· Nachricht · Fristwahrung
Auswirkungen der neuen Postlaufzeiten auf die Wiedereinsetzung
Ein Rechtsmittelführer darf nicht (mehr) darauf vertrauen, dass ein als Standardbrief aufgegebenes Schriftstück schon am nächsten Werktag bei Gericht eingeht ( LG Mannheim 13.4.26, 4 Qs 30/26, Abruf-Nr. 254506 ).
Hintergrund sind die Änderungen der Postlaufzeiten durch das PostModG. Nach § 18 Abs. 1 PostG müssen im Jahresdurchschnitt nur noch 95 % der inländischen Briefsendungen am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden. Daher darf ein Rechtsmittelführer nicht mehr auf eine übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen vertrauen.
So haben inzwischen einige Obergerichte entschieden (vgl. OLG Frankfurt a. M. 18.9.25, 6 UF 176/25, Abruf-Nr. 250558 für das Familienrecht; für das Strafverfahren OLG Hamm 11.11.25, III-5 Ws 450/25; OLG Stuttgart 18.2.25, 1 Ws 15/25). Dem hat sich das LG nun für den Einspruch gegen einen Strafbefehl angeschlossen. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass bei zu knapp vor Fristablauf erfolgter Einlieferung des Rechtsmittels bei der Post und darauf beruhenden Fristversäumung Wiedereinsetzung nicht gewährt wird.
MERKE — Bei Einschreiben darf ein Rechtsmittelführer hingegen noch darauf vertrauen, dass dies am nächsten Werktag zugestellt wird (OLG Hamm a. a. O.). |
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg