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  • 19.09.2019 · IWW-Abrufnummer 211259

    Landgericht Köln: Beschluss vom 13.08.2019 – 323 Qs 87/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Köln


    Tenor:

    Auf die sofortige Beschwerde vom 14.07.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 05.07.2019 (Az. 805 OWi-912 Js 8922/18-472/18) aufgehoben.

    Die aus der Landeskasse gem. § 467 StPO zu erstattenden und nach erfolgter Abtretung dem Verteidiger als Zessionar auszuzahlenden notwendigen Auslagen werden auf 863,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2019 festgesetzt.

    Im Übrigen wird die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

    Die Beschwerdegebühr wird um 94% reduziert. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden zu 94% der Staatskasse auferlegt, im Übrigen trägt er sie selbst.

    1

    G r ü n d e

    2

    Die gem. den §§ 46 OWiG, 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 3 S.1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässig erhobene sofortige Beschwerde gegen den, die Kostenfestsetzung zugunsten des Beschwerdeführers ablehenden, Beschluss des Amtsgerichts vom 05.07.2019 hat überwiegend Erfolg.

    3

    I. Entgegen der Ansicht von Amtsgericht und Bezirksrevisorin bestehen im konkreten Fall keine Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers. Insofern hat der Betroffene als Gläubiger der Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Staatskasse diese wirksam gem. § 398 S. 1 BGB an den Beschwerdeführer abgetreten.

    4

    Der Beschwerderfüher hat im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens die von dem Betroffenen unter dem 02.08.2018 unterzeichnete „Vollmacht“ wegen „VOWi vom 24.04.2018“ vorgelegt, in welcher sich unter Ziff. 1 am Ende in Fettdruck der Passus befindet „Zukünftige Kostenerstattungsansprüche werden unwiderruflich an die oben genannten Rechtsanwälte zur Sicherung deren jeweiliger Honoraransprüche abgetreten.“

    5

    Aus objektiver Sicht des Erklärungsempfängers – hier des Beschwerdeführers – handelt es sich gem. den § 133, 157 BGB dabei um ein Abtretungsangebot künftiger Kostenerstattungsansprüche, welche dieser auch nach seinem Vorbringen angenommen hat. Einer Unterschrift des Beschwerdeführers unter die Vollmachtsurkunde bedarf es gem. § 151 S. 1 BGB zur Annahme dabei nicht. Es bestehen weiterhin auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Abtretungserklärung. Insofern ist die Vorausabtretung künftiger Ansprüche allgemein anerkannt, soweit diese so beschrieben ist, dass sie spätestens bei ihrer Entstehung nach Gegenstand, Umfang und Person des Schuldners bestimmbar ist. Insofern war es dem Betroffenen und dem Beschwerdeführer aufgrund der Bezeichnung als „VOWi vom 24.04.2018“ klar, aus welchem künftigen Bußgeld- und Gerichtsverfahren ein solcher Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse folgen würde. Dass es insofern Unklarheiten zwischen den Vertragsparteien gegeben hätte, ist nicht erkennbar. Schließlich verstößt die verwendete Formularklausel auch nicht gegen § 305c BGB, als sie überraschend wäre. Insofern geht § 43 RVG ausdrücklich davon aus, dass der Betroffene seinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an letzteren abtreten kann. Eine solche Abtretung ist damit jedoch nicht so ungewöhnlich, dass der Betroffene mit einer solchen Abtretungsklausel nicht rechnen müsste. Dies gilt im konkreten Fall auch für die Aufnahme der Abtretungsklausel in die Vollmachtsurkunde. Den teilweise erhobenen Bedenken dahingehend, dass innerhalb einer einseitigen Vollmachtserteilung ein Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrags versteckt würde, wurde hier dadurch begegnet, dass diese Passage im Fettdruck hervorgehoben wurde. Aufgrund dieser konkreten Gestaltung ist daher davon auszugehen, dass der Inhalt der Klausel für den Betroffenen erkennbar und daher nicht überraschend war (so auch etwa OLG Rostock, Beschluss vom 30.04.2018, 20 Ws 78/18 – juris -; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2015, 2 Ws 426/14 – juris; Meyer/Kroiß-Krois, RVG, 7.A., 2018, § 43 Rn. 7; Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG-Kommentar, 23.A., 2017, § 43 Rn. 12; Riedel/Sußbauer-Kremer, RVG, 10.A., 2015, § 43 Rn. 10; Hartung/Schons/Enders-Hartung, RVG, 3.A., 2017, § 43 Rn. 18).

    6

    II. In der Sache sind die geltend gemachten Auslagen überwiegend begründet. Diese sind auf Grundlage des Antrags des Beschwerdefühers folgendermaßen festzusetzen:

    7

     

     

    Antrag

     

    Kammer

     

     

     

     

     

     

     

     

    5100 VV

    5103 VV

     

    120

    192

     

    120

    192

     

    5109 VV

     

    240

     

    192

     

    5115 VV

     

    160

     

    160

     

    7002 VV

     

    40

     

    40

    7000 VV

    9,50

     

    9,50

     

     

    Gebühr für Akteneinsicht

    12

     

    12

     

     

     

     

     

     

    Zwischensumme netto

    773,50

     

    725,50

     

    19% Ust.

     

    146,97

     

    137,85

     

     

     

     

     

     

     

    festzusetzender Betrag

    920,47

     

    863,35

     












    8

    Soweit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bezirksrevisor lediglich die Verfahrensgebühr 5109 VV RVG der Höhe nach streitig ist, so ist diese vom Beschwerdeführer tatsächlich in unangemessener Weise festgesetzt worden. Angemessen ist diese Gebühr lediglich leicht über der Mittelgebühr, konkret in Höhe von 192 EUR.

    9

    Hinsichtlich der Gebührenhöhe hat der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens getroffene Bestimmung ist (nur dann) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Rechtspfleger und Gericht sind in dem Kostenfestsetzungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob sich die vom Rechtsanwalt geltend gemachte Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig ist. Allein dann, wenn der Gebührenansatz bei einer Gesamtabwägung als unbillig erscheint, darf und muss das Gericht die Gebühr neu festsetzen. Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 Prozent über der angemessenen Höhe liegt (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2006 l– VI ZR 261/05 -, juris). In diesem Fall ist die angemessene Gebühr ohne Aufschlag anzusetzen (Mayer/Kroiß-Winkler, 7.A., 2018, § 14 RVG, Rn. 56).

    10

    Die Betragsrahmengebühr der Verfahrensgebühr Ziff. 5109 VV RVG umfasst einen Rahmen von 30,00 EUR bis 290,00 EUR für Bußgelder von 60,00 bis 5.000,00 EUR. Die Gebühr umfasst dabei die erbrachten Tätigkeiten nach Erteilung des Auftrags zur Verteidigung im gerichtlichen Verfahren bis zum Abschluss der ersten Instanz, also insbesondere die Vorbereitung der Rechtsverteidigung, die Fertigung von Schriftsätzen, die Zustellung und Empfangnahme von Entscheidungen etc. (vgl. Meyer/Kroiß-Krumm, a.a.O., RVG NR. 5107-5112 VV, Rn. 6).

    11

    Bei der Bemessung dieser Gebühr ist konkret zu berücksichtigen, dass innerhalb des Gebührenrahmens für Bußgelder von 60 bis 5.000 EUR das dem Betroffenen drohende Bußgeld von 500,00 EUR zwar nicht unerheblich ist, jedoch weiterhin am unteren Rand der abgedeckten Bußgeldspannweite liegt. Die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister stand nicht zu befürchten. Für eine bereits leicht überdurchschnittliche Bedeutung der Sache spricht dann jedoch das vorgesehene Fahrverbot für den Betroffenen von zwei Monaten. Zwar hätte dieser hier die Möglichkeit gehabt, den Zeitpunkt dieses Fahrverbots innerhalb von vier Monaten selbst zu wählen und es wäre ihm auch ohne Weiteres zumutbar, hierfür seinen Jahresurlaub zu verwenden. Gleichzeitig ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem Betroffenen – ggf. unter Abbau von Überstunden - mehr als 40 Urlaubstage zur Verfügung standen. Insofern erscheint es auch als naheliegend, dass dies vor dem Hintergrund, dass der Betroffene Berufsfahrer ist, zu nicht unerheblichen Problemen mit seiner Arbeitsstelle geführt hätte, ohne dass jedoch zwingend von einem Verlust des Arbeitsplatzes auszugehen ist. Insgesamt spricht diese individuelle Bedeutung für den Betroffenen bei der Verfahrensgebühr für eine leicht (20%) über der Mittelgebühr liegenden Gebührenhöhe, nicht jedoch für eine um 50% über der Mittelgebühr liegende Gebührenhöhe, die bis nahe an den oberen Rand des Gebührenrahmens reicht. Die Schwierigkeit des Falls mit der Besondersheit der Zustellungsproblematik des Bußgeldbescheids bewegt sich im mittleren Bereich und rechtfertigt ebenfalls keine noch höhere Festsetzung dieser Gebühr. Die angemessene Verfahrensgebühr wird im Antrag des Verteidigers auch um mehr als 20% überschritten, sodass sie von der Kammer festzusetzen war. Die weiteren von dem Beschwerdeführer angesetzten Gebührenhöhen bewegen sich hingegen innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraums.

    12

    III.

    13

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 S. 1 StPO.

    RechtsgebietVollmachtVorschriften§§ 133, 157 BGB