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Gescheiterte Strategie rechtfertigt keinen Verteidigerwechsel
Ist die Verteidigungsstrategie gescheitert, wollen Mandanten oft einen neuen Anwalt. Das allein genügt aber nicht. Das OLG München betont noch einmal die hohen Hürden für einen Wechsel des Pflichtverteidigers ( 22.6.26, 2 Ws 271/26, Abruf-Nr. 256012 ).
Streitigkeiten zwischen Mandant und Anwalt bedeuten nicht automatisch, dass das Vertrauensverhältnis derart beschädigt ist, dass ein neuer Pflichtverteidiger bestellt wird (§ 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO). Vielmehr muss der Anwalt z. B. seine Pflichten grob vernachlässigt haben (KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., StPO § 143a Rn. 11). Maßstab dafür ist die Sicht eines verständigen Angeklagten.
Hat der Beschuldigte den Verteidiger – wie hier – selbst ausgewählt, ist der Maßstab strenger. Es bedarf konkreter Tatsachen, um dem Gericht eine endgültige Zerstörung des Vertrauens darzulegen. Dem kamen jedoch hier weder Anwalt noch Mandant nach. Dass eine Verteidigungsstrategie scheitert, gehört zum Wesen eines Strafprozesses und ist kein Grund für einen Wechsel.
Das OLG weist noch darauf hin, dass ein Wechsel zu diesem Zeitpunkt unnötig ist: Das Urteil war bereits zugestellt, die Revisionsbegründungsfrist lief. Wäre es zu einem Wechsel gekommen, hätte sich der neue Verteidiger erst einarbeiten müssen. Ohne Kenntnis aller Vorgänge in der Hauptverhandlung hätte er die Erfolgsaussichten von Verfahrensrügen nicht sinnvoll beurteilen können. Selbst wenn das Verhältnis zerrüttet wäre, muss die Beiordnung nicht aufgehoben werden. Die rechtliche Prüfung des Urteils hätte der Verteidiger auch mit einem gestörten Vertrauensverhältnis angemessen durchführen können, da hierfür keine Besprechungen mit dem Mandanten nötig sind.
von Christian Noe B. A., Göttingen
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