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  • · Fachbeitrag · Social Media

    Vorsicht, wenn Angestellte Ihre Kanzleiseite bei Facebook pflegen…

    | Streiten Sie sich mit einem Angestellten wegen eines Facebook-Accounts der Kanzlei, können Sie später große Probleme haben: Vor allem, wenn der Mitarbeiter den Account privat und dienstlich nutzt und Sie selbst keinen Zugriff haben. Hier schützen genaue vertragliche Regelungen zum Facebook-Account und wer ihn besitzt. |

     

    1. Zuständig sind die Arbeitsgerichte

    Das AG Brandenburg hat aktuell entschieden, dass grundsätzlich die Arbeitsgerichte zuständig sind, wenn ehemalige Arbeitsvertragsparteien sich bezüglich eines Facebook-Accounts streiten. Schon deshalb war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Arbeitgebers zurückzuweisen (31.1.18, 31 C 212/17, Abruf-Nr. 199722). Gleichzeitig hat das AG allerdings auch umfassend dargelegt, warum der Arbeitgeber hier wohl nicht einfach vom ehemaligen Arbeitnehmer verlangen kann, Inhalte auf der Facebook-Seite des Arbeitgebers zu ändern.

     

    2. Ohne Regelung im Arbeitsvertrag kann die Facebook-Seite verloren sein

    Hierin lag die Crux: Der Umgang mit der Facebook-Seite der Firma war weder im Arbeitsvertrag noch in sonstigen Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer genau geregelt. Zudem wurde im Aufhebungsvertrag vereinbart, dass „sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses … erledigt oder ausstehend erfüllt“ seien. Der Facebook-Account der Firma war vom Arbeitnehmer selbst eingerichtet und dann auch allein betrieben worden. Wird solch ein Account dann sowohl privat als auch geschäftlich genutzt (Pflege der Facebook-Seite des Arbeitgebers), wirft dies regelmäßig die Frage auf, ob nun die private oder geschäftliche Nutzung überwiegt.