· Nachricht · Glaubhaftmachung
Bei Wiedereinsetzung muss die Fehlerquelle in den Antrag
Eine Systemumstellung der Kanzleisoftware kann die Berufungsfrist kosten. Der Wiedereinsetzungsantrag scheiterte. Entscheidend ist, was ein solcher Antrag zur Glaubhaftmachung enthalten muss (LG Bremen 20.1.26, 51 NBs 812 Js 48590/25 (3/26), Abruf-Nr. 254328 ).
Eine Verteidigerin versäumte die Frist zur Einlegung der Berufung. Im relevanten Zeitraum sei eine umfassende Systemumstellung der Kanzleisoftware durchgeführt worden. Dabei seien nicht alle Fristen richtig übertragen worden. Diesen technischen Fehler hätte sie trotz sorgfältiger Vorbereitung und Überprüfung nicht erkennen können. Sonst synchronisiere die Software die Termine und zeige sie im Fristenkalender. Hier sei das „aus unerklärlichen Gründen“ unterblieben. Den Fehler habe die Kanzlei erst nach Ablauf der Frist bemerkt. Das versicherte die Verteidigerin im Wiedereinsetzungsantrag anwaltlich.
Dem LG reichte das nicht. Der Vortrag der Verteidigerin lasse schon nicht ausdrücklich erkennen, dass der Angeklagte sie mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt habe. Wer ein Fristversäumnis mit einem technischen Fehler bei der Softwareumstellung begründe, müsse zudem offenlegen, woran es liege: am eigenen Fehlverhalten, an der Organisation oder an einem Mitarbeiter. Davon hänge ab, wie sie den Ablauf glaubhaft machen könne. Anwaltlich versichern könne die Verteidigerin nur, was sie selbst wahrgenommen habe. Liege der Fehler (womöglich) bei Mitarbeitern, brauche es zusätzliche Beweismittel, die auf deren Wahrnehmung beruhen.
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg