· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Unterschrift mit „Rechtsanwältin“ ohne Namen oder Unterschrift und eine unleserlichere Unterschrift sind keine einfache Signatur
von RA Martin W. Huff, Singen (Hohentwiel)
| Auch ein Einzelanwalt muss bei einer einfachen Signatur dafür sorgen, dass der vollständige Name oder eine Unterschrift unter dem Schriftsatz aufgeführt wird. Nur dadurch wird deutlich, wer die Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. Der Vermerk „Rechtsanwältin“ reicht nicht, so noch einmal deutlich der BGH (9.4.25, XII ZB 599/23, Abruf-Nr. 248660 ). Und wird der Schriftsatz nur mit einer Unterschrift ohne Namensnennung versehen, muss diese ohne Weiteres zu entziffern sein ( BGH 24.6.25, VI ZB 91/23, Abruf-Nr. 249115 ). Fehlt es daran, liegt wiederum keine Signatur vor. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im Fall vom 9.4.25 hatte eine Einzelanwältin eine Berufung auf einem sicheren Übermittlungsweg aus ihrem beA übersandt, aber nicht qualifiziert elektronisch signiert (qeS). Sie unterzeichnete nur mit „Rechtsanwältin“.
Im Fall vom 24.6.25 enthielt der Schriftsatz eine Unterschrift ohne Namen.
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