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  • 21.06.2022 · IWW-Abrufnummer 229840

    Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 31.03.2022 – 19 A 448/22.A

    1. Zur Glaubhaftmachung gemäß § 55d Satz 4 Halbsatz 1 VwGO, dass die Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf technischen Gründen im Sinn von § 55d Satz 3 VwGO beruhte, gehört die belastbare Angabe, dass die formgerechte (elektronische) Übermittlung aus technischen Gründen nur vorübergehend nicht möglich war.

    2. Eine solche Unmöglichkeit ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die Angaben auch den Schluss zulassen, dass der Verwender generell versäumt hat, sich rechtzeitig und mit der gebotenen Sorgfalt um die Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen zu bemühen.


    Oberverwaltungsgericht NRW


    Tenor:

    Die Anträge werden verworfen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

    1
    Gründe:

    2
    Der Berufungszulassungsantrag und der Prozesskostenhilfeantrag sind unzulässig. Der Kläger hat sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gestellt.

    3
    Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 5 VwGO).

    4
    Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Zulassungsschrift mit den genannten Anträgen nicht den Anforderungen des § 55d Satz 1, § 55a VwGO entsprechend als elektronisches Dokument, sondern per Fax übermittelt. Sie hat sich unter Beifügung einer E-Mail des beA-Servicedesk vom 14. Februar 2022 darauf berufen, dass ihr eine Einreichung in elektronischer Form derzeit nicht möglich sei, „da der hiesige Internetprovider (1&1) noch keinen Anschluss zur Verfügung stellt der von der beA-Software ausreichend erkannt wird“. Sobald das Problem behoben sei, würden alle Schriftsätze und Anlagen auch noch elektronisch übermittelt.

    5
    Damit hat der Kläger nicht im Sinn des § 55d Satz 4 Halbsatz 1 VwGO glaubhaft gemacht, dass die fehlende Möglichkeit, die Zulassungsschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln, auf technischen Gründen im Sinn von § 55d Satz 3 VwGO beruhte. Denn § 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

    6
    Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/12634 vom 6. März 2013, S. 28 (zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO).

    7
    Weder in ihrem als Ersatzeinreichung per Fax am 18. Februar 2022 übermittelten Zulassungsschriftsatz noch bis zum Ergehen dieses Beschlusses hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, überhaupt über die technischen Vorrichtungen zu verfügen, die die Nutzung des seit dem 1. Januar 2022 durch § 55d Satz 1 VwGO für professionelle Rechtsanwender vorgeschriebenen elektronischen Rechtsverkehrs erst ermöglichen, wozu auch ein Internetanschluss zählt, der „von der beA-Software ausreichend erkannt wird“. Bis heute ist die Prozessbevollmächtigte des Klägers damit jegliche Angabe dazu schuldig geblieben, ob die formgerechte (elektronische) Übermittlung aus technischen Gründen nur vorübergehend nicht möglich war oder sie generell versäumt hat, sich rechtzeitig und mit der gebotenen Sorgfalt um die Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen zu bemühen.

    8
    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2022 ‑ 19 E 147/22 ‑, demnächst in juris; zur Glaubhaftmachung auch Schleswig-Holstein. OVG, Beschluss vom 25. Januar 2022 ‑ 4 MB 78/21 ‑, juris, Rn. 5.

    9
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

    10
    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

    RechtsgebieteERV, technische StörungVorschriften§ 55a, § 55d VwGO