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Wenn ein Anwalt auffallend spät den Empfang bestätigt …
Das OLG Karlsruhe entschied in einem „umgekehrten“ Fall: Nicht ein Anwalt, sondern ein Gericht zweifelte ein Empfangsdatum in einem eEB an ( 18.12.25, 25 U 114/24, Abruf-Nr. 253258 ). Solche Zweifel entkräften ein eEB aber nicht gleich. Das gilt selbst dann, wenn der Anwalt sein vom Gericht verlangtes beA-Nachrichtenjournal nicht vorlegt.
Ist ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) einmal abgegeben, ist das darin genannte Zustelldatum nur schwer zu korrigieren (AK 25, 163). Es erbringt den Vollbeweis für eine Entgegennahme und den Zeitpunkt der Zustellung (BGH 17.1.24, VII ZB 22/23, Abruf-Nr. 240324). Im vorliegenden Fall hatte das Gericht Zweifel und vermutete ein früheres Zustelldatum.

Der Anwalt begründete seine späte Kenntnisnahme damit, vom 9.2. bis 19.2.24 im Urlaub gewesen und danach zahlreiche Gerichtstermine gehabt zu haben. So wäre sein Posteingang nur verzögert erledigt worden. Angesichts des erheblichen Zeitraums von knapp einem Monat bis zum Zugang des Urteils forderte das Gericht ihn auf, sein beA-Nachrichtenjournal vorzulegen. Der Anwalt gab an, sein Journal „nicht ausfindig“ machen zu können.
Trotz berechtigter Zweifel müsse das Gericht den 14.3.24 als Zustelldatum hinnehmen, so das OLG. Ein Gegenbeweis für einen früheren Zugang sei nicht geführt. Daher war der am 27.3.24 eingehende Einspruch fristgerecht. Ungewöhnlich lange Zeiträume bis zur Kenntnisnahme eines Urteils und dass ein Anwalt auf diese Weise gesetzliche Fristen zu seinen Gunsten verlängern will, erschüttern die Beweiskraft eines eEB nicht. Anwälte sind dann aber verpflichtet, die Gründe für die Verzögerung darzulegen (sekundäre Beweislast). Zwar erschienen auch dem OLG die Angaben des Anwalts (Urlaub, hohe Arbeitsauslastung) zu dünn. Solide Rückschlüsse auf das „subjektive Element der notwendigen Empfangsbereitschaft“ noch vor dem 13.3.24 wären aber trotzdem nicht möglich. Damit ist der interessanteste Punkt der Entscheidung angesprochen: Denn selbst dass der Anwalt dem Gericht sein beA-Journal nicht vorlegte, störte das OLG nicht. Das Journal mag beweisen, wann ein Dokument dem Anwalt zuging und erstmals geöffnet wurde. Es sagt aber nichts über seinen erforderlichen Annahmewillen aus. Eingegangene Dokumente können auch versehentlich geöffnet oder auch zunächst geöffnet, ausgedruckt und erst später gelesen werden. Das OLG hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
von Christian Noe B. A., Göttingen
Weiterführender Hinweis
- Empfangsbekenntnisse sind bei Bedarf zu bestätigen, AK 25, 92, Abruf-Nr. 50363653