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  • · Nachricht · Wiedereinsetzung

    Rechtsmittelbegründungsfristen können zweimal verlängert werden, aber …

    Eine Berufungsbegründungsfrist kann auch ein zweites Mal verlängert werden. Machen Sie hier nicht den klassischen Fehler: Manche geben beim ersten Verlegungsantrag zwei Gründe an, von denen einer ggf. unzulässig ist. Wenn Sie sich beim zweiten Antrag nur noch auf den unzulässigen Grund stützen, lehnt das Gericht den Antrag ab ( BGH 1.7.25, VI ZB 59/24, Abruf-Nr. 249882 ).

     

    Die erste Fristverlängerung um einen Monat hatte der Anwalt mit seinem anstehenden Urlaub begründet sowie mit Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträgen, über die das Gericht noch nicht entschieden hatte. Eine Urlaubsabwesenheit ist regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Verlängerung. Eine Einwilligung des Gegners war daher nicht nötig (§ 520 Abs. 2 S. 3 ZPO). Das Gericht verlängerte daher die Frist.

     

    Später stellte der Anwalt einen zweiten Antrag auf Fristverlängerung, weil ihm die Tatbestands- und Protokollberichtigungen immer noch nicht vorlagen. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab: Zum einen hätte jetzt die gegnerische Partei der zweiten (über einen Monat hinausgehenden) Verlängerung zustimmen müssen. Diese Zustimmung lag nicht vor. Zum anderen war die erste Verlängerung nur aufgrund des Urlaubs des Anwalts bewilligt worden. Die ausstehenden Berichtigungen des Gerichts rechtfertigten keine Fristverlängerung, denn die Berufungsbegründung hätte auch ohne sie angefertigt werden können. Abgesehen von der fehlenden Zustimmung der Gegenseite lagen keine (neuen) Gründe für eine Verlängerung vor, sodass der Anwalt nicht auf eine erneute Fristverlängerung vertrauen durfte.

    von Christian Noe B. A., Göttingen

    Weiterführender Hinweis

    • Anwalt muss selbst prüfen, ob Fristen wiederholt verlängerbar sind, AK 24, 110, Abruf-Nr. 50030561
    Quelle: Ausgabe 06 / 2026 | Seite 103 | ID 50839245