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  • · Nachricht · Höchstpersönlich

    Zulässigkeit der Vertretung des Pflichtverteidigers

    Ist der Pflichtverteidiger verhindert, liegt es nahe, einen Kanzleikollegen zum Termin zu schicken. Das OLG Hamm hält das nur in einer einzigen Konstellation für zulässig – und zeigt, warum der Unterschied auch bei der Vergütung zählt (17.2.26, 3 Ws 14 u. 15/26, Abruf-Nr. 254654 ).

     

    Ergangen ist der Beschluss in einem Strafvollstreckungsverfahren. Bei der erforderlichen mündlichen Anhörung eines Sachverständigen nahm der Angeklagte selbst nicht teil. Für seine Pflichtverteidigerin erschien nur eine aus derselben Kanzlei stammende Rechtsanwältin. Dem OLG genügte diese „Vertretung“ des Angeklagten nicht.

     

    Die Anwältin war im Rahmen der notwendigen Verteidigung nicht wirksam als Vertreterin bestellt (vgl. § 463 Abs. 8 StPO). Der Pflichtverteidiger, welcher öffentlich-rechtlich bestellt und tätig wird, könne sich nicht vertreten lassen. Auch der andere Fall, dass ein für den Einzelfall Unterbevollmächtigter einspringt, sei keine wirksame Vertretung (BGH NJW 58, 308; 24.1.23, 6 StR 466/22; 1.3.22, 5 StR 202/21, Abruf-Nr. 228183). Hier sei davon auszugehen, dass die erschienene Rechtsanwältin zur Vertretungswahrnehmung im Einzelfall in einem bestimmten Verfahren beauftragt worden sei.

     

    Das OLG hat richtig entschieden. Es handelt sich um eine höchstpersönliche (Be)Stellung. Die einzige Ausnahme ist der nach § 53 BRAO bestellte sog. allgemeine Vertreter (BGH 5.10.16, 3 StR 268/16, Abruf-Nr. 190202).

     

    PRAXISTIPP — Der Beschluss erging zwar im Vollstreckungsverfahren, gilt aber auch in anderen Bereichen. Insbesondere wirkt er sich im Gebührenrecht aus, wenn es um die Vertretung des Rechtsanwalts/Pflichtverteidigers geht (§ 5 RVG).

     

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    Quelle: Ausgabe 08 / 2026 | Seite 142 | ID 50868523