· Fachbeitrag · Klagerisiko
Häufige Fehlerquelle im baurechtlichen Nachbarstreit
von Oberregierungsrat Dr. Maximilian U. Weinrich, Würzburg
Ein Mandant will gegen den Nachbarbau vorgehen oder seine eigene Baugenehmigung verteidigen. Gebietsverträglichkeit und Rücksichtnahmegebot werden dabei häufig vermischt. Das ist riskant, weil die Einordnung Einfluss drauf hat, ob der Mandant klagebefugt ist oder nicht. Wer beide Prüfungsebenen trennt, erkennt früher, ob eine Baugenehmigung angreifbar ist oder verteidigt werden kann.
Recht haben und Recht bekommen
Gegen einen baurechtswidrigen Zustand kann nur der Inhaber eines subjektiven Rechts vorgehen. Unterschiedliche Verstöße gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften treffen auf einen jeweils unterschiedlichen Kreis von Abwehrberechtigten. Dies gilt auch für die beiden häufigsten Abwehrrechte im Bauplanungsrecht: die Gebietsverträglichkeit und das Rücksichtnahmegebot. Deshalb ist es wichtig, beide streng zu unterscheiden, auch wenn sie auf den ersten Blick Ähnlichkeiten aufweisen.
Baunutzungsverordnung: Die zulässigen Nutzungen
Ein Blick in die BauNVO verrät, welche Arten der baulichen Nutzung in einem bestimmten Baugebiet zulässig sind. Die dort aufgezählten Nutzungsbezeichnungen sind in der Regel sehr abstrakt. Eine Arztpraxis kann etwa als Anlage für gesundheitliche Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sein. Eine Schank- und Speisewirtschaft kann dort zulässig sein, wenn sie der Versorgung des Gebiets dient.
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