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  • · Nachricht · Sozialversicherung

    Verpflichtendes elektronisches A1-Verfahren für Auslandsreisen des Anwalts

    von RA Martin W. Huff, Huff & Speisebecher, Singen, Geschäftsführer RAK Köln

    | Für jede noch so kurzfristige Tätigkeit in den EU-Staaten und in den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz ist die sog. A1-Bescheinigung auch für deutsche Rechtsanwälte zwingend. Dies ist besonders ärgerlich und mit Aufwand verbunden, wenn der Anwalt „mal eben“ an einem Gerichts- oder Mandantentermin oder an einer Tagung teilnimmt und dafür z. B. nur von Aachen ins belgische Lüttich oder von Konstanz ins schweizerische Kreuzlingen fährt. Seit dem 1.1.22 gibt es gewisse Erleichterungen für selbstständige Rechtsanwälte im Rahmen eines digitalisierten Verfahrens. Hier ein Überblick über die aktuellen Regelungen: |

    1. Dazu dient die A1-Bescheinigung

    Die A1-Bescheinigung soll Sozialversicherungsbetrug vorbeugen (wie auch immer ein solcher bei einem Rechtsanwalt aussehen soll ...). Das A1-Formular bescheinigt gegenüber den ausländischen Sozialbehörden, welches Sozialsystem für einen Versicherten zuständig ist. Mit der A1-Bescheinigung wird also die Sozialversicherungspflicht in Deutschland nachgewiesen; eine Anmeldung bei der Sozialversicherung des ausländischen Staates entfällt.

     

    Die A1-Regelung gilt für angestellte Mitarbeiter und selbstständige Rechtsanwälte, also auch für die Partner einer Rechtsanwaltskanzlei. Bisher ist es noch nicht gelungen, hier eine sinnvolle Ausnahmeregelung für anwaltliche, kurzfristige Tätigkeiten oder andere verkammerte Freiberufler zu erhalten. Es reicht nicht aus, wenn ein Rechtsanwalt bei einer Kontrolle seinen Anwaltsausweis vorzeigen würde, der durch das CCBE-Siegel in der Europäischen Union gilt, obwohl sich damit sehr schnell klären ließe, ob und wie sozialversicherungspflichtig der Anwalt in seinem Heimatland ist. (Europäische) Dienstleistungsfreiheit meint eigentlich etwas anderes. Und jeder Anwalt muss sich fragen, ob er nicht vielleicht privat im Ausland unterwegs ist, wenn er an einer Konferenz teilnimmt.