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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Arbeitsentgelt: Märzklausel beachten

    von ReFaWi M. Wohlgemuth, Kanzlei Forkert, Koblenz, Karlsruhe, Andernach

    | Will der Arbeitgeber (ArbG) seinen Arbeitnehmer (ArbN) durch eine Sonderzahlung belohnen, freut sich der ArbN, wenn der zu entrichtende Sozialversicherungsbeitrag möglichst gering bleibt. Hierzu verhilft die sog. Märzklausel. Sie ist möglich für Einmalzahlungen, die von Januar bis März überwiesen werden. Hiernach wird die Zahlung beitragsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet, wenn sie nicht ohnehin in dem Zahlungsmonat vollständig beitragspflichtig ist. Der Beitrag erklärt, wann die Klausel anwendbar ist. |

     

    Folgende weitere Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit die Märzklausel angewandt werden kann:

     

    • Arbeitnehmer war schon im Vorjahr bei dem Arbeitgeber beschäftigt.