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  • 17.02.2022 · IWW-Abrufnummer 227597

    Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 25.02.2021 – 7 EK 5/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln


    Tenor:

    Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin wegen überlanger Verfahrensdauer des Strafverfahrens LG Köln 109 KLs 9/12 als Entschädigung einen weiteren Betrag in Höhe von 1.200,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.200,00 € seit dem 18.09.2018 bis zum 30.04.2019 und aus 1.200,00 € seit dem 11.12.2019 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 58 %, das beklagte Land 42 % zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    1
    Tatbestand

    2
    Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer zweier vor dem Landgericht Köln geführter Verfahren in Anspruch. Es handelt sich zum einem um das u.a. gegen den Angeklagten A geführte Strafverfahren ‒ Az. 109 KLs 9/12, LG Köln ‒, an dem die Klägerin in der Zeit vom 30.07.2015 bis zum 02.07.2020 als Nebenklägerin beteiligt war, zum zweiten um das von ihr geführten Zivilverfahren ‒

    3
    Az. 25 O 399/14, LG Köln ‒, wobei sie hierfür nur eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren verlangt. Hintergrund beider Verfahren war eine der Fettreduktion dienende kosmetische Behandlung an den Knien sowie die Nachbehandlung eines Infekts durch den Angeklagten/Beklagten A ohne ärztliche Approbation. Die Nachbehandlung erfolgte auch durch den Angeklagten/Beklagten Dr. med. B.

    4
    1.       Strafverfahren LG Köln 109 KLs 9/12

    5
    Am 16.04.2012 beantragte die Staatsanwaltschaft Köln, das Hauptverfahren vor der großen Strafkammer des Landgerichts Köln zu eröffnen (Bl. 3333-3497, im Folgenden unter 1. stets Blattzahlen der Beiakte 109 KLs 9/12, LG Köln). Angeschuldigt  wurden A, der Apotheker C sowie der Arzt Dr. med. B. Der Angeschuldigte C und der Angeschuldigte A wurden angeklagt wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges durch 531 selbständige Handlungen in der Zeit vom 12.11.2007 bis zum 25.02.2011. Der Angeschuldigte A wurde zudem wegen gewerbsmäßigen Betruges durch weitere 420 selbständige Handlungen angeklagt. Beide wurden zudem angeklagt, durch jeweils eine weitere selbständige Handlung die Heilkunde ausgeübt zu haben, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 HeilprG zu besitzen. Der Angeschuldigte Dr. B wurde angeklagt durch eine selbständige Handlung Beihilfe zu den vorsätzlich rechtswidrigen Taten der Angeschuldigten A und C geleistet zu haben. Am 30.11.2012 beschloss die zuständige Kammer des Landgerichts Köln, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Durch die Begutachtung sollte geklärt werden, ob der Angeschuldigte Dr. B bei Begehung der Tat vermindert schuldfähig bzw. schuldunfähig war. Ferner sollten die Frage der Therapierbarkeit sowie die Frage der Verhandlungsfähigkeit beantwortet werden (Bl. 3741 und 3742 d. BA). Der Sachverständige erstattete am 19.07.2013 sein Gutachten (Bl. 3792-3861 d. BA). Mit Beschluss vom 19.03.2015 eröffnete die 9. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer das Hauptverfahren gegen die drei Angeschuldigten (Bl. 4012-4013 d. BA). Am 16.03.2015 klagte die Staatsanwaltschaft den Angeschuldigten A im Wege der Nachtragsanklage an, die Klägerin durch Beibringung gesundheitsschädlicher Stoffe und mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben (Bl. 4037-4040 d. BA). Am 14.04.2015 beschloss die Kammer die Einholung eines medizinischen Gutachtens (Bl. 4057 d. BA). Gegenstand war die Frage, ob den in der Anklage aufgeführten Patienten die in den auf ihre Personalien ausgestellten Rezepte aufgeführten Medikamente aus pharmakologischer Sicht nach Art und Menge nachvollziehbar verabreicht worden sein konnten. Als Sachverständiger wurde Herr D bestimmt. Der Sachverständige sollte sein Gutachten in der noch zu terminierenden Hauptverhandlung erstatten. Am 16.06.2015 ließ die Kammer die Nachtragsanklage vom 16.03.2015 zur Hauptverhandlung zu (Bl. 4120 d. BA). Am 30.07.2015 beschloss die Kammer auf den Antrag der Klägerin vom 24.05.2015 (Bl. 4095 d. BA), die Nebenklage zuzulassen (Bl. 4271 d. BA). Mit Beschluss vom 30.11.2015 setzte die Kammer dem Sachverständigen Herrn D eine Nachfrist bis zum 31.01.2016 nunmehr zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens und drohte für den Fall der Fristversäumung Ordnungsmittel an (Bl. 4297 ff. d. BA). Das Gutachten des Sachverständigen Herr D vom 13.05.2016 ging am 16.06.2016 bei Gericht ein (Bl. 4326 d. BA). Mit Schriftsatz vom 14.12.2017 erhob die Klägerin Verzögerungsrüge (Bl. 4432-4434 d. BA). Unter dem 20.02.2019 beschloss das Gericht die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens (Bl. 4629 d. BA). Gegenstand des Gutachtens war erneut die Frage, ob die in der Anklage vom 16.04.2012 und 21.08.2012 aufgeführten Patienten die in den auf ihre Personalien ausgestellten Rezepte aufgeführten Medikamente aus medizinisch-pharmakologischer Sicht nach Art und Menge nachvollziehbar verabreicht worden sein konnten. Die Begutachtung sollte vorläufig auf eine durch die Kammer noch zu treffende Auswahl von Patienten beschränkt werden. Außerdem sollte zu der in der Anklage vom 16.03.2015 beschriebenen Verabreichung sowie den dort aufgeführten gesundheitlichen Folgen durch die Injektion sog. „Fett-Weg-Spritzen“ aus medizinischer Sicht Stellung genommen werden. Am 20.12.2019 übersandte der Gutachter das medizinische Fachgutachten an das Gericht (Bl. 4661 d. BA). In der Zeit vom 07.01.2020 bis zum 06.02.2020 (Bl. 4666 ff. d. BA) korrespondierte das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten und stimmte Termine für eine Hauptverhandlung ab. Mit Verfügung vom 06.02.2020 bestimmte das Gericht die Hauptverhandlungstermine (Bl. 4745 d. BA). Mit Verfügung vom 20.03.2020 wurde die Hauptverhandlung vorerst aufgrund der Corona-Pandemie gestoppt. Es wurde ein alternatives Erörterungsgespräch für den 20.04.2020 vorgeschlagen (Bl. 4787 d. BA). Mit Verfügung vom 22.04.2020 wurden weitere Hauptverhandlungstermine vorbehaltlich der weiteren Pandemie-Entwicklung geplant (Bl. 4821 Akte, 109 KLs 9/12, LG Köln). Der Erörterungstermin fand am 24.04.2020 statt (Bl. 4824 d. BA). Mit Verfügung vom 08.05.2020 wurden die anberaumten Termine aufgehoben (Bl. 4906 d. BA) und mit Verfügung vom 11.05.2020 neue Termine für die Hauptverhandlung bestimmt (Bl. 4908 d. BA). Am 24.06.2020 begann die Hauptverhandlung. Mit Beschluss vom 02.07.2020 wurde das Strafverfahren, soweit es die Nebenklage der Klägerin betrifft, gemäß § 154 StPO eingestellt. Am 14.07.2020 erging ein Urteil.

    6
    2.       Zivilverfahren LG Köln 25 O 399/14

    7
    Mit Klageschrift vom 23.12.2014, die beim Landgericht am 29.12.2014 einging, erhob die Klägerin gegen den Beklagten zu 1, A, und den Beklagten zu 2, Dr. B, eine Klage u.a. auf Schmerzensgeld (Bl. 1 ff., im Folgenden unter 2. stets der Akte 25 O 399/14, LG Köln). Die Klageschrift wurde an die Beklagten jeweils am 10.02.2015 (Bl. 17, 18 d. BA) zugestellt. Nach wechselseitigen Schriftsätzen der Parteien, einem Antrag des Beklagten zu 1 vom 02.06.2015 (Bl. 74 d. BA) auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens, der Gewährung von Akteneinsicht für die Klägerin auf den Antrag vom 20.06.2015 (Bl. 77 d. BA) bis zum 07.07.2015 (Bl. 81 d. BA) sowie nach Zustellung einer Streitverkündungsschrift der Klägerin vom 12.07.2015 (Bl. 82 d. BA), ersuchte das Gericht die Parteien mit Schreiben vom 24.08.2015 um Mitteilung des Sachstandes im Strafverfahren. Es teilte bei dieser Gelegenheit mit, dass es dazu neige, den Gang des Strafverfahrens abzuwarten (Bl. 87 d. BA). Der Rechtsanwalt des am 22.04.2015 verstorbenen Beklagten zu 2 erklärte mit Schriftsatz vom 02.09.2015, das Landgericht möge den Stand des Strafverfahrens in Erfahrung bringen. Die Klägerin reagierte mit Schriftsatz vom 08.09.2015 (Bl. 90 d. BA) und erklärte, es bestehe Einverständnis damit, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Einer Aussetzung könne sie jedoch nur zustimmen, wenn die Beklagten einen Verjährungsverzicht abgäben. Auch der Beklagte zu 2 erklärte mit Schriftsatz vom 10.09.2015 (Bl. 72 d. BA), dass es sachdienlich sei, den Gang des Strafverfahrens abzuwarten. Am 14.01.2016 fragte die Zivilkammer bei der Strafkammer an, ob ein Termin bestimmt worden sei. Sie erhielt die Auskunft, die Sache sei noch nicht terminiert und zur Bearbeitung beim Sachverständigen. Herr Rechtsanwalt E wurde zum Nachlassverwalter des verstorbenen Beklagten zu 2 bestellt. Auf die Sachstandsanfrage vom 14.06.2016 (Rückseite von Bl. 125 d. BA) informierte die Strafkammer die Zivilkammer mit Schreiben vom 20.06.2016 (Bl. 129 d. BA), mit dem Beginn der Hauptverhandlung könne nicht vor Mitte 2017 gerechnet werden. Mit Verfügung vom 21.06.2016 (Bl. 125 R d. BA) übersandte das Gericht die Sachstandsmitteilung an die Parteien des Rechtsstreits zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme. Mit Schreiben vom 19.07.2016 (Bl. 133 d. BA) wies die Zivilkammer u.a. darauf hin, dass regelmäßig Sachstandsanfragen an die Strafkammer veranlasst würden. Das Gericht bat um Mitteilung, falls die Parteien auf eine förmliche Aussetzung oder auf die Fortsetzung des Verfahrens dringen. Mit Schriftsatz vom 27.06.2016 erklärte sich der Nachlassverwalter damit einverstanden, den Ausgang des beim Landgericht anhängigen Strafverfahrens abzuwarten (Bl. 134 d. BA). Am 27.09.2016 (Bl. 143 d. BA) vermerkte die zuständige Richterin, dass derzeit nichts zu veranlassen sei, da keine der Parteien auf eine Fortführung des Verfahrens oder auf eine förmliche Aussetzung gedrängt habe. Auf die Sachstandsanfrage der Zivilkammer vom 28.07.2017 (Bl. 186 d. BA) teilte die Strafkammer mit Schreiben vom 01.08.2017 mit, dass das Verfahren derzeit nicht gefördert werden könne (Bl. 187 d. BA). Am 10.08.2017 (Bl 188 d. BA) erstreckte die Klägerin ihre Klage auf die Beklagte zu 3. Mit Schreiben vom 31.08.2017 beklagte die Klägerin die lange Dauer des Strafverfahrens und bat, „aus Gründen einer inzwischen unzumutbaren Verfahrensdauer, dem Schadenersatzprozess Fortgang zu gewähren“ (Bl. 198 d. BA). Am 26.09.2017 (Bl. 219 d. BA) sowie am 05.12.2017 (Bl. 255 d. BA) und am 28.12.2017 (Bl. 289 d. BA) erteilte die Zivilkammer Hinweise an die Parteien. Daraufhin änderte die Klägerin ihre Klage teilweise mit Schriftsatz vom 17.01.2018 (Bl. 291 d. BA). Die Beklagte zu 3 nahm hierzu mit Schriftsatz vom 24.01.2018 (Bl. 299 d. BA) Stellung. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Stellungnahmefristen nahmen der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 mit Schriftsätzen vom 26.02.2018 (Bl. 321 d. BA) bzw. vom 27.02.2018 (Bl. 349 d. BA) zum Antrag der Klägerin vom 17.01.2018 Stellung. Mit Schriftsatz vom 14.03.2018, bei Gericht eingegangen am 16.03.2018, (Bl. 359 d. BA) erhob die Klägerin ausdrücklich Verzögerungsrüge gemäß § 198 GVG. Mit Verfügung vom 07.05.2018 (Bl. 383 d. BA) bestimmte das Gericht einen Güte- und Verhandlungstermin für den 01.08.2018. Am 01.08.2018 fand der Güte- und Verhandlungstermin statt (Bl. 398 d. BA). Mit am 29.08.2018 verkündetem Urteil wies das Landgericht Köln die Klage ab (Bl. 432 d. BA). Mit Schriftsatz vom 03.09.2018 beantragte die Beklagte zu 3 Tatbestandsberichtigungen (Bl. 44 ff. d. BA). Mit Schriftsatz vom 13.09.2018 beantragte der Beklagte zu 2 Tatbestandsberichtigung (Bl. 463 d. BA). Mit Schriftsatz vom 18.09.2018 beantragte die Klägerin ebenfalls Tatbestandsberichtigungen (Bl. 471 d. BA). Mit Beschluss vom 04.10.2018 wies das Landgericht die Tatbestandsberichtigungsanträge der Parteien zurück (Bl. 548 d. BA). Am 02.10.2018 ging die Berufung der Klägerin beim Oberlandesgericht Köln ein (Bl. 570 d. BA). Am 13.05.2020 verkündete das Oberlandesgericht Köln ein der Klage teilweise stattgebendes Urteil.

    8
    Die Klägerin ist der Ansicht, das Strafverfahren habe eine um mindestens 24 Monate überlange Verfahrensdauer. Es sei mindestens die Regelentschädigung von 1.200 EUR/Jahr zuzusprechen.

    9
    Die Klägerin ist weiter der Ansicht, das Zivilverfahren habe eine um mindestens fünf Monate überlange Verfahrensdauer.

    10
    Die Klägerin hat ursprünglich mit der Klageschrift vom 08.08.2018, mit der Klageerweiterung vom 25.09.2018 und mit der Klageerweiterung vom 28.02.2019 beantragt,

    11
    das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin wegen überlanger Verfahrensdauer des Strafverfahrens LG Köln 109 KLs 9/12 als Entschädigung einen Betrag von mindestens 2.400,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.200,00 € seit dem 18.09.2018 und aus 1.200,00 € seit dem 11.12.2019 zu zahlen;

    12
    festzustellen, dass das Strafverfahren LG Köln 109 KLs 9/12 überlange andauert;

    13
    das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin wegen überlanger Verfahrensdauer des Arzthaftungsverfahrens LG Köln 25 O 399/14 als Entschädigung einen Betrag von mindestens 500,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2018 zu zahlen;

    14
    hilfsweise festzustellen, dass das Arzthaftungsverfahren LG Köln 25 O 399/14 überlange andauert.

    15
    Das beklagte Land hat an die Klägerin mit Wertstellung zum 30.04.2020 bezogen auf das Strafverfahren einen Betrag i.H.v. 1200,00 € gezahlt. Insoweit hat die Klägerin mit bei Gericht am 23.05.2019 eingegangenem Schriftsatz vom 23.05.2019 die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt (Blatt 206), der sich das beklagte Land mit Schriftsatz vom 06.01.2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, angeschlossen hat.

    16
    Die Klägerin beantragt sinngemäß nunmehr,

    17
    das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin wegen überlanger Verfahrensdauer des Strafverfahrens LG Köln 109 KLs 9/12 als Entschädigung einen Betrag von mindestens weiteren 1.200,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.200,00 € seit dem 18.09.2018 und aus 1.200,00 € seit dem 11.12.2019 zu zahlen;

    18
    festzustellen, dass das Strafverfahren LG Köln 109 KLs 9/12 überlange andauert;

    19
    das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin wegen überlanger Verfahrensdauer des Arzthaftungsverfahrens LG Köln 25 O 399/14 als Entschädigung einen Betrag von mindestens 500,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2018 zu zahlen;

    20
    hilfsweise festzustellen, dass das Arzthaftungsverfahren LG Köln 25 O 399/14 überlange andauert.

    21
    Das beklagte Land beantragt,

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    die Klage abzuweisen.

    23
    Das beklagte Land ist der Ansicht, wegen des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits habe es am 25.02.2019 ein sofortiges Anerkenntnis mit entsprechender Kostenfolge zu Lasten der Klägerin erklärt. Weitergehende entschädigungspflichtige Verzögerungen der Gerichtsverfahren lägen nicht vor.

    24
    Mit Beschluss vom 10.12.2018 hat der Senat den Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge aus der Klageschrift vom 08.08.2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zum Aktenzeichen LG Köln 109 KLs 9/12 ausgesetzt. Hinsichtlich der weiteren Anträge aus dem Schriftsatz vom 25.09.2018 hat er den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zum Aktenzeichen OLG Köln 5 U 126/18 (LG Köln 25 O 399/14) ausgesetzt. Mit Beschluss vom 13.05.2019 hat der Senat den Rechtsstreit auch hinsichtlich des weiteren Klageantrags aus dem Schriftsatz vom 28.02.2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zum Aktenzeichen LG Köln 109 KLs 9/12 ausgesetzt. Der Senat hat die Verfahren LG Köln mit dem Aktenzeichen 109 KLs 9/12 und mit dem Aktenzeichen 25 O 399/14 beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

    25
    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die sonstigen zur Akte gereichten Unterlagen.

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    Entscheidungsgründe

    27
    Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

    28
    I.

    29
    Strafverfahren LG Köln 109 KLs 9/12

    30
    1.

    31
    Die Klage ist zulässig.

    32
    Der Anwendungsbereich der Vorschriften des §§ 198 ff. GVG ist eröffnet. Bei dem Strafverfahren handelt es sich um ein Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 GVG.

    33
    Die Klagefrist gemäß § 198 Abs. 5 S. 2 GKG ist gewahrt.

    34
    Danach muss die Klage spätestens 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Das Strafverfahren wurde, soweit es die Klägerin betrifft, mit Beschluss vom 02.07.2020 gemäß § 154 StPO eingestellt. Die vorliegende Klage ging bereits am 08.08.2018 bzw. am 28.02.2019 und damit rechtzeitig bei Gericht ein.

    35
    2.

    36
    Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land in der Hauptsache ein Anspruch auf Zahlung weiterer 1.200,00 EUR gemäß § 198 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GVG zu.

    37
    a.

    38
    Die gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erforderliche Verzögerungsrüge hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.12.2017, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, erhoben.

    39
    b.

    40
    Die Verfahrensdauer des Strafverfahrens war in der Zeit der Beteiligung der Klägerin als Nebenklägerin vom 30.07.2015 bis zum 02.07.2020 unangemessen lang im Sinne des § 198 GVG.

    41
    Dies ist der Fall, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls („Gesamtabwägung“) ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (Verstoß gegen Art. 2 Abs.1  iVm Art. 20 Abs. 3, 19 Abs.4 GG, Art. 6 Abs.1 EMRK). Die Verfahrensdauer muss insgesamt eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (ausführlich hierzu: BGH, NJW 2014, 220 Rn. 28 ff.; NJW 2014, 789 Rn. 36 ff.; NJW 2014, 939 Rn. 35 ff.; jew. mwN). Zu diesen gegenläufigen Rechtsgütern zählen insbesondere die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen sowie die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs.1 GG) und des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs.1 S. 2 GG).

    42
    Durch die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an die Verletzung konventions- und verfassungsrechtlicher Normen wird zugleich deutlich gemacht, dass die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung einen gewissen Schweregrad erreichen muss. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus (BGH NJW 2014, 220 Rn. 31; NJW 2014, 789 Rn. 42; NJW 2014, 1183 Rn. 28). Allerdings verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die gerichtliche Pflicht, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (BGH, NJW 2015, 1312, 1314 mwN.).

    43
    Auch wenn das Gesetz zur Beurteilung der Unangemessenheit nicht an einzelne Verfahrensabschnitte, sondern an die Gesamtverfahrensdauer anknüpft, ist zunächst unter Zugrundelegung der für die Abwägung maßgeblichen Kriterien bezogen auf die einzelnen Verfahrensphasen jeweils abzuwägen, ob das Verfahren insoweit unangemessen verzögert wurde. In einer abschließenden Gesamtabwägung ist schließlich zu überprüfen, ob ausnahmsweise einzelne Verzögerungen in anderen Verfahrensabschnitten geheilt oder eine Unangemessenheit der Verfahrensdauer trotz Fehlens eindeutiger Verzögerungen entstanden ist (Senat, Urteil vom 01.06.2017, 7 EK 3/16, BeckRS 2017, 116624; Senat, Urteil vom 15.03.2018, 7 EK 2/17, n.v.; vergl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 100).

    44
    Gemessen an diesen Maßstäben wies das Ausgangsverfahren ‒ über die vom Land bereits anerkannten 12 Monate hinaus ‒ eine Überlänge von weiteren 12 Monaten auf.

    45
    aa.

    46
    Die Klägerin kann eine Entschädigung nur für die während der Zeit ihrer Verfahrensbeteiligung vom 30.07.2015 bis zum 02.07.2020 eingetretene Verzögerung verlangen. Entschädigungsberechtigt gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist lediglich ein Verfahrensbeteiligter. Verfahrensbeteiligt ist jede Person, die nach Maßgabe der jeweiligen Prozessordnung kraft eigenen Rechts gestaltend auf den Prozessgegenstand einwirken kann. Dazu zählt auch der Nebenkläger im Strafverfahren (Mayer, in Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage, 2021, § 198 Rn. 10).

    47
    bb.

    48
    Die Klägerin kann für den Zeitraum vom 30.07.2015 bis zum 16.06.2016 keine Entschädigung wegen unangemessener Verzögerung verlangen. Das von der Kammer am 14.04.2015 in Auftrag gegebene medizinische Sachverständigengutachten ging am 16.06.2016 bei Gericht ein. Die die Klägerin betreffende Dauer von ca. 10,5 Monaten ist nicht unangemessen lang für die Einholung eines Gutachtens des vorliegenden Umfangs. Gegenstand war die Bewertung einer Vielzahl von Rezepten für insgesamt 31 Patienten. Für jeden Einzelfall war durch den Sachverständigen zu beurteilen, ob die in den Rezepten aufgeführten Medikamente für den jeweiligen Patienten nach Art und Menge nachvollziehbar verabreicht worden war. Die Kammer hat zudem nachhaltig auf die Beibringung des Gutachtens gedrängt.

    49
    cc.

    50
    Auch in der Zeit vom 16.06.2016 bis Mitte Januar 2017 ist eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens durch die Verfahrensführung des Ausgangsgerichts nicht feststellbar. Die Kammer hat am 20.06.2016 das am 16.06.2016 eingegangene Gutachten mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats an die Verfahrensbeteiligten übersandt (Bl. 4326 der Akte, 109 KLs 9/12, LG Köln). Nach Fristverlängerung für Rechtsanwälte F (Blatt 4332 und Blatt 4335) bis einschließlich zum 20.09.2016 ging deren Stellungnahmen am 21.09.2016 bei Gericht ein. Als nächster Schritt war gefordert eine Entscheidung, ob eine Hauptverhandlung bestimmt werden kann oder eine weitere ggfs. gutachterliche Aufklärung erforderlich war. Dazu waren das umfangreiche Gutachten (30 Seiten) und die hierauf ergangene Stellungnahme (19 Seiten) zu bewerten. Um diese Masse unter Berücksichtigung der Komplexität der Materie zu bewältigen, erscheint auch ohne anderweitige Überlastung einer Kammer, ein Zeitraum von ca. vier Monaten nicht unangemessen. Dem Gebot der Richtigkeitsgewähr ist insoweit erhebliches Gewicht beizumessen, auch und gerade mit Blick auf eine Nebenklägerin, deren Beteiligung sich auf Anklagepunkte untergeordneter Komplexität bezieht. Mit einem Verfahrensfortgang vor Mitte Januar 2017 war nicht zu rechnen.

    51
    dd.

    52
    Nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Maßstäbe ist jedoch eine unangemessene Verzögerung im sich anschließenden Verfahrensabschnitt von Mitte Januar 2017 bis Mitte Januar 2019 gegeben. In diesem Zeitraum sind nur einzelne richterliche Maßnahmen zur inhaltlichen Förderung des Verfahrens feststellbar (z.B. Pflichtverteidigerbestellung mit Beschluss vom 14.08.2017, Blatt 4420 der Akte 109 KLs 9/12, LG Köln; Anforderung der Behandlungsdokumentation der Nebenklägerin, Bl. 4588 der Akte, 109 KLs 9/12, LG Köln). Diese stehen der Annahme einer unangemessenen Verzögerung nicht entgegen. Denn die Kammer hat auf wiederholte Sachstandsanfragen mit Mitteilungen reagiert, dass das Verfahren wegen vorrangiger Haftsachen und Umfangshaftverfahren nicht betrieben und nicht terminiert werden könne. Die Nichtbearbeitung eines Verfahrens über zwei Jahre hinweg, sei es auch aufgrund objektiv bestehender Überlastung, führt zur Beurteilung einer Verfahrensdauer als unangemessen. Der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG ist verschuldensunabhängig, so dass sich das beklagte Land zur Rechtfertigung der überlangen Verfahrensdauer auch nicht auf die chronische Überlastung eines Gerichts oder eine allgemein angespannte Personalsituation berufen kann (BVerfG NZS 2011, 384), ebenso nicht auf Richterwechsel während des Verfahrens.

    53
    ee.

    54
    In der Zeit von Mitte Januar 2019 bis zur Beendigung des Verfahrens für die Klägerin am 02.07.2020 hat das Landgericht das Verfahren unter Berücksichtigung der der richterlichen Unabhängigkeit unterfallenden Maßnahmen, die in regelmäßigen Zeitabständen aufeinander folgten, in angemessener Zeit gefördert. Mit Schreiben vom 15.01.2019 (Bl. 4622 der Akte, 109 KLs 9/12, LG Köln) hat das Landgericht die Beteiligten zu der beabsichtigten Beauftragung des Sachverständigen Dr. G angehört. Unter dem 20.02.2019 (Bl. 4631 der Akte, 109 KLs 9/12, LG Köln) hat das Landgericht die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens beschlossen. Das Gutachten ging in mit Blick auf die Komplexität der Angelegenheit nicht zu beanstandender Zeit und zwar am 20.12.2019 (Bl. 4661 der Akte, 109 KLs 9/12, LG Köln) bei Gericht ein. Sodann plante die Kammer in Abstimmung mit den Verfahrensbeteiligten die Hauptverhandlung, die pandemiebedingt nochmals verschoben werden musste, so dass am 24.06.2020 in die Hauptverhandlung eingetreten werden konnte (vgl. Bl. 4662 ff. der Akte, 109 KLs 9/12, LG Köln).

    55
    c.

    56
    Nach den vorstehenden Ausführungen ist demnach eine unangemessene Verzögerung des Ausgangsverfahrens in einem Verfahrensabschnitt von insgesamt 24 Monaten feststellbar. Diese Verzögerungen wurden nicht durch die Beschleunigung des Ausgangsverfahrens innerhalb einer späteren Phase des Prozesses kompensiert (vergleiche hierzu BGH, NJW 2014,1967,1969 Rn. 39).

    57
    Die insgesamt eingetretene rechtlich relevante Verzögerung von zwei Jahren ist auch im Verhältnis zur prognostizierenden Gesamtverfahrensdauer des Ausgangsverfahrens, eines Wirtschaftsstrafverfahrens mit mehreren Angeklagten und einer Vielzahl von angeklagten Taten, nicht derart unbedeutend, dass sie sich in dem entschädigungslos hinzunehmenden Toleranzrahmen hält. Hierbei ist insbesondere zu würdigen, dass über einen Zeitraum von 24 Monaten wegen vorrangig zu bearbeitender Haftsachen keine Verfahrensförderung durch das Gericht in den Akten festzustellen war, sondern das Gericht sich gezwungen sah, den Beginn der Hauptverhandlung weiter, teilweise auf unbestimmte Zeit, hinauszuschieben. Diese für das Gericht durchaus gebotene Verfahrensweise darf, wie erörtert, nicht zu Lasten der Verfahrensbeteiligten gehen.

    58
    d.

    59
    Dass die Klägerin, die keine materiellen, sondern nur Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art geltend macht, solche erlitten hat, ergibt sich aus der gesetzlichen Vermutung des § 198 Abs. 2 S.1 GVG. Diese Vermutung ist im vorliegenden Fall nicht widerlegt.

    60
    Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beträgt die Entschädigung 1.200,00 EUR für jedes Jahr der Verzögerung, vorliegend mithin insgesamt 2.400,00 EUR. Anlass, von dieser Regel nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG abzuweichen, besteht nicht. Das Gericht kann nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Pauschalsatz nach den Umständen des Einzelfalls unbillig wäre. Mit der Pauschalierung unter Verzicht auf einen einzelfallbezogenen Nachweis sollen Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung, die eine zusätzliche Belastung der Gerichte bedeuten würden, vermieden werden. Zugleich ermöglicht dies eine zügige Erledigung der Entschädigungsansprüche im Interesse der Betroffenen. Im Hinblick auf den eine Verfahrensvereinfachung anstrebenden Gesetzeszweck ist der Tatrichter nur bei Vorliegen besonderer Umstände gehalten, von dem normierten Pauschalsatz aus Billigkeitserwägungen abzuweichen. Dabei ist insbesondere an Fälle zu denken, in denen die Verzögerung zur Fortdauer einer Freiheitsentziehung oder einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung geführt hat (BGH NJW 2014, 220 m.w.N). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Die Beendigung des Strafverfahrens für die Klägerin durch die nach § 154 StPO beschlossene Einstellung, der von der Klägerin bezogen auf den Angeklagten A als zu gering empfundene Strafausspruch sowie die bedauerlichen gesundheitlichen Folgen für die Klägerin sind nicht Gegenstand einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG. Die Klägerin ist lediglich für die durch die Verfahrensdauer entstandene immaterielle Belastung zu entschädigen.

    61
    Dass entgegen der Regel Wiedergutmachung auf eine andere Weise statt der Entschädigung ausreichend wäre, § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG, ist nicht ersichtlich.

    62
    Da das beklagte Land bereits einen Anspruch des Klägers i.H.v. 1.200,00 EUR für zwölf Monate anerkannt und ausgeglichen hat, hat die Klage noch in Höhe von weiteren 1.200,00 EUR Erfolg.

    63
    e.

    64
    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung gemäß § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG. Ein schwerwiegender Fall, in der diese Feststellung neben der Entschädigung in Betracht kommt, ist nicht gegeben. Es handelt sich hier um einen geradezu klassischen Fall der Überlastung eines Strafgerichts.

    65
    Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

    66
    II.

    67
    Zivilverfahren LG Köln 25 O 399/14

    68
    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    69
    1.

    70
    Der Anwendungsbereich der Vorschriften des §§ 198 ff. GVG ist eröffnet. Bei dem Zivilverfahren handelt es sich um ein Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 GVG.

    71
    Die Klagefrist gemäß § 198 Abs. 5 S. 2 GKG ist gewahrt.

    72
    Das Zivilverfahren wurde beendet durch das Urteil des OLG Köln vom 13.05.2020 (5 U 126/18, 25 O 399/14, LG Köln), dessen Rechtskraft zum 02.09.2020 bescheinigt worden ist. Die vorliegende Klage ging bereits am 25.09.2018 bei Gericht ein.

    73
    2.

    74
    Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, noch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG auf Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Der Klägerin steht gegen das beklagte Land auf Grundlage der zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Verzögerungsrügen kein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 198 GVG zu; dieser scheitert jedenfalls deshalb, weil die von ihr erhobene Verzögerungsrüge nicht wirksam ist.

    75
    a.

    76
    Gemäß § 198 Abs. 3 S. 2 GVG kann die Verzögerungsrüge erst dann erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Maßgeblich ist, wann ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt (BGH NJW 2014, 2443, 2444 Rn. 16). Eine vor dem genannten Zeitpunkt erhobene Rüge ist unwirksam, weil sie ihre Warnfunktion nicht erfüllen kann und begründet daher auch keine Entschädigungspflicht. Für die wirksame Erhebung der Rüge ist der Kläger im Entschädigungsprozess darlegungs- und beweisbelastet (Senat, Urteil vom 07.11.2019, 7 EK 2/19, n.v.; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 198 GVG Rn. 19 m.w.N.).

    77
    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ihrem Schriftsatz vom 31.08.2017 (Bl. 198 der Akte, 25 O 399/14, LG Köln) keine Verzögerungsrüge im Sinne von § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG zu entnehmen. Eine Verzögerungsrüge liegt nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nur dann vor, wenn die Klägerin bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge soll eine Warnfunktion für das Gericht haben und ist deshalb mit gebotener Deutlichkeit zu erheben. Im Schriftsatz vom 31.08.2017 hat die Klägerin explizit die lange Dauer des Strafverfahrens beklagt und „daher aus Gründen einer inzwischen unzumutbaren Verfahrensdauer“, darum gebeten, dem Schadensersatzprozess Fortgang zu geben. Aus dieser Formulierung ergibt sich nicht, dass die Verfahrensdauer im Zivilverfahren gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG gerügt werden soll. Vielmehr wird die Dauer des Strafverfahrens zur Begründung des Antrags auf Fortsetzung des Zivilverfahrens herangezogen. Jede andere Beurteilung wäre schon deshalb unplausibel, weil das Abwarten bis zu diesem Zeitpunkt im ausdrücklich erklärten Einverständnis der Klägerin erfolgt ist, was die Klägerin in ihrer im Übrigen kleinschrittigen Klage unerwähnt ließ. Dass auch die Klägerin einst nicht davon ausging, mit Schriftsatz vom 31.08.2017 (Bl. 198 der Akte, 25 O 399/14, LG Köln) Verzögerungsrüge erhoben zu haben, folgt aus ihrem eigenen Schriftsatz vom 14.12.2017 (Bl. 268 der Akte 25 O 399/14, LG Köln), in welchem sie ausdrücklich vortragen lies, sie habe im Strafverfahren Verzögerungsrüge erhoben, die Arzthaftungskammer werde daher gebeten, hieraus die gebotene prozessualen Konsequenzen zu ziehen (Hervorheb. d. d. Senat). Hätte die Klägerin die Auffassung vertreten, im Verfahren 25 O 399/14 bereits Verzögerungsrüge erhoben zu haben, wäre die Bitte um prozessuale Konsequenzen, womit nur die nunmehrige Fortsetzung des Zivilverfahrens anstelle eines Abwartens auf den Ausgang des Strafverfahrens gemeint sein konnte, nicht verständlich.

    78
    Gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen bestand für die Klägerin zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge mit Schriftsatz vom 14.03.2018, eingegangen am 16.03.2018 (Bl. 359 der Akte 25 O 399/14, LG Köln) noch kein Anhaltspunkt dafür, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden würde. In der Zeit vom Eingang der Klage bis zum 08.09.2015, dem Zeitpunkt in dem die Klägerin ihre Zustimmung erklärte, den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens abzuwarten, ‒ hat die Kammer des Landgerichts das Verfahren in nicht zu beanstandender Weise gefördert. Dass das Verfahren in der Zeit vom 08.09.2015 bis zum 31.08.2017 keinen Fortgang nahm, ist angesichts des erklärten Einverständnisses der Parteien irrelevant. Die Kammer hat während dieses Zeitraums regelmäßig nach dem Stand des Strafverfahrens angefragt. Auch auf die ausdrückliche Anfrage des Ausgangsgerichts vom 19.07.2016 (Bl. 133 der Akte, 25 O 399/14, LG Köln), ob dem Verfahren Fortgang gegeben werden soll, reagierten die Parteien zunächst nicht. Auf das Schreiben der Klägerin vom 31.08.2017 mit dem Inhalt, dem Verfahren nunmehr Fortgang zu geben, hat das Gericht in angemessener Zeit das Verfahren gefördert. Bis zum Eingang der Verzögerungsrüge am 16.03.2018 hat das Gericht drei schriftliche Hinweise an die Parteien erteilt. Auf den an die Klägerin gerichteten Hinweis vom 28.12.2017 hat die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 17.01.2018 geändert. Schon nach Ablauf von ca. zwei Wochen nach Eingang der hierauf erwidernden Schriftsätze der Beklagten hat die Klägerin die Verzögerungsrüge erhoben.

    79
    b.

    80
    Zudem war die Verfahrensdauer des Zivilverfahrens nicht unangemessen lang im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG.

    81
    Mit den vorstehenden Erwägungen zu a. liegt keine überlange Verfahrensdauer bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Verzögerungsrüge am 16.03.2018 vor.

    82
    Auch nach der Verzögerungsrüge bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens liegt keine unangemessene Verzögerung vor. Die Kammer hat unter Berücksichtigung der ihr einzuräumenden Bearbeitungszeit in nicht zu beanstandender Zeit und zwar vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der letzten Erwiderung auf die Klageänderung vom 27.02.2018 schon am 07.05.2020 einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und hierbei eine Terminierungsfrist von weniger als drei Monaten eingehalten. Auf den Termin zur mündlichen Verhandlung erging zeitnah ein Urteil. Das Tatbestandsberichtigungsverfahren ist in angemessener Zeit bearbeitet worden.

    83
    Die Klägerin hat ihren Entschädigungsanspruch ausdrücklich nur auf das erst- und nicht auch auf das zweitinstanzliche Verfahren gestützt (Schriftsatz der Klägerin vom 20.10.2020, Blatt 302 der Akte).

    84
    III.

    85
    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 93 ZPO i.V.m. § 201 Abs. 4 GVG.

    86
    Zu Recht weist das beklagte Land darauf hin, dass es sich bei dem Anerkenntnis in der Klageerwiderung um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO handelte, da der Kläger das beklagte Land vor Erhebung der Klage nicht zur Zahlung der Entschädigung aufgefordert hat. Zudem hat das beklagte Land mit Blick auf die am 02.12.2018 beschlossene Aussetzung des Verfahrens die Klageforderung innerhalb der antragsgemäß verlängerten Klageerwiderungsfrist anerkannt. Einen Anlass, von den Regeln der Kostenerstattung gemäß §§ 91 ff. ZPO im vorliegenden Fall aus Billigkeitserwägungen abzuweichen, § 201 Abs. 4 GVG, bietet der vorliegende Fall nicht, da keine Feststellung nach § 198 Abs. 4 GVG ausgesprochen wurde (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.2013 ‒III ZR 376/12, NJW 2014, 220, 224. Tz 50).

    87
    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO i.V.m. § 201 Abs. 2 S. 1 GVG.

    88
    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, §§ 543 Abs. 2 ZPO, 201 Abs. 2 GVG. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.

    89
    IV.

    90
    Streitwert:

    91
    bis 05.01.2021: 2.900 EUR

    92
    danach: 1.700 EUR

    RechtsgebieteVerfahrensrecht, StrafrechtVorschriften§ 198 GVG