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  • 07.07.2020 · IWW-Abrufnummer 216668

    Oberverwaltungsgericht Saarland: Beschluss vom 03.06.2020 – 1 A 99/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberverwaltungsgericht Saarland

    Beschluss vom 03.06.2020

    Az.: 1 A 99/20

    In dem Verwaltungsrechtsstreit

    der A., A-Straße, A-Stadt,
    - Klägerin und Zulassungsantragstellerin -
    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt,
    gegen
    den Landrat des Landkreises Saarlouis - Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung -, Kaiser-Wilhelm-Straße 4 - 6, 66740 Saarlouis,
    - Beklagter und Zulassungsantragsgegner -

    wegen Anordnung der Führung von Fahrtenbüchern

    hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts xxx, den Richter am Oberverwaltungsgericht xxx und den Richter am Oberverwaltungsgericht xxx am 3. Juni 2020 beschlossen:

    Tenor:

    Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den aufgrund der Beratung vom 3. Februar 2020 ergangenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 1363/19 - wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

    Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 120.000,00 € festgesetzt.

    Gründe

    Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den im Tenor bezeichneten Gerichtsbescheiddes Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg.

    Das Vorbringen der Klägerin in ihrem zur Begründung ihres Zulassungsantrags eingereichten Schriftsatz vom 14.4.2020, das gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, rechtfertigt die der Sache nach sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

    Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, diese sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden sei. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO müsse die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Der Widerspruchsbescheid sei dem Bevollmächtigten der Klägerin am 24.8.2019 förmlich zugestellt worden. Deshalb habe die Klage spätestens am 24.9.2019 - einem Dienstag - erhoben werden müssen. Die Klage sei indes erst am 26.9.2019 und somit nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben worden und deshalb unzulässig. Wiedereinsetzungsgründe (§ 60 VwGO) seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

    Was die Klägerin hiergegen vorträgt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen.

    Die Klägerin räumt ein, dass der auf die mündliche Verhandlung des Kreisrechtsausschusses vom 31.1.2019 ergangene Widerspruchsbescheid vom 21.6.2019 ihrem Prozessbevollmächtigten am 24.8.2019 förmlich zugestellt wurde. Die Postzustellungsurkunde in der Akte des Widerspruchsverfahrens bestätigt dies. Die Klägerin behauptet, allerdings ohne dies auch nur annähernd - etwa durch Vorlage einer Versicherung an Eides statt - glaubhaft zu machen, geschweige denn zu belegen, dass ihr Prozessbevollmächtigter die am 23.9.2019 angefertigte Klageschrift noch am Abend desselben Tages auf dem Weg zu einem Besprechungstermin in Saarlouis selbst in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts eingeworfen habe.

    Gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sprechen mehrere Umstände: Zum einen ist die Klageschrift vom 23.9.2019 mit dem Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts versehen, der als Eingangsdatum den 26.9.2019 beurkundet. Grundsätzlich begründet der Eingangsstempel als öffentliche Urkunde aus sich heraus den vollen Beweis dafür, dass die Klageschrift, hier verspätet, erst am 26.9.2019 eingegangen ist (§ 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung)(1). Irgendwelche Umstände, die zu Zweifeln an der Richtigkeit der Beurkundung Anlass geben könnten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil sprechen weitere Umstände gegen die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin. Der Klageschrift ist zu entnehmen, dass eine Übermittlung "Vorab per Telefax: 06831 - 444 308" beabsichtigt war. Dies widerspricht bereits der Behauptung eines persönlichen Einwurfs der Klageschrift in den Briefkasten der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch am Abend des 23.9.2019, denn in diesem Falle hätte eine Vorabübermittlung per Telefax ersichtlich keinen Sinn gemacht. Ein fristwahrendes Telefax ist beim Verwaltungsgericht ebenfalls nicht eingegangen, was nicht verwundert, da die in der Klageschrift angegebene Telefax-Nr. nicht diejenige der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern die auf dem angefochtenen Ursprungsbescheid des Beklagten angegebene Telefax-Nr. des Amtes 32 - Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung - beim Beklagten ist.

    Hinzu kommt, dass der Beklagte bereits mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom15.10.2019(2) unter Hinweis auf das Datum des Eingangs der Klageschrift (26.9.2019) auf die Verfristung der Klage hingewiesen hat. Der Schriftsatz wurde am 17.10.2019 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Stellungnahme weitergeleitet, eine Gegenäußerung erfolgte von Seiten der Klägerin bis zum Erlass des Gerichtsbescheides vom 3.2.2020 indes nicht. Träfe ihr Vorbringen zur Klageerhebung zu, wäre nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund die Klägerin sich nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hierauf berufen hat.

    Ist demnach davon auszugehen, dass die Klageschrift entgegen der dem angefochtenen Widerspruchsbescheid beigefügten ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung nicht innerhalb der in § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezeichneten Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides, sondern erst am 26.9.2019 bei Gericht eingegangen ist, fehlt es an einer fristgemäßen Klageerhebung als Sachurteilsvoraussetzung und ist die Klage vom Verwaltungsgericht zu Recht (als unzulässig) abgewiesen worden.

    Für eine - von der Klägerin nicht beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Gründe im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO (wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt) nicht erkennbar.

    Der Antrag auf Zulassung der Berufung war nach alldem zurückzuweisen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 46.11 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (400,00 € x 12 Monate x 25 Fahrzeuge).

    Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

    RechtsgebietVwGOVorschriften§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO