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  • 13.02.2023 · IWW-Abrufnummer 233714

    Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 23.01.2023 – 2 W 2/23

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Glaubhaftmachung notwendiger Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren

    In Sachen
    K, ...straße Gemeinde X
    - Kläger und Antragsteller -
    Prozessbevollmächtigter und Beschwerdeführer:
    Rechtsanwalt ..., München
    gegen
    K
    - Beklagte und Antragsgegnerin -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte ...
    wegen Pflichtteil
    hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde
    erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 2. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 23.01.2023 folgenden
    Beschluss
    Tenor:

        1.

        Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bamberg vom 28.12.2022, Az. 12 O 517/14, wird zurückgewiesen.
        2.

        Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
        3.

        Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
        4.

        Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 213,73 Euro festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Reise- und Übernachtungskosten sowie Abwesenheitsgeldern.

    1. Der Kläger machte im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte geltend. In der Klageschrift vom 19.12.2014 war von dem in München ansässigen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers die ladungsfähige Anschrift des Klägers mit "...straße ..., Gemeinde X" (liegt im Landkreis Bamberg) bezeichnet. Mit Schlussurteil vom 13.04.2022 wurde die Beklagte bei Zurückweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 7.758,63 € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger zu 78 % und der Beklagten zu 22 % auferlegt.

    Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten (mit Kanzleisitz in München) vom 31.05.2022 beantragte der Kläger die Festsetzung der ihm im Prozess entstanden Kosten. Neben der anwaltlichen Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG), Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG), Auslagen (Nr. 7001 VV RVG) sowie den Kosten eines Privatgutachtens machte der Kläger Kosten seines Prozessbevollmächtigten für die Wahrnehmung von fünf Verhandlungsterminen am 08.04.2015, 05.01.2016, 10.05.2017, 27.03.2019 und 31.03.2021 geltend. Diese umfassten Fahrtkosten für die Benutzung des eigenen Kfz für eine Gesamtfahrstrecke von 460 km zwischen dem Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten in München und dem Gerichtsort (Nr. 7003 VV RVG) in Höhe von jeweils 138,00 € und Abwesenheitsgeld bei mehr als acht Stunden Reisetätigkeit von jeweils 70,00 € zzgl. Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG). Zuzüglich einmalig geltend gemachter Übernachtungskosten von 128,40 € ergeben sich somit Gesamtauslagen für Reisetätigkeit von 1.366,00 €.

    Die Beklagte wendete sich im Kostenfestsetzungsverfahren unter anderem gegen die Höhe der Reisekosten. Da der Kläger unter der in der Klageschrift bezeichneten Wohnanschrift im Bezirk des Prozessgerichts wohnhaft sei, stelle die Beauftragung eines in München ansässigen Prozessbevollmächtigten ihrer Auffassung nach keine zweckentsprechenden Rechtsverfolgungskosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dar.

    Das Landgericht wies mit Verfügungen der Rechtspflegerin vom 21.09.2022 und 02.12.2022 darauf hin, dass sich aus den Prozessakten kein Wohnsitz des Klägers in München ergebe. Der behauptete Wohnsitz "..., München" sei durch Auszug aus dem Einwohnermelderegister nachzuweisen.

    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers versicherte im Folgenden anwaltlich, dass er bereits vor Klageerhebung über Monate mit dem Kläger einen Schriftverkehr unter dessen Wohnadresse in München geführt hatte. Er legte hierzu überwiegend geschwärzte Schreiben unter dem Kanzleibriefkopf vom 05.08.2014, 13.08.2014 und 11.09.2014 jeweils gerichtet an diese Adresse vor, ebenso weitere den Kläger betreffende Schreiben einer Versicherungsgesellschaft sowie eines Bankinstituts vom 20.08.2019 bzw. 21.01.2020 unter dieser Adresse.

    2. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.12.2022 hat das Landgericht die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.957,38 € festgesetzt. Hierbei hat es einen Wohnsitz des Klägers zu Beginn des Verfahrens in der Gemeinde X entsprechend der in der Klageschrift angegebenen Adresse zugrunde gelegt. Nach Auffassung des Landgerichts setze der Nachweis eines Wohnsitzes des Klägers in München eine entsprechende Bescheinigung durch das Einwohnermeldeamt voraus. Nicht hinreichend seien die anwaltliche Versicherung oder der eingereichte Schriftverkehr. Es seien daher Reisekosten nur fiktiv bis zu den Kosten der Beauftragung eines am entferntesten Ort des Bezirks des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig. Fahrtkosten seien daher für jeden Termin nur für eine Entfernung von einfach 59 km anzusetzen und somit in Höhe von jeweils 41,30 € (59 km x 2 x 0,35 €), Abwesenheitsgeld unter Berücksichtigung der Länge der Sitzungen von jeweils 25,00 €. Insgesamt beliefen sich die bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten auf 394,50 €.

    3. Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 04.01.2023 zugestellten Beschluss hat sich der Kläger mit seiner am 11.01.2023 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gewendet, die er auf die nicht antragsgemäße Festsetzung der Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder und Übernachtungskosten beschränkt. Zur Begründung hat er auf seine im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgten Darlegungen zum hinreichenden Nachweis des Wohnsitzes des Klägers verwiesen.

    Mit Beschluss vom 16.01.2023 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses vom 28.12.2022 nicht abgeholfen.

    II.

    Die sofortige Beschwerde des Klägers gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 €, § 567 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die zu berücksichtigenden Reisekosten des Klägers mit insgesamt 394,50 € festgesetzt.

    1. Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die von einer Partei angesetzten Kosten glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung im Sinne des Nachweises einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstreckt sich sowohl auf die Entstehung der Kosten als auch auf die Frage der Notwendigkeit i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 13.04.2007, Az. II ZB 10/06). Abgesehen von der Glaubhaftmachung des Kostenansatzes findet im Kostenfestsetzungsverfahren - auch in der Beschwerdeinstanz - eine Beweiserhebung nicht statt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 16.07.2020, Az. 8 W 2303/20). Vorliegend fehlt es nach diesem Maßstab an einer hinreichenden Glaubhaftmachung für die geltend gemachte Höhe der anwaltlichen Reisekosten.

    2. Die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen, die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (std. Rspr., vgl. BGH, Beschluss v. 16.10.2002, Az. VIII ZB 30/02; Zöller-Herget, ZPO, 34. Aufl., § 91 Rn. 12 m.w.N.).

    Beauftragt die Prozesspartei einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen und auch dort wohnenden Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, ist hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Reisekosten gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO zunächst die Notwendigkeit der Hinzuziehung dieses Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu prüfen. Nur wenn die Notwendigkeit bejaht wird, sind die tatsächlichen Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten zu erstatten. Dabei ist anerkannt, dass die Hinzuziehung im Regelfall dann notwendig ist, wenn die Partei ihren Wohnort beziehungsweise ihren Sitz selbst außerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen an ihrem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragt. Demgegenüber fehlt die Notwendigkeit regelmäßig, wenn die Partei ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt mandatiert (vgl. BGH, Beschluss v. 20.05.2008, Az. VIII ZB 92/07; Beschluss v. 13.09.2011, Az. VI ZB 9/10; Beschluss v. 25.10.2011, Az. VIII ZB 93/10; Beschluss v. 04.12.2018, Az. VIII ZB 37/18). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat nicht im Sinne von § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass er bei Erhebung der Klage seinen Wohnsitz außerhalb des Landgerichtsbezirks Bamberg in räumlicher Nähe zum beauftragten Prozessbevollmächtigten in München hatte.

    a) Zwar bedarf es nach allgemeinen Grundsätzen (hierzu MüKo/ZPO-Schulz, 6. Aufl., § 104 Rn. 14 m.w.N.) regelmäßig keiner gesonderten Glaubhaftmachung des der Geltendmachung von Kosten zugrunde gelegten Wohnsitzes einer Partei, soweit dieser im Prozess nicht streitig ist und sich aus den im Verfahren eingereichten Schriftsätzen ergibt. Vorliegend behauptet der Kläger jedoch im Kostenfestsetzungsverfahren einen anderen Wohnort, als er von ihm selbst im Prozess angegeben wurde. Bereits in der Klageschrift vom 19.12.2014 war die ladungsfähige Anschrift des Klägers mit "...straße ..., Gemeinde X" angegeben. Obwohl der Kläger offensichtlich bereits seit geraumer Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand hat, hat er noch mit Schriftsatz vom 31.05.2022 (Bl. 475 d.A.) vortragen lassen, dass die Adresse in X nach wie vor die aktuelle Anschrift des Klägers in Deutschland sei. Für eine nach Prozessbeginn oder auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Wohnsitznahme in München bestand daher im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt.

    b) Soweit im Anschluss im Kostenfestsetzungsverfahren ein Wohnsitz des Klägers in München für den Zeitpunkt der Klageerhebung anwaltlich versichert wurde, hat das Landgericht dieses zu Recht nicht als hinreichende Glaubhaftmachung erachtet. Aus dem Gegenschluss zu § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergibt sich, dass außerhalb der Auslagen nach Nr. 7001 VV RVG eine anwaltliche Versicherung zwar zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung, aber nicht zwangsläufig ausreichend ist (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 18.12.2013, Az. 2 Ws 686/13; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.08.2018, Az. 2 W 20/18).

    (1) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stützt seine anwaltliche Versicherung des Wohnsitzes in München auf seine vorprozessuale Kommunikation mit dem Kläger über dessen Adresse in München. Hiermit trägt er jedoch einen zur Stützung der Gebührenforderung ungeeigneten Sachverhalt vor. Die rein postalische Anschrift ohne gewöhnlichen oder zumindest regelmäßigen Aufenthalt an dieser ist nicht hinreichend, da in diesem Fall die durch die Beauftragung eines an der Postanschrift aber nicht im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Anwalts höheren Kosten nicht notwendig für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung sind.

    (2) Maßgeblich für die Notwendigkeit der Beauftragung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Anwalts trotz der höheren hierdurch entstehenden Kosten ist die räumliche Nähe zwischen Anwalt und Partei. Diese wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen Nähe und in der Annahme tun, dass zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen. Diese kann in aller Regel nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen (BGH, Beschluss v. 16.10.2002, Az. VIII ZB 30/02). Entscheidend ist daher, ob im Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung in der gegenständlichen Sache die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bezirk des Prozessgerichts hat (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss v. 03.03.2016, Az. 7 WF 205/16). Allein das Vorhalten eines - auch gemeldeten - weiteren (Zweit-)Wohnsitzes nicht im Bezirk des Prozessgerichts rechtfertigt es kostenrechtlich nicht, an diesem einen Anwalt zu mandatieren.

    (3) Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Tatsachen vorgetragen, die auf einen tatsächlichen Aufenthalt des Klägers an der Adresse in München bei gleichzeitiger Aufgabe des Aufenthalts in X schließen lassen. So fehlt es an der Darstellung zumindest eines Beratungsgesprächs in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten. Aber auch darüber hinaus sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die auf einen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in München schließen lassen. Die ausschließlich mit an den Kläger adressierten Schreiben erfolgte Glaubhaftmachung lässt es vielmehr als nicht unwahrscheinlich erscheinen, dass es sich bei der Anschrift "..., ... München" lediglich um eine Post-, aber keine Wohnadresse handelte.

    (4) Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht über die anwaltliche Versicherung und den vorgelegten Schriftverkehr einen weiteren Nachweis angefordert hat. Zwar kam hierfür entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht lediglich eine Bestätigung des Einwohnermeldeamtes in Betracht. So hätte sich der Kläger sämtlicher Beweismittel zum Nachweis seines gewöhnlichen Aufenthalts unter der Münchener Anschrift im Rahmen der Vorbereitung der Klage bedienen können, bspw. der Vorlage eines Mietvertrags oder eidesstattlicher Versicherungen von Zeugen, die Angaben über den Aufenthalt des Klägers in München machen können. In der Gesamtschau mit dem bis zuletzt aufrechterhaltenden Vortrag im Prozess zu einem Wohnsitz des Klägers im Bezirk des Prozessgerichts fehlt es daher an einer hinreichenden Glaubhaftmachung der Erforderlichkeit der Beauftragung des nicht ortsansässigen Prozessbevollmächtigten. Der Kläger hat ferner nichts dafür vorgetragen, dass nur sein Bevollmächtigter über die notwendigen Erfahrungen und Spezialkenntnisse zum prozessrelevanten Sachverhalt verfügte und aus diesem Gründen die Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts nicht in Betracht kam (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 07.03.2017, Az. 14 W 96/17).

    (5) Das Landgericht hatte daher zu Recht die erstattungsfähigen Reisekosten auf die Kosten eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Anwalts beschränkt. Gegen die Ermittlung der Höhe der festgesetzten Kosten hat der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben.

    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    4. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).

    5. Die Wertfestsetzung folgt aus dem Kosteninteresse des Klägers bei Obsiegen mit der Beschwerde aufgrund der Differenz der beantragten zu den zugesprochenen Reisekosten (971,50 €) bei einer Kostenerstattungsquote von 22 %.

    RechtsgebieteAuslagen, KostenfestsetzungVorschriften§ 91 Abs. 1 S. 1, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO