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  • 28.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144326

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 30.06.1983 – V ZB 20/82

    Ist in der notariellen Schuldurkunde ein bedingter mit einem unbedingten Zinsanspruch in einem sich daraus ergebenden Höchstzinssatz zusammengefaßt, so ist die Erklärung, daß sich der Schuldner "bis zu" diesem Höchstzinssatz der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, wirksam und unter der Voraussetzung des § 800 I ZPO eintragungsfähig.


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    RechtsgebietZPOVorschriften§ 800 ZPO