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  • 22.12.2015 · IWW-Abrufnummer 146094

    Landgericht Trier: Urteil vom 09.09.2015 – 5 O 259/14

    Der Begriff "selbständig" in § 3 RDG ist nicht formal zu verstehen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Leistungserbringer abhängig beschäftigt, also Arbeitnehmer ist. Es kommt vielmehr darauf an, wie die Tätigkeit des Leistungserbringers tatsächlich ausgeübt wird.


    Landgericht Trier

    Urt. v. 09.09.2015

    Az.: 5 O 259/14

    Tenor:

    1.

    Das Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18.03.2015 bleibt aufrechterhalten.
    2.

    Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

    Tatbestand

    Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung in Anspruch.

    Die Beklagte war mit einem US-amerikanischen Staatsangehörigen verheiratet. Sie hatten sich im Herbst 2008 getrennt und beim Familiengericht in ppp. Antrag auf Ehescheidung gestellt. Die Beklagte war zunächst von Rechtsanwalt ppp. vertreten worden. Mit Urkunde vom 29.10.2008 erteilte sie dem Kläger das Mandat, sie wegen "Scheidung / Unterhalt /Zugewinnausgleich etc." zu vertreten.

    Der Kläger beschäftigte in seiner in ppp. gelegenen Rechtsanwaltskanzlei den Zeugen Hppp.. Dieser war früher selbst als Rechtsanwalt zugelassen, hatte jedoch seine Zulassung verloren.

    Das Mandat, dass die Beklagte den Kläger erteilt hatte, wurde zumindest teilweise von dem Assessor Hppp. bearbeitet. Er führte mit ihr Mandantengespräche und verfasste Schreiben an die anwaltlichen Vertreter des damaligen Ehemanns der Beklagten. Er wirkte auch an Verhandlungen mit, die schließlich dazu führten, dass die damaligen Eheleute ppp. am 29.03.2010 von der Notarassessorin Dr. ppp. als amtlich bestellte Notariatsverwalterin anstelle des Notars ppp. in ppp. zu Urkundenrolle Nr. ppp. einen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag beurkunden ließen.

    Am 11.05.2014 wurde die Ehe in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - ppp. geschieden. In diesem Termin vertrat der Kläger die Beklagte als Prozessbevollmächtigter.

    Der Kläger stellte seine Leistungen mit Rechnungen vom 26.05.2010 (Rechnungsnummer ppp.) über 7.772,36 € in Rechnung.

    Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Zeuge Hppp. lediglich angestellter Mitarbeiter in seiner, des Klägers, Rechtsanwaltskanzlei gewesen war. Sie habe gewusst, dass der Zeuge Hppp. nicht selbst Rechtsanwalt war und nicht berechtigt war, vor Gericht für sie aufzutreten.

    Der Assessor Hppp. habe im Auftrag des Klägers mit der Beklagten Gespräche geführt, um die für die Führung des Mandats erforderlichen Informationen zu erhalten. Schriftsätze der Gegenseite seien zunächst in die Rechtsanwaltskanzlei des Klägers in ppp. gelangt und dort dem Assessor Hppp. zur weiteren Bearbeitung weitergereicht worden. Die Ehesache sei mehrfach zwischen dem Zeugen Hppp. und dem Rechtsanwalt Pppp. besprochen worden, der zu dieser Zeit ebenfalls bei dem Kläger beschäftigt war.

    Die Kammer hat die Klage mit Versäumnisurteil vom 18.03.2015 abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Einspruch eingelegt.

    Er beantragt nunmehr,

    das Versäumnisurteil vom 18.03.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Anwaltshonorar in Höhe von 7.772,36 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2010 zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

    Sie behauptet, sie habe mit dem Kläger keinen Vertrag geschlossen. Das Mandat habe sie dem Zeugen Hppp. erteilt. Dieser sei als Rechtsanwalt aufgetreten, habe sich als solcher bezeichnet und wie ein solcher gehandelt. Die Beklagte habe nicht gewusst und sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass der Assessor Hppp. vor Gericht für sie nicht auftreten durfte. Den Kläger habe die Beklagte erst anlässlich der mündlichen Verhandlung in dem Ehescheidungsverfahren kennengelernt. Ihm habe sie kein Vertrauen entgegengebracht. Sie habe nicht verstanden, weshalb der Zeuge Hppp., der sie zuvor ausschließlich beraten und vertreten hatte, nicht im Gerichtssaal bleiben durfte.

    Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf eine von ihr mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 29.10.2010 erklärten Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung.

    Wiederum hilfsweise rechnet die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 19.500 € auf. Der Assessor Hppp. habe sie über ihre Ansprüche auf Trennungsunterhalt fehlerhaft beraten. Dadurch seien ihr Unterhaltsansprüche in dem Zeitraum vom 01.03.2009 bis Mai 2010 in Höhe von monatlich 1.300 € entgangen.

    Der Kläger tritt dem Schadensersatzanspruch entgegen.

    Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

    Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.05.2015 durch Vernehmung der Zeugen Pppp., Hippp., Appp. und Hppp.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 15.07.2015 und 26.08.2015 Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe

    Der Einspruch des Klägers gegen das am 18.03.2015 verkündete Versäumnisurteil ist zulässig. In der Sache hat er keinen Erfolg.

    Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung zu.

    Die Kammer wertet die Tatsachen im Gegensatz zu der Beklagten allerdings dahingehend, dass die Parteien miteinander einen Vertrag über anwaltliche Geschäftsbesorgung schlossen. Die Beklagte hat am 29.10.2008 eine Urkunde unterschrieben, der zufolge sie die "Rechtsanwälte ppp." mit Kanzleisitz ppp. in ppp. mit ihrer Vertretung bevollmächtigte. Auch der gesamte für sie geführte Schriftwechsel trug einen entsprechenden Briefkopf. Deshalb konnte für sie kein Zweifel darüber aufkommen, dass die mit dieser Rechtsanwaltskanzlei vertraglich verbunden war. Ob sie sich möglicherweise darüber irrte, wie der Zusatz "ppp. & Kollegen" zu verstehen war und welche Personen damit gemeint sein konnten, ist unerheblich.

    Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass der Beklagten der Umstand der fehlenden Zulassung des Assessors Hppp. als Rechtsanwalt verborgen geblieben war. Die Zeuginnen Hippp. und Appp. haben bekundet, mit der Beklagten genau darüber gesprochen zu haben.

    Der Vertrag über anwaltliche Geschäftsbesorgung, den die Parteien geschlossen haben, ist jedoch nach §§ 134 BGB i. V. m. 3 RDG nichtig.

    Nach § 3 des am 01.07.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Eine solche gesetzliche Erlaubnis, die die Tätigkeit des Assessors Hppp. in der Bearbeitung des streitgegenständlichen Mandats abdecken würde, existiert nicht.

    Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, den Rechtsverkehr vor Dienstleistern zu schützen, die die erforderlichen Mindestvoraussetzungen nicht erfüllen. Diese wiederum beschränken sich nicht auf die fachliche Eignung, die in der Person des Zeugen Hppp. zweifellos gegeben ist. Es gibt jedoch andere Umstände, die in diesem Urteil nicht näher erörtert zu werden brauchen, welche seiner erneuten Zulassung als Rechtsanwalt entgegenstehen.

    Der Begriff "selbständig" ist deshalb nicht formal zu verstehen. Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungserbringer abhängig beschäftigt, also wie in dem hier zu entscheidenden Fall Arbeitnehmer ist. Es kommt darauf an, wie die Tätigkeit des Leistungserbringers tatsächlich ausgeübt wird.

    Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Selbständig werden die Rechtsdienstleistungen insbesondere dann erbracht, wenn diese rechtliche Prüfung die eigene geistige Leistung des Leistungserbringers ist, die im Einzelfall nicht von einer anderen Person angeleitet, überprüft, überwacht und verantwortet wird.

    Als nichtselbständig wären demgegenüber vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten einzuschätzen, die ihrerseits durchaus auch juristischen Sachverstand erfordern könnten. Der Assessor Hppp. hätte im Rahmen des Erlaubten für den Kläger Rechtsgutachten erstellen oder Schriftsätze entwerfen können. Es musste dann aber sichergestellt bleiben, dass die Ergebnisse seiner Arbeit in die von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin zu erbringenden Rechtsdienstleistungen nur einflossen, sie aber nicht ersetzten.

    Deshalb reichte es nicht aus, wenn der Kläger nur seine Unterschrift unter die von dem Assessor Hppp. erarbeiteten Schriftsätze setzte. Der Kläger musste durch entsprechende Organisation seiner Kanzlei sicherstellen, dass jeder einzelne Schriftsatz von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin sorgfältig überprüft und inhaltlich verantwortet wurde.

    Dasselbe gilt für mündliche Besprechungen mit Mandanten, die über die bloße Informationsbeschaffung hinausgingen. Immer dann, wenn diese Informationen rechtlich ausgewertet und Empfehlungen über das weitere Vorgehen ausgesprochen oder rechtliche Ratschläge erteilt wurden, musste dem Assessor Hppp. ein zugelassener Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zur Seite gestellt werden.

    Auch Verhandlungen in Rechtsangelegenheiten mit dritten Personen, beispielsweise einem Prozessgegner oder dessen Prozessbevollmächtigten, durfte der Assessor Hppp. nicht ohne Begleitung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin führen. Er durfte nur Informationen übermitteln.

    Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger organisatorische Maßnahmen nicht ergriffen hatte, durch die sichergestellt werden konnte, dass der Assessors Hppp. die Grenze zur selbständigen Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 3 RDG nicht überschritt.

    Im Gegenteil hat der Assessor Hppp. jedenfalls gegenüber der Beklagten in dieser Weise selbständig Rechtsdienstleistungen erbracht und deshalb gegen § 3 RDG verstoßen. Zugleich ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger diese selbständige Tätigkeit des Assessors Hppp. gekannt und gebilligt hat.

    Der Kläger hat die Bearbeitung des von ihm übernommenen Mandats der Beklagten so organisiert, dass er selbst nur im Rahmen des absolut Notwendigen nach außen hin in Erscheinung trat. Er hat Schreiben und Schriftsätze unterschrieben (jedoch nicht alle) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht in ppp. den Scheidungsantrag gestellt.

    Dagegen hat der Kläger persönlich sich keine eigene Meinung über die Sach- und Rechtslage in der Familiensache gebildet und sich nicht an den Verhandlungen beteiligt, die zum Abschluss der notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung führten.

    Die Kammer gelangt zu dieser Überzeugung in der Zusammenschau mehrerer Indizien.

    Zum ersten hat der Zeuge Hppp. nach seinen eigenen Bekundungen bei einem ersten Gespräch mit der Beklagten nicht nur Informationen über das laufende Ehescheidungsverfahren entgegengenommen sondern diese auch rechtlich bewertet.

    Die Tätigkeit des bisher für die Beklagte tätigen Rechtsanwalts ppp. will er positiv kommentiert haben. Dem steht der Vortrag der Beklagten gegenüber, wonach er sich negativ geäußert haben soll. Das kann im Ergebnis dahinstehen, denn allein ausschlaggebend ist, dass der Zeuge Hppp. überhaupt, und zwar ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin seine rechtliche Einschätzung geäußert hat.

    Der Zeuge Hppp. hat im Zusammenhang damit aber auch seine Erwartung ausgedrückt, bei dem Zugewinn sehe er noch Chancen für die Beklagte. Damit hat er selbständig einen rechtlichen Rat erteilt.

    Zum zweiten hat der Assessor Hppp. unbestritten überhaupt alle Gespräche mit der Beklagten allein geführt. Zu keinem Zeitpunkt war ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin in diese Gespräche einbezogen. Nur anlässlich der mündlichen Verhandlung in der Ehesache ist der Kläger der Beklagten begegnet. Da durch den Scheidungsfolgenvergleich alles Streitige geregelt worden war, wird zu diesem Zeitpunkt auch kein Bedarf mehr an einer rechtlichen Beratung bestanden haben.

    Die Gespräche mit der Beklagten fanden zum dritten mit Wissen des Klägers sämtlich in Räumen in Bitburg statt, die der Zeuge Hppp., und nur dieser, zu diesem Zweck nutzte. Ob ihm diese Räume dafür von seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt wurden, wie er bekundet hat, ist dabei ohne Belang. Es handelte sich jedenfalls von dem Kläger zugestanden nicht um dessen Kanzleiräume. Hinzu kommt, dass in dem Gewerbegebiet in ppp. durch eine Beschilderung auf diese Räume hingewiesen wurde und wird mit einer Aufschrift, die den Zeugen Hppp. mit seinem Titel eines Assessors iur. bezeichnet. Das ist unstreitig und entspricht im Übrigen auch der gelegentlichen persönlichen Wahrnehmung des Einzelrichters. Damit wird dem Rechtsverkehr eine selbständige Tätigkeit des Zeugen in Rechtsangelegenheiten suggeriert.

    Zum vierten hat der Zeuge Hppp. bei der Bearbeitung des Mandats mindestens einen Schriftsatz selbst unterschrieben, wenn auch mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt ppp." (Schreiben an die gegnerischen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte ppp. vom 27.01.2009, Anlage A3 zur Klagebegründung, Bl. 9 Anlagenheft). Daraus ist zu schließen, dass der Kläger dieses Schreiben vor seiner Absendung gerade nicht gesehen und überprüft hat. Wäre dieses geschehen, so hätte er selbst die Unterschrift geleistet.

    Zum fünften hat der Kläger bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2015 erklärt, dass er sich hauptsächlich auf Strafsachen konzentriere und die Zivilsachen dem Rechtsanwalt Pppp. überlassen habe, der in dieser Zeit bei ihm gearbeitet habe. Dies ist nach allem, was der Einzelrichter in seiner langjährigen Tätigkeit bei dem Landgericht Trier wahrgenommen hat, richtig. Regelmäßig sind in dem Kläger übertragenen zivilrechtlichen Angelegenheiten andere Rechtsanwälte in der mündlichen Verhandlung aufgetreten. Auch an den Rechtsanwalt Pppp. kann sich der Einzelrichter erinnern. Die Wahrnehmung von Terminen in Zivilsachen durch den Kläger selbst war immer eine seltene Ausnahme.

    Zum sechsten hat der Rechtsanwalt Pppp. bei seiner Vernehmung als Zeuge am 15.07.2015 bekundet, dass es keineswegs seine Aufgabe gewesen war, sich eine Meinung über die Arbeit des Assessors Hppp. zu bilden, insbesondere über die von ihm verfassten Schriftsätze. Es sei nur gelegentlich vorgekommen, dass er von dem Zeugen Hppp. verfasste Schriftsätze angesehen habe. Meistens habe er sie dann für in Ordnung befunden.

    Man habe sich gelegentlich über den einen oder anderen Fall unterhalten. Es sei aber nicht seine, des Rechtsanwalts Pppp., Aufgabe gewesen, dem Assessor Hppp. irgendwelche Anweisungen zu geben. Er habe auch nicht gewusst, welche Mandate der Assessor Hppp. im Einzelnen bearbeitete. Er sei nicht verantwortlicher Sachbearbeiter dieser Mandate gewesen.

    Die Aussage des Zeugen Pppp. ist glaubhaft. Sie wird insbesondere auch durch die Aussage des Zeugen Hppp. gestützt, der die Gespräche über in der Kanzlei des Klägers bearbeitete Rechtssachen als einen Meinungsaustausch "unter Kollegen" bezeichnet hat.

    Darum, ob die von ihm verfassten Schriftsätze tatsächlich von dem Kläger oder einem anderen Rechtsanwalt überprüft wurden, habe er sich nicht gekümmert. Es habe zwar eine allgemeine Vereinbarung gegeben, dass der Kläger (also gerade nicht der Rechtsanwalt Pppp.) seine Schriftsätze überprüfte. Ob das geschehen sei, wisse er aber nicht.

    Daraus folgt, dass es überhaupt keine wirksame Kontrolle über den von dem Zeugen Hppp. in Rechtsangelegenheiten verfassten Schriftverkehr gegeben haben kann. Ein Rechtsanwalt, der diesen Schriftverkehr persönlich verantwortete, hätte irgendwann einmal eine Rückmeldung geäußert haben müssen, zu der von dem Assessor Hppp. vertretenen Einschätzung der Sach- und Rechtslage, zu den von ihm gezogenen Schlussfolgerungen für die weitere Bearbeitung des Mandats oder wenigstens zu den von ihm gebrauchten Formulierungen. Der Zeuge Hppp. hat solche Rückmeldungen allenfalls im Rahmen von zufällig "im Kreis der Kollegen" geführten, also eher unverbindlichen Unterhaltungen bekommen.

    Weisungen hat er nicht entgegengenommen, sie waren nach der Organisation des Betriebs in der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers auch nicht vorgesehen.

    Als Rechtsfolge der Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags über anwaltliche Dienstleistungen steht dem Kläger kein Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung gegen die Beklagte zu.

    Die Fragen, ob der Vertrag von der Beklagten wirksam angefochten werden konnte und ob ihr Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Bearbeitung des Mandats gegen den Kläger zustehen könnten, bedürfen keiner Entscheidung.

    Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
    Streitwertbeschluss:

    Der Streitwert wird auf 7.772,36 € festgesetzt.

    RechtsgebieteRDG, BGBVorschriften§ 2 Abs. 1 RDG; § 3 RDG; § 134 BGB