· Urteilsbesprechung · Strafrechtliche Ermittlungen
Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt
von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert
Zum wiederholten Mal hat sich das BVerfG kritisch mit den Anforderungen beschäftigt, die bei Durchsuchungen einer Anwaltskanzlei zu beachten sind. Es hat den Ermittlungsbehörden strenge Leitlinien vorgegeben.
Sachverhalt
Gegen einen Rechtsanwalt wurde wegen des Verdachts des versuchten Prozessbetrugs ermittelt. Hintergrund war ein zivilrechtlicher Honorarstreit mit einer ehemaligen Mandantin. Der Ermittlungsrichter erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Beschluss zur Durchsuchung der Kanzleiräume. Der Beschluss bezog sich auf Mandats- und Abrechnungsunterlagen. Eine Abwendungsbefugnis wurde mit dem Hinweis ausgeschlossen, nur eine Gesamtschau aller Unterlagen könne Aufschluss über die Honorarabrede geben. In dem parallelen Zivilverfahren wurde die Mandantin später zur Zahlung des Honorars verurteilt. Das LG bestätigte dennoch den zwischenzeitlich vollzogenen Durchsuchungsbeschluss. Die Verfassungsbeschwerde des Anwalts blieb erfolglos (BVerfG 21.7.25, 1 BvR 398/24, Abruf-Nr. 250688).
Entscheidungsgründe
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung an, weil der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge (§ 33a StPO) erhoben und damit den Rechtsweg nicht erschöpft hatte. Gleichwohl stellte das Gericht klar, dass die Durchsuchungsanordnung in der Sache unverhältnismäßig und rechtswidrig war.
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