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  • · Fachbeitrag · Praxischeck

    Rechtsanwalt und Mitarbeiter: So arbeiten Sie in der Kanzlei noch besser zusammen

    von Michael Germ, Geschäftsführer GeRMCONSULT, info@germconsult.de

    | Kennen Sie solche Irrtümer? Ihre Mitarbeiter legen seit jeher Mandantenakten an und verwalten sie. Als Fragen zum Kostenfestsetzungsverfahren auftreten, wird aber klar: Sie überprüfen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht, wovon Sie aber stets ausgingen. So riskieren Sie Haftungsfälle. Diesen oder ähnliche Fehler vermeiden Sie, wenn Sie konkret regeln, wer wofür verantwortlich ist. Testen Sie im Praxischeck, was Sie in Ihrer Kanzlei in puncto Zusammenarbeit optimieren können. |

    1. Aufgaben und Befugnisse klar regeln

    Das Potenzial der Mitarbeiter wird nicht schon optimal ausgeschöpft, wenn am Ende eines Arbeitstags die wichtigsten Aufgaben ‒ irgendwie ‒ erledigt wurden. Die Kanzlei entwickelt sich erst langfristig weiter, wenn Führungs- und ausführende Kräfte gemeinsam sämtliche Bedingungen und Befugnisse festlegen. Listen Sie also für jeden Mitarbeiter individuell auf, wofür er verantwortlich und berechtigt ist. Dies betrifft z.B. folgende Punkte:

     

    • Beispiel: Darf Mitarbeiter über Mandantenguthaben verfügen?

    In einer Zivilsache hat die Gegenseite G die Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten gezahlt. Rechtsanwalt R beauftragt Mitarbeiter M damit, die Akte abzurechnen. Einige Positionen des Kostenfestsetzungsantrags (Fahrtkosten, Fotokopien) wurden nicht festgesetzt. Zudem hat der Mandant X einen Vorschuss gezahlt. Natürlich ist Mitarbeiter M in der Lage, die Hauptforderung und die Kosten vollständig abzurechnen. Kann M aber dem X auch die nicht erstattungsfähigen Positionen in Rechnung stellen?

     

    Lösung: Dies kommt auf die Einzelfallregelung an. R hätte zuvor gegenüber X klarstellen müssen, ob ihm die nicht erstattungsfähigen Positionen berechnet werden, wenn er vollständig obsiegt. Außerdem muss geregelt sein, ob M über ein Guthaben verfügen darf, das entstanden ist, weil die nicht erstattungsfähigen Kosten geringer waren als der Vorschuss des X.