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  • 14.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210624

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 07.05.2019 – 7 VA 3/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln


    Tenor:

    Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Zustellungsauftrags durch die Antragsgegnerin vom 22.02.2019 rechtswidrig gewesen ist.

    1

    Gründe:

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    I.

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    Der Antragsteller ist ein Abmahnverein nach § 4 UKlaG und verfolgt Verstöße nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW. In diesem Zusammenhang wollte er ein Lokal in A abmahnen und hat per elektronischem Dokument gemäß § 130a ZPO das zu übermittelnde Abmahnungsschreiben an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des AG Köln gesandt mit dem Auftrag, dieses zuzustellen. Die Gerichtsvollzieherin (Antragsgegnerin) hat mit Schreiben vom 22.02.2019 die Zustellung zunächst abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen nach § 754a ZPO lägen nicht vor. Für die Zustellung einer Willenserklärung bedürfe es des entsprechenden Schriftstücks im Original.

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    Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller unter dem 01.03.2019 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 2 EGGVG gestellt. In diesem Zusammenhang wurde die Gerichtsvollzieherin angehört und hat mitgeteilt, die Zustellung der betreffenden Abmahnung sei am 26.03.2019 doch noch vorgenommen worden. Ihre Kostenentscheidung habe sie aufgehoben. Zu der Zurückweisung des Zustellungsauftrags sei es zunächst gekommen, weil eine telefonische Rückfrage bei der Verwaltung des AG Köln nicht zu einer eindeutigen Klärung geführt habe, ob es ausreiche, wenn die zuzustellende Willenserklärung lediglich als elektronisches Dokument übersandt worden sei. Es werde daher um Bekanntgabe ersucht, ob eine Übermittlung einer Willenserklärung per EGVP möglich sei und für eine Zustellung keine Hindernisse bestünden.

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    Der Antragsteller hat seinen Antrag daraufhin umgestellt und beantragt nunmehr die Feststellung,

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    dass die Ablehnung der Ausführung der Zustellung durch die Gerichtsvollzieherin vom 22.02.2019 rechtswidrig gewesen sei.

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    Die Antragsgegnerin meint, einer gerichtlichen Entscheidung bedürfe es nicht mehr.

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    II.

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    Auf gesonderten Antrag des Antragstellers war gemäß § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG festzustellen, dass die von ihm beanstandete Maßnahme rechtswidrig gewesen ist.

    10

    1.

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    Der Zustellungsauftrag des Antragstellers vom 13.02.2019 hätte nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfen, dass die Übermittlung der zuzustellenden Urkunde per elektronisches Dokument über das elektronische Gerichtspostfach unzureichend sei.

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    Nach § 29 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA NRW) hat der Gerichtsvollzieher Zustellungsaufträge nach den Vorschriften der ZPO über die Zustellung auszuführen. Daher konnte die Antragsgegnerin sich nicht auf § 754a ZPO berufen, um zu begründen, dass die Zustellung im vorliegenden Fall nicht erfolgen könne. § 754a ZPO zählt nicht zu den Zustellungsvorschriften der ZPO, sondern regelt vielmehr die Frage, unter welchen (eingeschränkten) Voraussetzungen ein Vollstreckungsauftrag elektronisch eingereicht werden kann. Maßgeblich für die Frage der Zustellung ist § 192 ZPO, der die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher auf Betreiben der Parteien regelt. Nach § 192 Abs. 2 ZPO „übergibt“ die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften und führt die Zustellung anschließend durch. Für die Frage, auf welche Weise bzw. in welcher Form das zuzustellende Schriftstück dem Gerichtsvollzieher zur Verfügung zu stellen ist, enthält § 192 ZPO selbst keine konkrete Aussage. Allerdings kann nach § 174 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ein Schriftstück bestimmten besonders vertrauenswürdigen Empfängern – unter anderem auch Gerichtsvollziehern – grundsätzlich sowohl durch Telekopie (Fax) als auch als elektronisches Dokument zugestellt werden. Das elektronische Dokument wird, sofern die Zustellung an den Gerichtsvollzieher betroffen ist, von § 174 ZPO genauso behandelt wie ein Fax.

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    Aus § 174 Abs. 3 ZPO ist zu folgern, dass (jedenfalls) ein Schriftstück, das vom Auftraggeber der Zustellung selbst herrührt, von diesem dem Gerichtsvollzieher auch dadurch im Sinne von § 192 Abs. 2 ZPO übergeben werden kann, dass er es dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument zustellt.

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    Dabei verkennt der Senat nicht, dass § 174 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO zunächst einmal lediglich die Frage regeln, wie ein Dokument an einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden kann und damit nicht automatisch auch die Frage, wie ein Dokument, das der Gerichtsvollzieher seinerseits an einen Dritten zustellen soll, dem Gerichtsvollzieher zur Verfügung zu stellen ist. Ob letzteres auch durch eine Telekopie oder ein elektronisches Dokument geschehen kann, wird in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht einheitlich beantwortet. Während Zöller-Schultzky (32. Aufl. 2018, § 192 Rn. 7) meint, das Erfordernis der Übergabe der Urschrift schließe die Übermittlung mittels Telefax aus, wollen andere dies unter Berufung auf § 174 Abs. 2 ZPO ohne weiteres für zulässig halten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2003, DGVZ 2004, 125; Thomas-Putzo/Hüßtege § 192 Rn. 4). Das OLG Düsseldorf hat seine Entscheidung mit der Erwägung begründet, es sei nicht recht einleuchtend, dass der Gerichtsvollzieher eine förmliche Zustellung per Fax erhalten könne, dieser Kommunikationsweg ihm aber für die Weiterleitung eines Schriftstücks, welches er selbst zustellen solle, nicht zur Verfügung gestellt werde. Auch müsse der Gerichtsvollzieher im Hinblick auf die novellierten Vorschriften der ZPO nicht mehr überprüfen, ob die von ihm beglaubigte Kopie der Urkunde, die er dem Empfänger zu übermitteln habe, tatsächlich mit der Urschrift übereinstimme. Dies ergebe sich aus einem Rückschluss aus § 174 Abs. 2 ZPO; wenn sich der Reformgesetzgeber bei der Zustellung an bestimmte privilegierte Empfänger mit einer eingeschränkten Identitätsprüfung begnüge, müsse es möglich sein, auch die bloße Übermittlung eines Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher zwecks Ausführung der Zustellung per Fax vorzunehmen. Sonst würde die mit der Zulassung des Telefax-Verkehrs bei der Zustellung bezweckte Beschleunigung teilweise wieder vereitelt.

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    Der Senat schließt sich diesen Überlegungen, die er im Hinblick auf § 174 Abs. 2 und 3 ZPO auf elektronisch zugestellte Dokumente unmittelbar für übertragbar hält, jedenfalls im Hinblick auf Fälle der vorliegenden Art an, in denen der Auftraggeber der Zustellung das zuzustellende Dokument selbst erzeugt hat. Speziell in dieser Fallkonstellation erschließt es sich nicht, warum dem Gerichtsvollzieher ein Original der Erklärung mit handschriftlicher Unterschrift hätte per Post überlassen werden müssen. Hinsichtlich der Identität des Verfassers der (Abmahnungs-) Erklärung bietet die elektronische Zustellung nach § 174 Abs. 3 ZPO aus Sicht des Gesetzgebers eine ausreichende Gewähr. Weitere Echtheitsüberprüfungen muss der Gerichtsvollzieher nicht vornehmen. Letztlich ist er lediglich für die Dokumentation der Übermittlung eben dieser Erklärung eingeschaltet worden. Daher hat die Gerichtsvollzieherin auch zu Recht die beantragte Zustellung im zweiten Anlauf ausgeführt.

    16

    2.

    17

    Das von § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG geforderte berechtigte Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (Fortsetzungsfeststellungsinteresse) ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben bereits wiederholt Rückfragen und Schwierigkeiten bei der Zustellung seiner Abmahnungen beobachtet hat. Seine diesbezüglichen Angaben werden durch die Stellungnahme der Gerichtsvollzieherin plausibilisiert, sie habe im Vorfeld ihrer Entscheidung vom 22.02.2019 im Rahmen einer Rücksprache mit der Verwaltung des Amtsgerichts Köln keine eindeutige Auskunft im Hinblick auf die Zulässigkeit des vorliegenden Zustellungsantrags erhalten können und bitte um eine Bekanntgabe im Kollegenkreis, ob eine Übermittlung der Willenserklärung per EGGVG möglich sei. Daraus ergibt sich, dass die begehrte Feststellung für die weitere einheitliche Gerichtspraxis von Bedeutung sein kann.

    18

    3.

    19

    Von einer Kostenentscheidung nach § 30 EGGVG hat der Senat in Ausübung seines Ermessens Abstand genommen.