· Nachricht · Unterbrechung des Verfahrens
BGH: Unterbrechung durch Tod eines Prozessbevollmächtigten
Im Anwaltsprozess tritt nach § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis ein neuer Rechtsanwalt bestellt ist, wenn der einzige zu ihrer Vertretung befugte Rechtsanwalt einer Partei stirbt. Auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es nicht an. Eine trotz Unterbrechung ergangene und nicht nach § 249 Abs. 3 ZPO zulässige gerichtliche Entscheidung ist allerdings nicht nichtig, sondern anfechtbar. Die Unwirksamkeit muss daher mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden, hat der BGH entschieden (14.10.25, VI ZR 137/25, Abruf-Nr. 251097 ).
Während eines Berufungsverfahrens verstarb ein Anwalt, der in einer Bürogemeinschaft tätig, aber alleine mandatiert war. Das Gericht wusste zunächst nicht, dass er verstorben ist, erließ einen Hinweisbeschluss und einen endgültigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg, weil die Entscheidung nicht hätte ergehen dürfen. Bei Rechtsanwälten in Bürogemeinschaft sei immer nur der konkrete Rechtsanwalt beauftragt, auch wenn es zum Teil zu Unklarheiten der Bevollmächtigung im laufenden Verfahren gekommen ist.
PRAXISTIPP — Stirbt ein Einzelanwalt, kann die RAK einen Abwickler bestellen. Dies sollten auch Mitglieder einer Bürogemeinschaft anregen, damit ein Gericht rechtzeitig von dem Tod Kenntnis erhält und bis zur Bestellung eines neuen Bevollmächtigten das Verfahren unterbrechen kann. |
von RA Martin W. Huff, Singen (Hohentwiel)