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Verwerfung trotz Vertretervollmacht
Die inhaltlichen Anforderungen des BGH an die Vertretungsvollmacht zu § 329 StPO gelten auch im Rahmen von § 73 OwiG ( 24.1.23, 3 StR 386/21, Abruf-Nr. 234283 ). Und: § 137 StPO beschränkt die Vertretungsvollmacht nicht (OLG Jena 18.2.26, 3 ORbs 171 SsRs 10/26, Abruf-Nr. 252831 ).
Der Verteidiger legte eine von der abwesenden Betroffenen unterzeichnete Vollmacht vor. Darin heißt es u. a.: „… wird den Rechtsanwälten [Namen von sechs Anwälten] Vollmacht erteilt zur Vertretung und Verteidigung in allen Instanzen …“. Das AG verwarf den Einspruch dennoch nach § 74 Abs. 2 OWiG.
Das OLG weist darauf hin, dass die Vollmacht die genannten Anwälte berechtige, die Betroffene sowohl zu vertreten als auch zu verteidigen. Darüber hinaus verweist es auf die Rechtsprechung des BGH. Danach reiche für eine wirksame Vertretungsvollmacht aus, wenn die Befugnis zur Vertretung „in allen Instanzen“ erteilt werde (BGH, a. a. O.). Das OLG wendet die im Rahmen des § 329 StPO entschiedenen Rechtsfragen zur nachgewiesenen Vertretungsmacht auch für OWi-Verfahren an. Deshalb laufe ein Verweis auf § 137 StPO ins Leere. § 137 Abs. 1 StPO gilt nach dem Wortlaut und systematischen Zusammenhang nur für den Verteidiger, nicht aber für den bevollmächtigten Vertreter, der regelmäßig zugleich als Verteidiger bevollmächtigt sei.
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg