Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie Gerichte terminieren, ist noch sehr unterschiedlich: Mal mit langem Vorlauf, mal eher kurzfristig im Rahmen der gesetzlichen Fristen, doch immer ohne Vorankündigung. Ein Gericht fragt die Parteien nur sehr selten, wann ihnen ein Termin passen würde. Die Terminsuche mit elektronischer Unterstützung ist in der Justiz noch nicht üblich, was ich immer sehr bedaure.
Es passiert aber, dass Sie eine Terminierung zu einem Tag erreicht, an dem Sie bereits einen anderen Gerichtstermin haben oder sich in Urlaub befinden. Man sollte meinen, dass dann der Antrag auf Terminsverlegung erfolgreich ist. Doch Gerichtsentscheidungen zeigen immer wieder das Gegenteil. Jetzt hat sich der VGH Mannheim (28.2.25, A 13 S 959/24, Abruf-Nr. 247888) mit der prozessualen Seite und intensiv mit berufsrechtlichen Aspekten befasst. Es hat die Richter des VG Karlsruhe deutlich in die Schranken gewiesen.
In einem Asylverfahren vor dem VG erhielt der Anwalt am 26.4.24 eine Ladung zum Termin am 21.5.24. Dieser Termin lag in den in Baden-Württemberg wichtigen Pfingstferien in der Zeit vom 18.5. bis zum 30.5.24. Am selben Tag beantragte der Kollege die Terminsverlegung, weil er für diesen Zeitraum bereits im Januar 2024 eine Urlaubsreise gebucht hatte. Den Antrag lehnte das VG u. a. ab, weil ein Unterbevollmächtigter mandatiert werden könne und weil für die Abwesenheit von zwei Wochen gemäß § 53 BRAO berufsrechtlich ein Vertreter bestellt werden müsse, der auch den Termin wahrnehmen könne. Das Gericht verhandelte ohne den Anwalt und wies die Klage ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte vor dem VGH vollen Erfolg.
Der VGH übt zurecht deutliche Kritik an dem Verhalten der Verwaltungsrichter. Sie hätten dem Terminsverlegungsantrag stattgeben müssen und ohne den Anwalt nicht verhandeln dürfen. Dem Antrag hätte schon gemäß § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO stattgegeben werden müssen. Eine Prozessverschleppungsabsicht sei hier in keiner Weise zu erkennen. Auch das Argument, dass der Kläger einen Unterbevollmächtigten hätte mandatieren können, zieht nicht. Zum einen würde dies Mehrkosten verursachen. Zum anderen besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Das weitere Argument, dass gemäß § 53 BRAO ein Vertreter hätte bestellt werden müssen, schlägt ebenfalls nicht durch. Zwar muss ein Vertreter bestellt werden. Dieser ist aber nicht verpflichtet, vollumfänglich das Tagesgeschäft zu führen. Eine Pflicht zur Durchführung von Terminen gäbe es gemäß § 53 BRAO gerade nicht. Der Vertreter sei in der Regel für eilige Angelegenheiten dar, die nicht bis zur Rückkehr des Vertretenen warten könnten.
Daher stellte die Verhandlung ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar. Die Berufung war zuzulassen. War schon ein starkes Stück, mit welchen Argumenten hier einem einfachen Terminsverlegungs-antrag nicht stattgegeben wurde. Es ist schade, dass man sich als Anwalt immer wieder mit solchen Problemen auseinandersetzen muss.
Mit besten kollegialen Grüßen
Ihr Martin W. Huff