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  • 14.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210622

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 08.07.2019 – 2 Ws 226/19

    Dem Antrag eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten auf Bestellung eines anderen als des bisherigen Verteidigers ist jedenfalls dann grundsätzlich zu entsprechen, wenn der Antrag vor Einleitung des neuen Überprüfungsverfahrens gestellt wird (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.02.2016 - 2 Ws 748/15, NStZ 2017, 118).


    Oberlandesgericht Karlsruhe

    Beschl. v. 08.07.2019


    In dem Maßregelvollzugsverfahren gegen
    Verteidiger:
    Rechtsanwalt S
    Rechtsanwältin K

    wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
    hier: Auswechslung des Verteidigers

    hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 2. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 8. Juli 2019 beschlossen:
    Tenor:

    1. Auf die Beschwerde des Untergebrachten wird die Verfügung der Vorsitzenden der 1. Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg vom 6. Juni 2019 aufgehoben.
    2. Die Bestellung von Rechtsanwalt S aus O zum Verteidiger des Untergebrachten wird zurückgenommen.
    3. Dem Untergebrachten wird Rechtsanwältin K aus L als Verteidigerin bestellt.
    4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten hieraus erwachsenden notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

    Gründe

    I.

    Das Landgericht E verurteilte X mit Urteil vom 12.12.2008 unter anderem wegen mehrerer Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Mit Beschluss vom 30.06.2015 wurde die Gesamtfreiheitsstrafe aufgelöst und unter Einbeziehung einer Geldstrafe nachträglich zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet; die Anordnung der Sicherungsverwahrung blieb aufrechterhalten. Die verhängten Freiheitsstrafen verbüßte der Beschwerdeführer vollständig. Mit Beschluss des Landgerichts S - Strafvollstreckungskammer - vom 11.08.2015 wurde der Vollzug der Sicherungsverwahrung angeordnet (§ 67c Abs. 1 StGB). Die Sicherungsverwahrung wird seit dem 13.08.2015 - zunächst bis zum 06.06.2016 in der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg, seither in der Abteilung für Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt F - vollzogen.

    Die Vorsitzende der 1. Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg ordnete mit Verfügung vom 09.06.2016 im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 463 Abs. 8 StPO dem Untergebrachten Rechtsanwalt S aus O als Pflichtverteidiger bei.

    Seither ist - unter Beibehaltung der Beiordnung von Rechtsanwalt S - die Fortdauer der Sicherungsverwahrung mehrfach, zuletzt mit Beschluss vom 10.08.2018 angeordnet worden. Der nächste Prüftermin gemäß § 67e StGB steht zum 10.08.2019 an.

    Mit am 12.04.2019 eingegangenem Schriftsatz vom 28.03.2019 beantragte Rechtsanwältin K aus L für den Untergebrachten, sich selbst für das anstehende "Strafvollstreckungsverfahren" als Pflichtverteidigerin zu bestellen. Nachdem die Vorsitzende ihre grundsätzlichen Bedenken namentlich wegen der großen räumliche Entfernung des Kanzleisitzes in Leipzig geäußert hatte, führte sie mit weiterem Schriftsatz vom 24.05.2019 unter anderem aus, dass sie den Untergebrachten seit Dezember 2018 in Strafvollstreckungssachen vertrete, weswegen bereits ein Vertrauensverhältnis entstanden sei. Rechtsanwalt S nahm mit Schriftsatz vom 23.05.2019 Stellung und teilte mit, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Untergebrachten nicht nachhaltig gestört sei, er aber gegen einen Pflichtverteidigerwechsel "keine Einwendungen" erhebe.

    Der Untergebrachte wandte sich mit Schreiben vom 29.05.2019 und weiterem, am 07.06.2019 eingegangenem Schreiben an das Gericht, in denen er sinngemäß beantragte, ihm Rechtsanwältin K, der er vertraue, beizuordnen und Rechtsanwalt S zu entpflichten.

    Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 06.06.2019 wurde der Antrag des Untergebrachten auf Beiordnung von Rechtsanwältin K zurückgewiesen.

    Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 21.06.2019 eingelegte Beschwerde des Untergebrachten, der die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 24.06.2019 nicht abgeholfen hat.

    II.

    Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Untergebrachten ist begründet, weil die Voraussetzungen eines Auswechselns des bestellten Verteidigers auf seinen Wunsch gegeben sind.

    1. Nach verbreiteter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die auch vom Senat vertreten wird, gebietet es bereits im Erkenntnisverfahren die aus § 142 Abs. 1 StPO resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts, dem Wunsch eines Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise auch ohne Vorliegen von "wichtigen Gründen" zur Entpflichtung des bisher bestellten Verteidigers (zu den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 143 Rn. 3 ff.; BeckOK StPO/Krawczyk, 33. Ed. 01.04.2019, StPO § 143 Rn. 6 ff. m.w.N.) dann zu entsprechen, wenn der bisherige Verteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensbeeinträchtigung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (Senat, Beschluss vom 17.12.2015 ? 2 Ws 582/15, NStZ 2017, 304 [OLG Karlsruhe 17.12.2015 - 2 Ws 582/15], auch zur streitigen Frage, inwieweit der Verteidiger auf Gebühren verzichten kann; KG, Beschluss vom 02.09.2016 - 4 Ws 125/16, NStZ 2017, 305 [KG Berlin 02.09.2016 - 4 Ws 125/16 - 161 AR 80/16]; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.10.2016 - 1 Ws 113/16, BeckRS 2016, 18697; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.04.2010 - 1 Ws 194/10, NStZ-RR 2010, 210; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 143 Rn. 5a m.w.N.).

    2. Beantragt - wie hier - ein in der Sicherungsverwahrung Untergebrachter die Auswechslung des ihm nach § 463 Abs. 8 StPO bestellten Verteidigers, bestehen zudem Besonderheiten, die eine großzügigere Handhabung des Pflichtverteidigerwechsels als im Erkenntnisverfahren gebieten. Vorliegend führt dies dazu, dem Antrag des Untergebrachten zu entsprechen und ihm anstelle von Rechtsanwalt S Rechtsanwältin K beizuordnen.

    3. Im Einzelnen hatte der Senat dabei Folgendes zu erwägen:

    a) Der Gesetzgeber hat mit Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung mit Einfügung von § 463 Abs. 8 StPO (Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 05.12.2012 m.W.v. 1.6.2013, BGBl. I 2425) die Bestellung von Pflichtverteidigern während laufender Vollstreckung der Sicherungsverwahrung dahin gehend geregelt, dass eine vor der ersten gerichtlichen Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung erfolgte Bestellung für weitere Verfahren fortwirkt, solange sie nicht aufgehoben wird (§ 463 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2 StPO).

    Insoweit ist die Beiordnung in den von § 463 Abs. 8 StPO erfassten Fällen letztlich auf eine - dem Erkenntnisverfahren fremde - Art von "Dauerpflichtverteidigung" (so trefflich Pollähne, StV 2018, 141) angelegt, die sich über einen Zeitraum von vielen Jahren, in Extremfällen sogar von Jahrzehnten erstrecken kann. Schon dies legt es nahe, dass der Pflichtverteidigerwechsel im Rahmen des Verfahrens nach § 463 Abs. 8 StPO nicht an dieselben (strengen) Voraussetzungen wie im Erkenntnisverfahren geknüpft werden kann.

    b) Weiter ist von Belang, dass sich die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Verfahrensabschnitt der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in aller Regel auf einen oder einige wenige Termine im Jahr beschränken wird (vgl. § 67e Abs. 2 Var. 3 StGB). Vor diesem Hintergrund sind die prozessualen Notwendigkeiten und die hieraus folgenden Anforderungen an den Verteidiger bei der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung mit den Erfordernissen einer prozessordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Führung eines Erkenntnisverfahrens im Strafprozess nicht vergleichbar (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 29.09.2015 - 20 Ws 260/15, BeckRS 2015, 17520 Rn. 9).

    Vor diesem Hintergrund griffe es nach Auffassung des Senats zu kurz, in Anlehnung an die Gesetzesmaterialien zu § 463 Abs. 8 StPO (Gesetzesentwurf zur bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung, BT-Drs. 17/9874 S. 27) die Zulässigkeit eines Pflichtverteidigerwechsels außerhalb der Fallgestaltungen der Rücknahme der Bestellung nach § 143 StPO allein daran zu messen, ob eine der von der Rechtsprechung für das Erkenntnisverfahren entwickelten Fallgruppen des "wichtigen Grundes" - wie etwa die nachhaltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Untergebrachten und dem Verteidiger - vorliegt oder nicht (wohl aA KMR/Stöckel, StPO, 78. EL 2015, § 463 Rn. 23; demgegenüber Pollähne, StV 2018, 141 [benennt Teile der Kommentarliteratur insoweit als "unergiebig", "apodiktisch" oder "affirmativ"]). Denn dies hätte zur Folge, den Untergebrachten - ggf. über einen extrem langen Zeitraum hinweg - an einen Verteidiger zu binden, bei dem sich zwar keine "wichtigen Gründe" im genannten Sinne für einen Wechsel anführen lassen, zu dem der Untergebrachte aber gleichwohl - bei langjährigem Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht fernliegend - das Vertrauen wegen dessen "erfolgloser" Tätigkeit verloren hat (in diesem Sinne auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.02.2016 - 2 Ws 748/15, NStZ 2017, 118). Dies liefe jedoch dem mit Einführung von § 463 Abs. 8 StPO vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die Verteidigung des in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten in einer Weise zu regeln, die den Besonderheiten der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angemessen Rechnung trägt, ersichtlich zuwider. Ausweislich der Materialien (BT-Drs. 17/9874 S. 27) hatte der Gesetzgeber bei der Einführung von § 463 Abs. 8 StPO nämlich das Ziel vor Augen, der in diesem Bereich als zu restriktiv wahrgenommenen Beiordnungspraxis der Strafvollstreckungskammern entgegenzutreten. Insgesamt sollten demnach die Rechte des Untergebrachten in dessen Verteidigung gestärkt werden. Mit der gewählten Konstruktion der "Dauerpflichtverteidigung" (§ 463 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2 StPO) war insoweit lediglich eine Verfahrensvereinfachung bezweckt (BT-Drs. a.a.O.). Wird die damit als Vereinfachung gedachte Konstruktion jedoch dahin gehend umgesetzt, dass stets lediglich unter der Voraussetzung des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" im oben dargelegten Sinne eine Auswechslung in der Person des Verteidigers ermöglicht wird, führte dies dazu, dass die zur Stärkung der Rechte des Untergebrachten gedachte Regelung sich für diesen in solcher Hinsicht in einen Nachteil verkehrte. Dies ist nach Auffassung des Senats angesichts der auch vom Gesetzgeber ausdrücklich gesehenen besonderen Bedeutung und Tragweite jeder Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nicht hinzunehmen.

    c) Der Senat ist daher im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 03.02.2016 - 2 Ws 748/15, NStZ 2017, 118) der Auffassung, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Pflichtverteidigerwechsel in Verfahren der Bestellung nach § 463 Abs. 8 StPO zu erfolgen hat, der Modifizierung bedürfen.

    a. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 03.02.2016 in einer Fallgestaltung, in dem ebenfalls während laufender Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ein Pflichtverteidigerwechsel beantragt war, danach differenziert, ob der Antrag vor Beginn eines neuen Prüfungsverfahrens betreffend die Fortdauer der Sicherungsverwahrung (§ 67e StGB) gestellt wurde; dann sei dem Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers in der Regel stattzugeben. Nach Beginn des Prüfungsverfahren gestellten Anträgen sei hingegen nur dann zu entsprechen, wenn eine der von der Rechtsprechung zur Entpflichtung des bisherigen Verteidigers entwickelten Fallgruppe der "wichtigen Gründe" vorliege (OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.02.2016 - 2 Ws 748/15, NStZ 2017, 118; zustimmend Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 463 Rn. 13a). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein außerhalb eines laufenden Verfahrens nach § 67e StGB zur Prüfung der Fortdauer des weiteren Vollzuges der Sicherungsverwahrung gestellter Antrag auf Austausch des Pflichtverteidigers weder relevante Verfahrensverzögerungen noch das mehrfache Anfallen von Verteidigergebühren erwarten lässt.

    b. Auch der Senat hält die Erwägung des Oberlandesgerichts Nürnberg, dass beim Wechsel des Pflichtverteidigers außerhalb eines laufenden Verfahrens zur Prüfung der Fortdauer des weiteren Vollzuges der Sicherungsverwahrung (§ 67e StGB) keine wesentliche Verfahrensverzögerung zu befürchten ist und auch fiskalische Erwägungen (jedes neue Überprüfungsverfahren stellt für den Verteidiger ohnehin eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit dar [Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldverfahren, 5. Aufl. 2017, Vorbem. 4.2 VV Rn. 36 mwN aus der Rspr.]) dem Wechsel erwartungsgemäß nicht entgegenstehen, für beachtlich. Zu Recht weist das Oberlandesgericht Nürnberg insoweit zudem darauf hin, dass mit Blick auf den Schutzzweck der Regelung des § 463 Abs. 8 StPO, der auf die Stärkung der Rechte des Untergebrachten in seiner Verteidigung und nicht darauf gerichtet ist, dem Verteidiger eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen, auch Gründe des Vertrauensschutzes des bestellten Verteidigers es nicht gebieten, den Untergebrachten (ggf. jahrelang) an seinem Verteidiger festzuhalten, den er nicht mehr erwünscht. Es ist daher nach Ansicht des Senats geboten, dem Antrag des Untergebrachten auf Pflichtverteidigerwechsel jedenfalls dann ohne Weiteres zu entsprechen, wenn er außerhalb eines laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 67e StGB gestellt wird.

    d) Gemessen hieran war vorliegend dem Antrag des Untergebrachten wie geschehen stattzugeben.

    a. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Entpflichtung des bisherigen Verteidigers und Bestellung von Rechtsanwältin K mit am 12.04.2019 beim Landgericht Freiburg eingegangenem Schriftsatz und damit zu einem Zeitpunkt gestellt, als das anstehende Überprüfungsverfahren, das erst mit Verfügung vom 27.05.2019 erfasst wurde, noch nicht eingeleitet worden war. Dass die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer in der Folge, bevor sie über den Antrag entschied, zunächst das Überprüfungsverfahren einleitete und einen mit dem bisherigen Pflichtverteidiger abgesprochenen Anhörungstermin bestimmte, darf hingegen nicht zum Nachteil des Untergebrachten gereichen (zur Problematik, dass der Untergebrachte auf den Zeitpunkt des Eintritts des Gerichts in das Prüfungsverfahren weder Einfluss hat noch diesen verlässlich abschätzen kann, vgl. Pollähne [StV 2018, 141, 142 f.], der es mit beachtlichen Gründen daher für geboten hält, im Vorfeld der Einleitung eines Überprüfungsverfahrens dem Untergebrachten Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist zu erklären, wenn er einen neuen Verteidiger wünscht; in diesem Sinne auch BeckOK StPO/Krawczyk a.a.O., StPO § 140 Rn. 28).

    b. Einer Bestellung von Rechtsanwältin K stand insoweit auch nicht entgegen, dass deren Kanzleisitz sich in L befindet und damit eine erhebliche räumliche Entfernung zum Gericht sowie zur Justizvollzugsanstalt F besteht, in der die Sicherungsverwahrung vollzogen wird. Es dürfte zwar auch, nachdem mit dem Zweiten Opferrechtsreformgesetz die bis dahin in § 142 Satz 1 StPO vorgesehene Einschränkung, dass der Pflichtverteidiger möglichst aus der Zahl der im Bezirk niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt werden soll, gestrichen wurde (Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren v. 29.07.2009 m.W.v. 01.10.2009, BGBl I, 2280, 2281), weiterhin im Grundsatz Konsens darüber bestehen, dass bei der Verteidigerauswahl der Auswahlgesichtspunkt der mit der Bestellung eines auswärtigen Verteidigers verbundenen Mehrkosten zwar an Bedeutung verloren hat, aber bei minderer Gewichtung weiterhin Berücksichtigung finden kann (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.08.2016 - 1 Ws 198/16, BeckRS 2016, 15834 Rn. 9; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.10.2014 - 1 Ws 162/14 -, juris Rn. 13; BeckOK StPO/Krawczyk a.a.O., § 142 Rn. 13 m.w.N.; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl. 2019, StPO § 142 Rn.5; Lehmann, NStZ 2012, 188, spricht insoweit von einer Missbrauchskontrolle). Jedoch hat Rechtsanwältin K unter anderem unter Hinweis auf Mandatsverhältnisse zu weiteren in der Justizvollzugsanstalt F in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten vorliegend schlüssig dargelegt, dass sie trotz der erheblichen räumlichen Distanz in der Lage ist, die Interessen des Untergebrachten sachgerecht zu vertreten und bei Terminen vor Ort ihre Anwesenheit zu gewährleisten. Dass dabei, wie von der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer befürchtet, die Organisation der jährlich stattfindenden Anhörungen "deutlich erschwert" wäre, sieht der Senat daher schon nicht, zumal sich die Tätigkeit des nach § 463 Abs. 8 StPO bestellten Pflichtverteidigers, wie dargelegt, in aller Regel auf einen oder einige wenige Termine im Jahr beschränken wird (OLG Rostock, Beschluss vom 29.09.2015 - 20 Ws 260/15, BeckRS 2015, 17520 Rn. 11, wonach daher die "prozessordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens" auch bei ortsfremden Rechtsanwälten in diesen Verfahren regelmäßig daher nicht gefährdet sei; kritisch Trenckmann in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl. 2018, L.137 bei Maßregeln nach §§ 63 f. StGB mit Blick auf mögliche psychische Beeinträchtigungen). Zudem werden Termine, die die Anwesenheit der Verteidigung voraussetzen, regelmäßig weit im Voraus geplant werden können. Der verbleibende Aspekt, dass mit der erheblichen räumlichen Entfernung der Verteidigerin naheliegend höhere Kosten verbunden sein dürften, verliert angesichts der voraussichtlich sehr niedrigen Frequenz der Termine an Gewicht. Er kann daher nach Auffassung des Senats angesichts des zwischen dem Untergebrachten und Rechtsanwältin K bereits entstandenen Vertrauensverhältnisses einerseits und der besonderen Eingriffsintensität der Sicherungsverwahrung andererseits vorliegend nicht dazu führen, dem Untergebrachten die Bestellung der von ihm erwünschten Verteidigerin zu versagen, da fiskalische Gesichtspunkte insoweit zurückzutreten haben (OLG Rostock, Beschluss vom 29.09.2015 - 20 Ws 260/15, BeckRS 2015, 17520 Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 15.10.2009 - 1 Ws 943/09, StraFo 2009, 527 a.E.).

    Nach alledem war die Bestellung von Rechtsanwalt S zurückzunehmen und Rechtsanwältin K zur Pflichtverteidigerin zu bestellen.

    III.

    Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

    RechtsgebieteStPO, StGBVorschriftenStPO § 143 ; StPO § 463 Abs. 8 ; StGB § 67e