· Nachricht · Videoverhandlung
BGH: Antrag auf Videoverhandlung muss rechtzeitig gestellt werden
Der Anwalt muss rechtzeitig einen Antrag auf Videoverhandlung stellen, wenn er wegen seiner dauerhaften Erkrankung nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Nur dann kann der Senat in voller Besetzung über den Antrag entscheiden. Wird der Antrag drei Tage vor der Verhandlung gestellt, kann der Senat erst am Verhandlungstag darüber entscheiden und bei einer Ablehnung nach einem entsprechenden Hinweis ohne die Partei verhandeln. Dies ist, so der BGH, kein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs (29.9.25, AnwZ (Brfg) 26/25, Abruf-Nr. 250870 ).
Einer Rechtsanwältin war die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Dagegen klagte die Betroffene. Der AGH NRW terminierte im Februar 2025 auf den 25.4.25. Am 20.4.25 beantragte die Klägerin, ihr aufgrund ihrer langjährigen Erkrankung die Teilnahme per Video zu gestatten oder den Termin zu verlegen. Die Berichterstatterin wies die Klägerin darauf hin, dass darüber der Senat erst am Sitzungstag entscheiden könne. Der Senat lehnte den Antrag ab. Zum einen, weil am Verhandlungstag selbst die technischen Voraussetzungen nicht mehr geschaffen werden könnten. Zum anderen, da der Senat die Klägerin persönlich anhören möchte und eine Verlegung derart kurzfristig nicht in Betracht käme. Er wies die Klage ab.
Das hat der BGH bestätigt und wies den Antrag der Rechtsanwältin auf Zulassung der Berufung ab. Aufgrund der Erkrankung und Behinderung der Rechtsanwältin schon zum Zeitpunkt der Ladung hätte sie die Videoverhandlung rechtzeitig beantragen und auch über die Vertretung durch einen Kollegen nachdenken müssen. Dies alles habe sie nicht getan. Daher durfte der Senat ohne sie verhandeln und entscheiden.
von RA Martin W. Huff, Singen (Hohentwiel)