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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Letzte Chance auf Wiedereinsetzung: das beA-Nachrichtenjournal

    | Nachträglich in einem eEB eingetragene Daten zu bestreiten ist äußerst schwierig. Inhalt und Rücksendung des eEB sind allein Willensakte des Anwalts, so das OVG Niedersachsen (28.4.25, 4 LA 12/23, Abruf-Nr. 248299 ).Das beA-Nachrichtenjournal weist dabei aus, wann ein Dokument eingegangen und das erste Mal geöffnet worden ist (AK 24, 2). So wird es zum Joker. |

     

    Grundsätzlich muss sich der Anwalt Fehler in dem Bereich zurechnen lassen: Empfangsdatum und die elektronische Übermittlung werden nicht automatisiert generiert, sondern sind willensgesteuerte Handlungen des Anwalts. Allerdings kann ein eEB mit Datum versehen, abgespeichert, aber erst später verschickt werden. So war es hier: Der Anwalt erhielt das Urteil vom VG am 23.12.22. Er vergaß, das eEB zu versenden. Dies holte er erst am 27.12.22 nach. Das Gericht gab ihm noch eine Chance: Es bat ihn, die Arbeitsabläufe in seiner Kanzlei und die behaupteten Bedienfehler (beA, Anwaltssoftware) genauer zu schildern sowie sein beA-Nachrichtenjournal vorzulegen. So könnte er das eEB im Nachhinein korrigieren. Der Anwalt reagierte nicht. Das OVG lehnte daher die beantragte Zulassung der Berufung ab.

     

    PRAXISTIPP | Gerichte (AK 24, 2) sehen im beA-Journal den möglichen Gegenbeweis, dass ein anderes Empfangsdatum anzunehmen ist, als ursprünglich im eEB genannt. Die Vorlage bleibt auch künftig das wirkungsvollste Beweismittel, um eine versäumte Frist zu retten. Gerichte werden Sie hieran aber nicht mehrfach erinnern.

     

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführender Hinweis

    • Zustelldatum des eEB bindet bei später Rücksendung auch das Berufungsgericht, AK 25, 38
    Quelle: ID 50426520