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  • 20.08.2013 · IWW-Abrufnummer 143382

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 03.07.2013 – XII ZR 122/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

    beschlossen:

    Tenor:

    Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

    Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. September 2012 wird auf seine Kosten verworfen.

    Beschwerdewert: 73.591 €

    Gründe

    1

    1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin hat den Beklagten auf Freigabe des Erlöses aus der Zwangsversteigerung einer gemeinsamen Immobilie in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

    2

    Der Beklagte hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, nachdem sein bisheriger Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat und danach zahlreiche weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte nach dem Vorbringen des Beklagten mit verschiedenen Begründungen eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben.

    3

    2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

    4

    Nach § 78 b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

    5

    Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Beklagte hinreichend substantiiert dargetan und nachgewiesen hat, nach der Mandatsniederlegung durch seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, um einen neuen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden.

    6

    Jedenfalls ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 IVb ZB 147/87 FamRZ 1988, 1152, 1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Beklagten zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.

    7

    Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 20. Dezember 2012 XI ZR 5/12 [...] Rn. 2).

    8

    3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 21. Februar 2013 nach §§ 544 Abs. 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

    Dose

    Schilling

    Günter

    Nedden-Boeger

    Botur

    Vorschriften§ 522 Abs. 2 ZPO, § 78 b ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, §§ 544 Abs. 2, 551 Abs. 2 Satz 5, 6 ZPO