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  • 23.03.2021 · IWW-Abrufnummer 221317

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 23.02.2021 – VI ZR 1191/20

    Zur Bestimmung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei der Anrechnung von gezogenen Nutzungen im Rahmen des Vorteilsausgleichs nach § 249 BGB .


    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder
    beschlossen:

    Tenor:

    Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 16.000 € festgesetzt.



    Gründe



    I.

    1


    Die Klägerin erwarb am 5. Juli 2017 einen gebrauchten VW Golf mit einem Dieselmotor EA288 zum Preis von 20.885 €. Mit der Behauptung, der Motor sei mit einer unzulässigen Abgasrückführungssoftware versehen, begehrt sie von dem beklagten Fahrzeughersteller Zahlung von 21.428,24 € (Kaufpreis zzgl. Deliktszinsen hieraus bis zur Rechtshängigkeit i.H.v. 534,24 €) zzgl. Rechtshängigkeitszinsen abzgl. einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 7.321,93 € (gefahrene Kilometer zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht) abzgl. einer weiteren, noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung (weitere gefahrene Kilometer seit Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung) Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, im Übrigen die Feststellung des Annahmeverzugs und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.


    2


    Das Landgericht hat die Klage ab-, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht auf 21.428,24 € festgesetzt.


    3


    Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.




    II.

    4


    Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht ( § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ).


    5


    1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den sich aus den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2021 - VI ZR 281/20 , zVb; vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18 , juris Rn. 3; jeweils mwN).


    6


    2. Nach diesen Grundsätzen ist für die Berechnung der Beschwer der Klägerin die von dieser selbst auf 7.321,93 € bezifferte Nutzungsentschädigung von der Zahlungsforderung in Höhe des Kaufpreises, wie von ihr auch beantragt, in Abzug zu bringen. Die Nutzungsentschädigung ist als Vorteil vom Ersatzanspruch nach § 249 BGB abzuziehen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schuldners bedürfte. Es handelt sich - anders als im Fall des Rückgewährschuldverhältnisses nach §§ 346 ff. BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16 , NJW 2017, 2102 Rn. 19 f.) - um einen Fall der Anrechnung, nicht der Aufrechnung (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11 , NJW 2013, 450 Rn. 20 f.; vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14 , NJW 2015, 3160 Rn. 22 f.; BAG, NZA 2016, 1271 [BAG 21.04.2016 - 8 AZR 753/14] Rn. 49; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., Vorb. § 249 Rn. 71; Oetker in MünchKomm., BGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 279; Schiemann in Staudinger, BGB, Neub. 2017, § 249 Rn. 142), die auch im Rahmen der Streitwertberechnung vorzunehmen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 W 46/19 , juris Rn. 11; OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juni 2020 - 3 U 1869/19, juris Rn. 63).


    7


    3. Die Beschwer der Klägerin hinsichtlich der Hauptforderung beträgt folglich (20.885 € - 7.321,93 € =) 13.563,07 € zzgl. Deliktszinsen (4 % aus 7.321,93 € vom 6. Juli 2017 bis 26. Dezember 2018, nämlich soweit keine entsprechende Hauptforderung mehr im Streit steht, sie also keine Nebenforderung sind) i.H.v. 432,49 € = 13.995,56 €. Den weiteren Anträgen der Klägerin kommt keine streitwerterhöhende Wirkung zu.


    Seiters
    von Pentz
    Klein
    Allgayer
    Linder

    Vorschriften§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, §§ 3 ff. ZPO, § 249 BGB, §§ 346 ff. BGB