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  • 30.03.2021 · IWW-Abrufnummer 221486

    Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 17.02.2021 – 1 W 943/20

    Die Ablehnung eines Terminverlegungsgesuchs, welches nur damit begründet wurde, dass die Anreise des 70-jährigen Klägers, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, und seine Prozessbevollmächtigten zum Termin wegen der Covid-19-Pandemie unzumutbar sein, vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen.


    Oberlandesgericht Dresden

    Beschluss vom 17.02.2021


    Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat in dem Verfahren 1 W 943/20 am 17. Februar 2021 beschlossen:

    Tenor:

    1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 15.12.2020 - Az.: 5 O 498/19 - mit dem sein Antrag, Richterin am Landgericht Dr. K...... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für unbegründet erklärt worden ist, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
    2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I.

    Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.12.2018 vor dem Verwaltungsgericht Leipzig Klage "auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung einer Gerichtsverhandlung am Landgericht Chemnitz, Az.: 5 O 272/15", erhoben. Begründet hat er seine Klage damit, dass der für das Verfahren zuständige Richter am Landgericht Chemnitz das Protokoll vom 31.08.2017 nachträglich gefälscht habe, um so ein Urteil zu fällen, welches nach vorläufiger Aufzeichnung mit dem Tonbandaufnahmegerät nicht möglich gewesen wäre. Nach Fälschung des Protokolls sei in dem Urteil aufgeführt worden, dass er - der Kläger - als Vermieter schadensersatzpflichtig sei. Bei wahrheitsgemäßer Erstellung des Protokolls hätte ein anderes Urteil gefällt werden müssen. So habe der Richter im Protokoll unterschlagen, dass er - der Kläger - das Mietobjekt dem Mieter zur Verfügung gestellt habe. Einen Sachantrag hat der Kläger nicht gestellt.

    Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 12.02.2019 - 1 K 2480/18 - den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Dresden verwiesen.

    Nach Eingang der Akten beim Landgericht Dresden ist dem Beklagten mit Verfügung vom 15.03.2019, welche allerdings erst am 08.10.2019 ausgeführt worden ist, aufgegeben worden, seine Absicht zur Verteidigung anzuzeigen und auf das Klagevorbringen zu erwidern. Nach Eingang der Klageerwiderung vom 12.11.2019 ist dem Kläger Gelegenheit gegeben worden, auf die Klageerwiderung innerhalb von drei Wochen zu replizieren. Der sich zwischenzeitlich angezeigte Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwei Mal gebeten, die Frist zur Replik auf die Klageerwiderung bis zuletzt 06.01.2020 zu verlängern. Eine Replik ist bis zum heutigen Tage bei Gericht nicht eingegangen.

    Mit Verfügung vom 29.01.2020 hat das Landgericht Chemnitz Termin zur Güteverhandlung und zum Haupttermin auf Montag, den 16.03.2020, anberaumt. Auf den Antrag des Beklagten ist der Termin verlegt worden auf den 23.03.2020. Mit Schriftsatz vom 18.03.2020 ist seitens des Klägers beantragt worden, den Termin am 23.03.2020 aufzuheben. Begründet worden ist der Antrag damit, dass aufgrund der allgemeinen Gesundheitslage und der mittlerweile als hoch eingestuften Infektionsgefahren mit dem neuartigen Virus Covid-19 dem 69jährigen Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten eine Anreise zum Verhandlungstermin nicht zuzumuten sei. Das Landgericht ist dem Ansinnen nachgekommen und hat angefragt, ob die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 ZPO zustimmen. Nachdem der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Zustimmungserklärung abgegeben und die Zustimmung mit Schriftsatz vom 07.04.2021 ausdrücklich ablehnt hat, hat das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22.06.2020 anberaumt. Dieser Termin ist auf das Gesuch des Klägers zunächst auf den 06.07.2020 verlegt worden, um seinem Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht zu gewähren. Wegen einer Terminskollision des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist der Termin vom 06.07.2020 auf den 07.12.2020 verlegt worden.

    Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger gebeten, wegen der starken Neuansteckungen mit Covid-19 und vor dem Hintergrund der im Freistaat Sachsen in Kraft getretenen Corona-Schutz-Verordnung den Termin aufzuheben, da dem 70jährigen Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten eine Anreise zum Verhandlungstermin nicht zuzumuten sei.

    Diesem Antrag ist das Landgericht nicht nachgekommen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass eine allgemeine Gefährdungslage - die auch am Wohnort des Klägers und am Kanzleisitz seines Prozessbevollmächtigten bestehe - eine Terminsverlegung nicht rechtfertige. Im Sitzungssaal werde für ausreichende Lüftung gesorgt und es gebe ausreichend Platz, um die Mindesttatbestände einzuhalten. Zudem seien zwischen den Sitzplätzen Trennwände installiert. Die Sächsische Corona-Schutzverordnung vom 27.11.2020 stehe dem Gerichtstermin ebenfalls nicht entgegen, weil die Regelungen zur Kontaktbeschränkung nach ihrem § 2 Abs. 5 nicht für die Teilnahme an Gerichtsterminen gelten würden. Zudem sei das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet. Hinsichtlich seines Prozessbevollmächtigten würde es ausreichen, wenn ein Unterbevollmächtigter erscheine.

    Mit Schriftsatz vom 12.02.2020 hat der Kläger Richterin am Landgericht Dr. K...... wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil diese seinem Antrag, den Termin aufzuheben, nicht nachgekommen ist. Der Kläger besorge, dass die abgelehnte Richterin den Termin unbedingt stattfinden lassen wolle, es ihr mithin egal sei, ob der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter selbst zum Termin erscheinen. Der Kläger wolle vor dem Hintergrund seines Rechtes aus Art. 103 Abs. 1 GG vor Gericht erscheinen und selbst angehört werden, sehe sich aufgrund seines Alters von 70 Jahren und der sich zuspitzenden Corona-Pandemie momentan hieran gehindert. Ob das persönliche Erscheinen angeordnet sei, spiele für sein Recht auf rechtliches Gehör mithin keine Rolle. Sowohl für den Kläger als auch für dessen Prozessbevollmächtigten - zwischen denen seit Jahren ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe - sei die beabsichtigte lange Anreise zu einem Verhandlungstermin, voraussichtlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit erheblichen Infektionsgefahren verbunden. Lüftung und Abstände im Sitzungssaal seien insoweit irrelevant.

    Mit Beschluss vom 15.12.2020 - Az.: 5 O 498/19 - hat das Landgericht den Antrag des Klägers für unbegründet erklärt.

    Gegen die ihm am 21.12.2020 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.12.2020, welcher am gleichen Tage beim Oberlandesgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er seine Ausführungen im Ablehnungsgesuch vertieft.

    II.

    Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt nicht zum angestrebten Erfolg. Das in zulässiger Weise angebrachte Ablehnungsgesuch des Klägers ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

    1.

    Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH, Beschl. v. 28.07.2020, Az.: VI ZB 93/19, Rn. 7; BGH, Beschl. v. 15.09.2020, Az.: VI ZB 10/20, NJW-RR 2020, 1321, 1323 Tz. 21; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 15.06.2016, Az.: 4 W 22/16, NJW-RR 2017, 191 Tz. 16; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.07.2020, Az.: 3 W 41/20, NJW-RR 2020, 1325, 1326 [OLG Stuttgart 28.09.2020 - 6 W 48/20] Tz. 9, jeweils m.w.N.).

    2.

    Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nach § 227 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, Beschl. v. 06.04.2006, Az.: V ZB 194/05, NJW 2006, 2492, 2494 Tz. 31; OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.04.2017, Az.: 10 WF 34/17, FamRZ 2017, 2035; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.10.2018, Az.: 6 WF 130/18, FamRZ 2019, 375; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2020, 1325, 1326 Tz. 10).

    3.

    Erhebliche Gründe für eine Verlegung des Termins vom 07.12.2020 lagen nicht vor.

    3.1

    Eine Terminsverlegung setzt voraus, dass ein erheblicher Grund vorliegt und dieser glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Verhandlung verlegt wird (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch beider Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO sind regelmäßig solche, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (LG Saarbrücken, Beschl. v. 12.05.2020, Az.: 15 OH 61/19, COVuR 2020, 199, 200 Tz. 8). Liegen solche Gründe vor, verdichtet sich das Ermessen des Gerichts zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Einem Antrag auf Terminsverlegung ist daher regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben (BGH, Urt. v. 24.01.2019, Az.: VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695, 697 Tz. 22; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2020 1325, 1326 [OLG Stuttgart 28.09.2020 - 6 W 48/20] Tz. 12).

    3.2

    Gemessen hieran lagen erhebliche Gründe für die Terminsverlegung nicht vor.

    a)

    Allein die gesteigerten Infektionszahlen mit dem Corona-Virus und der Umstand, dass der Kläger mittlerweile 70 Jahre alt ist, rechtfertigen keine Terminsverlegung.

    Zwar ist gerichtsbekannt, dass mit zunehmendem Alter die Abwehrkräfte des Immunsystems sich verringern und sich deswegen die abstrakte Gefahr, dass im Falle einer Infizierung mit dem Corona-Virus mit einem schweren Krankheitsverlauf zu rechnen ist, erhöht. Mit 70 Jahren gehört aber Kläger nicht zu einer Höchstrisikogruppe - nach § 3 Nr. 1 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-Cov-2 fällt der Kläger nur unter die Personen, die mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben. Dass der Kläger an Vorerkrankungen leidet, die im Falle einer Infizierung zu einem sehr hohen oder hohen Risiko für einen schweren oder kritischen Krankheitsverlauf führen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, über den das Oberlandesgericht Zweibrücken am 02.07.2020 entschieden hatte. Dort waren sowohl die Beklagte aufgrund erfolgter Lungentransplantation als auch deren Prozessbevollmächtiger wegen einer Lungenembolie Risikopatienten.

    Ebenso wenig ist dargetan und ersichtlich, dass nur ein "absolutes Kontaktverbot" eine Infektion verhindern kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.04.2020, Az.: 2 BvRr 571/20, COVuR 2020, 68). Insbesondere beruft sich der Kläger nicht darauf, dass die vom Landgericht durchgeführten Schutzvorkehrungen nicht geeignet sind, eine Infizierung im Gerichtssaal zu verhindern oder das Risiko zumindest zu verringern.

    b)

    Der Kläger kann seien Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit auch nicht mit Erfolg darauf stützen, eine Verlegung des Termins sei deswegen geboten, weil ihm - und seinem Prozessbevollmächtigten - die lange Anreise - voraussichtlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln - wegen der erheblichen Infektionsgefahren nicht zuzumuten sei.

    Dass der Kläger weder ein Kraftfahrzeug noch eine Fahrerlaubnis besitzt noch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war und ist, ein Fahrzeug über längere Strecken zu führen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Wohnsitzort - G...... - ist an den Gerichtsort - Dresden - über die A 14 gut angebunden. Die voraussichtliche Fahrtzeit dauert ein bis eineinhalb Stunden, das heißt es bedarf weder längerer Pausen noch eines Fahrerwechsels. Weshalb unter diesen Umständen dem Kläger nicht zuzumuten ist, sein eigenes Fahrzeug zu nutzen, und weshalb in seinem eigenen Fahrzeug eine erhöhte Infektionsgefahr besteht, erschließt sich nicht, zumal der Kläger selbst gehalten ist, für den Eigenschutz zu sorgen (LG Saarbrücken, a.a.O.).

    c)

    Zudem herrscht vor den Landgerichten Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Dies ändert zwar nichts daran, dass auch im Anwaltsprozess die Partei "Herr des Prozesses" (BGH, Urt. v. 17.12.1952, Az.: VI ZR 29/52, BGHZ 8, 235, 237) und ihr grundsätzlich neben dem Anwalt das Wort zu gestatten ist. In der Regel wird aber dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG dadurch Genüge getan, dass sie sich von einem informierten, rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten lässt. Ein besonderes nachvollziehbares Interesse an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch insoweit liegt der Sachverhalt anders als derjenige, über den das Oberlandesgericht Zweibrücken am 02.07.2020 entschieden hat. Die dortige beklagte Rechtsanwältin sah sich einer Schadensersatzforderung aus Rechtsanwaltshaftung gegenüber.

    d)

    Aus den oben genannten Gründen lag auch kein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins nach § 227 Abs. 1 ZPO darin, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wegen der Gefahr der Infizierung durch das Corona-Virus nicht zuzumuten gewesen wäre, den Termin wahrzunehmen.

    Dass sein Prozessbevollmächtigter zu einer Risikogruppe gehört, bei der im Falle einer Ansteckung ein schwerer Krankheitsverlauf droht, wird nicht behauptet. Auf eine Erhöhung des Gesundheitsrisikos im Gerichtssaal wird ausdrücklich nicht abgestellt. Der Kanzleisitz seines Prozessbevollmächtigten - B........... - ist zum Gerichtsort u.a. über die Autobahn A 13 gut angeschlossen und üblicherweise innerhalb von zwei bis drei Stunden zu erreichen. Weder die Distanz noch der zeitliche Aufwand lassen es daher als geboten erscheinen, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Vor diesem Hintergrund war es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers durchaus auch mit Blick auf die damals gesteigerten Infektionszahlen zuzumuten, sein eigenes Fahrzeug zu nutzen und im Wege des Eigenschutzes entsprechende Hygienemaßnahmen vorzunehmen.

    e)

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände, der langen Dauer des Verfahrens - auch wenn diese nur zum Teil dem Kläger zuzurechnen ist - und der mehrfachen Verlegung der Termine war die Entscheidung des Landgerichts, den Termin vom 07.12.2020 mangels erheblichen Grundes nicht zu verlegen oder sogar aufzuheben, nicht zu beanstanden.

    4.

    Nur ergänzend ist auszuführen, dass vor dem Hintergrund, dass sich die Tätigkeit seines bereits seit dem 23.10.2019 mandatierten Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen auf Fristverlängerungs-, Akteneinsichts- und Terminsverlegungsgesuche beschränkte und der Kläger weder in der Lage war, einen Klageantrag zu formulieren, noch auf die Klageerwiderung zu replizieren, durchaus einiges für die Auffassung des Beklagten spricht, es gehe dem Kläger in erster Linie um eine Verschleppung des Prozesses, das heißt um das Herauszögern eines befürchteten, die Klage abweisenden Urteils. Letztlich kann dies aus den o.g. Gründen dahinstehen.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 06.04.2005, Az.: VI ZB 25/04, Rpfleger 2005, 481, 482 [BGH 06.04.2005 - V ZB 25/04]).

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

    RechtsgebietZivilprozessrechtVorschriftenArt. 103 Abs. 1 GG; § 321a ZPO