zwischen Kläger und seinen Töchtern, nämlich die Einigung, dass ein Kontakt nur schriftlich erfolgen solle.

    b) Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

    aa) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geht vom Kläger weiterhin eine die Ausweisung rechtfertigende Wiederholungsgefahr bezogen auf Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz aus.

    (1) Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (Bayerischer VGH, Urteil vom 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230 Rn. 18).

    Zu verneinen ist eine Wiederholungsgefahr dann, wenn bei Anwendung "praktischer Vernunft" neue Verfehlungen nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, was dann der Fall ist, wenn das vom Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen kein anderes ist als das, was bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht (BVerwG, Urteil vom 17.10.1984 - 1 B 61.84 - juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 - juris Rn. 48; Fleuß in: BeckOK AuslR, Stand: 01.01.2023 § 53 AufenthG Rn. 22).

    (2) Daran gemessen ist in der Person des Klägers eine relevante Wiederholungsgefahr festzustellen. Der Strafrichter stellte in seinem Urteil vom 22.05.2020 fest, dass der Kläger sich durch vorangehende Verurteilungen nicht hat beeindrucken lassen, er die Taten aus Verzweiflung wegen der Trennung von seinen Kindern begangen hatte und soziale Bindungen und berufliche Perspektiven fehlten. Diese Umstände begründen alle in einer Gesamtschau eine recht hohe Wiederholungsgefahr. Dazu ist die - gerade auch in der am 14.12.2018 abgeurteilten Straftaten ersichtliche - Neigung zur Bewältigung von emotionalen Stress durch exzessive, hemmungslose Gewalt in den Blick zu nehmen. Aus ihnen ist zu schließen, dass der Kläger nicht in der Lage ist, Konflikte, die in einer partnerschaftlichen Beziehung zwischen Menschen auftreten können, so zu bewältigen, dass er nicht gegenüber anderen Menschen gewalttätig wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Taten nicht allein aus Anlass einer beendeten Beziehung darstellen, was für sich genommen bereits schwerwiegend genug ist. Der Sachverhalt, der der Verurteilung aus dem Jahr 2015 zugrunde liegt, belegt vielmehr, dass der Kläger auch zu Gewaltausbrüchen in der Beziehung neigt. Die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat wurde unter erheblichen Alkoholeinfluss begangen. Dennoch hat der Kläger seine Alkoholproblematik ausweislich der Erwägungen der Vollzugsplankonferenz vom 11.02.2021 nicht angegangen. Ebenfalls ergibt sich aus den Erwägungen der Vollzugsplankonferenz, dass der Kläger seine Gewaltproblematik nicht hat behandeln lassen und nicht aufgearbeitet hat. Die das Gericht nicht aus Rechtsgründen bindende Würdigung der Strafvollstreckungskammer vom 01.04.2021, dass erhebliche Zweifel bestünden, ob der Kläger von vergleichbaren Straftaten absehen werde, da die Aggressivität auf Alkoholkonsum zurückzuführen sei, eine Aufarbeitung nicht erfolgt sei und weil der Kläger seiner ehemaligen Ehefrau die Schuld an den Vorkommnissen gebe, überzeugt inhaltlich vollständig zeigt letztlich genau auf, weshalb auch zum Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung eine relevante Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Denn der Kläger hat in keiner Weise dargelegt, dass er die Alkohol- und Gewaltprobleme, die er offensichtlich hat, mittels professioneller Unterstützung angegangen haben könnte. Er lässt allein über seinen Prozessbevollmächtigten erklären, dass er selbst für das Dilemma verantwortlich sei und ihn eigenes Verschulden an der Gesamtsituation in seinem Leben treffe und dass sich die geschiedenen Eheleute angenähert hätten. Dies lässt indes auch nicht im Ansatz erkennen, dass er seinen Problemen im Umgang mit Alkohol oder seiner Neigung zu gewalttätigem, aggressiven Verhalten auf den Grund gegangen wäre und mit professioneller Unterstützung an einer nachhaltigen Änderung gearbeitet hätte, was erforderlich wäre, um die festgestellte Wiederholungsgefahr erheblich abzusenken oder gar zu beseitigen.

    bb) Auf Fragen der Generalprävention und einer diesbezüglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt des Klägers kommt es angesichts der festgestellten Wiederholungsgefahr nicht an (siehe zur Generalprävention im Ausweisungsrecht: BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 Rn. 17; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 75 ff.).

    c) Die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses andererseits anhand aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (zu den Maßstäben BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 33, und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 Rn. 24 ff.; Dörig in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 40 ff.) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten Interessen des Klägers deutlich überwiegt.

    Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK erweist sich auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen (zu den Kriterien siehe insb. EGMR, Urteile vom 07.12.2021 - 57467/15 - BeckRS 2021, 37505 Rn. 181 ff. <Savran/Dänemark>; vom 18.10.2006 - 46410/99 - NVwZ 2007, 1279 <Üner/Niederlande>, und vom 02.08.2001 - 54273/00 - InfAuslR 2001, 476<Boultif/Schweiz>; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, Vorb §§ 53-56 AufenthG, Rn. 120 ff., m.w.N.) als gerechtfertigt.

    aa) Die bestehenden schwerwiegenden Ausweisungsinteressen überwiegen das einfache Interesse des Klägers, in dem Land der Staatsangehörigkeit der Töchter und der ehemaligen Ehefrau zu leben, deutlich. Er selbst hatte in Deutschland niemals ein Aufenthaltsrecht erlangt. Der Wunsch nach einer erneuten Eheschließung ist selbst dann, wenn er beiderseitig wäre, mit nur sehr geringem Gewicht in die Abwägung einzustellen und wird von dem öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr eindeutig in seiner Bedeutung übertroffen.

    bb) Die nach § 53 Abs. 2 AufenthG besonders zu berücksichtigende Dauer des Aufenthalts des Ausländers führt für sich genommen und auch zusammen mit anderen Umständen nicht zu einem besonderen Gewicht im Rahmen der Abwägung, das letztlich einen Ausschlag zugunsten des Klägers hervorrufen könnte. Denn sein Aufenthalt in Deutschland war abgesehen von einem Zeitraum, in dem er über eine Aufenthaltsgestattung verfügte - nämlich zwischen Mai 1997 und Juli 1997 - niemals rechtmäßig. Auch wenn es im Rahmen des § 53 Abs. 2 AufenthG nicht auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ankommt (Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 69), so ist hier festzustellen, dass sein Aufenthalt zwischen 2013 und 2021 von teils erheblichen Straftaten geprägt gewesen ist, ohne dass eine nachhaltige Bindung an das Bundesgebiet entstanden wäre. Der Kläger hat sich auf schützenswerte, beachtlich wirtschaftliche und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet über das Umfeld der Kernfamilie - bis zu deren Lösung von ihm - nicht berufen.

    cc) In der erforderlichen Gesamtschau bleibt es beim eindeutigen Überwiegen der Ausweisungsinteressen im Verhältnis zu den Bleibeinteressen des Klägers, die nicht das Gewicht der in § 55 AufenthG vertypten Interessen erreichen, so dass sich die Ausweisung als rechtmäßig erweist.

    II. Das gegen den Kläger verfügte, auf sieben Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich als rechtswidrig und verletzt ihn in eigenen Rechten, so dass es aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das an den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie zu messende Einreise- und Aufenthaltsverbot (1.) geht nicht mit einer Rückkehrentscheidung einher im Sinne von Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG, so dass es rechtswidrig ist (2.). Weiterhin ist es ermessensfehlerhaft verfügt worden (3.).

    1. Das Einreise und Aufenthaltsverbot ist an den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG zu messen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisung und des aufgrund der Ausweisung verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots bereits aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden war und er daher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2008/115/EG aufhältig gewesen ist. Denn dann, wenn ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot dazu dienen soll, einen ehemals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaat illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen daran zu hindern, in dieses zurückzukehren, fällt das Verbot in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie (EuGH, Urteil vom 27.04.2023 - C-528/21 - juris Rn. 87 - M.D.).

    Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet war illegal im Sinne der Rückführungsrichtlinie. Er hatte zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel oder ein von einem Aufenthaltstitel unabhängiges Aufenthaltsrecht inne, so dass die Richtlinie 2008/115/EG beim Erlass des angefochtenen Einreise- und Aufenthaltsverbots zu beachten war.

    2. a) Rechtsgrundlage für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt (Satz 4). Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG ist über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Nach Absatz 5 soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre unter anderem dann nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Regelung beruht - auch - auf Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115/EG. Dort ist bestimmt, dass die Dauer eines Einreiseverbots fünf Jahre überschreiten kann, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

    Wenn an eine Ausweisung, die selbst keine Rückkehrentscheidung nach Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG darstellt und sich deswegen auch nicht an den Vorgaben dieser Richtlinie messen lassen muss (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 41), ein Einreise- und Aufenthaltsverbot geknüpft wird und die ausgewiesene Person sich illegal im Bundesgebiet im Sinne des Art. 3 Nr. 2 RL 2008/155/EG aufhält, muss dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot den Vorgaben der RL 2008/115/EG gerecht werden. Denn gegen Personen, die aufgrund eines illegalen Aufenthalts dem Anwendungsbereich der RL 2008/115/EG unterfallen, darf ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nur nach Maßgabe dieser Richtlinie verfügt werden darf (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 - NVwZ 2021, 1207 Rn. 48 <BZ>; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 51 zu einem an eine Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbot).

    Aus den Vorgaben der RL 2008/115/EG folgt insbesondere, dass das ausweisungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen muss, Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG - was in dieser Weise nicht ausdrücklich in § 11 AufenthG kodifiziert ist - und sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch an den Vorgaben des Art. 11 RL 2008/115/EG messen lassen muss (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 53 ff.). Die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG ist - die hier geforderte - Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 - BVerwGE 162, 382 Rn. 18).

    b) Die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG liegen indes nicht vor. Gegen den Kläger ist zwar eine wirksame, rechtmäßige Ausweisung verfügt worden (siehe oben I.). Allerdings bestand keine Rückkehrentscheidung, mit der das Einreise- und Aufenthaltsverbot einhergeht.

    aa) Der Kläger ist allerdings aufgrund einer gegen ihn verfügten Rückkehrentscheidung, nämlich der vom Bundesamt am 28.06.2012 verfügten Abschiebungsandrohung, abgeschoben worden. Selbst wenn § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG nicht aufgrund vorrangigem Unionsrecht unanwendbar (dazu: Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand 25.11.2022, § 71 AsylG Rn. 329) und die erfolgte Abschiebung des Klägers nicht aufgrund einer fehlenden Rückkehrentscheidung, die nach der Wiedereinreise 2013 erlassen worden ist, rechtswidrig sein sollte und also eine nicht erledigte Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung existierte (zur fehlenden Erledigung der Abschiebungsandrohung durch die Abschiebung BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 11.15 - InfAuslR 2017, 137 Rn. 29), führt dies nicht zur Rechtmäßigkeit des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots.

    bb) Eine Rückkehrentscheidung, die mit dem an die Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbot einhergeht, muss nicht von der die Ausweisung erlassenden Behörde verfügt worden sein. Auch eine asylbehördliche Abschiebungsandrohung des Bundesamts kann zulässigerweise Anknüpfungspunkt für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sein, das im Zuge einer Ausweisung von einer Ausländerbehörde eines Bundeslandes verfügt wird (siehe BVerwG Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 55). Damit das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne des Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG mit der Rückkehrentscheidung einhergeht, bedarf es eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen Einreise- und Aufenthaltsverbot und der Rückkehrentscheidung (Lutz, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp. 11 Art. 11 Rn. 7). Jedenfalls dann, wenn die Rückkehrentscheidung vor der letzten freiwilligen Ausreise ergangen ist, seit Ergehen der Rückkehrentscheidung mehr als neun Jahre vergangen sind und der gesamte Sachverhalt, der dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zugrunde liegt, sich mehrere Jahre nach Ergehen der Rückkehrentscheidung ereignet hat, fehlt es an einem inhaltlichen Zusammenhang zwischen Rückkehrentscheidung und Einreise- und Aufenthaltsverbot. Damit wird im konkreten Fall nur noch formal an das Bestehen der Rückkehrentscheidung angeknüpft, was den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG nicht gerecht wird und zur Rechtswidrigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots führt. Daher bedarf es hier keiner Entscheidung, ob aus der Richtlinie 2008/115/EG weitergehende zeitliche Vorgaben an das Ergehen eines Einreiseverbots folgen (dies diskutierend: Fricke, juris-PR-BVerwG 25/2018 Anm. 4 unter D.)

    3. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist selbst dann, wenn es mit einer Rückkehrentscheidung einherginge, rechtswidrig verfügt, weil die Festlegung der Frist ermessensfehlerhaft ist.

    a) Die Ausländerbehörde muss bei der nach § 11 Abs. 3 AufenthG vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 57).

    aa) Bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist ist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr trägt. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der zuständigen Behörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Da für die gerichtliche Überprüfung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und seiner Befristung - wie oben dargelegt - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 -1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 66 und vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 - BVerwGE 173, 201 Rn. 16 f.).

    bb) Aus der in Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115 angelegten Differenzierung, wonach eine Dauer von fünf Jahren für das Einreiseverbot nur überschritten werden darf, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt, ist ausgehend von diesen unionsrechtlichen Begriffen zwingend zu folgern, dass allein spezialpräventive Gründe für die Bestimmung der Fristlänge herangezogen werden dürfen, während unterhalb dieser Grenze auch generalpräventive Überlegungen maßgeblich sein können (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2022, § 11 AufenthG Rn. 99; so auch Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 11 AufenthG Rn. 58). Indes gilt diese unionsrechtliche Beschränkung nicht, soweit der nationale Gesetzgeber von seiner Möglichkeit aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2008/115/EG Gebrauch macht, die Richtlinie partiell nicht auf die Personen anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind. Mit der Bestimmung in § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 AufenthG, nach der dann, wenn ein Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist, die Fünfjahresfrist des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG überschritten werden darf, könnte der Gesetzgeber insoweit teilweise den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG begrenzt haben (so wohl: BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 54). Denn hinsichtlich der Fristbemessung beim Einreise- und Aufenthaltsverbot findet sich in der Gesetzesbegründung die Erwägung, dass gegenüber verurteilten Straftätern der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit eingeschränkt werde (BT-Drs. 18/4097, S. 36 zu dem bis zum 20.08.2019 geltenden § 11 Abs. 3 AufenthG, der mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisefrist ohne inhaltliche Änderung in § 11 Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG überführt worden ist, vgl. BT-Drs. 19/10047, S. 31). Der ausdrückliche Hinweis in der Begründung des Gesetzesentwurfs, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie eingeschränkt werde, könnte zusammen mit dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, der neben den in Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115/EG genannten Voraussetzungen Fälle der Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen erfasst, ausreichend sein, um der Vorgabe gerecht zu werden, dass sich die Abweichung vom grundsätzlichen Anwendungsbereich aus dem nationalen Recht zur Richtlinienumsetzung ergeben muss. Forderte man darüber hinaus aber eine Veröffentlichung der Entscheidung des Gesetzgebers, vom Opt-Out Gebrauch zu machen (dahin tendiert Lutz, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp. 11, Art. 2 Rn.5), wäre der Hinweis in der Begründung des Gesetzesentwurfs nicht ausreichend, da diese nicht Gegenstand des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages ist (eine ausdrückliche gesetzliche Regelung als Konsequenz eines unionsrechtlichen Gebots der Normenklarheit fordert Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, Vor § 53 Rn. 30). Ob hier ein wirksames, partielles Opt-Out vorliegt, kann indes offen bleiben.

    cc) Zu beachten ist nämlich, dass die Option des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) RL 2008/115/EG allein in den Fällen eröffnet sein kann, in denen die Betroffenen aufgrund einer an die strafgerichtliche Verurteilung anknüpfenden Ausweisung ausreisepflichtig wurden. Sie bezieht sich jedoch nicht auf diejenigen Betroffenen, die unabhängig von der Ausweisung vor deren Erlass bereits ausreisepflichtig waren (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2022, § 11 AufenthG Rn. 35). Dies folgt wiederum daraus, dass die Möglichkeit der abweichenden Gesetzgebung nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) RL 2008/115/EG im Wortlaut - auch in anderen Sprachfassungen (z. B. engl. "are subject to return ... as a consequence of a criminal law sanction; franz.: "faisant l'objet d'une sanction pénale ... ayant pour conséquence leur retour"; ital.: "sottoposti a rimpatrio ... come conseguenza di una sanzione penale", niederl.: "die verplicht zijn tot terugkeer als gevolg van een strafrechtelijke sanctie"; span: "que estén sujetos a medidas de retorno que sean constitutivas de sanciones penales o consecuencia de sanciones penales, ...") - eindeutig einen Kausalzusammenhang zwischen der strafrechtlichen Sanktion und der Rückkehrpflicht fordert. Daher ist § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit seiner Bezugnahme auf die aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion ausgewiesenen Personen unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass allein dann, wenn die Ausweisung die Ausreisepflicht herbeigeführt hat, der Tatbestand einschlägig ist (VG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2023 - 19 K 4230/21 - juris Rn. 104).

    b) Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat von seinem ihm in § 11 Abs. 3 AufenthG eingeräumten Ermessen zur Bestimmung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots fehlerhaft Gebrauch gemacht, so dass sich das ausweisungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtswidrig erweist und den Kläger deshalb in eigenen Rechten verletzt.

    aa) Nach den dargelegten Maßstäben ist die Bestimmung der Frist für das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot hier an den Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115/EG zu messen. Denn die Ausreisepflicht des Klägers beruht hier nicht auf der verfügten Ausweisung. Es fehlt der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Ausweisung und Ausreisepflicht bzw. Rückkehrverpflichtung. Die Ausreisepflicht beruht hier nämlich auf dem fehlenden Aufenthaltstitel nebst fehlendem sonstigen Aufenthaltsrecht, § 50 Abs. 1 AufenthG. Dies führt auch zum illegalen Aufenthalt im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG. Daher ist selbst dann, wenn der Gesetzgeber von einer Möglichkeit zum partiellen Opt-Out nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) RL 2008/115/EG Gebrauch gemacht haben sollte, die Richtlinie 2008/115/EG dennoch anwendbar.

    bb) Da zur Begründung der Entscheidung, das Einreise- und Aufenthaltsverbot für einen Zeitraum von sieben Jahren festzusetzen in dem angegriffenen Bescheid ausdrücklich auf spezial- und generalpräventive Gründe abgestellt wird, wie sie auch der Begründung der Ausweisungsentscheidung zugrunde liegen und damit nicht allein solche Gründe herangezogen worden sind, die auf eine - im unionsrechtlichen Sinne - schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit bezogen sind, führt dies zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung.

    cc) Der Beklagte hat diese fehlerhaften Ermessenserwägungen im laufenden Verfahren auch nicht in einer Weise nachgebessert, die den rechtserheblichen Fehler korrigiert hätte.

    (1) An die Form und Handhabung der Nachbesserung von Ermessenserwägungen sind zur Wahrung der Rechtsverteidigung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot strenge Anforderungen zu stellen (Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2019, § 114 Rn. 267). Will eine Behörde im laufenden Verwaltungsprozess die Begründung des Verwaltungsakts ändern oder ergänzen, dann muss sie u. a. erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt (BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253 Rn. 18). Es muss unmissverständlich deutlich gemacht werden, wenn sie einen Verwaltungsakt ändern will und der Inhalt eines Schriftsatzes nicht allen prozessuales Verteidigungsvorbringen enthält (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 35). Die Behörde muss klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher "neuen" Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können. Dafür genügt es nicht, dass die Behörde bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage im gerichtlichen Verfahren neue Ermessenserwägungen geltend macht. Sie muss zugleich deutlich machen, welche ihrer ursprünglichen bzw. bereits früher nachgeschobenen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten bleiben und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden (BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253 Rn. 18). Nur bei Erfüllung dieser Anforderungen ist es für den Kläger auch erkennbar, wann eine fehlerhafte Ermessensbetätigung korrigiert wurde, so dass er die Möglichkeit hat, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

    (2) Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 13.02.2023 auf die Nachfrage des Gerichts ausführt, dass "die Ausweisung bereits aus spezialpräventiven Erwägungen heraus gerechtfertigt [sei] und [...] auch ohne Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen erfolgen [könnte]", ergibt sich schon aus der im Konjunktiv gehaltenen Erklärung, dass er dennoch an den generalpräventiven Erwägungen festhält. Dem Bescheid selbst lässt sich nicht entnehmen, im welchen Verhältnis die spezialpräventiven Erwägungen zur Bestimmung der Frist und die entsprechenden generalpräventiven Erwägungen stehen. Eine Änderung der Begründung hat der Beklagte mit dem Schriftsatz nicht vorgenommen.

    III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und vollzieht das Unterliegen und Obsiegen der Beteiligten nach.
    Streitwertbeschluss:

    BESCHLUSS vom 10.08.2023

    Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.

    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert jedoch später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden.

    RechtsgebietElektronischer Rechtsverkehr Vorschriften§ 130a ZPO; § 173 Abs. 3 S. 3 ZPO; § 56 Abs. 2 VwGO